1) Rückzahlung des rückgeforderten Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld 2) Verrechnung einer Gutschrift mit von Zahlungserleichterung umfasster Abgaben
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0939-W/11-RS1 | Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 184/10, wurde zwar die Bestimmung des § 18 Abs.1 Z 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes betreffend Rückforderung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld als verfassungswidrig aufgehoben. Das bedeutet aber nicht, dass im Falle bereits rechtskräftiger Rückforderungsbescheide der Zahlungsverpflichtete eine Rückzahlung der rückgeforderten Beträge verlangen kann. |
RV/0939-W/11-RS2 | Es steht mit dem Gebot der kontokorrentmäßigen Verrechnung des § 213 Abs. 1 BAO nicht im Einklang, wenn ein durch Gutschriften bewirktes Guthaben neben einer (durch Raten) gestundeten Schuld auf demselben Abgabenkonto bestünde ().
Solange daher ein Zahlungsaufschub nicht beendet ist, tritt bei Verrechnung der Zahlungen oder sonstigen Gutschriften auf dem Abgabenkonto an die Stelle der ältesten Fälligkeit der jeweils gewährte Zahlungstermin (). |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Rückzahlung (§ 239 BAO) und Abrechnung (§ 216 BAO) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2010 die Rückzahlung des sich daraus ergebenden Guthabens. Der daraufhin am erlassene Einkommensteuerbescheid ergab eine Gutschrift von € 987,00. Die Rückzahlung des nach Verrechnung mit dem Abgabenrückstand verbleibenden Guthabens von € 377,40 erfolgte am .
Mit Eingabe vom beantragte der Bw. die Rückzahlung des rückgeforderten "Kinderzuschusses" sowie die von ihm einbezahlten vier Ratenzahlungsbeträge zu je € 75,00.
Das Finanzamt wies das Ansuchen mit der Begründung ab, dass auf seinem Abgabenkonto derzeit kein Guthaben bestünde.
Dagegen erhob der Bw. am rechtzeitig die Berufung und brachte vor, dass die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes betreffend Rückzahlung des "Kinderzuschusses" zu berücksichtigen wäre. Da sein "Guthaben" aus der Festsetzung der Einkommensteuer 2010 mit dem Rückzahlungsbetrag des "Kinderzuschusses" gegenverrechnet worden wäre, obwohl mit Bescheid vom ein Zahlungserleichterungsansuchen bewilligt worden wäre, beantrage er die Auszahlung seines einbehaltenen Guthabens sowie die Refundierung der von ihm bereits einbezahlten Teilzahlungsbeträge.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 215 Abs. 4 BAO sind Guthaben, soweit sie nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zu Gunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen kann gemäß § 239 Abs. 1 BAO die Rückzahlung von Guthaben ( § 215 Abs. 4 BAO ) erfolgen.
Mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist gemäß § 216 BAO über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung ( § 213 BAO ) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.
Ein Guthaben im Sinne des § 215 BAO stellt sich als Ergebnis der Gebarung auf dem Abgabenkonto dar, wobei in den Fällen der zusammengefassten Verbuchung der Gebarung nach § 214 Abs. 1 BAO Zahlungen und sonstige Gutschriften zunächst grundsätzlich auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen sind.
Strittig ist, ob die durch die Arbeitnehmerveranlagung 2010 bescheidmäßig am in Höhe von € 987,00 festgesetzte Gutschrift antragsgemäß an den Bw. zurückzuzahlen ist.
In Wahrheit besteht ein Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto des Bw. Ein derartiger Streit ist aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht in einem Verfahren nach § 239 Abs. 1 BAO, sondern in einem solchen nach § 216 BAO auszutragen (). Da sich aus dem Vorbringen des Bw. ergibt, dass strittig ist, ob die Verrechnung der Gutschrift mit dem von der bewilligten Zahlungserleichterung umfassten Abgabenrückstand wegen der Rückforderung des Zuschusses an Kinderbetreuungsgeld für 2003 und 2004 zulässig ist, andernfalls ein Rückzahlungsanspruch zu Recht bestünde, ist der angefochtene Bescheid nach seinem materiellen Gehalt einer Deutung als Abrechnungsbescheid im Sinne des § 216 BAO zugänglich ().
Dabei ging der Unabhängige Finanzsenat von folgendem Sachverhalt aus:
Zunächst ist festzustellen, dass der Zuschuss an Kinderbetreuungsgeld für 2003 in Höhe von € 764,94 mit Bescheid vom gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes rückgefordert wurde.
Im Berufungsverfahren wurde die Rückforderung für 2003 auf € 458,97 herabgesetzt, zugleich aber mit Bescheid vom der Zuschuss an Kinderbetreuungsgeld für 2004 in Höhe von € 450,63 zurückgefordert, sodass ein Abgabenrückstand von € 909,60 aushaftete. Für dessen Abstattung beantragte der Bw. die Gewährung von Ratenzahlungen, die mit Bescheid vom in Höhe von monatlich € 75,00 bewilligt wurden.
Die Raten wurden durch den Bw. auch regelmäßig entrichtet.
Der Bw. beantragte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2010 die Rückzahlung des sich daraus ergebenden Guthabens. Der daraufhin am erlassene Einkommensteuerbescheid ergab eine Gutschrift von € 987,00, die zur Entrichtung der ältesten Fälligkeiten gemäß § 214 Abs. 1 BAO verwendet wurde, sodass am nur mehr ein Guthaben von € 377,40 (unter Einrechnung von vier Ratenzahlungen á € 75,00) an den Bw. zurückbezahlt wurde.
Daraufhin beantragte der Bw. mit Eingabe vom die Rückzahlung der vollen Gutschrift.
In der Zwischenzeit erging am das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, G 184/10, mit dem der VfGH die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld als verfassungswidrig aufhob.
Rechtliche Würdigung:
Der weitere Rückzahlungsantrag war mit Bescheid vom zu Recht mit der Begründung abzuweisen, dass auf dem Abgabenkonto kein rückzahlbares Guthaben bestand, weil dieses bereits am in Höhe von € 377,40 ausbezahlt wurde.
Dies deshalb, weil zum Einen das VfGH-Erkenntnis zwar die Anwendung des § 18 Abs. 1 Z 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes rückwirkend untersagt, dies jedoch auf bereits rechtskräftige Rückforderungsbescheide wegen des Grundsatzes des Vorranges der Rechtssicherheit gegenüber der Rechtsrichtigkeit und auch wegen der Tatsache, dass das Rückforderungsverfahren des Bw. kein sogenannter "Anlassfall" (Bw. war nicht selbst Beschwerdeführer in dieser Angelegenheit beim VfGH) war, keine Auswirkung hat.
Bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, gemäß § 213 Abs. 1 BAO für jeden Abgabepflichtigen, bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlass entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen.
In den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung sind Zahlungen und sonstige Gutschriften, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, gemäß § 214 Abs. 1 BAO auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen; an die Stelle des Fälligkeitstages hat der davon abweichende zuletzt maßgebliche gesetzlich zustehende oder durch Bescheid zuerkannte Zahlungstermin zu treten. Haben mehrere Abgabenschuldigkeiten denselben Fälligkeitstag oder denselben davon abweichenden Zahlungstermin und reicht ein zu verrechnender Betrag zur Tilgung aller gleichzeitig zu entrichtenden Abgabenschuldigkeiten nicht aus, so hat die Verrechnung bei demselben Zahlungstermin auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten und bei demselben Fälligkeitstag auf die früher verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu erfolgen. Abgabenschuldigkeiten, für welche ein Pfandrecht besteht, gelten als dem Fälligkeitstag nach jüngste verbuchte Abgabenschuldigkeiten, es sei denn, das Pfandrecht wurde vertraglich eingeräumt. Die Verbuchung von Abgabenschuldigkeiten ist ohne unnötigen Aufschub und in einer von sachlichen Gesichtspunkten bestimmten Reihenfolge vorzunehmen.
Die in Bewilligungen von Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungstermine sind gemäß § 214 Abs. 3 BAO bei Anwendung des Abs. 1 nur dann maßgeblich, wenn im Zeitpunkt der Zahlung oder sonstigen Gutschrift diese Bewilligung wirksam ist oder ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz für die den Gegenstand der Bewilligung bildenden Abgaben besteht.
Zum Anderen würde es mit dem Gebot der kontokorrentmäßigen Verrechnung des § 213 Abs. 1 BAO nicht im Einklang stehen, wenn ein durch die Gutschrift bewirktes Guthaben neben der gestundeten Schuld, für die Ratenzahlungen bewilligt wurden, auf demselben Abgabenkonto bestünde ().
Solange daher ein Zahlungsaufschub nicht beendet ist, tritt bei Verrechnung der Zahlungen oder sonstigen Gutschriften auf dem Abgabenkonto an die Stelle der ältesten Fälligkeit der jeweils gewährte Zahlungstermin (). Mit § 214 Abs. 3 BAO über die Fälligkeit der von einer Zahlungserleichterung erfassten Abgabenschuldigkeiten soll erreicht werden, dass während der Laufzeit einer Zahlungserleichterung neu fällig werdende, nicht in die Zahlungserleichterung einbezogene Abgabenschuldigkeiten entrichtet werden können (oder ein Guthaben zurückgezahlt werden kann), ohne dass eine Verrechnung mit den ältesten Schuldigkeiten erfolgt ().
Dies ergibt sich darüber hinaus auch aus dem Bescheid vom , mit dem die beantragten Ratenzahlungen bewilligt wurden, da sich im Bescheidspruch der Passus der Nichtanrechnung von Gutschriften findet:
"Gutschriften vermindern - unabhängig vom Anlass ihres Entstehens - zwar den Rückstand, dürfen aber weder in die zu leistenden Raten noch auf nicht in die Zahlungserleichterung einbezogene Abgaben angerechnet werden."
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 213 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 215 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 214 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 213 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 214 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | UFS Newsletter 2011/04 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
CAAAD-06159