Kosten für doppelte Haushaltsführung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse, vertreten durch Dr. Peter Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen sowie die Gutschrift entsprechen der Berufungsvorentscheidung vom :
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Bemessungsgrundlage | Abgabe | |||
Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe |
2005 | Einkommen |
€16.618,22 | Einkommensteuer |
€2.704,86 |
- anrechenbare Lohnsteuer | -€ 3.095,71 | |||
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift) |
€ 390,85 |
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Bauarbeiter. Als solcher war er bei verschiedenen Arbeitgebern im Berufungszeitraum beschäftigt.
Mit Bescheid v. wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2005 wiederaufgenommen und gleichzeitig ein neuer Sachbescheid gleichen Datums erlassen. Dies sei aufgrund nachträglicher Prüfung der Erklärungsangaben notwendig geworden. Die bisherige Abgabengutschrift € 386,25 verringerte sich um € 353 (=Nachforderung) auf € 33,25.
In der Berufung führte die rechtsanwaltliche Vertretung unter Hinweis auf VwGH 2007/15/0044, aus, dass Kosten für Familienheimfahrten sowie Mietaufwendungen Berücksichtigung finden müssten. Außerdem sei der Alleinverdienerabsetzbetrag zu gewähren.
Mit einer abweisenden(ersten) Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurden allgemeine rechtliche Ausführungen zum Alleinverdienerabsetzbetrag getätigt, eine Begründung, warum die Kosten für doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt worden seien, wurde nicht gemacht.
Im Schreiben vom wurde alternativ auch der Antrag gestellt, die Arbeitnehmerveranlagung 2005 (AS 46 ff/2005) nochmals durchzuführen.
Am wurde vom Finanzamt ein belegmäßiger Nachweis hinsichtlich der Fahrtkosten (Art des Verkehrsmittels,Fahrtenbuch etc.) gefordert.
Mit Schreiben v. wurde von der rechtsanwaltlichen Vertretung zwecks Nachreichung weiterer Unterlagen um Fristerstreckung bis ersucht. Diesem Antrag wurde vom Finanzamt entsprochen.
Mit Schreiben vom wurden weitere Unterlagen (Mietzahlungsbestätigungen) nachgereicht. Hinsichtlich der nachzureichenden Belege für Kosten der Familienheimfahrten wurde nochmals um Fristerstreckung bis bzw. bis ersucht.
Am wurde vom Rechtsanwalt mitgeteilt, seitens des Bws. seien an ihn bislang keine Unterlagen über die Höhe der Fahrtkosten nach Makedonien übermittelt worden.
Deswegen werde lediglich um Berücksichtigung der nachgewiesenen jährlichen Mietaufwendungen für die Unterkunft am Beschäftigungsort in Österreich (unter Hinweis auf die Eingabe vom ) ersucht.
Mit Schreiben vom wurde vom Finanzamt weiters die Frist zur Nachreichung von Unterlagen - unter Androhung der Zwangsstrafe von € 500 - bis eingeräumt.
Der Rechtsanwalt wies in seinem Schreiben vom daraufhin, dass lediglich um Berücksichtigung der nachgewiesenen jährlichen Mietaufwendungen für die Unterkunft am Beschäftigungsort in Österreich (im Kalenderjahr 2005) von gesamt € 1.055,85) ersucht worden sei. Aus dem zwischenzeitig ergangenen Einkommensteuerbescheid 2008 vom gehe hervor, dass dort für die Heimfahrten ein Betrag von € 1.680 berücksichtigt worden sei und es werde daher gebeten, auch für das Jahr 2005 - zusätzlich zu den jährlichen Mietaufwendungen- einen solchen Betrag für die Heimfahrten zu berücksichtigen.
Mit der zweiten Berufungsvorentscheidung vom wurde der Einkommensteuerbescheid vom abgeändert (teilweise Stattgabe).
"Da die Kosten für die Familienheimfahrt trotz Vorhalt nicht nachgewiesen worden seien,, konnten sie nicht gewährt werden. Ihrem Antrag folgend wurden € 1.055,85 (Mietaufwendungen)als Kosten für die doppelte Haushaltsführung gewährt".
Mit Vorlageantrag vom wurde nochmals auf die Gewährung von Familienheimfahrtskosten des Jahres 2008 hingewiesen, dies müsse auch für das Jahr 2005 gelten, der Bw. sei vom Rechtsanwalt auch um Vorlage weiterer Unterlagen gebeten worden. Die Zustell- und Geldvollmacht laute auf : Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien I, Weihburggasse 20.
Am wurden vom Finanzamt für den 2/20/21/22 Bezirk (= nunmehr zuständiges Finanzamt) die Unterlagen an das ( nur mehr für das Jahr 2005) zuständige Finanzamt Grieskirchen Wels übermittelt.
Am 18. April sowie am kontaktierte der Bw. den Referenten telefonisch und ersuchte um Erledigung des Falles hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2005.
Auf die Frage des Referenten, ob der Bw. nunmehr noch beabsichtige, Unterlagen (Belege) für die Familienheimfahrten für das Jahr 2005 nachzureichen, teilte dieser mit, dass er keine diesbezüglichen Unterlagen habe und daher solche auch nicht an den Unabhängigen Finanzsenat weiterleiten könne.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988sind Werbungskosten Aufwendungen bzw. Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Entsprechend § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Nicht abziehbar sind auch gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits- (Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG angeführten Betrag übersteigen.
Erwachsen einem Steuerpflichtigen dadurch doppelte Haushaltskosten, dass ihm die tägliche Rückkehr vom Beschäftigungsort an den Familienwohnsitz wegen der Entfernung nicht zumutbar ist, so können nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die dadurch bedingten Mehraufwendungen (Kosten der Zweitwohnung am Arbeitsort, Familienheimfahrten) Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 EStG 1988 darstellen.
Wie schon der Referent in seiner Entscheidung vom , RV/0097-L/05 (am Beispiel eines Steuerpflichtigen, der Aufwendungen zu seiner Familie nach Bosnien-Herzegowina geltend machte und diese auch belegte) ausführte, sind bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und entsprechenden Nachweisen Kosten für Familienheimfahrten sowie Mietaufwendungen als Werbungskosten steuerlich absetzbar.
Im konkreten Fall fielen Mietaufwendungen (vgl. AS 56/2005 - für Oktober bis Dezember 2005) in Höhe von € 1.055,85 an. Diese nachgewiesenen Mietaufwendungen wurden auch in der Berufungsvorentscheidung vom von der Abgabenbehörde I.Instanz zu Recht berücksichtigt.
Andere Kosten wie zB. Fahrtkosten zur Familie nach Mazedonien wurden im Verfahren trotz mehrfacher Aufforderung nicht belegt, weswegen diese auch nicht steuerlich abgesetzt werden können.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at