Familienbeihilfenanspruch nach Abschluss des Studiums
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adr, vertreten durch Dr. Christian Schöffthaler, Rechtsanwalt, 6460 Imst, Ing.-Baller-Straße 1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Juli bis September 2012 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In Beantwortung des Überprüfungsschreibens des Finanzamtes vom teilte der Berufungswerber (im Folgenden kurz als Bw bezeichnet) unter Anschluss des Abschlusszeugnisses mit, dass seine Tochter A., geboren am , das Bachelorstudium Lehramt für Volksschulen am abgeschlossen habe.
Daraufhin forderte das Finanzamt mit Bescheid vom die bereits ausbezahlten Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Juli bis September 2012 in Höhe von insgesamt € 738,30 (Familienbeihilfe: € 563,10 und Kinderabsetzbeträge: € 175,20) wieder zurück.
Dagegen wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben.
Begründend führte der Bw im Wesentlichen aus, dass sich A. sofort nach ihrer Ausbildung Ende Juni 2012 um den Antritt einer Dienststelle als Volksschullehrerin bemüht habe. Schließlich sei ihr ab eine Dienststelle an der Volksschule X. zugewiesen worden. Erst zu diesem Zeitpunkt sei A. in das reguläre Arbeitsleben eingetreten, weswegen die zuvor bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge nicht zurückbezahlt werden müssten. Daran ändere auch der Ferialjob bei der Firma N. im Juli und August 2012 nichts, weil A. in dieser Zeit nach der angeführten Stelle gesucht und durch die intensiven Bemühungen am auch antreten konnte.
Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung vom wurde mit Eingabe vom der vorliegende Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt und das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschulde fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß § 10 Abs. 2 letzter Satz FLAG 1967 erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 33 Abs. 3 letzter Satz Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) ist § 26 FLAG 1967 auch anzuwenden, wenn Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen wurden.
Das Bachelorstudium Lehramt für Volksschulden stellt unstrittig eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967.
Nach dem vorliegenden Abschlusszeugnis steht fest, dass A. das Studium mit der Verleihung des akademischen Grades "Bachelor of Education" am abgeschlossen hat und sie sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Berufsausbildung befand. Dies räumt im Übrigen auch der Bw ein, wenn er ausführt, dass sich A. "sofort nach Beendigung ihrer Ausbildung Ende Juni 2012 ..." um einen Anstellung als Volksschullehrerin bemüht habe.
Das Vorbringen, dass die Familienbeihilfe bis zum Eintritt in das reguläre Arbeitsleben weiter zu gewähren wäre, lässt die Bestimmung des § 10 Abs. 2 FLAG 1967 außer Acht, wonach der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt, erlischt. Ein Fortdauern des Anspruchs auf Familienbeihilfe, falls die Voraussetzungen dafür zu einem bestimmten Zeitpunkt gegeben waren, ist dem FLAG nicht zu entnehmen. Auch die Berufung vermag eine diesbezügliche Rechtsgrundlage nicht zu nennen. Aus § 10 Abs. 2 FLAG 1967 ergibt sich vielmehr, dass die Anspruchsvoraussetzungen für jeden Kalendermonat erfüllt sein müssen (vgl. ).
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr.111/2010, wurde mit Wirkung die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, wonach bis dahin für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung die Familienbeihilfe weiter zu gewähren war, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch Zivildienst leisteten, durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird"
Der Fall des Beginns einer weiteren Berufsausbildung nach Abschluss der Schulausbildung liegt im bescheidgegenständlichen Zeitraum unstrittig nicht vor. Eine Bestimmung, wonach die Familienbeihilfe nach Abschluss eines Studiums bis zum Eintritt in das "reguläre Arbeitsleben" weiter zu gewähren sei, findet sich im FLAG nicht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at