Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSK vom 27.02.2013, FSRV/0010-K/12

Ersuchen an eine Bank um Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte eines Beschuldigten nach § 99 Abs.6 FinStrG - Beschwerde der Bank

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0010-K/12-RS1
Gegenstände des Bankgeheimnisses gemäß § 38 Abs. 2 BWG BGBl.Nr. 532/1993 idgF dürfen beschlagnahmt werden, wenn das Bankgeheimnis infolge Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, bereits aufgehoben ist und diese mit dem vorsätzlichen Finanzvergehen unmittelbar zusammenhängen. Besteht daher gegen einen Unternehmer der begründete Verdacht, er habe über mehrere Jahre hinweg Abgabenhinterziehungen begangen, indem er die erzielten Umsatzerlöse in seinem steuerlichen Rechenwerk nicht vollständig erfasst hat, wobei die diesbezüglichen unversteuerten Gelder über die Konten bei einer bestimmten Bank geflossen sind, so stehen diese Bankkonten, auf welchen Umsätze verbucht und als Zahlungseingänge erfasst wurden, mit den zur Last gelegten Tathandlungen im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang und trägt das Wissen über die dort dokumentierten Transaktionen zur Aufklärung der Taten unmittelbar bei. Die Informationen über die Kontobewegungen dienen im eingeleiteten Finanzstrafverfahren als Beweismittel. Ein diesbezügliches Ersuchen an die Bank in Bezug auf sämtliche Bankkonten, über welche der Beschuldigte im strafrelevanten Zeitraum verfügungsberechtigt war, ergeht daher zu Recht.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR Mag. G, in der Finanzstrafsache gegen W., M.Dorf, wegen der Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit.a. des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) in Verbindung mit § 38 Abs. 1 FinStrG über die Beschwerde der L.Bank. vom gegen den Bescheid "Ersuchen um Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte gemäß § 99 Abs. 6 Finanzstrafgesetzes (FinStrG)" des Finanzamtes O als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , Str.Nr. 057/2011/00507-001,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Versiegelung der von der Beschwerdeführerin dem Finanzamt vorgelegten Unterlagen wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt O als Finanzstrafbehörde erster Instanz ein Ersuchen um Auskunft gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG an die beschwerdeführende Bank gestellt. Im Auskunftsersuchen wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gegen den Beschuldigten (Bankkunden) W. mit Bescheid vom ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden ist, weil der begründete Verdacht besteht, er habe im Amtsbereich des Finanzamtes die Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhinterziehungen nach § 33 FinStrG begangen.

Um Bekanntgabe sämtlicher Kontenbewegungen des Bankkontos mit der Nummer 00000000126, sowie sämtlicher weiterer Bankkonten, über welche der Beschuldigte seit 2003 verfügungsberechtigt war, wurde ersucht.

Begründet wurde das Auskunftsersuchen damit, der Finanzstrafbehörde sei aufgrund der bisherigen umfangreichen Ermittlungs- und Erhebungsergebnisse bekannt, dass der Beschuldigte zur Bank in Geschäftsbeziehung stehe und über Konten verfüge. Die angeforderten Unterlagen seien für Zecke einer Geldflussrechnung unbedingt notwendig und dienen im anhängigen Finanzstrafverfahren der Beweissicherung. Das Finanzstrafverfahren sei wegen des begründeten Verdachtes der vorsätzlichen Abgabenhinterziehungen eingeleitet worden. Die vom Auskunftsersuchen umfassten Auskünfte würden im Finanzstrafverfahren als Beweismittel dienen.

Die Finanzstrafbehörde I. Instanz hat gegen den Beschuldigten mit Bescheid vom das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der begründete Verdacht besteht, er habe als Unternehmer, in den Jahren 2003 bis 2011 unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch das Verheimlichen von Umsätzerlösen im buchhalterischen Rechenwerk des Unternehmens und in weiterer Folge durch die Nichtberücksichtigung der Umsätze bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen in den Jahressteuererklärungen, eine bescheidmäßige Verkürzung an festzusetzender Einkommen- und Umsatzsteuer der Jahre 2003 bis 2010 bewirkt, sowie hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume Jänner 2011 bis Juni 2012 vorsätzlich durch die nicht vollständige Erfassung von Umsatzerlösen in den Umsatzsteuervoranmeldungen die Verkürzung von Vorauszahlungen in noch festzustellender Höhe bewirkt, und dies nicht bloß für möglich, sondern für gewiss gehalten und dadurch die Finanzvergehen der vorsätzlichen gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs.1 iVm § 38 FinStrG [Faktum 1.] und gemäß § 33 Abs.2 lit.a iVm § 38 FinStrG [Faktum 2.] begangen.

Gegen den Bescheid betreffend Auskunftsersuchen gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Bank. Die Bank führte in der Beschwerde aus, dass die Feststellung, gegen den Bankkunden sei ein Finanzstrafverfahren wegen vorsätzlicher Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 FinStrG eingeleitet, nicht dazu ausreiche, die Bankmitarbeiter von ihrer Verschwiegenheitspflicht gemäß § 38 BWG zu entbinden. Es fehle an der Darlegung der Tat, die dem Beschuldigten zur Last gelegt werde.

Am übermittelte die Bank unter Verschluss ein Konvolut von Kontenauszügen in einem weißen DIN A 4 - Kuvert der Finanzstrafbehörde I. Instanz mit dem handschriftlichen Vermerk "Achtung versiegelte Unterlagen".

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Die Finanzstrafbehörde ist berechtigt, von jedermann Auskunft für Zwecke des Finanzstrafverfahrens zu verlangen. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden, Daten in allgemein lesbarer Form und andere Unterlagen, die für das Finanzstrafverfahren von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten. Im Übrigen gelten die §§ 102 bis 106 und § 108 sinngemäß (§ 99 Abs. 1 FinStrG).

Gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG sind Ersuchen um Auskünfte im Sinne des § 38 Abs. 2 Z 1 BWG in Bescheidform an Kredit- oder Finanzinstitute zu richten. In diesem Bescheid ist auch zu verfügen, dass das Auskunftsbegehren und alle damit verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten sind, wenn andernfalls der Erfolg der Ermittlungen gefährdet wäre. Das Kredit- oder Finanzinstitut und dessen Mitarbeiter sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen sowie Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben. Dies hat auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu erfolgen, wenn zur Führung der Geschäftsverbindung automatisationsunterstützte Datenverarbeitung verwendet wird. Erklärt das Kredit- oder Finanzinstitut gegen den Bescheid Beschwerde zu erheben, so sind Aufzeichnungen, Datenträger und sonstige Unterlagen unter Siegel zu nehmen und mit der Beschwerde der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Diese hat in der Beschwerdeentscheidung auch festzustellen, ob diese Beweismittel der Beschlagnahme unterliegen.

Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen dürfen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des § 75 Abs. 3 anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Werden Organen von Behörden sowie der Österreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt (§ 38 Abs.1 BWG).Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht nicht im Zusammenhang mit einem Strafverfahren auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung (§ 116 StPO) gegenüber den Staatsanwaltschaften und Strafgerichten und mit eingeleiteten Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, gegenüber den Finanzstrafbehörden (§ 38 Abs.2 Z 1 BWG).

Im Ersuchen um Auskunft wird erläuternd ausgeführt, eine Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses bestehe nicht, da das Auskunftsersuchen im Zusammenhang mit einem eingeleiteten Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen ergangen ist.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren steht unstrittig fest, dass zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens gegen den Beschuldigten wegen des Verdachtes der Begehung der Finanzvergehen der vorsätzlichen gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 FinStrG in Verbindung mit § 38 FinStrG durch die Verheimlichung betrieblicher Umsätze eingeleitet worden ist.

Ebenso besteht Übereinstimmung dahingehend, dass ein Auskunftsersuchen gemäß § 99 FinStrG, dem nur unter Preisgabe des Bankgeheimnisses entsprochen werden könnte, nur dann zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 Z. 1 BWG vorliegen (vgl. ).

Streit besteht darüber, ob bzw. inwieweit die mitgeteilte Sach- bzw. Aktenlage eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht nach § 38 Abs. 1 BWG iSd. Abs. 2 Z. 1 leg. cit. zu begründen vermag und ob zwischen der, im Rahmen des Bankgeheimnis, zu wahrenden Tatsachen und dem den Gegenstand der bescheidmäßigen Verfahrenseinleitung bildenden Finanzvergehen ein hinreichend konkreter bzw. ein "unmittelbarer" Zusammenhang iSd. § 38 Abs. 2 Z. 1 BWG besteht (vgl. , bzw. z. B. Reger/Hacker/Kneidinger, Finanzstrafgesetz3, K 104/23, oder auch Stoll, Bundesabgabenordnung, 1819).

Die angeführte Ausnahmebestimmung des § 38 Abs. 2 Z. 1 BWG stellt klar, dass das Bankgeheimnis nicht zur Beschaffung von Unterlagen für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, sondern nur zur Sachverhaltsermittlung im (bereits) eingeleiteten Finanzstrafverfahren (§ 83 FinStrG) aufgehoben werden darf.

Die Einsichtnahme kann durchaus auch Konten bzw. einzelne geheimzuhaltende Umstände daraus von (bisher) noch nicht in das (eingeleitete) Strafverfahren involvierten Bankkunden umfassen, sofern nur ein unmittelbarer sachlicher und/oder persönlicher Zusammenhang mit dem eingeleiteten Finanzstrafverfahren besteht (vgl. Reger/Hacker/Kneidinger, aaO.; Leitner, Finanzstrafrecht2, 385, bzw. ).

Laut vorliegender finanzstrafrechtlicher Sach- und Aktenlage ist der Beschuldigte bei der Beschwerdeführerin Geschäftskunde und somit verfügungsberechtigter Inhaber des im Auskunftsersuchen mit der Kontonummer bezeichneten Geschäftskontos.

Wie bereits oben dargestellt, besteht aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse der begründete Verdacht, dass der Beschuldigte Umsatzerlöse, welche zum Teil auch auf Bank- und Geschäftskonten verbucht wurden, nicht vollständig im Rechenwerk seines Unternehmens erfasst und gegenüber der Abgabenbehörde verheimlicht hat.

Um im Finanzstrafverfahren die im Rechenwerk erklärten Erlöszahlen mit den auf dem Geschäftskonto erfassten Zahlungseingängen abgleichen zu können, ist die Einsichtnahme in das Bankkonto unbedingt notwendig.

Damit besteht auch ein konkreter, unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen dem Geschäftskonto und den zur Last gelegten Tathandlungen, nämlich dass der Beschuldigte Umsatzerlöse nicht vollständig in seinem buchhalterischen Rechenwerk erfasst hat.

Es besteht somit schlüssig der begründete Verdacht, der Beschuldigte habe sich bei seinen fortlaufenden Tathandlungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren auch die Verfügungsmöglichkeit über sein Konto zu Nutze gemacht und Zahlungseingänge des Geschäftskontos in seinem steuerlichen Rechenwerk nicht erfasst.

Die gewünschte Auskunft trägt unmittelbar zur Aufklärung der Tat bei und besteht daher ein unmittelbarer Zusammenhang der Einsichtnahme in die Bankkonten und der gewünschten Auskunft mit der zur Last gelegten Tat. Das Bankkonto dient im Finanzstrafverfahren als Beweismittel.

Schließlich ist aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse der Finanzstrafbehörde I. Instanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte über weitere Konten bei der Beschwerdeführerin verfügt, deren Inhalt (Daten) zur Aufklärung der Höhe der Erlösverkürzungen notwendig sind.

Das Auskunftsersuchen steht somit, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den dem Beschuldigten im Finanzstrafverfahren angelasteten Tathandlungen. Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der Bankkonten sind daher gegeben.

Dementsprechend war auch die Versiegelung der von der Beschwerdeführerin dem Finanzamt vorgelegten Unterlagen aufzuheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Auskunft
Bankkonten
Bankgeschäfte
Abgabenhinterziehung
Bankauskunft
unmittelbarer Zusammenhang
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at