Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 05.04.2012, RV/0288-S/08

Kfz-Steuerpflicht bei Verwendung eines Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Inland


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Miterledigte GZ:
RV/0289-S/08

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, AdresseÖ, Straße, vertreten durch Dr. Gottfried Strobl, Wirtschaftstreuhänder, 5020 Salzburg, Bayernstraße 32, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land, vom betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 4-12/2003, 1-12/2004, 2005 und 2006 sowie 1-9/ 2007 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Nach Durchführung einer Außenprüfung und Nachschau wurde mit Bescheiden vom für das Fahrzeug (Mercedes SL 500 Roadster) mit dem deutschen Kennzeichen XY Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 4-12/2003 in Höhe von € 1.085,40 und für die Zeiträume 1-12/2004, 2005 und 2006 jeweils im Ausmaß von € 1.447,20 vorgeschrieben. Für den Zeitraum 1-9/2007 gelangte für die Fahrzeuge Mercedes SL 500 Roadster (für 1-3/2007) und Aston Martin (4-9/2007) jeweils mit dem deutschen Kennzeichen XY , Kraftfahrzeugsteuer von € 1.553,40 zur Festsetzung.

In der Bescheidbegründung verweist das Finanzamt auf die Niederschrift zur Schlussbesprechung, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:

"Der Berufungswerber (Bw), wohnhaft in Adr.Ö, Straße (Hauptwohnsitz seit 1984), wurde im Zuge von Erhebungen seitens des Finanzamtes Salzburg-Land zur Verwendung des Fahrzeugs Aston Martin mit dem Kennzeichen XY befragt, das er im März 2007 bei einem Autohaus in Wien erworben hat. Zugelassen wurde das Fahrzeug am auf den Bw unter der Adresse Adresse1Dt, Adr.D . Weiters wurde festgestellt, dass unter dem angeführten Kennzeichen XY vom bis ein Mercedes SL 500 auf den Bw zugelassen war. Der Bw war seit 2003 in Adr.D unter der Adresse Adresse2Dt (bei seinem Bruder Herrn GZ) polizeilich gemeldet und ist seit unter der Anschrift Adresse1Dt , Adr.D bei einem Bekannten (Herr SG) gemeldet.

Laut zentralem Melderegister sind Sie seit in Adr.Ö , Straße mit Hautwohnsitz gemeldet. Im österreichischen Telefonbuch scheinen Sie mit ihrem Einzelunternehmen (Handelsagentur) mit einer Festnetz- sowie einer Mobiltelefonnummer auf. Laut Ihren persönlichen Angaben in der Niederschrift vom sind Sie verheiratet und leben gemeinsam mit Ihrer Familie an der österreichischen Adresse. Ihre Gattin führt eine Fa. in Adr.Ö , ihre Tochter studiert an der Universität Inland.

Sie gaben weiter an, auch in Deutschland eine Steuernummer zu haben, jedoch zurzeit keine Einnahmen zu erzielen. Aus einer Mitteilung der deutschen Steuerbehörden geht hervor, dass unter der in Deutschland aufrechten Steuernummer nur die Fahrzeugeinzelbesteuerung für den im März 2007 erworbenen Aston Martin durchgeführt wurde. Sonst liegt in Deutschland keine steuerliche Erfassung vor.

Im Zuge des Prüfungsverfahrens wurde von Ihnen eine Bestätigung ihres Bruders über die Garagierung eines PKWs mit dem Kennzeichen XY , eine Reparaturrechnung, sowie ein Gutachten vom TÜF Pfalz beigebracht.

Seitens des Finanzamtes wird nach Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes unter Wahrung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung von einem Mittelpunkt der Lebensinteressen und von einem dauernden Standort der Fahrzeuge im Inland ausgegangen.

Ein Gegenbeweis zur Widerlegung der Standortvermutung konnte auf Grund der vorgelegten Unterlagen nicht erbracht werden. Eine Bestätigung des Bruders über die Garagierung des Fahrzeuges ist nach Ansicht des Prüfers nicht geeignet den dauernden Standort in Deutschland nachzuweisen.

Sie leben gemeinsam mit Ihrer Familie (Frau und Tochter) am Familienwohnsitz in Österreich, sodass sich der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen nach Auffassung des Finanzamtes eindeutig in Österreich befindet.

Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 Fahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung). Die Kraftfahrzeugsteuer ist demnach sowohl für den Mercedes SL 500 (zugelassen vom bis ) als auch für den Aston Martin (zugelassen vom bis ) vorzuschreiben."

Dagegen wurden fristgerecht Berufungen erhoben und im Wesentlichen ausgeführt:

Der Bw habe das Kraftfahrzeug Mercedes SL 500 Roadster Automatik am in Deutschland erworben. Es sei ihm während der gesamten Besitzzeit vom bis zum Verkauf am ein Garagenplatz in Adr.D, Adresse2Dt , zur Verfügung gestanden.

An derselben Adresse habe der Bw über eine Wohnmöglichkeit bei seinem Bruder, Herrn GZ , verfügt. Während der häufigen berufsbedingten und auch privaten Reisen des Bruders sei dem Bw die Wohnung zur Gänze zur Verfügung gestanden. Auch der Bruder sei im Besitz eines Autoschlüssels gewesen. Zur Untermauerung der obigen Ausführungen hinsichtlich des Standortes in Deutschland wurde eine schriftliche Bestätigung des Bruders über die Garagierung in Adr.D beigelegt. Kosten für Wohnungsmiete und Garagierung seien vom Bruder nicht verrechnet worden. Im Gegenzug habe der Bw seinem Bruder das Kfz für Fahrten überlassen und auch vorübergehend finanzielle Überbrückungshilfen in Form von Darlehen gewährt.

Die Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde mit der Wohnadresse, Adr.D , Adresse2Dt , sei am erfolgt. Eine Aufenthaltsbewilligung wurde am von der deutschen Behörde ausgestellt. Entsprechend sei von der deutschen Behörde antragsgemäß die Zulassung des Kfz auf den Standort Adr.D , Adresse2Dt mit dem deutschen Kennzeichen XY erfolgt und Kfz-Steuer vom Finanzamt Adr.D bis zur Abmeldung am vorgeschrieben worden.

Aus den vorgelegten Schriftstücken gehe schlüssig hervor, dass das Kfz in Deutschland seinen Standort gehabt habe und zwar seien diese:

-Ein Teilegutachten nach § 19 Abs. 3 StVZO des Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim vom . -Unterlagen über eine Schadensklage auf Grund eines Schadenvorfalles vom 24.5./ in Bayern. -Eine Reparaturrechnung vom der Fa. AG, Niederlassung Adr.D .

Das Kfz sei am in Deutschland abgemeldet und in Adr.D erfolglos zum Verkauf angeboten und von der Firma CoKG, Salzburg in Österreich als Gebrauchtauto angekauft worden.

Mit Schreiben vom teilte der Bw über Anfrage mit, dass ein Fahrtenbuch mit der Aufzeichnung sämtlicher gefahrener Kilometer nicht vorgelegt werden könne. Dies deswegen, da das Fahrzeug dem Privatvermögen zuzuordnen sei und somit Aufzeichnungspflichten nicht bestünden. Trotzdem es Privatvermögen gewesen sei, wäre es dennoch anteilig für betriebliche Zwecke in Deutschland verwendet worden. Der Bw habe 2003 in Adr.D einen Wohnsitz begründet, auch in der Absicht, von dort aus geschäftlich Fuß zu fassen, wenngleich keine Einnahmen erzielt werden konnten. Eine Liste von Unternehmen in Deutschland, mit denen er geschäftlichen Kontakt aufgenommen habe, werde beigelegt. Der konkreten Verwirklichung des Projektes seien allerdings - wie sich schließlich herausstellte - erhebliche Schwierigkeiten entgegengestanden.

In der Folge sei am ein Kfz Aston Martin DB 9 Coupé Touchtronic gekauft und am ebenfalls auf das deutsche Kennzeichen XY zugelassen worden. Der Bw habe seit einen Zweitwohnsitz in Adr.D, Adresse1Dt gehabt. Der dort ebenfalls wohnhafte Unterkunftgeber, Herr GS, habe dem Bw einen Wohn-/Büroraum sowie eine Garage vorerst unentgeltlich überlassen und lediglich Betriebskosten in Höhe der Selbstkosten in Rechnung gestellt. Zur Untermauerung der obigen Ausführungen werde eine Bestätigung des Unterkunftgebers über die Garagierung bzw. Wohnungsüberlassung beigelegt. Es habe die ernstliche Absicht bestanden, von Adr.D aus geschäftlich Fuß zu fassen, was aus einer vorgelegten Liste von Unternehmungen in verschiedenen EU-Ländern (Dänemark, Luxemburg, Niederlande) ersehen werden könne. Der konkreten Verwirklichung der Projekte standen allerdings erhebliche Schwierigkeiten entgegen.

Es werde außer Streit gestellt, dass sich der Hauptwohnsitz im Inland befinde. Aber der Mercedes sei während des gesamten Zeitraumes nicht in das Inland eingebracht oder in diesem verwendet worden. Es werde auch darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf den Standort Adr.D der Wohnsitz in Adr.Ö nicht als grenznaher Wohnsitz betrachtet werden könne.

Es werde weiters darauf hingewiesen, dass am Hauptwohnsitz des Bw in Adr.Ö seit Jahren zwei Personenkraftfahrzeuge zur Verfügung stünden. Eines befinde sich im Betriebsvermögen des Bw und eines im Betriebsvermögen der Ehegattin. Beide Fahrzeuge fänden auch für Privatfahrten Verwendung, wofür ein Privatanteil versteuert werde. Jedenfalls wäre der Bw zu keinem Zeitpunkt auf die Verwendung der gegenständlichen Kfz angewiesen gewesen.

Der Bw sei stets von der Rechtmäßigkeit seines Handelns ausgegangen.

Im Zuge der Nachschau am habe er sich erstmals die Frage gestellt, ob die österreichische Finanzverwaltung eine andere Beurteilung hinsichtlich der Abgabepflicht vornehmen würde. Er habe sodann in der Folge das Kfz Aston Martin am in Deutschland abgemeldet und seitdem selbstverständlich überhaupt nicht mehr verwendet und bis einfach an seinem Standort in Deutschland garagiert gelassen.

Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung von Berufungsvorentscheidungen an den Unabhängigen Finanzsenat zu Entscheidung vor.

Am erließ das Finanzamt auch zwei Bescheide, mit denen es Normverbrauchsabgabe zu diesen beiden Fahrzeugen festsetzte. Auch diese Bescheide bekämpfte der Bw mit Berufung, über die der Unabhängige Finanzsenat bereits in gesonderten Verfahren entschieden hat (-S8 und ):

Über die Berufung wurde erwogen:

Das Finanzamt stützt die Kraftfahrzeugsteuerpflicht hinsichtlich der Kraftfahrzeuge Mercedes SL 500 (April 2003 bis März 2007) und Aston Martin (April bis September 2007) auf § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, wonach Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung), der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen.

Zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland zuzulassen ist, richtet sich danach, ob es über einen dauernden Standort im Inland oder Ausland verfügt (vgl. §§ 79 und 82 Abs. 8 KFG 1967).

Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt gemäß § 40 Abs. 1 KFG der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über sein Fahrzeug verfügt. Bei dieser Bestimmung des dauernden Standortes kommt es darauf an, von wem das Fahrzeug im Inland verwendet wird: -Wird das Fahrzeug von einer natürlichen Person ohne Hauptwohnsitz im Inland verwendet, so kommt § 79 KFG 1967 zum Tragen (Jahresregel). -Wird das Fahrzeug von einer natürlichen Person mit Hauptwohnsitz im Inland verwendet, so ist dies nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 zu beurteilen. Es ist bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung eines solchen Fahrzeuges ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Die gesetzliche Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG ist widerlegbar. Kann trotz inländischen Hauptwohnsitzes an Hand geeigneter Beweismittel z.B. durch ein Fahrtenbuch, nachgewiesen werden, dass der Standort eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen außerhalb Österreichs gelegen ist, tritt Zulassungspflicht und damit Kfz-Steuerpflicht nicht ein.

Im konkreten Fall ist unbestritten, dass der Hauptwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bw in Adr.Ö und somit in Österreich gelegen ist. Wie in der Berufung dargelegt wird, betreibt der Bw am Wohnort eine Handelsagentur. Auch seine Gattin wohnt am gemeinsamen Wohnsitz und führt eine am Hauptwohnsitz gelegene Fa. . Die Tochter ist unter derselben Hauptwohnsitzadresse gemeldet und studiert im Inland.

Eine widerrechtliche Verwendung führt nicht nur zur Kfz-Steuerpflicht, sondern auch zur NoVA-Pflicht. In den bereits die NoVA-Pflicht der streitgegenständlichen Fahrzeuge bestätigenden Berufungsentscheidungen sprach der UFS dazu - auszugsweise - bereits Folgendes aus (-S8 und ):

"Somit ist vorerst festzuhalten, dass der Bw seinen Lebensmittelpunkt und zwar sowohl in beruflicher als auch familiärer Hinsicht ohne Zweifel in Österreich hat. Unter Bedachtnahme darauf, dass eine Person nur einen einzigen Hauptwohnsitz haben kann und dieser - abgesehen von der vorliegenden Hauptwohnsitzmeldung - dort gelegen ist, wo nach den tatsächlichen Lebensverhältnissen der faktische Lebensmittelpunkt besteht, kann nach Ansicht der Berufungsbehörde kein Zweifel bestehen, dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen wohl dort gelegen sein wird, wo sich das gesamte Familienleben abspielt, sowie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wird. Dieser wird unzweifelhaft im Inland zu sehen sein."

Der Bw hat nun Beweismittel vorgelegt, die es als wahrscheinlich erkennen lassen, dass die Fahrzeuge auch in anderen europäischen Staaten verwendet worden sind. Der Bw bringt insbesondere vor, dass er sich aus beruflichen Gründen oftmals in Deutschland aufgehalten habe und auch die Wohnung des Bruders mitbenutzen durfte. Ob er allerdings seine beruflich veranlassten Fahrten mit den im Privatvermögen stehenden Fahrzeugen durchgeführt hatte, konnte weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden. Der Bw hat auch auf eine dauernde Garagierung der Fahrzeuge nach dem Kauf in Deutschland verwiesen. Es ist wenig glaubhaft, dass ein im Betriebsvermögen stehendes Fahrzeug des Bw, das - wie vorgebracht-zur Nutzung bereit stand, für betriebliche Fahrten in die Niederlande und Luxemburg gerade nicht verwendet worden sein soll. Nämlich dann, wenn ein Fahrzeug häufig - wie behauptet - betrieblich genutzt worden sein soll, entspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, wenn dieses Fahrzeug nicht ins Betriebsvermögen überführt wurde oder sonst nicht zumindest steuerwirksame Auswirkungen entfaltet. Auf die Führung eines Fahrtenbuches wurde vom Bw ja - aus dem Grunde weil es sich im Privatvermögen befand - verzichtet. Die vorgebrachten Beweismittel sind im Endergebnis nicht geeignet, die erhobenen Beweismittel der Abgabenbehörde erster Instanz in ihrer Aussagekraft zu widerlegen. Sie sind weder geeignet, den unbestrittenen familiären und beruflichen Schwerpunkt am Hauptwohnsitz zu entkräften. Auch eine familiäre Bindung zum Bruder mag den gemeinsamen Wohnsitz mit der Familie und die berufliche Tätigkeit der weiteren Familienmitglieder am Hauptwohnsitz ebenfalls nicht zu widerlegen. Die erfolgte Anmeldung oder auch eine vorgebrachte Garagierung lassen einen dauernden Standort der Fahrzeuge in Deutschland nicht erkennen, da darüber hinaus keine weiteren beruflichen oder familiären Bindungen bestehen oder ausreichend substantiierte Gründe hinsichtlich des Standortes in Deutschland vorgebracht bzw. nachgewiesen wurden. Es ist wenig wahrscheinlich, dass der Bw tatsächlich mit gegenständlichen Fahrzeugen beruflich bedingte Fahrten in mehreren europäischen Staaten auf sich genommen hat. Der Bw führte überdies an der angegebenen Adresse in Deutschland kein Unternehmen und war als Unternehmer in Deutschland steuerlich auch nicht veranlagt. Der dauernde Standort ist folglich in Österreich:"

Der VwGH hat Kriterien für den Gegenbeweis zur inländischen Standortvermutung aufgestellt, wobei die "Beurteilung der Frage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967....nicht im Bundesgebiet hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges voraussetzt, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht" (VwGH28.10.2009, 2008/15/0276).

Es wäre am Bw gelegen, Aufzeichnungen jedweder Art über den regelmäßigen Ort und die Art und Weise der Verwendung seines Fahrzeuges beizubringen. Da der Bw seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, ist seine Behauptung, dass der dauernde Standort der im Privatvermögen befindlichen Fahrzeuge nicht in Österreich liege, tatsächlich auch zu beweisen.

Gemäß § 119 BAO sind die für den Bestand und Umfang der Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dies umso mehr, als den Bw infolge Verwirklichung eines Auslandssachverhaltes eine erhöhte Beweis- und Mitwirkungspflicht trifft.

Laut , bedeutet wahrheitsgemäß offenlegen, der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen. Was dazu gehört, hat der Abgabepflichtige nach der äußersten, ihm nach seinen eigenen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt zu beurteilen. Die Vollständigkeit setzt objektiv die Offenlegung aller für eine ordnungsgemäße Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Tatsachen voraus. Der Offenlegung dient auch der Beantwortung von Vorhalten.

Aus diesem Grund wurde der Bw bereits im Verfahren betreffend NoVA-Pflicht der streitgegenständlichen Fahrzeuge im Dezember 2008 seitens des UFS erfolglos zur Nachweisführung seines Berufungsbegehrens durch Vorlage eines Fahrtenbuches bzw. weiterer geeigneter Beweismittel aufgefordert.

Bestätigungen eines Verwandten bzw. Bekannten über jahrelange unentgeltliche Garagierungen der streitgegenständlichen Luxusfahrzeuge -Hunderte Kilometer vom Wohnort entfernt - konnten den UFS in diesem Zusammenhang nicht überzeugen. Dies gilt auch für behauptete Adressen und Kontakte mit Geschäftspartnern im EU-Raum ohne konkrete Darstellung der Geschäftsabwicklung, und insbesondere ohne daraus resultierende Umsätze im gesamten Berufungszeitraum. Überdies ist der Bw in Deutschland steuerlich gar nicht erfasst.

Nach allgemeinen Erfahrungswerten überlässt der Eigentümer und Zulassungsbesitzer lediglich in Ausnahmefällen sehr nahe stehenden Personen fallweise ein Kraftfahrzeug, verwendet es im Übrigen aber selbst bzw. befindet es sich in seiner Obhut.

Der Unabhängige Finanzsenat kommt daher in freier Beweiswürdigung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Außenprüfung und der angeführten Berufungsverfahren zu dem Schluss, dass der Eigentümer von Luxuswirtschaftsgütern mit erheblichem Wert, wie es die beiden Kraftfahrzeuge unzweifelhaft darstellen, nicht nur für die damit zusammenhängenden Kosten wie Versicherung und Steuern aufkommen - sondern sie regelmäßig selbst nutzen und in seinem Nahebereich verwahren - wird. Nachvollziehbare Gründe, warum die genannten Fahrzeuge, ein Mercedes SL 500 und ein Aston Martin Coupe, ab dem Kauf dauerhaft fernab in Deutschland eingestellt, und vom Bw und seiner Familie im Inland nicht gefahren worden sein sollten, wurden zu keinem Zeitpunkt dargelegt.

Nach der dargestellten Rechtslage, der aktenkundigen Hauptwohnsitzmeldung des Bw und seiner Familienangehörigen, und der Tatsache, dass der Bw seinen Wohnsitz in Österreich selbst als Hauptwohnsitz bezeichnet hat, wäre der Beweis, dass der dauernde Standort der Fahrzeuge nicht in Österreich gelegen ist, von ihm zu führen gewesen. Dies ist ihm trotz gebotener Gelegenheit im Verwaltungsverfahren nicht gelungen. Damit ist das Schicksal der Berufungen entschieden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at