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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 13.07.2009, RV/2302-W/09

Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer deutschen Rückstandsanzeige/Arrestanordnung zu Sicherungszwecken

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Doralt Seist Csoklich, Rechtsanwaltspartnerschaft, 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Anerkennung und Vollstreckbarerklärung zu Sicherungszwecken einer deutschen Rückstandsanzeige entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom richtete das Finanzamt Bremen-Mitte/BRD ein Ersuchen um Sicherungsvollstreckung im Rechtshilfeverkehr auf Grund einer Arrestanordnung des Finanzamtes Bremen-West vom gemäß § 324 Abgabenordnung (AO) zur Sicherung von vorzuschreibenden Abgabenansprüchen der Berufungswerberin (Bw.) in Höhe von insgesamt € 36.822.149,10, nämlich eigene


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Einkommensteuer 2005
29.861.746,00
Solidaritätszuschlag 2005
1.642.396,03
Einkommensteuer 2006
2.011.316,00
Solidaritätszuschlag 2006
110.622,38

sowie als Haftungsschuldnerin gemäß § 71 AO für Steuerschulden des Herrn E.S.


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Einkommensteuer 2005
3.029.449,00
Solidaritätszuschlag 2005
166.619,69

an das in Österreich zuständige Finanzamt Wien 1/23.

Die Arrestanordnung wäre sofort vollstreckbar. Die Bw. wäre berechtigt, die Vollziehung der Arrestanordnung durch Hinterlegung eines Betrages von € 36.822.149,10 zu verhindern.

Die Bw. wäre auf Grund eines Treuhandvertrages zwischen ihr als Vermögensinhaberin und der K.GmbH & Co KG als Treuhänderin Eigentümerin des Wertpapierdepots zu Kundennummer XY bei der X-Bank in Wien und halte 100 % der Miteigentumsanteile am Spezialfonds "X-Fonds". Eine Sicherung solle in Höhe von € 25.000.000,00 erfolgen.

Dazu legte das Finanzamt Bremen-Mitte eine Rückstandsanzeige vom vor, in der bestätigt wurde, dass die Bw. die in der Arrestanordnung angeführten Abgaben schulde, sowie eine Bestätigung der Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen, ebenfalls vom , in der die Zuständigkeit des Finanzamtes Bremen-Mitte zur Ausstellung der Vollstreckbarkeitsbestätigung bescheinigt wurde.

In Entsprechung dieses Ersuchens erklärte das Finanzamt Wien 1/23 am den in der Rückstandsanzeige genannten Abgabenbetrag von € 36.822.149,10 gemäß Artikel 12 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom , BGBl. 1955/249, in Verbindung mit § 17a des Bundesgesetzes vom über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes (Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz - AVOG), in der Fassung BGBl. 2007/105, als anerkannt und zu Sicherungszwecken für vollstreckbar, da nach Prüfung der Voraussetzungen nicht nur die Berechtigung, sondern die Verpflichtung dazu bestünde, ohne dass vorherige weitere Erhebungen auch nur zulässig gewesen wären. Das Bestehen oder die Höhe des zu vollstreckenden Anspruches wäre in Österreich nicht zu prüfen. Einwendungen dagegen wären bei der ersuchenden Behörde in Deutschland einzubringen und würden nach deutschem Recht beurteilt werden.

Dagegen brachte die Bw. am rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung ein und führte aus, dass eine Vollstreckbarkeitsbestätigung der deutschen Rückstandsanzeige nicht vorliege, weshalb das österreichische Finanzamt den in der Rückstandsanzeige ausgewiesenen Abgabenrückstand nicht hätte anerkennen und zu Sicherungszwecken für vollstreckbar erklären dürfen. Außerdem wäre der Bescheidinhalt unbestimmt, weil eine nicht näher angeführte Rückstandsanzeige des Finanzamtes Bremen-Mitte anerkannt und für vollstreckbar erklärt worden wäre. Mangels Bezugnahme auf einen konkreten Rückstandsausweis wäre für die Bw. nicht ersichtlich, auf welche Rückstandsanzeige sich der Anerkennungsbescheid beziehe. Da sich die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung nur auf einen konkreten Abgabenrückstand beziehen könne, müsse der Anerkennungsbescheid bei sonstiger Rechtswidrigkeit zwingend auf einen in einer deutschen Verfügung iSd Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 des Rechtshilfevertrages Bezug nehmen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof - gleichfalls hinsichtlich eines Anerkennungsbescheides nach dem Rechtshilfevertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland - in seinem Erkenntnis 2002/13/0110 ausgesprochen hätte, müsse die Begründung eines Bescheides Klarheit über die zum Bescheid führenden tatsächlichen Annahmen der bescheiderlassenden Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen verschaffen und den Bescheidadressaten in die Lage versetzen, die Rechtmäßigkeit des Bescheides überprüfen zu können. Dem trage der angefochtene Bescheid keine Rechnung.

Weiters werde im Anerkennungsbescheid das Ausmaß der Amtshilfe überschritten, weil das Finanzamt Bremen-Mitte selbst augeführt hätte, dass eine Sicherung in einer Höhe von lediglich bis zu € 25 Mio. erfolgen solle, im angefochtenen Bescheid jedoch der Betrag von € 36.822.149,10 anerkannt und für vollstreckbar erklärt worden wäre. Gegen diese Rechtsansicht könne auch nicht eingewendet werden, dass das Finanzamt Bremen-Mitte in seinem Amtshilfeersuchen das Finanzamt Wien 1/23 ersucht hätte, den Vollzug der Arrestanordnung durch geeignete Sicherungsmaßnahmen sicherzustellen, und in der Arrestanordnung eine Abgabenverbindlichkeit von € 36.822.149,10 ausgewiesen werde, da diese Bezugnahme auf die Arrestanordnung die gleichfalls im Amtshilfeersuchen enthaltene Beschränkung der Sicherungsmaßnahmen auf einen Betrag von € 25 Mio. nicht zu verdrängen vermöge.

Darüber hinaus fehle die Zuständigkeitsbescheinigung des Finanzamtes Bremen-Mitte durch die Oberfinanzdirektion, weshalb seitens der österreichischen Abgabenbehörden keine Anerkennung und Erklärung der Vollstreckbarkeit erfolgen dürfe. Die Zuständigkeit des Finanzamtes Bremen-Mitte werde ausdrücklich bestritten.

Ferner führte die Bw. aus, dass das Finanzgericht Bremen am dem Finanzamt Bremen-West den Auftrag erteilt hätte, bis zur Zustellung einer Entscheidung des zuständigen Senates des Finanzgerichtes Bremen Vollstreckungsmaßnahmen nur nach vorheriger Kontaktaufnahme mit dem Senat des Finanzgerichtes Bremen zu betreiben. In der deutschen Abgabenverwaltungspraxis bedeute dies, dass die Finanzämter bis zur Zustellung der Entscheidung des zuständigen Senates keine Vollstreckungshandlungen mehr durchführen würden, weshalb die gegenständliche Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung als Teil einer Vollstreckungsmaßnahme bis zur Entscheidung des Finanzgerichtes Bremen ohne vorangehende Kontaktaufnahme mit dem Finanzgericht Bremen nicht durchgeführt werden dürfe.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass entgegen der Ansicht der Bw. im Schreiben vom des Finanzamtes Bremen-Mitte die Arrestanordnung eindeutig für vollstreckbar erklärt worden wäre. Im Übrigen könne diese Vollstreckbarkeitserklärung auch unterbleiben, da es sich bei der Arrestanordnung nach deutschem Recht um das Sicherstellungsverfahren gemäß §§ 232 ff. BAO nach österreichischem Recht handle. Dieses Verfahren diene dazu, etwaig vorhandenes Vermögen für noch nicht endgültig feststehende Steuerforderungen sicherzustellen (nicht jedoch zu verwerten), falls der Verdacht der Verbringung des Vermögens zwecks Exekutionsvereitelung bestehe.

Dem Einwand des unbestimmten Bescheidinhaltes wurde entgegnet, dass der gegenständliche Bescheid lediglich über die Anerkennung einer Forderung abspreche, aber keinen Festsetzungsbescheid darstelle und auch sonst nicht über die Rechtmäßigkeit einer Festsetzung abspreche. Derlei Einwände könnten nur bei der bescheiderlassenden Behörde eingebracht werden, weshalb der Hinweis auf das bezughabende Verfahren genüge. Dieses Verfahren samt den Forderungen des deutschen Finanzamtes wäre der Bw. sehr wohl bekannt, da die betreffenden Bescheide am an sämtliche ihrer rechtlichen und steuerlichen Vertreter zugestellt worden wären. Im dinglichen Arrestverfahren wäre der Abgabepflichtige keineswegs zwingend vor der Sicherungsmaßnahme von den Bescheiden zu verständigen, die Zustellung könne gemäß § 324 AO nachträglich innerhalb einer Woche erfolgen.

Da zum Zeitpunkt der Zustellung der Bescheide noch keine Sicherungsmaßnahmen durchgeführt worden wären, hätte die Bw. somit schon vor Einschreiten des Finanzamtes Wien 1/23 Kenntnis über den dinglichen Arrest gehabt und hätte ihre Einsprüche geltend machen können. Die Einbringung einer Berufung hemme jedoch nicht die Sicherstellung.

Ein eigenmächtiges Überschreiten des Ausmaßes der Amtshilfe könne nicht nachvollzogen werden, da sowohl der Arrestbescheid als auch das ursprüngliche Ansuchen des Finanzamtes Bremen-Mitte eben auf einen Betrag von € 36.822.149,10 gelautet hätte. Dass davon lediglich € 25 Mio. vom zuständigen Finanzamt als ausreichend für die Sicherstellung empfunden worden wären, schränke nicht die Gesamtforderung ein und wäre nur als Hinweis für die weitere Tätigkeit im Nachhinein mitgeteilt worden. Im Übrigen hätte die Finanzprokuratur als antragstellende Stelle den Antrag auf Sicherstellung auf den eingeschränkten Betrag ausgefertigt.

Betreffend den Einwand der fehlenden Zuständigkeitsbestätigung verwies das Finanzamt auf das Schreiben vom , in dem die Zuständigkeit des Finanzamtes Bremen-Mitte bescheinigt worden wäre.

Hinsichtlich des Ersuchens des Finanzgerichtes Bremen wies das Finanzamt darauf hin, dass es sich bei dem gegenständlichen Rechtshilfeersuchen um kein Vollstreckungsersuchen, sondern um ein Sicherstellungsersuchen handle. Dies beinhalte per Gesetzesdefinition sowohl in Deutschland als auch in Österreich, dass die Finanzbehörden trotz offener Verfahren vor Vermögensverbringung und Exekutionsvereitelung geschützt wären. Auch wäre dem Finanzamt Wien 1/23 bis heute kein "Stillhalteauftrag" übermittelt worden. Es dürfe auch als gesichert angenommen werden, dass die in Deutschland befassten Behörden in ständigem Kontakt wären. Ein Auftrag zur Hintanhaltung von Sicherungsmaßnahmen würde lediglich auf das Verfahren selbst, nicht jedoch auf den bestrittenen Anerkennungsbescheid wirken.

Mit Schreiben vom beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Begründend führte sie aus, dass das Finanzamt Wien 1/23 mit dem bekämpften Anerkennungsbescheid einen von den deutschen Abgabenbehörden behaupteten Abgabenrückstand auf Grund einer im Bescheid nicht näher angeführten Rückstandsanzeige des Finanzamtes Bremen-Mitte anerkannt und für vollstreckbar erklärt hätte. Da der Anerkennungsbescheid hinsichtlich des Rückstandsausweises weder ein Datum noch eine Aktenzahl anführe, wäre er unbestimmt und damit rechtswidrig.

Entgegen der Ansicht des Finanzamtes wäre der Bw. nicht bekannt, welche Rückstandsanzeige dem Anerkennungsbescheid zu Grunde liege, da im Rahmen des komplexen Finanzverfahrens zahlreiche Verfügungen und Anordnungen verschiedenster deutscher Finanzämter existieren würden, sodass eine eindeutige Zuordnung nicht möglich wäre.

Tatsächlich wäre der Bw. überhaupt kein Rückstandsausweis des Finanzamtes Bremen-Mitte bekannt. Dies dürfte auch die belangte Behörde wissen, da sie die Anerkennung des von den deutschen Abgabenbehörden behaupteten Abgabenrückstandes im Wesentlichen mit der Arrestanordnung des Finanzamtes Bremen-West rechtfertige. Die Arrestanordnung selbst wäre aber mit einer Rückstandsanzeige nicht gleichzusetzen. Die Arrestanordnung hätte auch das Finanzamt Bremen-West verfügt, während sich der Anerkennungsbescheid auf eine Rückstandsanzeige des Finanzamtes Bremen-Mitte beziehe.

Der Arrestanordnung wären auch bloß als "Proberechnungen" bezeichnete Berechnungen des von den deutschen Abgabenbehörden behaupteten Rückstandes an Einkommensteuer und Solidaritätszuschlägen der Bw. als Anlagen angeschlossen. Bis heute wären ihr aber keine Bescheide über die Festsetzung dieser Abgaben für die Veranlagungszeiträume 2005 und 2006 zugestellt worden. Schon aus diesem Grund könne es auch keine rechtsgültige Rückstandsanzeige des Finanzamtes Bremen-Mitte geben.

Unrichtig wäre auch die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Beschränkung des Sicherungsvolumens durch das Finanzamt Bremen-Mitte bloß einen Hinweis zur weiteren Vorgangsweise darstelle, da sich diese im Ersuchsschreiben bereits im Einleitungssatz befunden hätte. Erst nachfolgend finde sich das Ersuchen, die Vollstreckung der Arrestanordnung durch geeignete Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen. Auf Grund des bestehenden Anerkennungsbescheides wäre es aber jederzeit möglich, dass die österreichischen Abgabenbehörden auch über den Betrag von € 25 Mio. hinausgehend Sicherstellungsmaßnahmen veranlassen könnten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Auszüge aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom (ratifiziert am ), BGBl. 1955/249 (in der derzeit gültigen Fassung):

Artikel 3:

Beide Staaten verpflichten sich, in allen Abgabensachen, im Ermittlungs-, Feststellungs- und Rechtsmittelverfahren, im Sicherungs- und Vollstreckungsverfahren sowie im Verwaltungsstrafverfahren einander auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen Rechtshilfe zu leisten.

Artikel 11:

(Abs. 1) Dem Ersuchen um Vollstreckung von Verfügungen, die unanfechtbar und vollstreckbar sind, ist eine Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates beizufügen, in der die Unanfechtbarkeit bestätigt wird. Vorbehaltlich des Artikels 13 ist die Zuständigkeit dieser Behörde durch die jeweils zuständige Oberfinanzdirektion oder Finanzlandesdirektion des ersuchenden Staates zu bescheinigen. Als Grundlage der Vollstreckung können an die Stelle der im ersten Satz bezeichneten Verfügungen auch Rückstandsausweise treten.

(Abs. 2) Verfügungen (Rückstandsausweise), die den Bestimmungen des Absatzes 1 entsprechen, sind vorbehaltlich des Artikels 13 von den jeweils zuständigen Oberfinanzdirektionen oder Finanzlandesdirektionen des ersuchten Staates anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären.

(Abs. 3) Die in Absatz 2 bezeichneten Verfügungen werden durch die Finanzämter oder Gerichte gemäß der Gesetzgebung des ersuchten Staates vollstreckt.

Artikel 12:

Auf Grund von vollstreckbaren, jedoch noch nicht unanfechtbaren Verfügungen, einschließlich der Sicherstellungsanordnungen (Arrestanordnungen) kann nur um die Vornahme von Sicherungsmaßnahmen ersucht werden. Ihre Durchführung erfolgt in der Bundesrepublik Deutschland nach den Vorschriften über die Vollziehung des dinglichen Arrestes, in der Republik Österreich nach den Vorschriften über die Exekution zur Sicherstellung. Artikel 11 findet sinngemäß Anwendung.

Auszug aus dem Bundesgesetz vom über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes (Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz - AVOG):

§ 17a Abs. 1:

Soweit Abgaben von der Finanzlandesdirektion oder von Finanzlandesdirektionen wahrzunehmen waren, die nicht auf besondere Organisationseinheiten im Sinne des § 2 dieses Bundesgesetzes übertragen werden, sind diese von den in § 14 dieses Bundesgesetzes definierten Zollämtern für die ihnen übertragenen Aufgaben, in allen anderen Fällen von den in § 3 dieses Bundesgesetzes definierten Finanzämtern wahrzunehmen (BGBl. I 2007/105 ab ).

Auszug aus dem OECD-Musterabkommen 2003 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen:

Art. 27 Abs.3:

Ist der Abgabenanspruch eines Vertragsstaates nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar und wird er von einer Person geschuldet, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Vollstreckung nicht verhindern kann, wird dieser Abgabenanspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörden dieses Staates für die Zwecke der Vollstreckung von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates anerkannt. Der Abgabenanspruch wird vom anderen Staat nach dessen Rechtsvorschriften über die Einbringung und Vollstreckung seiner eigenen Steuern vollstreckt, als handle es sich bei dem Abgabenanspruch um einen solchen des anderen Staates.

Art. 27 Abs. 6:

Verfahren im Zusammenhang mit dem Bestehen, der Gültigkeit oder der Höhe des Abgabenanspruches eines Vertragsstattes können nicht bei den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des anderen Staates eingeleitet werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass bei Vorliegen der - durchwegs formellen - Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 des genannten Rechtshilfevertrages für das nach Art. 11 Abs. 2 iVm § 17 Abs. 1 AVOG zuständige Finanzamt nicht nur die Berechtigung, sondern die Verpflichtung besteht, Rückstandsausweise (bzw. Arrestanordnungen) anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären, ohne dass vorherige weitere Erhebungen auch nur zulässig wären (), da die ersuchten Behörden an die Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates, in der die Unanfechtbarkeit und Vollstreckbarkeit bestätigt wird, gebunden sind ().

Das Finanzamt Bremen-Mitte hat im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Sicherungsvollstreckung vom die Vollstreckbarkeit der Arrestanordnung des Finanzamtes Bremen-West vom , zugestellt am , im Gesamtbetrag von € 36.822.149,10 bestätigt.

Ebenfalls am bescheinigte die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen unter dem Aktenzeichen YZ die Zuständigkeit des Finanzamtes Bremen-Mitte - Zentrale Vollstreckungsstelle - zur Ausstellung der Vollstreckbarkeitsbestätigung.

Zunächst war festzustellen, dass das Finanzamt Bremen-West für die Erhebung der Einkommensteuer (samt Solidariätszuschlag) der Bw. und damit auch für die Anordnung des dinglichen Arrestes zuständig war, jedoch nicht für die Aufgaben der Vollstreckungsstelle, die zentral für ganz Bremen beim Finanzamt Bremen-Mitte angesiedelt ist. Diese Zuständigkeit wurde auch zu Recht von der seit der Aulösung der Oberfinanzdirektion Bremen seit zuständigen Senatorin für Finanzen in Bremen bescheinigt.

Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen kann gemäß § 324 Abs. 1 AO die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Sie kann den Arrest auch dann anordnen, wenn die Forderung noch nicht zahlenmäßig feststeht oder wenn sie bedingt oder betagt ist. In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, bei dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der vollzogene Arrest aufzuheben ist.

(Abs. 2) Die Arrestanordnung ist zuzustellen. Sie muss begründet und von dem anordnenden Bediensteten unterschrieben sein. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(Abs. 3) Die Vollziehung der Arrestanordnung ist unzulässig, wenn seit dem Tag, an dem die Anordnung unterzeichnet worden ist, ein Monat verstrichen ist. Die Vollziehung ist auch schon vor der Zustellung an den Arrestschuldner zulässig, sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und innerhalb eines Monats seit der Unterzeichnung erfolgt.

Zum Einwand der fehlenden Vollstreckbarkeitsbestätigung der deutschen Rückstandsanzeige (Aktenzeichen YZ ) wird darauf hingewiesen, dass eine Rückstandsanzeige in Deutschland gleichzusetzen ist mit dem in Österreich für vollstreckbare Abgaben (§ 226 BAO) auszustellenden Rückstandsausweis (§ 229 BAO). Da allerdings lediglich eine Arrestanordnung gemäß § 324 AO, die vergleichbar mit dem österreichischen Sicherstellungsauftrag nach § 232 BAO ist, vom Finanzamt Bremen-West ausgestellt wurde, jedoch nach der Aktenlage noch keine Einkommensteuerbescheide bzw. Bescheide betreffend Solidaritätszuschlägen erlassen wurden, kann von einer Vollstreckbarkeit der Abgaben keine Rede sein. Die Ausstellung einer Rückstandsanzeige war daher weder erforderlich noch zulässig, da die Arrestanordnung selbst der Exekutionstitel für die Sicherungsvollstreckung ist.

In Wahrheit wurde aber zu Recht vom Finanzamt Bremen-Mitte die Vollstreckbarkeit der Arrestanordnung und nicht wie das Finanzamt Wien 1/23 vermeinte die Vollstreckbarkeit der - rechtlich unwirksamen - Rückstandsanzeige bestätigt und die österreichischen Abgabenbehörden um Vollzug der Arrestanordnung und nicht der Rückstandsanzeige ersucht.

Da die im Art. 12 iVm Art. 11 Abs. 1 des Rechtshilfevertrages genannten Voraussetzungen somit vorlagen, hätte das zuständige Finanzamt die Arrestanordnung anerkennen und zu Sicherungszwecken für vollstreckbar erklären müssen. Die im angefochtenen Bescheid vom aber erfolgte Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der Rückstandsanzeige war jedoch rechtswidrig, da weder das Ersuchen darauf gerichtet war noch festgesetzte und vollstreckbare Abgaben vorlagen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Art. 11 Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955
Art. 12 Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955
§ 17a Abs. 1 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at