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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 13.07.2009, RV/1396-L/08

Familienbeihilfe - Ausbildung zur Seelsorgerin am Islamischen Institut in Österreich.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für x, für die Zeit ab Oktober 2007 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für die volljährige Tochter des Berufungswerbers für die Zeit ab Oktober 2007 unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung seien praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt werde, eine angemessene Unterrichtsdauer sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung.

Dagegen wurde eine Berufung eingebracht. Aus der Bestätigung des Islamischen Institutes in Österreich vom geht hervor, dass die Tochter des Berufungswerbers im Schuljahr 2007/08 die zweite Klasse des Institutes als Seelsorgerin besucht. Die Ausbildung dauere drei Jahre, 30 Unterrichtsstunden in der Woche und beginne am und ende am . Die Feiertage und Semesterferien richten sich nach österreichischem Schulrecht.

Aus dem Zeugnis für das Wintersemester 2007/08 gehen die Pflichtgegenstände (Religiöse Bildung und Allgmeinbildung) sowie die Beurteilung hervor. Religiöse Bildung: Qu`ran, Tafsir (Qu`ran Interpretation), Hadith, Arabisch, Islamische Glaubenslehre, Fiqh (Islamische Rechtslehre), Islamische Morallehre, Islamische Geschichte, Islamische Fachausdrücke (nicht teilgenommen). Allgemeinbildung: Arabische Kaligraphie (nicht teilgenommen), Latin Kaligraphie (nicht teilgenommen), Türkische Literatur, Deutsch, Pädagogik, Wissenschaftliche Arbeit, Media Analyse, Ebru (Marmorieren - nicht teilgenommen), Nähen.

Im Schreiben des Islamischen Institutes vom wird weiters bestätigt, dass das zweite Schuljahr aus folgenden Unterrichtsfächern besteht: Deutsch, Arabisch (Grammatik von arabischer Sprache), Tafsir (Auslegung des Qu`ran), Hadith (Überlieferungen des Propheten), Qu´ran (Rezitation), Islamische Fachausdrücke (Islamische Begriffe in deutscher Sprache), Islamische Geschichte, Fiqh (islamische Rechtslehre).

Am wurden folgende Unterrichtsfächer mitgeteilt: Deutsch, Arabisch (Grammatik von arabischer Sprache, Tafsir (Auslegung des Qur`an), Hadith (Überlieferungen des Propheten), Qu`ran (Rezitation), Islamische Fachausdrücke (Islamische Begriffe in deutscher Sprache), Islamische Geschichte, Fiqu (Islamische Rechtslehre). Nach dem erfolgreichen Abschluss aller vorgesehenen Fächer könne die Tochter des Berufungswerbers als Seelsorgerin in unterschiedlichen Vereinen und Krankenhäusern angestellt werden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Da der Berufungswerber trotz Aufforderung keine Bestätigung vorgelegt habe, dass seine Tochter mit dieser Ausbildung den Beruf einer theologischen Lehrerin an öffentlichen Schulen bzw. Kindergärten ausüben könne, liege keine Berufsausbildung gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vor. Die Tätigkeit als Seelsorgerin in Vereinen bzw. Krankenhäusern stelle ebenfalls keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dar.

Am wurde die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.

Nachgereicht wurde eine Bestätigung des Islamischen Institutes vom mit folgendem Inhalt: "Wir bestätigen hiermit, dass Frau xx, das Ausbildungsjahr 2008/09 in der 3. Klasse (5. Semester) des Instituts als Seelsorgerin besucht. Die Ausbildung dauert 8 Semester, 25 Unterrichtswochenstunden in der 7. und 8 Semester sind auf freiwillige basis um das Fachwissen zu verziefen. Dieses Semester beginnt am und endet am . Die Feiertage und Semesterferien richten sich nach Österreichischem Schulrecht. Nach einem erfolgreichen Abschluss, voraussichtlich in 6 Semestern, kann die Frau T. als Seelsorgerin oder Helferin an verschiedenen islamischen Vereinen und islamischen Kindergärten in Österreich eingestellt werden."

In einem gleichartigen Fall (GZ. RV/0770-L/08 vom ) wurde dem Unabhängigen Finanzsenat ein Schreiben des Islamischen Institutes in Österreich vom mit folgendem Inhalt vorgelegt. " Der Unterricht in unserem islamischen Institut findet von Montag bis Freitag von 9:00 - 13:10 statt. Es werden laufend Prüfungen abgelegt. Die Prüfungen werden von den ehreamtlichen, freiwilligen Theologen und Seelsorger/innen beurteilt. wenn jemand zu den Prüfungen nicht antritt, besteht es eine Nachprüfung zu machen, wurde die Nachprüfung auch nicht angetreten, dann erhalten die Schüler keine Note in diesem Fach. Es besteht aber auch die Möglichkeit eine Herbstprüfung zu machen. Sonst wird die Klasse nicht überstanden. In unserem Institut besteht eine Anwesenheitspflicht in jedem Fach von 70 %, ansonsten wird das Fach als nicht beurteilt benotet. Nach einer dreijährigen Ausbildung wird eine Abschlussarbeit über die Integrationsmöglichkeiten in Österreich erfasst, somit wird das Institut abgeschlossen. In dem vierten Jahr wird ein freiwilliges Praktikum im islamischen Institut gemacht."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Der VwGH hat im Erkenntnis vom , Zl. 2007/15/0050, Folgendes angeführt:

"Eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" enthält das Gesetz nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Zur Berufsausbildung gehört aber zweifellos die allgemein bildende Schulausbildung. Ziel einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, welche die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 93/14/0100, vom , 2003/13/0157, vom , 2006/15/0178, und vom , 2006/15/0080).

Zur Berufsausbildung im Sinne des § 2 FLAG zählt aber nicht nur die Ausbildung an einer Schule. Eine Ausbildung, die nach Art und Dauer die volle oder überwiegende Zeit der Teilnehmer beansprucht, vermittelt den Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie die übrigen von der Rechtsprechung geforderten, oben angeführten Voraussetzungen erfüllt.

Von einer Berufsausbildung kann auch dann ausgegangen werden, wenn es in Österreich keinen "gesetzlich festgesetzten Ausbildungsweg" gibt (vgl. das zur Berufsausbildung zum Tonassistenten ergangene hg. Erkenntnis vom , 2000/14/0192). Selbst wenn für bestimmte Ausbildungsrichtungen oder Zweige eine gesetzliche Regelung vorhanden ist, kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet (vgl. etwa die zum Besuch einer Maturaschule ergangenen hg. Erkenntnisse vom , 90/14/0108 und vom , 2000/14/0093, sowie das zur Studienberechtigung ergangene Erkenntnis vom , 2006/15/0178). Die oben angeführten, von der Judikatur geforderten Voraussetzungen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG können also auch dann vorliegen, wenn ein Kind die Externistenreifeprüfung ablegen will und sich tatsächlich und zielstrebig auf die Ablegung der Reifeprüfung vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Reifeprüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den von der Externistenreifeprüfungskommission festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt (vgl. Wittmann - Papacek, Kommentar zum Familienlastenausgleich, § 2, Seite 6 f).

VERFASSUNG DER ISLAMISCHEN GLAUBENSGEMEINSCHAFT IN ÖSTERREICH gemäß dem Gesetz vom , RGBI. Nr. 159, betreffend die Anerkennung der Anhänger des Islams als Religionsgesellschaft, in der Fassung der Kundmachung BGBL Nr. 164/ 1988 und der Verordnung BGBL Nr. 466/ 1988 (www.derislam.at/islam - Suchbegriff: Verfassung der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich)

A.4. Die islamischen SeelsorgerInnen

Definition:

Eine/e Islamische/r SeelsorgerIn ist DienerIn an den Mitgliedern der Gemeinschaft der Muslime und hat sich um das ausgeglichene Verhältnis zwischen Physischem, Geistigem und Spirituellem - welche in ihrem komplexen Zusammenspiel den Zustand der Seele darstellen - unter Berücksichtigung der islamischen Lehre und Vorschriften zu kümmern und deren allgemeinen Zustand zu verbessern. Islamische Seelsorgeorgane sollen allen Mitgliedern der Gemeinde ein Vorbild im Islam (Gottestreue und Friedfertigkeit), Iman (Glauben und Gottvertrauen) und Ihsan (Gottesliebe und Aufrichtigkeit) sein.

Männliche und weibliche Seelsorger sind grundsätzlich gleichgestellt, mit der Einschränkung, dass gemäß der überwiegenden Mehrheit der Gelehrten männliche Vorbeter sowohl männliche als auch weibliche Gemeinden beim Gebet führen dürfen, während weibliche Vorbeterinnen ausschließlich weibliche Gemeinden beim Gebet führen dürfen. Auch bei der rituellen Waschung und Ausstattung der Toten müssen SeelsorgerInnen geschlechtsspezifisch herangezogen werden.

Im Allgemeinen wird empfohlen, dass SeelsorgerInnen sich vornehmlich geschlechtsspezifischer Fragen des eigenen Geschlechts annehmen.

Die den islamischen Seelsorgeorganen zustehende Amtsautorität darf nur gegen Angehörige der IGGiÖ gebraucht werden und niemals zum Zwecke, die Befolgung der Gesetze oder die freie Ausübung staatsbürgerlicher Rechte zu hindern. Ein äußerer Zwang darf bei der Ausübung dieser Amtsautorität nicht angewandt werden.

Artikel 30 Seelsorgeorgane:

1. Erster Imam (Mufti der Religionsgemeinde)

2. Imam (VorbeterInnen)

3. Vaez (PredigerInnen)

4. Muezzin (Gebetsrufer)

5. ReligionsdienerInnen

(für spezielle Aufgaben wie rituelle Totenwäsche und Beaufsichtigung der rituellen Schächtung etc.)

6. SeelsorgerInnen (für spezielle Bereiche wie Militär, Haftanstalten, Krankenhäuser, etc.)

7. ReligionslehrerInnen mit seelsorgerischem Auftrag

Artikel 31 Aufgabenbereich:

1. Religiöse und religionsrechtliche Aufklärung und moralisch-religiöse Unterweisung der Muslime

2. Quranlesung, Quranerklärung und Quranunterricht

3. Leitung von Gottesdiensten, insbesondere die Leitung gemeinschaftlicher Gebete

4. Predigen an Feiertagen, Festtagen und religiösen Anlässen

5. Aufnahme und Belehrung von Konvertierten

6. Mitarbeit beim Aufbau einer lebendigen Gemeinde

7. Seelisch-geistige Erbauung der Gläubigen und deren Beratung in Ritualfragen

8. Vereinsbetreuung

9. Beratung in familiären Angelegenheiten und Durchführung von religiösen Eheschließungen

10. Beratung in sozialen Angelegenheiten

11. Militär-, Haftanstalten- und Krankenseelsorge

12. Schwangerschaftsberatung

13. Beratung bei Erziehungsfragen

14. Trost und Beistand in Krisensituationen

15. Rituelle Waschung, Ausstattung und Bestattung von Verstorbenen

Artikel 32 Bestellung:

In Österreich werden Islamische SeelsorgerInnen, wenn diese Verfassung nichts anderes vorsieht auf Vorschlag der Religionsgemeinde vom Obersten Rat der IGGiÖ schriftlich bestellt und ermächtigt und gegebenenfalls aus dem Amt entlassen.

Diese Kompetenzen können vom Obersten Rat auf den Gemeindeausschuss übertragen bzw. von diesem entzogen werden.

Die Zuweisung eines Seelsorgeorgans kann ständig oder vorübergehend sein.

Voraussetzungen für die Bestellung:

Um zum/r islamischen SeelsorgerIn bestellt zu werden, ist eine abgeschlossene Ausbildung an einer höheren islamischen Bildungsanstalt oder eine entsprechende von der IGGiÖ als adäquat anerkannte praktische Erfahrung in der seelsorgerischen Betreuung von Muslimen nachzuweisen,

oder ein erfolgreicher Abschluss eines Ausbildungslehrganges über "Islamische Seelsorge in Österreich" veranstaltet von der IGGiÖ.

Gründliche Kenntnisse der Lehre des Islams und der Einrichtungen der IGGiÖ müssen vorhanden sein sowie ein unbescholtener Lebenswandel.

Die Eignung muss durch eine Anhörung vor dem Obersten Rat oder eines von diesem ermächtigten Gremiums bestätigt werden.

Die Beherrschung der deutschen Sprache ist erwünscht.

Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates stellt die Ausbildung der Tochter des Berufungswerbers zur Seelsorgerin am Islamischen Institut in Österreich eine Berufsausbildung im Sinnes des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar.

Aus den angeführten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at