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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 27.02.2013, RV/0242-F/11

Schätzung der Einkünfte

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des DI (FH) A S, Plz Gde, Str, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Am brachte der Berufungswerber beim Finanzamt Feldkirch seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 ein und führte in einem beigelegten Schreiben aus, dass er im Jahr 2007 keinerlei Einkünfte erzielt habe, dass, wie das Finanzamt wisse, er mit das Geschäftslokal "Gu" in Gde4 schließen habe müssen, dass er die übergeordnete Firma X GmbH nach erfolgloser Suche nach einem neuen gewinnbringendem Lokal auf den ruhend gestellt habe, dass er hoffe, dass er ein geeignetes Lokal finden werde und er diese Tätigkeit wieder ausüben könne, dass er aus diesem Grund kein Einkommen erzielt habe, dass sich bezüglich der Bestreitung seines Lebensunterhaltes - wie er dem Finanzamt bereits mitgeteilt habe - nichts Wesentliches geändert habe, dass er nach wie vor bei seiner Mutter wohne und auch dort verpflegt werde, dass die Alimentezahlungen immer noch 10,00 € pro Kind und Monat betragen würden und dass er - außer den Alimentezahlungen - im Jahre 2007 keine sonstige Fixkosten gehabt habe, was sich wiederum - bei seiner spartanischen Lebensweise - positiv auf seine Sparreserven ausgewirkt habe.

Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt den Berufungswerber unter Hinweis auf von Amts wegen durchgeführte Erhebungen, Steuerbescheide der AA GmbH (FL), Nachweise bezüglich der Geschäftsführerbezüge, AHV-Bestätigungen und Nachweise hinsichtlich der Sparreserven (Kontoauszüge, Sparbücher, usw.) vorzulegen.

Der Berufungswerber kam dieser Aufforderung nicht nach.

Mit Bescheid vom veranlagte das Finanzamt den Berufungswerber zur Einkommensteuer für das Jahr 2007. Dabei schätzte es die nichtselbständigen Einkünfte des Berufungswerbers mit 36.000,00 €.

Gegen diesen Einkommensteuerbescheid 2007 vom erhob der Berufungswerber mit Anbringen vom Berufung. Zur Begründung wurde von ihm vorgebracht, dass er im Jahr 2007 keinerlei Einkünfte erzielt und von seinen Ersparnissen gelebt habe. Ab Jänner 2008 habe er monatlich 1.600,00 CHF von der AA AG, FL-Plz3 E, Str3, erhalten. Die AA AG gehöre ihm. In den Anfängen, das heiße 2007, habe er noch kein Geld entnommen, da die Firma nicht wunschgemäß gelaufen sei. Mittlerweile habe er in Liechtenstein einen Konkursantrag stellen müssen. Abschließend wurde vom Berufungswerber noch angekündigt, die Quellensteuerbescheinigungen von Liechtenstein für die Jahre 2007 und 2008 sowie die Bestätigung bezüglich des Konkursantrages nachzureichen.

Am erging an den Berufungswerber unter Setzung einer einmonatigen Beantwortungsfrist nachfolgendes Ergänzungsersuchen des Finanzamtes: "Sie werden ersucht, folgende Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen vorzulegen: Vorlage des Jahresabschlusses (Bilanz, ...) der AA GmbH bzw. AG des Jahres 2007 sowie der entsprechenden ausländischen Steuerbescheide. - Vorlage eines Auszuges von Ihrem persönlichen AHV-Konto. - Vorlage von Unterlagen, aus denen Informationen über das Konkursverfahren der AA GmbH bzw. AG ersichtlich sind. - Vollständige Vorlage Ihrer Kontoauszüge (von ihrem Privatkonto) des Jahres 2007 bzw. anderer Unterlagen, aus denen ersichtlich sein muss, von welchem Ersparten Sie gelebt haben. Wie Sie im Schreiben vom mitgeteilt haben, haben Sie eine spartanische Lebensweise. Trotzdem werden Sie aufgefordert, mittels einer detaillierten Aufstellung darzulegen, wie hoch im Jahre 2007 Ihre durchschnittlichen Einnahmen und Ausgaben (Auto, Wohnung, Essen, Handy, Urlaub, Kleidung, Freizeit, ...) waren. - War im Jahre 2007 ein PKW auf Sie zugelassen? - Laut Ihren eigenen Angaben mussten Sie per das Geschäftslokal Gu in Gde4 schließen. Welche Einkünfte haben Sie im Jahre 2007 bis zum daraus erzielt? Wie wurden die damit zusammenhängenden Ausgaben finanziert. Bitte Ihre Aussage durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu belegen. Sollten Sie diesem Ersuchen nicht vollinhaltlich nachkommen, müsste die Berufung als unbegründet abgewiesen werden."

Mit Antwortschreiben vom nahm der Berufungswerber zum Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom Stellung und gab an, dass es den Jahresabschluss 2007 der AA AG (da zahlungsunfähig) nicht gebe. Er habe keine eigene Wohnung gehabt. Das Handy sei von der "AA" bezahlt worden. Das Lokal "Gu" sei von der X GmbH und nicht von ihm betrieben worden. Im Jahr 2005 oder 2006 sei die 2. Säule (22.000,00 CHF) ausbezahlt worden. Bei der Aufteilung des ehelichen Vermögens seien ihm ca. 23.000,00 € übrig geblieben. Außerdem habe er eine Wohnung verkauft; das Guthaben daraus betrage ca. 25.000,00 €. Im Jahr 2004/05 habe er AMS-Bezüge und im Jahr 2008 teilweise ein Gehalt von der AA AG erhalten. Diese Gelder seien von ihm bar in einer Kassette gehalten worden, da sein Vertrauen in Geldinstitute, Gerichte und Behörden nicht groß sei. Diesem Schreiben wurden vom Berufungswerber nachfolgende Unterlagen in Kopie beigelegt: - Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes Vaduz vom betreffend Gläubigeraufruf zum Erlag eines Kostenvorschusses; - Auszug aus dem Lohnkonto 2008 der AA AG; - Mahnschreiben der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung vom an die AA AG bzw. AAR GmbH betreffend die Lohnabrechnung für das Jahr 2007 samt unterschriebener Bestätigung des Berufungswerbers, dass im Jahr 2007 keine Arbeitnehmer beschäftigt worden seien (datiert mit ); - Abrechnungsformular der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung vom zur namentlichen Lohnabrechnung für das Jahr 2008; - Firmenbuchauszug; - Kontoauszüge (Raiba Z; Kto.-Nr.  zzzzz) für den Zeitraum 1. Jänner bis .

Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt dem Berufungswerber mit, dass es dem Finanzamt sehr wohl bekannt sei, dass das Lokal "Gu" von der X GmbH betrieben worden sei. Da er jedoch Gesellschafter-Geschäftsführer gewesen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass er eine entsprechende Vergütung für diese Tätigkeit erhalten habe, welche jedoch bis heute dem Finanzamt nicht bekannt gegeben worden sei. Er wurde daher ersucht, die dementsprechenden Einkünfte bekannt zu geben. Weiters wurde er ersucht, einen AHV- Auszug aus Liechtenstein vorzulegen, aus welchem der versicherte Jahreslohn für das Jahr 2007 ersichtlich sei. Bezüglich des Wohnungsverkaufes aus dem Jahre 2005 sei der Kaufvertrag vorzulegen und bekannt zu geben, wann die entsprechende Wohnung angeschafft worden sei. Hinsichtlich der nachgereichten Kontoauszüge wurde er im Hinblick auf die unrunden Beträge gebeten, die Herkunft der zahlreichen Bareinlagen ausführlich zu begründen. Abschließend wurde er noch gebeten, bekanntzugeben, ob im Jahr 2007 auf ihn ein PKW zugelassen gewesen sei.

Mit Schreiben vom reichte der Berufungswerber - innerhalb verlängerter Frist - den Kaufvertrag vom betreffend die Wohnung nach und beantwortete den Vorhalt vom wie folgt: "Aus der X GmbH wurden keine Einkünfte erzielt, da die Firma in Liechtenstein aufgebaut werden sollte, und die Umsätze der Gu dies nicht zuließen. AHV-Auszug wurde angefordert - ... Wohnungsverkauf: 1974 geerbt - 1995 von Bruder abgekauft. Vertrag über den Verkauf wird dem FA nachgereicht. Die zahlreichen Bareinlagen resultieren nicht aus einem Zahltag. Wie bereits erwähnt ist die AA AG (meine Firma) in Liechtenstein in Konkurs gegangen - darum ist natürlich auch einiges an Schweizer Franken da gewesen .... Der PKW war auf die Firma in Liechtenstein zugelassen."

Am richtete das Finanzamt einen weiteren Vorhalt an den Berufungswerber. Konkret wurde der Berufungswerber neuerlich aufgefordert, den Jahresabschluss (Bilanz) der AA GmbH bzw. AG des Jahres 2007, die entsprechenden (ausländischen) Steuerbescheide und den AHV-Kontoauszug des Jahres 2007 vorzulegen. Ferner wurde vom Finanzamt angemerkt, dass es absolut unglaubwürdig erscheine, dass der Berufungswerber so viel Bargeld zu Hause in einer Kassette aufbewahrt habe. Da er bis dato noch keinen Nachweis über die Bestreitung seines Lebensunterhaltes geliefert habe, behalte sich das Finanzamt eine entsprechende Schätzung seiner Einkünfte vor.

Mit Antwortschreiben vom wurde von Seiten des Berufungswerbers noch Folgendes ausgeführt: "Für das Jahr 2007 kann keine Bilanz bzw. Steuerbescheide vorgelegt werden, da von Hr. S kein steuerlicher Vertreter bezahlt werden konnte - daher kein Abschluss. Seitens der liechtensteinischen Behörden wurde der Abschluss mehrmals eingefordert - da der Konkurs absehbar war, wurde von Hr.  S nichts mehr gemacht ... Das persönliche AHV - Konto von Hr. S wurde angefordert. Zu den Geldbeträgen daheim - hier verweise ich auf unsere Vorkorrespondenzen. ..."

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung vom als unbegründet ab, da keine Nachweise darüber erbracht worden seien, wie der Berufungswerber seinen Lebensunterhalt bestritten habe. Zudem habe er auch die angeforderte AHV-Bestätigung nicht vorgelegt.

Mit Anbringen vom begehrte der Berufungswerber, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu Entscheidung vorzulegen. Diesem Vorlageantrag waren nachfolgende Unterlagen beigelegt: - Schreiben der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung vom , worin von dieser bestätigt wird, dass das Beitragskonto des Berufungswerbers für das Jahr 2007 keine Versicherungszeiten aufweise; - Mahnschreiben der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung vom an die AA AG bzw. AAR GmbH betreffend die Lohnabrechnung für das Jahr 2007 samt unterschriebener Bestätigung des Berufungswerbers, dass im Jahr 2007 keine Arbeitnehmer beschäftigt worden seien (datiert mit ); - Kontoauszüge der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung vom für den Zeitraum bis ; - AHV-Auszug aus dem individuellen Konto des Berufungswerbers.

Mit Vorlagebericht (Verf 46) vom legte das Finanzamt Feldkirch die Berufung betreffend Einkommensteuer 2007 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Zwecks Klärung des Sachverhaltes erging durch den Unabhängigen Finanzsenat am folgender Bedenkenvorhalt an den Berufungswerber: "Sehr geehrter Herr DI S, bezugnehmend auf Ihre oben angeführte Berufung ersuche ich Sie, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu den nachfolgenden Ausführungen Stellung zu nehmen, die nachstehenden Fragen zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen vorzulegen. Nach Ihren eigenen Angaben bestreiten Sie seit dem Jahr 2005 Ihren Lebensunterhalt von Ihren Ersparnissen, die sich nach Ihren Angaben wie folgt zusammensetzen: Pensionskassenauszahlung (inkl. Quellensteuer iHv 1.380,00 CHF): 23.228,40 CHF; Rest nach Aufteilung des ehelichen Vermögens: 23.000,00 €; Guthaben aus Wohnungsverkauf: 25.000,00 €.

Zuzüglich der im Jahr 2005 bezogenen AMS-Bezüge in Höhe von ca. 7.100,00 € (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe nach Abzug der SV-Beiträge) standen Ihnen somit ca. 55.100,00 € sowie 23.228,40 CHF zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes seit dem Jahr 2005 zur Verfügung. Nimmt man nun Bedacht auf Ihre Unternehmensgründungen ab dem Jahr 2005 und die damit verbundenen Leistungen von Stammeinlagen ( X GmbH: 17.500,00 €; AA AG: 50.000,00 CHF), so verringern sich oben genannte Ersparnisse unter zusätzlicher Berücksichtigung der für das Jahr 2005 festgesetzten Einkommensteuer (2.518,50 €) und der Pflichtversicherungsbeiträge nach GSVG im Jahr 2006 (1.106,00 €) auf einen Betrag von etwa 17.675,50 €. Gemäß dem von Ihnen vorgelegten Kontoauszug (Raiba Z, Kto.Nr. zzzzz) hatten Sie im Jahr 2007 12.493,13 € an Ausgaben. Zählt man noch die SVA-Pflichtversicherungsbeiträge für das Jahr 2007 in Höhe von 1.677,36 € hinzu, so betrugen Ihre Aufwendungen im Jahr 2007 ca. 14.170,49 €. Angesichts der Höhe der Aufwendungen im Jahr 2007 in Höhe von ca. 14.170,49 € und der geringen verfügbaren Mittel im Jahr 2007 in Höhe von ca. 7.695,77 € ist es nicht glaubwürdig, dass Sie im Jahr 2007 Ihren Lebensunterhalt allein von Ihren Ersparnissen bestritten haben (siehe die beiliegende Berechnung; Fehlbetrag). Ergänzungspunkte:- Mit wurde Ihre Freizügigkeitspolice (Nr. 1.316108; Altersvorsorge) bei der V aufgelöst und Ihr Anspruch in Höhe von 21.848,40 CHF als Barauszahlung an nachfolgendes Konto überwiesen: Kreditinstitut: UBankkonto Nr.: xxxxxClearing Nr. (BLZ): xxxxxxInhaber: Herr SA ( Str2, Gde2) Als offensichtlicher Inhaber dieses Kontos werden Sie ersucht, die entsprechenden Kontoauszüge für den Zeitraum bis vorzulegen. - In Ihrer Berufung vom führen Sie aus, dass Sie die Quellensteuerbescheinigungen von Liechtenstein für die Jahre 2007 und 2008 nachreichen würden. In Ihrem Einkommensteuerakt finden sich diese jedoch nicht. Sie werden daher ersucht, diese von Ihnen angebotenen Beweismittel vorzulegen. - In Ihrem Schreiben vom an das Finanzamt Feldkirch betreffend Einkommensteuer 2004 gaben Sie an, dass Sie die Gründungskosten für die Firma SG, Ga (FL- XXXX), aus dem unter Punkt 1. genannten Betrag bestritten haben. Mit wurde von Ihnen die AAR GmbH, E (FL- ddddd), Stammkapital: 30.000,00 CHF, gegründet. Laut Statuten beträgt Ihre Stammeinlage: 29.900,00 CHF. Als Sacheinlage wurde von Ihnen Ihr Einzelunternehmen SG, Ga (FL- XXXX), in die AAR GmbH eingebracht. a) Legen Sie den diesbezüglichen Sacheinlagevertrag vom , die (Abschluss-)Bilanz der Firma SG zum sowie den Sachverständigenbericht vom vor. b) Wurde von Ihnen die Stammeinlage in Höhe von 29.900,00 CHF zur Gänze geleistet? Wenn nein, in welcher Höhe wurde die Stammeinlage von Ihnen geleistet? c) Aus welchen Mitteln wurde von Ihnen die Stammeinlage geleistet? d) Legen Sie Unterlagen bei, aus welchen die geleisteten Stammeinlagen (Sach- und Geldeinlagen) der Höhe nach ersichtlich sind. - Mit wurde die AAR GmbH in die AA Aktiengesellschaft umgewandelt. Dabei wurde das Stammkapital von 30.000,00 CHF auf 50.000,00 CHF erhöht (Aktienstückelung: 500 Inhaberaktien zu 100,00 CHF). Mittlerweile wurde die AA AG aufgelöst. a) Gab es neben Ihnen noch andere Aktionäre? Wenn ja, wen und wie viele? b) Aus welchen Mitteln wurde die Erhöhung des Stamm- bzw. Aktienkapitals von Ihnen aufgebracht? c) Wurde von Ihnen das Mindeststammkapital in Höhe von 50.000,00 CHF zur Gänze geleistet? Wenn nein, in welcher Höhe wurde die Stammeinlage von Ihnen geleistet? d) Legen Sie Unterlagen vor, aus denen die Höhe Ihrer Beteiligung am Aktienkapital und die von Ihnen geleisteten Zahlungen auf die von Ihnen gezeichneten Aktien hervorgehen. e) Da von Ihnen bisher lediglich der Beschluss des Fürstlichen Landgerichts Vaduz betreffend Gläubigeraufruf zum Erlag eines Kostenvorschusses vorgelegt wurde, werden Sie ersucht, den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts Vaduz, mit dem Ihr Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde, zusätzlich vorzulegen. f) Legen Sie die zwecks Einbringung in die AA AG erstellte (Abschluss-)Bilanz der AAR GmbH sowie den diesbezüglichen Sachverständigenbericht vor. - In Ihrem Schreiben vom an das Finanzamt Feldkirch betreffend Einkommensteuer 2006 geben Sie an, dass Sie mit die Firma X GmbH (FN 275807z) gegründet haben. Gemäß den beim Firmenbuch eingereichten Jahresabschlüssen 2006 bis 2010 wurde von Ihnen die Stammeinlage in Höhe von 17.500,00 € geleistet, weitere 17.500,00 € haften aus. Aus welchen Mitteln wurde von Ihnen die Stammeinlage in Höhe von 17.500,00 € geleistet? - In Ihrer Beilage zur Einkommensteuererklärung 2007 vom geben Sie an, dass Sie die X GmbH mit ruhend gestellt haben. a) Legen Sie entsprechende Unterlagen betreffend die Ruhendstellung vor (Ruhendmeldung an die SVA d.g.W. LSt. Vbg sowie Bestätigung über die Ruhendmeldung durch die SVA d.g.W. LSt. Vbg; Ruhendmeldung an die WK Vorarlberg samt Bestätigung über die Ruhendmeldung). b) Legen Sie weiters die SV-Beitragsvorschreibungen der SVA d.g.W. LSt. Vbg für das Jahr 2007 (Kontomitteilungen) samt Einzahlungsbelege vor. - In Ihrem Antwortschreiben vom bezüglich des Vorhalts des Finanzamts vom führen Sie aus, dass Sie aus der X GmbH keine Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer erzielt haben. Aus den beim Firmenbuchgericht eingereichten Jahresabschlüssen der Jahre 2006 bis 2010 geht hingegen hervor, dass seitens der X GmbH in den Jahren 2006 bis 2010 nachfolgende Beträge an Sie als Geschäftsführer ausbezahlt worden sind (vgl. jeweils Anhang, Z 17 lit. a):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr
Betrag der Vorschüsse
Zinsen dafür
im Geschäftsjahr zurückgezahlte Beträge
2006
10.738,73 €
0 %
--
2007
7.264,25 €
0 %
--
2008
8.608,79 €
0 %
--
2009
7.151,67 €
0 %
--
2010
12.431,67 €
0 %
--

Aufgrund der ungewöhnlichen Konditionen (zinsenlos, Beträge wurden nicht zurückgezahlt) im Zusammenhang mit der Ausbezahlung dieser Beträge kann davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um Entgeltleistungen der X GmbH an Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer für die Nutzung Ihrer Dienste handelt. a) Legen Sie daher nachvollziehbar dar (ua. durch Vorlage entsprechender Unterlagen), wieso es sich bei diesen Beträgen nicht um Entgeltleistungen für die Nutzung Ihrer Dienste als Geschäftsführer handeln soll? b) Zu welchem Zweck dienten diese Vorschüsse? c) Erfolgten Ihrerseits trotz gegenteiliger Angaben in den beim Firmenbuchgericht eingereichten Jahresabschlüssen dennoch Rückzahlungen? Wenn ja, so weisen sie diese dem Grund und der Höhe nach durch Vorlage entsprechender Unterlagen nach. d) Wieso wurden trotz Ruhendstellung mit weiterhin seitens der X GmbH Vorschüsse an Sie ausbezahlt? e) Wieso wurden trotz Ruhendstellung mit weiterhin Verbindlichkeiten für die X GmbH eingegangen? - Am kauften Sie eine Liegenschaft ( Str4, PlzGde) zu einem Preis von € 375.000,00. Es erscheint unwahrscheinlich, dass eine Bank einem Kreditnehmer ein derart hohes Darlehen gewährt, wenn er nicht über entsprechende Eigenmittel oder sonstige Vermögenswerte verfügt. In Ihrem Fall können, wie bereits eingangs dargestellt, zum Zeitpunkt des Kaufes keine nennenswerten Vermögenswerte mehr vorhanden gewesen sein, zumal Sie Ihre Ersparnisse in (erfolglose) Unternehmen investierten und den Rest für Ihren Lebensunterhalt benötigten. a) Legen Sie die Finanzierung dieses Liegenschaftskaufes nachvollziehbar dar. b) Welche Sicherheiten wurden Ihrerseits der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG angeboten, die diese dazu veranlasste Ihnen ein Darlehen in dieser Höhe zu gewähren? c) Legen Sie hiezu den Kreditvertrag vor. d) Welche Versicherungsverträge Ihrerseits wurden an die Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG vinkuliert und wie hoch sind deren Versicherungssummen bzw. die zu erwartenden Auszahlungsbeträge? e) Zahlen Sie in einen Tilgungsträger ein? Wenn ja, in welchen und wie hoch ist der Betrag? - Bitte legen Sie eine Kopie des Scheidungsvergleiches vor. - Bitte legen Sie Unterlagen vor, aus denen ersichtlich ist, dass der aus dem Wohnungsverkauf (vgl. Kaufvertrag vom ) verbleibende Kaufpreisrest, wie von Ihnen vorgebracht, ca. 25.000,00 € betragen hat. - Mit Schreiben vom hat Sie das Finanzamt ersucht, zu erklären, woraus die zahlreichen Bareinlagen im Jahre 2007 auf Ihrem Konto ( zzzzz) bei der Raiba Z resultierten. Mit Antwortschreiben vom führten Sie diesbezüglich Folgendes wörtlich aus: Die zahlreichen Bareinlagen resultieren nicht aus einem Zahltag. Wie bereits erwähnt ist die AA AG (meine Firma) in Liechtenstein in Konkurs gegangen - darum ist natürlich auch einiges an Schweizer Franken da gewesen. Aktenkundig ist, dass der Konkursantrag hinsichtlich der AA AG erst am gestellt wurde und die AA AG am gelöscht wurde. Vor diesem Hintergrund sind Ihre Ausführungen hinsichtlich der Bareinlagen auf Ihrem Konto nicht nachvollziehbar. Bitte nehmen Sie dazu erneut Stellung. - Folgende Bankkonten sind neben den bereits genannten noch aktenkundig: Bank 2Bank 3Bitte legen Sie die diesbezüglichen Kontoauszüge für das Jahr 2007 vor. - Sollten Sie Ihrer Mitwirkungspflicht zur Offenlegung Ihrer Einkommensverhältnisse im Jahr 2007 nicht nachkommen, so werden Ihre Einkünfte von der Abgabenbehörde zweiter Instanz geschätzt (Mindestaufwendungen 2007 plus der im Jahr 2007 von der X GmbH an Sie als Geschäftsführer ausbezahlten Vorschüsse)."

Mit Antwortschreiben vom wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei den jeweiligen Einzahlungen zu den Firmengründungen nicht jedes Mal um "neues" Geld gehandelt habe, sondern dass es immer von der aufgegebenen Firma übernommen worden sei. Außerdem könne auch in Liechtenstein nach einer Firmengründung das Geld wieder entnommen werden. Nach persönlicher Vorsprache des Berufungswerbers bei der Steuerverwaltung in Vaduz sei dieser ohne Quellensteuerbescheinigung weggeschickt worden; er bekomme keine mehr. Im Verhältnis zum Vorhalt des UFS seien diese Sachverhalte wohl recht dürftig und würden sicher nicht für den Berufungswerber sprechen. Abschließend wurde noch ein klärendes und persönliches Gespräch angeregt. Diesem Antwortschreiben waren folgende Unterlagen beigelegt: - Annahmeerklärung der J als gesellschaftsrechtliche Revisionsstelle vom ; - Publikationsbewilligung der Liechtensteinischen Steuerverwaltung für die Firma AAR GmbH, E, vom ; - Einzahlungsbestätigung der Liechtensteinischen Landesbank vom über die Leistung der Stammeinlage des Mitgesellschafters für die AAR GmbH in Höhe von 100,00 CHF; - Anmeldung der AAR GmbH zur Eintragung ins Öffentlichkeitsregister des Fürstentums Liechtenstein vom ; - Schreiben des liechtensteinischen Amtes für Volkswirtschaft vom an die NMGmbH betreffend Zusicherung hinsichtlich Neuerteilung einer Gewerbebewilligung für die sich in Gründung befindliche Firma AA AG; - Annahmeerklärung der W AG als gesellschaftsrechtliche Revisionsstelle vom ; - Sachverständigenbericht der W AG an die Gründerversammlung der AAR GmbH vom samt Bilanz der SG zum (datiert mit ); - Gesellschafterliste der AAR GmbH; - Sacheinlage- und Sachübernahmevertrag der SG in die AAR GmbH vom ; - Statuten der AAR GmbH vom ; - Annahme- und Firmazeichnungserklärung des Berufungswerbers für die AAR GmbH vom ; - Urkunde des liechtensteinischen Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts vom über die Gründung der AAR GmbH; - Antrag der AAR GmbH an das Öffentlichkeitsregisteramt auf Umwandlung der GmbH in eine AG vom ; - Umwandlungsbewilligung der Liechtensteinischen Steuerverwaltung für die Firma AA Aktiengesellschaft vom ; - Bestätigung der Liechtensteinischen Landesbank über die Einzahlung von 20.000,00 CHF (Kapitalerhöhungsbetrag) vom ; - Urkunde des liechtensteinischen Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts vom über die Umwandlung der AAR GmbH in die AA AG; - Statuten der AA AG vom ; - Beschluss des fürstlichen Landgerichts Vaduz (AZ: uuuuuu) über die Abweisung des Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens vom .

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach der Aktenlage und den vom Unabhängigen Finanzsenat durchgeführten Erhebungen wird der Entscheidung folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Der Berufungswerber gründete im Juli 2005 im Fürstentum Liechtenstein das Einzelunternehmen S G (FL-XXXX). Die entsprechende Gewerbebewilligung wurde ihm am durch das Liechtensteinische Amt für Volkswirtschaft erteilt. Der Bilanzwert der Firma S G wies per ein Vermögen von 57.401,15 CHF bei einem Fremdkapital von 15.525,51 CHF auf. Dieses Fremdkapital bestand unter anderem aus einer Vorauszahlung des Berufungswerbers an die S G in Höhe von 13.435,71 CHF. Der in der Bilanz ausgewiesene Gewinn des Jahres 2005 betrug 30.960,79 CHF. Mit Gesellschaftsvertrag vom bzw. gründete der Berufungswerber die X GmbH (FN 275807z) mit Sitz in Gde4, welche er seit als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer vertritt. Auf das Stammkapital in Höhe von 35.000,00 € wurde vom Berufungswerber eine Stammeinlage in Höhe von 17.500,00 € geleistet. Von der X GmbH wurde das Lokal "Gu" in Gde4 bis zu dessen Schließung am betrieben. Für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der X GmbH erhielt der Berufungswerber im Jahr 2007 von der X GmbH Vergütungen in Höhe von insgesamt 7.264,25 €. Am wurde vom Berufungswerber die AA R GmbH, E (FL-ddddd), gegründet. Die Gründungskosten betrugen ca. 5.000,00 CHF. Die Stammeinlage des Berufungswerbers beträgt laut Statuten 29.900,00 CHF, die durch die Einbringung seines bisherigen Einzelunternehmens S G (FL-XXXX) voll liberiert wurde, in dem Sacheinlagen in Höhe von 32.653,50 CHF mit der Stammeinlage des Berufungswerbers zur Verrechnung gebracht wurden. Der Berufungswerber wurde zum alleinigen, einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer der AA R GmbH bestellt. Mit wurde die AA R GmbH in die AA Aktiengesellschaft (FL-ddddd) umgewandelt. Die Gründungs- bzw. Umwandlungskosten betrugen gleichfalls ca. 5.000,00 CHF. Dabei wurde das Stammkapital von 30.000,00 CHF auf 50.000,00 CHF erhöht. Die Leistung des Kapitalerhöhungsbetrages von 20.000,00 CHF erfolgte durch den Berufungswerber am . Das Aktienkapital wurde in 500 Inhaberaktien zu je 100,00 CHF eingeteilt, welche sämtliche vom Berufungswerber als alleinigem Aktionär übernommen wurden. Der Berufungswerber wurde zum alleinigen, einzelzeichnungsberechtigten Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführer bestellt.

Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist es das Ziel der Schätzung gemäß § 184 BAO, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen. Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl. zB ; ; ). Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Gemäß § 184 Abs. 2 BAO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei (und damit verbunden eine in den Hintergrund tretende amtswegige Ermittlungspflicht) unter anderem dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben; die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist in dem Maße höher, als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind. Tritt wegen des auslandsbezogenen Sachverhaltes die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen in den Vordergrund, liegt es vornehmlich an ihm, Beweise für die Aufhellung dieses Sachverhaltes beizuschaffen (vgl. zB ; ; ; vgl. Ritz, BAO4, § 115 Tz 10; siehe auch Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 115 E 113 f).

Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom wurde dem Berufungswerber vorgehalten, dass angesichts der Höhe der Aufwendungen im Jahr 2007 in Höhe von ca. 14.170,49 € und der geringen verfügbaren Mitteln im Jahr 2007 in Höhe von ca. 7.695,77 € es nicht glaubwürdig sei, dass er im Jahr 2007 - wie behauptet - seinen Lebensunterhalt allein von seinen Ersparnissen bestritten habe. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass für den Fall, dass er seine Einkommensverhältnisse für das Jahr 2007 nicht offenlege, seine Einkünfte geschätzt werden (Mindestaufwendungen 2007 plus der im Jahr 2007 von der X GmbH an den Berufungswerber als Geschäftsführer ausbezahlten Vorschüsse).

Der Berufungswerber hat in seinem Antwortschreiben vom nichts Wesentliches zur Erhellung seiner Einkommensverhältnisse (insbesondere Bekanntgabe seiner von der Finanzverwaltung vermuteten Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der AA R GmbH und der AA AG) vorgebracht. Hinsichtlich des Punktes "Mittelverwendung" (vgl. die dem Ergänzungsersuchen vom beigelegte Berechnung) wendete er ein, dass es sich bei den jeweiligen Einzahlungen zu den Firmengründungen nicht jedes Mal um "neues" Geld gehandelt habe, sondern, dass es immer von der aufgegebenen Firma übernommen worden sei. Ansonsten wandte sich der Berufungswerber nicht gegen die in Aussicht gestellte Schätzung seiner Einkünfte (Mindestaufwendungen 2007 plus der im Jahr 2007 von der X GmbH an ihn als Geschäftsführer ausbezahlten Vorschüsse). Die Tatsache, dass vom Berufungswerber Anlass zur Schätzung gegeben wurde und somit die Berechtigung zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO gegeben war, wird im Übrigen auch vom Berufungswerber in seiner Vorhaltsbeantwortung nicht bestritten.

Zu seinem einzigen konkreten Einwand in seinem Antwortschreiben vom , dass es sich bei den jeweiligen Einzahlungen zu den Firmengründungen nicht jedes Mal um "neues" Geld gehandelt habe, sondern, dass es immer von der aufgegebenen Firma übernommen worden sei, ist zu sagen, dass selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Stammeinlage die Stammeinlage bei der AA R GmbH zur Gänze mit Sacheinlagen (das Stammkapital der AA GmbH betrug 30.000,00 CHF; davon wurden 29.900,00 CHF vom Berufungswerber übernommen; die Stammeinlage wurde durch die Einbringung der Einzelfirma S G geleistet) verrechnet worden ist, sich nichts an der Tatsache ändert, dass der Berufungswerber mit seinen bekannt gegebenen Geldmitteln seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten konnte, zumal auch zu berücksichtigen ist, dass er von seiner Pensionskassenauszahlung in Höhe von 21.848,40 CHF im Jahre 2005 13.435,10 CHF für die Gründung der Einzelfirma S G verwendet hat und im Zusammenhang mit der Gründung der AA GmbH bzw. mit der Umwandlung der AA GmbH in die AA AG jeweils ca. 5.000,00 CHF (somit insgesamt ca. 10.000,00 CHF) an Gründungs- bzw. Umwandlungskosten (vgl. die Statuten der AA GmbH vom und die Statuten der AA AG vom ) bezahlt hat.

Konsequenterweise wäre aber auch bei der Berechnung der (Mindest-)Aufwendungen 2007 (vgl. die dem Ergänzungsersuchen vom beigelegte Berechnung) zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber zusätzlich zu seinen Aufwendungen im Jahr 2007 noch die Umwandlungskosten der AA AG in Höhe von 5.000,00 CHF (vgl. die Statuten vom ; ds. umgerechnet 3.051,00 €; Umrechnungskurs 0,6102) zu tragen hatte. Außerdem wäre die Zahlung des Kapitalerhöhungsbetrages (im Zusammenhang mit der Umwandlung der AA GmbH in die AA AG) im Betrage von 20.000,00 CHF (vgl. die Zahlungsbestätigung vom ; bisher bei der Berechnung nicht berücksichtigt; umgerechnet 12.204,00 €; Umrechnungskurs 0,6102) zusätzlich zu berücksichtigen. Folglich erhöhten sich die (Mindest-)Aufwendungen 2007 von 14.170,49 € auf 29.425,49 € [(Mindest-)Aufwendungen 2007 laut der dem Ergänzungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenates vom angeschlossenen Berechnung plus Umwandlungskosten und Kapitalerhöhungsbetrag] und wären die Einkünfte des Berufungswerbers im Jahr 2007 mit 36.689,74 € zu schätzen [(Mindest-)Aufwendungen 2007 samt Umwandlungskosten und Kapitalerhöhungsbetrag plus Vorschuss X GmbH). Angesichts dieser Überlegungen kann sich der Berufungswerber mit der Schätzung der Einkünfte durch das Finanzamt mit 36.000,00 € nicht als beschwert erachten.

Zur Überzeugung, dass der Berufungswerber im Streitjahr über weitere nicht einbekannte Einkünfte verfügte und steuerlich rechtserhebliche Tatsachen zu verschleiern bzw. zu verbergen versuchte (und auch deshalb die Berechtigung zur Schätzung vorlag), gelangte der Unabhängige Finanzsenat aufgrund des nachstehend angeführten Verhaltens des Berufungswerbers: Mit Schreiben vom hat bereits das Finanzamt den Berufungswerber ersucht, zu erklären, woraus die zahlreichen Bareinlagen im Jahre 2007 auf seinem Konto bei der Raiba Z (zzzzz) resultierten. Mit Antwortschreiben vom führte er diesbezüglich Folgendes wörtlich aus: "Die zahlreichen Bareinlagen resultieren nicht aus einem Zahltag. Wie bereits erwähnt ist die AA AG (meine Firma) in Liechtenstein in Konkurs gegangen - darum ist natürlich auch einiges an Schweizer Franken da gewesen." Mit Schreiben vom teilte der Unabhängigen Finanzsenates dem Berufungswerber mit, dass aktenkundig sei, dass der Konkursantrag hinsichtlich der AA AG erst am 4. Juni 2009 gestellt und die AA AG am gelöscht worden sei und dass vor diesem Hintergrund seine Ausführungen hinsichtlich der Bareinlagen auf seinem Konto bei der Raiba Z nicht nachvollziehbar seien; gleichzeitig wurde er ersucht, erneut dazu Stellung zu nehmen. Der Berufungswerber kam dem Ersuchen des Unabhängigen Finanzsenates nicht nach und ließ seine widersprüchlichen Ausführungen ungeklärt.

Der Berufungswerber erklärte bereits anlässlich seiner Veranlagungen zur Einkommensteuer für die Jahre 2005 und 2006, dass er keine Einkünfte erzielt habe, weshalb das Finanzamt im Jahr 2005 nur die Pensionskassenauszahlung als Einkünfte ansetzte und im Jahr 2006 die Höhe der Einkünfte mit 6.000,00 € schätzte. Der Berufungswerber verschwieg im Jahr 2005 jedenfalls den Gewinn seines Einzelunternehmens S G und im Jahr 2006 (wie auch im Streitjahr) jedenfalls auch seine Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit bei der X GmbH (diese betrugen im Jahr 2006 insgesamt 10.738,73 €).

Am erklärte der Berufungswerber der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (vgl. das Mahnschreiben der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung vom an die AA AG bzw. AA R GmbH), obwohl er bei der AA AG bzw. bei der AA R GmbH ua. als Geschäftsführer beschäftigt war und ein Geschäftsführer einer juristischen Person AHV-rechtlich als Arbeitnehmer des Unternehmens anzusehen ist, dass die genannten Gesellschaften im Jahre 2007 keine Arbeitnehmer beschäftigt hätten.

Der Berufungswerber hat gegenüber dem Finanzamt trotz Kenntnis seiner Gesellschafterstellung (alleiniger Aktionär) bei der AA AG angegeben, dass er mit eine Grenzgängertätigkeit als Angestellter bei der Firma AA AG begonnen habe und er kein Beteiligter/Begünstigter seines Arbeitgebers sei (vgl. Punkt 7 des Fragebogens vom betreffend Aufnahme einer Grenzgängertätigkeit). Diese Angaben stimmen neben dem Umstand, dass er alleiniger Aktionär und somit Beteiligter der AA AG war, auch nicht mit der Tatsache überein, dass er seit der Umwandlung der AA R GmbH in die AA AG, sohin seit , Geschäftsführer der AA AG war und er nach eigenen Angaben bereits ab Jänner 2008 ein Gehalt in Höhe von 1.600,00 CHF von der AA AG bezogen habe (vgl. Schreiben des Berufungswerbers vom ).

Der Berufungswerber hat am eine Liegenschaft in Gde zum Preis von 375.000,00 € erworben. Er hat diesen Kauf gemäß dem Erhebungsblatt vom für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung über ein Darlehen der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG in Höhe von 300.000,00 € fremdfinanziert. Die Differenz zum Kaufpreis wäre diesen Angaben zu Folge aus Eigenmitteln finanziert worden. Ginge es jedoch nach den im gegenständlichen Verfahren gemachten Angaben des Berufungswerbers hätten zum Zeitpunkt des Kaufes - wie bereits eingangs erörtert - keine nennenswerten Vermögenswerte mehr vorhanden gewesen sein können, was wiederum die Frage aufwirft, aus welchen Gründen eine Bank einem mittellosen Darlehenswerber ein Darlehen in dieser Größenordnung gewähren sollte. Die hypothekarische Besicherung alleine genügt sicherlich nicht, denn dadurch ist für die Bank noch längst nicht gewährleistet, dass die monatlichen Rückzahlungsraten bzw. Ansparraten auch bedient werden können. Da die Bank aber an letzterem ein besonderes Interesse haben wird, wird diese auch sichergestellt wissen wollen, dass der zukünftige Darlehensnehmer auch über regelmäßige Einkünfte verfügt, mit denen er in der Lage ist, die monatlichen Tilgungsraten zu bedienen. Wie bereits im Bedenkenvorhalt vom dargetan, erscheint es dem Unabhängigen Finanzsenat äußerst unwahrscheinlich, dass eine Bank einem Kreditnehmer ein derart hohes Darlehen gewährt, wenn dieser nicht über entsprechende Eigenmittel oder sonstige Vermögenswerte verfügt hätte. In vorliegendem Fall vermag auch der Umstand, dass der Berufungswerber aus dieser Liegenschaft in späteren Veranlagungsjahren Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte nichts zu ändern, zumal sich auch aus der im Akt befindlichen Überschussermittlung des Jahres 2008 ergibt, dass Mieteinnahmen in Höhe von 3.667,40 € Aufwendungen an Bankzinsen in Höhe von lediglich 2.509,38 € gegenüberstehen sollen. Bei derartig niedrig prognostizierten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung hätte gewiss keine Bank ein so hohes Darlehen gewährt, außer es wären ihr entsprechende Eigenmittel sowie (zusätzliche) regelmäßige Einkünfte des Darlehensnehmers bekannt gewesen. Denn die vom Berufungswerber in seiner Überschussermittlung des Jahres 2008 genannten Beträge würden bedeuten, dass allein für den monatlichen Zinsendienst 500,00 € (Anmerkung: bei Beginn der Rückzahlung mit August 2008) aufgewendet werden müssten. Berücksichtigt man noch die bei einem endfälligen Darlehen in einen Tilgungsträger einzuzahlenden monatlichen Raten, so sind bei einem Darlehen in dieser Größenordnung und einer Laufzeit von 25 Jahren jedenfalls monatliche Beträge aufzubringen, die jenseits von 1.000,00 € liegen. Die vom Berufungswerber bekanntgegebenen Mieteinnahmen reichen hiefür jedenfalls nicht aus. Der Berufungswerber hat trotz Ersuchens vom die Finanzierung dieses Liegenschaftskaufes nicht nachvollziehbar dargelegt; insbesondere hat er nicht angegeben, welche Sicherheiten der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG angeboten worden sind, die diese dazu veranlasste, ihm ein Darlehen in der genannten Höhe zu gewähren.

Abschließend ist zum Vorbringen des Berufungswerbers in seinem Schreiben vom , ein klärendes, persönlichen Gespräch führen zu wollen, noch zu sagen, dass der Unabhängige Finanzsenat weder eine Zweckmäßigkeit und schon gar keine Notwendigkeit zur Durchführung eines solchen Gespräches erblicken kann, zumal der Berufungswerber im Berufungsverfahren ausreichend Gelegenheit hatte, alles was dem behaupteten Sachverhalt dienlich ist, vorzubringen bzw. vorzulegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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