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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 20.04.2011, RV/0431-L/10

§ 217 Abs. 7 BAO normiert einen Begünstigungstatbestand

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0431-L/10-RS1
wie RV/0530-I/05-RS1
Die der Abgabenbehörde eingeräumte Möglichkeit, von der Anlastung eines Säumniszuschlages im Grunde des § 217 Abs. 7 BAO Abstand zu nehmen, findet dort ihre Grenze, wo die Gründe für die Fristversäumung aufgrund eines unklaren Parteienvorbringens nicht eindeutig nachvollzogen werden können. Das Fehlen eines groben Verschuldens führt nur dann zur Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages, wenn das Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzung vom Begünstigungswerber initiativ und unter Ausschluss jeglichen Zweifels dargelegt wird.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der E-GmbH, vertreten durch Deloitte Salzburg Wirtschaftsprüfungs GmbH, 5020 Salzburg, Ignaz-Rieder-Kai 13a, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom zu StNr. 000/0000 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt folgende erste Säumniszuschläge wegen nicht termingerechter Abgabenentrichtung fest, wobei sich die Zahlungsfrist für die Umsatzsteuer 01/2009 aus § 210 Abs. 6 BAO ergab:


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Abgabe
Frist
Betrag
Säumniszuschlag
Umsatzsteuer
01/2009
59.150,36
1.183,01
Lohnsteuer
03/2009
20.334,18
406,68
Dienstgeberbeitrag
03/2009
3.824,67
76,49
Umsatzsteuer
02/2009
547.532,88
10.950,66

Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe der steuerlichen Vertreterin vom Berufung erhoben und diese wie folgt begründet: "Die zuständige Bank wurde pünktlich Mitte des Monats April 2009 angewiesen, den Gesamtbetrag der fälligen Abgabenschuldigkeit in Höhe von EUR 632.100,06 an das Finanzamt zu überweisen. Am wurde unser Mandant darüber informiert, dass die Überweisung aufgrund von Problemen bei der Bank nicht durchgeführt wurde. Die zuständige Mitarbeiterin befand sich in dieser Woche jedoch gerade auf Urlaub, sodass erst am darauffolgenden Montag die korrigierte Überweisung veranlasst werden konnte. Mit der Bank wurde besprochen, dass die Überweisung mit ursprünglichem Valutadatum an das Finanzamt überwiesen wird, sodass weiterer Schaden abgewendet werden könne. Da der Zahlungsverzug aufgrund der Verkettung von unglücklichen Umständen zustande gekommen ist und den Mandanten an der Versäumnis kein grobes Verschulden trifft, ersuchen wir im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO um eine Gutschrift der vorgeschriebenen Säumniszuschläge für Umsatzsteuer 01/2009 und 02/2009 sowie für die Säumniszuschläge für Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag 03/2009."

Daraufhin forderte das Finanzamt mit Ergänzungsersuchen vom die Vorlage eines Nachweises an, wann (mit welchem Datum) die Bank mit der Überweisung der Abgaben beauftragt worden sei. Weiters wurde die Vorlage eines Nachweises verlangt, dass die Überweisung durch die Bank auf Grund von Problemen "bei der Bank (Mitarbeiterin auf Urlaub etc.) nicht pünktlich durchgeführt werden konnte (z.B. Schreiben von der Bank)."

In einer Stellungnahme vom führte die steuerliche Vertreterin der Berufungswerberin aus wie folgt:

"Die Buchhaltung der E=GmbH. erfolgt durch eine Schwestergesellschaft in der Schweiz. Die zuständige Mitarbeiterin der Schweizer Gesellschaft übermittelt uns jeweils am 15. des Monats die zur Erstellung und Einreichung der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung relevanten Daten, die von uns direkt in Finanz-Online erfasst werden. Als Rückbestätigung der gemeldeten Daten übersenden wir an die Schweizer Schwestergesellschaft eine Aufstellung der zu leistenden Zahlung. Da wir mit unserer Kanzlei in der Zeit von 15. bis 18. April in neue Räumlichkeiten umgezogen sind, wurde die Zahlungsfreigabe in Rücksprache mit der zuständigen Sachbearbeiterin in der Schweiz (Frau A) ausnahmsweise telefonisch erteilt; nach der Neuherstellung unserer Kommunikationssysteme sollte die Zahlungsfreigabe wie üblich der Vollständigkeit halber per Mail übersendet werden. Frau A startete den Zahlungsvorgang daraufhin elektronisch und ging im Anschluss daran auf Urlaub, die laufenden Agenden wurden ihrer Stellvertreterin überlassen. Wie besprochen wurde von uns am 20. April die schriftliche Freigabe der Zahlung an die Stellvertreterin von Frau A übersendet. Diese bemerkte, dass die Zahlung über die Bank Austria nicht erfolgt war, der Grund dafür ist leider unklar. Leider war vom bis zum in der Schweiz keine für Österreich zahlungsberechtigte Person anwesend, sodass die Überweisung erst mit nochmals beauftragt werden konnte. In der Online Überweisung vom wurde der Zahlungsbetrag von EUR 632.100,06 irrtümlich auf das eigene Konto überweisen und am wieder gutgeschrieben (siehe Anlage 1). Daraufhin wurde ein erneuter Auftrag für die Zahlung auf das Konto des Finanzamt Linz beauftragt, diese wurde letztendlich am durchgeführt (Anlage 2), die Gutschrift auf dem Finanzamtkonto erfolgte dann am . Der Zahlungsverzug ist laut Klient aufgrund der Verkettung von widrigen und unglücklichen Umständen zustande gekommen, es liegt seiner Ansicht nach kein grobes Verschulden vor, dennoch werden aus diesem unglücklichen Vorfall organisatorische Konsequenzen gezogen."

Dieser Stellungnahme waren die darin erwähnten Anlagen (Kontoauszüge vom und ) angeschlossen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).

Die nicht termingerechte Entrichtung der den Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Abgaben steht im vorliegenden Fall fest und wurde auch nicht bestritten, weshalb die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Festsetzung der Säumniszuschläge vorlagen.

In der gegenständlichen Berufung wurde jedoch die Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO ins Treffen geführt. Demnach sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Der Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO kann auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden und ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen (; Ritz, BAO³, § 217 Tz 65 mwN; vgl. auch ).

Die Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO normiert einen Begünstigungstatbestand, wonach auf Antrag des Steuerpflichtigen von der Anlastung eines Säumniszuschlages ganz oder teilweise Abstand zu nehmen ist, wenn ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Ein derartiges Verfahren, das auf die Erlangung einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichtet ist, wird vom Antragsprinzip beherrscht. Dies bedeutet, dass der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt. Dieser hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (z.B. ; ; ; vgl. auch und zu § 212 BAO). Davon kann aber keine Rede sein, wenn das Vorbringen des Begünstigungswerbers widersprüchlich ist. Die der Abgabenbehörde eingeräumte Möglichkeit, von der Anlastung eines Säumniszuschlages bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO Abstand zu nehmen, findet daher dort ihre Grenze, wo die Gründe für die Fristversäumung im Hinblick auf ein unzulängliches oder widersprüchliches Parteienvorbringen nicht zweifelsfrei nachvollzogen werden können (vgl. -I/05).

In der gegenständlichen Berufung wurde der Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO damit begründet, dass die Bank "pünktlich Mitte des Monats April 2009 angewiesen" worden sei, den Gesamtbetrag der fälligen Abgabenschuldigkeit in Höhe von EUR 632.100,06 an das Finanzamt zu überweisen. Am sei die Berufungswerberin darüber informiert worden, dass die Überweisung "aufgrund von Problemen bei der Bank" nicht durchgeführt wurde. Nach diesem Vorbringen hätte die Berufungswerberin ohnehin für eine zeitgerechte Abgabenentrichtung Sorge getragen, die tatsächlich verspätete Durchführung der Überweisung wäre allein durch - nicht näher konkretisierte - "Probleme bei der Bank" verursacht worden.

Die vom Finanzamt im Vorhalt vom geforderten Nachweise, welche die in der Berufung vorgetragenen Sachverhaltsbehauptungen gestützt hätten, wurden jedoch - ohne Angabe von Gründen - nicht vorgelegt. Vielmehr änderte die Berufungswerberin ihr Sachvorbringen und führte in der Stellungnahme vom andere Gründe für die verspätete Abgabenentrichtung ins Treffen. So wurden nicht mehr "Probleme bei der Bank" angeführt, sondern die oben wörtlich wiedergegebenen Umstände. Es wurde aber auch dabei nicht näher konkretisiert, welche Maßnahmen die genannte Mitarbeiterin tatsächlich gesetzt hatte, als sie "den Zahlungsvorgang elektronisch startete", und vor allem wann sie dies tat. Bereits das Finanzamt hatte die Vorlage eines Nachweises gefordert, wann (mit welchem Datum) die Bank mit der Überweisung der Abgaben (erstmals) beauftragt worden sei. Ob dieser "gestartete" elektronische Zahlungsvorgang erfolgreich beendet werden konnte und es daher im Einflussbereich der Berufungswerberin zu keinen Fehlleistungen gekommen war, oder es bereits bei diesem Versuch der Durchführung einer elektronischen Überweisung technische Schwierigkeiten oder Fehlleistungen der ausführenden Mitarbeiterin gegeben hatte, wurde weder näher dargelegt noch glaubhaft gemacht.

Würde ein solcherart zu Zweifeln Anlass bietender Sachverhalt als Grund für die Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen anerkannt, liefe dies im Ergebnis auf die Bedeutungslosigkeit gesetzlicher Entrichtungsfristen und der Verpflichtung zu ihrer Wahrung hinaus. Dass ein derart weites Verständnis der Begünstigungsbestimmung des § 217 Abs. 7 BAO nicht den Intentionen des Gesetzgebers entspricht, liegt nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates auf der Hand. Demnach führt das Fehlen eines groben Verschuldens nur dann zur Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages, wenn das Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzung vom Begünstigungswerber im Rahmen der ihm obliegenden erhöhten Behauptungs- und Beweislast initiativ und einwandfrei dargelegt wird (vgl. neuerlich -I/05 mit Hinweis auf Fischerlehner, ecolex 2004, 411).

Da somit insgesamt gesehen das Vorbringen der Berufungswerberin widersprüchlich war, die Gründe für die verspätete Abgabenentrichtung nicht zweifelsfrei nachvollzogen werden konnten, und die vom Finanzamt geforderten Nachweise nicht erbracht worden sind, wurde das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO nicht ausreichend dargetan, und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at