Nachweis des Studienerfolges
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum bis entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe wird vom Bw. der Studienerfolgsnachweis, das Sammelzeugnis ab dem Studienjahr 2005/06 von seinem Sohn F und das Studienblatt bzw. Studienbuchblatt abverlangt. Zusätzlich wurde der Bw. aufgefordert bekannt zugeben, wann sein Sohn F die Studienrichtung gewechselt habe.
Mit Schreiben vom stellte der Bw. fest:
Sein Sohn F hat im WS 2005/06 mit dem Studium "Technische Physik" begonnen, hat vor dem Sommersemester einen Studienwechsel zu "Maschinenbau" (beide TU Wien) vorgenommen, erbrachte für diese beiden Semester den Studienerfolgsnachweis nicht und der Bw. ließ deshalb die Familienbeihilfe für das Jahr 2006 einstellen.
Mit WS 2008/09 begann sein Sohn F das Bachelor-Studium "Urbane erneuerbare Energietechnologien" (BEE) an der Fachhochschule Technikum W. Die diesbezüglichen Unterlagen wurden vorgelegt.
Der Bw. ersuchte in der Folge um neuerliche Zuerkennung der Familienbeihilfe für dieses Studium, die auch bewilligt wurde.
Ein Studienerfolgsnachweis bzw. Sammelzeugnis könne erst nach Ende des laufenden Semesters (Anfang Februar 2009) übermittelt werden.
Mit Bescheid vom wurde für den Zeitraum September bis Dezember 2008 die zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag rückgefordert mit der Begründung, dass der Studienerfolgsnachweis erst im Jänner 2009 erbracht wurde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und führte begründend aus:
Der Sohn F habe 2005 maturiert und im WS 2005/06 mit dem Studium an der TU (Technische Physik) begonnen. Im darauf folgenden Sommersemester wechselte er zu Maschinenbau. Auf Grund nicht ausreichender Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe habe der Bw. diese ab Oktober 2006 einstellen lassen.
Anfang 2008 habe sich sein Sohn für das Fachhochschul-Studium "Erneuerbare Energietechnologien in Ballungsräumen" entschieden.
Bei der Antragstellung auf neuerliche Zuerkennung der Familienbeihilfe für seinen Sohn Anfang September wurde dem Bw. versichert, dass der Anspruch gegeben sei.
Sein Sohn habe einen Studiengang gewählt, der ausschließlich an der von ihm besuchten Fachhochschule angeboten werde, nicht aber an Universitäten.
Der von ihm gewählte Studiengang "Erneuerbare Energietechnologien in Ballungsräumen" sei, wie alle Studiengänge an Fachhochschulen, schulähnlich organisiert, d.h. erst nach Ablauf des samten Semesters werde eine Studienerfolgsbestätigung bzw. ein Sammelzeugnis ausgestellt, wobei die ersten Prüfungen, die er sämtlich mit Erfolg abgelegt habe, schon im September und Oktober abgehalten wurden.
Es sei demnach einem Fachhochschüler - im Gegensatz zu Studenten an Universitäten - vor Ablauf des Semesters nicht möglich, den geforderten Studienerfolg nachzuweisen. Damit würde für seinen Sohn im Zeitraum September (Studienbeginn) bis Dezember 2008 die Familienbeihilfe entfallen. Dies könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, denn es würde eine eklatante Benachteiligung von Fachhochschülern gegenüber allen anderen Studenten bedeuten, die ihre Prüfungstermine meist selbst bestimmen könnten. Sein Sohn habe die Fachhochschule ab konsequent und erfolgreich absolviert, was ihm Ende Jänner 2009 in Form eines Semesterzeugnisses bestätigt werden wird, und nach Erhalt übermittelt werde.
Im Zuge einer Auskunftserteilung seitens der Fachabteilung "Familienbeihilfe" beim BM für Gesundheit, Familien und Jugend sei dem Bw. die Rechtslage dargestellt worden, welche auch dem Bescheid zu entnehmen sei. Hier werde nach Meinung des Bw. auf die Eigeninitiative jedes Studenten Bezug genommen, den Fortgang seines Studiums möglichst zu beschleunigen, um ehebaldigst wieder in den Genuss der Familienbeihilfe gelangen zu können, was seinem Sohn auf Grund der Studienbedingungen an seiner Fachhochschule nicht möglich sei.
Abschließend beantragte der Bw. seiner Berufung stattzugeben.
Mit Schreiben vom wurde dem Finanzamt eine vorläufige Übersicht der absolvierten Lehrveranstaltungen an der Fachhochschule Technikum Wien in Form eines Screenshots der Online-Leistungsübersicht übermittelt. Das endgültige Sammelzeugnis werde erst zu Beginn des Sommersemesters ausgestellt.
Leistungsbeurteilung:
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Lehrveranstaltung | LV-Note | Zeugnisnote | Benotungsdatum |
Communicative and Creative English | Gut | Gut | |
Energie, Umwelt, Technik, Gesellschaft | Genügend | Genügend | |
Grundlagen Elektrotechnik und Elektronik 1 | Gut | Gut | |
Grundlagen Informatik | Sehr gut | Sehr gut | |
Grundlagen Maschinenbau 1 | Genügend | Genügend | |
Konstruktionsübungen 1 | Gut | Gut | |
Labor 1 | Gut | Gut | |
Mathematik | Genügend | Genügend | |
Teamentwicklung | Teilgenommen | Teilgenommen | |
Wirtschaft und Recht | Gut | Gut |
Am wurde das Zeugnis des 1. Semesters (WS 2008) nachgereicht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen, da der Sohn des Bw. laut Zeugnis und Leistungsbeurteilung der Fachhochschule Technikum Wien erst im Jänner 2009 erstmals den erforderlichen Studienerfolg erreicht habe, daher bestehe erst ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gegen diesen Bescheid beantragte der Bw. eine Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und wiederholte im Wesentlichen sein ursprüngliches Vorbringen.
Ergänzend wird dazu ausgeführt, dass bei diesem Studium Anwesenheitspflicht bestehe und dass erst nach Ablauf des gesamten Semesters eine Studienerfolgsbestätigung ausgestellt werde, wobei die ersten Prüfungen, die er sämtlich mit Erfolg abgelegt habe, schon im Oktober abgehalten wurden. Darüber gebe es keine Zwischenberichte, da erst mehrere Teilprüfungen ein Semesterergebnis bilden. Der Studierende könne jedoch am Ende des Semesters erheblich mehr als die geforderten 8 kolloquierten Wochenstunden oder 16 ECTS-Punkte nachweisen.
Das Finanzamt legte die Berufung mit Bericht vom an den unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967, i.d.g.F., haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden.
Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG) in der ab geltenden Fassung genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird.
Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
Für das erste Studienjahr des Studiums, für das Familienbeihilfe gewährt werden soll, genügt die Inskriptionsbestätigung bzw. Fortsetzungsbestätigung. Danach ist für den weiteren Anspruch auf die Familienbeihilfe einmal der Studienerfolg zu erbringen.
Erreicht ein Studierender im Nachweiszeitraum den erforderlichen Studienerfolg nicht, besteht zunächst für das folgende Studienjahr kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Der Studienerfolgsnachweis ist nur dann erbracht, wenn die erforderlichen Prüfungen bzw. Lehrveranstaltungen im betriebenen Studium erfolgreich - also mit positiver Note - abgelegt wurden.
Der Studienerfolgsnachweis wird von der jeweiligen in § 3 StudFG genannten Einrichtung auf den hiefür aufgelegten Formularen bestätigt.
Erreicht ein Studierender im Nachweiszeitraum den erforderlichen Studienerfolg nicht, besteht somit zunächst grundsätzlich für das darauf folgende Studienjahr kein Anspruch auf Familienbeihilfe. In einem solchen Fall gilt Nachstehendes:
Erreicht der Studierende im nachfolgenden, nunmehr laufenden Studienjahr auch die erfolgreiche Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von mindestens acht Semesterwochenstunden den vorgesehenen Studienerfolg, kann ab Beginn des Monats, in dem der erforderliche Studienerfolg erreicht wurde, die Familienbeihilfe für die restlichen Monate des laufenden Studienjahres gewährt werden.
Im gegenständlichen Fall hat der Studierende, der Sohn des Bw. keinen Studienerfolgsnachweis für das erste Studienjahr erbracht, womit der Anspruch auf Weitergewährung der Familienbeihilfe erloschen ist.
Nach Abbruch des Studiums hat er ab dem Studienjahr 2008/09 mit einem neuen Studium auf einer Fachhochschule begonnen. Laut dem Zeugnis der Fachhochschule Technikum Wien vom hat der Sohn des Bw. im Jänner 2009 den Studienerfolg im entsprechenden Ausmaß erbracht, weshalb ab Jänner 2009 wieder Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Zu den Ausführungen des Bw., nämlich dass der Studienerfolg erst nach Ablauf des gesamten Semesters mit einem Zeugnis bestätigt wird, und dadurch die Studierenden an einer Fachhochschule den Studenten gegenüber einer Universität benachteiligt wären, ist hinzuzufügen, dass nicht der Zeitpunkt der Ausstellung des Zeugnisses maßgebend ist, sondern der Zeitpunkt der erfolgreichen Ablegung der Prüfungen, der in dem von der in § 3 StudFG genannten Einrichtung auf den hiefür vorgesehenen Formular - als vom Gesetzgeber einzig zugelassenes Beweismittel - bestätigt wird.
Aus der vom Bw. vorgelegten Auflistung der Prüfungen sind die Daten der absolvierten Prüfungen ersichtlich.
Im September 2008 wurde der Nachweis im Ausmaß von 1 Semesterwochenstunde (Teamentwicklung) erbracht, im Dezember im Ausmaß von 2 Semesterwochenstunden (Grundlagen Elektrotechnik und Elektronik 1).
Erst im Jänner 2009 hat der Sohn des Bw. das vom Gesetz verlangte Ausmaß der Wochenstunden erreicht, daher wurde der Studienerfolgsnachweis erst im Jänner 2009 erbracht. Folglich besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe ab Jänner 2009.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a Einkommensteuergesetz (EStG) 1998 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Da für dem Zeitraum September 2008 bis Dezember 2008 kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, steht dem Bw. für diesen Zeitraum auch kein Kinderabsetzbetrag zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at