Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSI vom 30.09.2005, FSRV/0028-I/05

Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages und Strafzumessungsgründe strittig

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
FSRV/0028-I/05-RS1
Setzt die Rechtsmittelbehörde die Geldstrafe nicht nur aufgrund der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters herab, so hat sie auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen.
FSRV/0028-I/05-RS2
§ 20 FinStrG ist nicht zu entnehmen, dass eine Ersatzfreiheitsstrafe nach Tagen zu bemessen wäre.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bw., wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Innsbruck vom , SN X,

zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der erstinstanzliche Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Verkürzungsbetrag betreffend den Zeitraum 01-12/2002 auf den Betrag von € 445,44 reduziert wird, sohin der gesamte Betrag an verkürzter Umsatzsteuer € 2.032,55 beträgt, weshalb in Neubemessung der Geldstrafe nunmehr gemäß § 33 Abs. 5 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine solche von € 800,00 (Euro achthundert) ausgesprochen und gemäß § 20 FinStrG die Ersatzfreiheitsstrafe mit einem Tag und zwanzig Stunden festgesetzt wird. Die Kosten des Verfahrens werden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG mit € 80,00 bemessen.

II. Im Übrigen bleibt der Spruch des angefochtenen Bescheides unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom , SN X, hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er im Bereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer für 01-12/2002, 02-12/2003 und 01-08/2004 in Höhe von € 2.587,11 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.

Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß § 33 Abs. 5 (iVm. § 21 Abs. 1 und 2) FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen ausgesprochen.

Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 100,00 bestimmt.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte (als "Einspruch zum Strafausmaß" bezeichnete) Berufung des Beschuldigten vom , wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Der Berufungswerber habe drei Unterhaltspflichten im monatlichen Ausmaß von € 797,00. Er befinde sich derzeit in einer Schuldenregulierung mit zwei offenen Quoten. Mildernd sei hoffentlich auch sein Eingeständnis zur Schuld. Derzeit laufe ein Wiederaufnahmeverfahren im Finanzamt Innsbruck für den Veranlagungszeitraum 2002, das auch den strafbestimmenden Wertbetrag deutlich mindern werde. Er ersuche daher, das Strafausmaß aus diesen Gründen neu zu berechnen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Soweit sich die gegenständliche Berufung gegen die Höhe des der Strafzumessung zugrunde gelegten strafbestimmenden Wertbetrages für 2002 richtet, ist dazu Folgendes festzuhalten:

Der Berufungswerber hat für 01-12/2002 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet. Ebenso hat er keine Jahressteuererklärung für 2002 eingereicht. Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer für 2002 gemäß § 184 BAO geschätzt und die Umsatzsteuer für 2002 mit Bescheid vom mit € 7.200,00 festgesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat das Finanzamt Innsbruck als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Im Finanzstrafverfahren hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer 01-12/2002 eigenständig geschätzt und die Umsatzsteuer für 01-12/2002 mit € 1.000,00 ermittelt. Dieser Betrag wurde dem erstinstanzlichen Erkenntnis als strafbestimmender Wertbetrag für 01-12/2002 zugrunde gelegt.

Die Einsichtnahme in den Veranlagungsakt des Berufungswerbers, StNr. Y, durch die Berufungsbehörde ergab, dass er - zugleich mit einer mit datierten Erklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 - eine "Einnahmen Ausgaben Rechnung 2002" eingebracht hat. Diese ist, wie aus einem dort angebrachten Vermerk hervorgeht, am bei dem für den Berufungswerber zuständigen BV-Team eingelangt und wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz bei der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages offensichtlich nicht berücksichtigt. Aus dieser "Einnahmen Ausgaben Rechnung 2002" ergibt sich für den Zeitraum 01-12/2002 eine Umsatzsteuerzahllast von € 445,44.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden. Der Berufungswerber hat durch die Einreichung der "Einnahmen Ausgaben Rechnung 2002" konkrete Angaben gemacht, die geeignet sind, die Richtigkeit der Schätzung - der naturgemäß eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist - in Zweifel zu ziehen. Daher ist im Zweifel zugunsten des Beschuldigten den in der "Einnahmen Ausgaben Rechnung 2002" gemachten Angaben der Vorzug vor dem Schätzungsergebnis zu geben. Der strafbestimmende Wertbetrag für 01-12/2002 ist demnach auf € 445,44 herabzusetzen, sodass der Verkürzungsbetrag insgesamt € 2.032,55 beträgt.

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters. Erschwernis- und Milderungsgründe sind, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB (§ 23 FinStrG).

Maßgebend für die Bemessung der Strafe ist somit einerseits der Schuldgehalt der Tat, also der Vorwurf, der dem Beschuldigten wegen der Tat gemacht wird, und andererseits deren Unrechtsgehalt, d.h. die Bedeutung der Tat für die verletzte Rechtsordnung. Die Strafe muss schuld- und tatangemessen sein. Gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Gemäß § 33 Abs. 5, 1. Satz FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Der Strafrahmen beläuft sich demnach auf € 4.065,10.

Als Erschwernisgrund hat die Vorinstanz zutreffenderweise das deliktische Verhalten über einen längeren Zeitraum sowie die Vorstrafe (Strafverfügung des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , SN Z, wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG) festgestellt, wobei im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Strafverfahren anzumerken ist, dass der Berufungswerber offenbar noch vor dem Vollzug der daraus resultierenden Finanzstrafe - die Ersatzfreiheitsstrafe wurde vom bis und somit nach der ersten der nunmehr angelasteten Tathandlungen vollzogen - erneut mit den hier gegenständlichen Taten straffällig geworden ist. Als mildernd hat die Vorinstanz nichts festgestellt; allerdings hat der Berufungswerber in seinem an die Vorinstanz gerichteten Schreiben vom sein Fehlverhalten eingestanden und nur die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages bestritten, sodass dem Grunde nach von einer geständigen Verantwortung des Berufungswerbers auszugehen ist.

Unter Berücksichtigung des herabgesetzten strafbestimmenden Wertbetrages sowie der dargestellten Strafzumessungsgründe erscheint der Berufungsbehörde eine Geldstrafe in Höhe von € 800,00 auch im Hinblick die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters als ausreichend und angemessen, um die Strafzwecke zu erfüllen. Auch wenn der Berufungswerber in der Berufung auf seine angespannte wirtschaftliche Situation verweist, kommt eine weitere Reduzierung der Strafe insbesondere im Hinblick auf die zu beachtenden Strafzwecke der General- und Spezialprävention nicht in Betracht, wobei der Spezialprävention im vorliegenden Fall aufgrund des bereits einmal erfolgten Rückfalls des Berufungswerbers erhöhte Bedeutung zukommt.

Setzt die Rechtsmittelbehörde die Geldstrafe nicht nur aufgrund der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters herab, so hat sie auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen (vgl. ), wobei diesbezüglich der Umstand der schwierigen finanziellen Situation des Berufungswerbers ohne Relevanz verbleibt, weil eine Ersatzfreiheitsstrafe ja gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe vorzuschreiben ist. Unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe ist daher eine Ersatzfreiheitsstrafe in Dauer von einem Tag und zwanzig Stunden angemessen, wobei zu bemerken ist, dass § 20 FinStrG nicht zu entnehmen ist, dass eine Ersatzfreiheitsstrafe nach Tagen zu bemessen wäre ().

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Strafzumessung
Strafzumessungsgründe
Ersatzfreiheitsstrafe
Bemessung
Herabsetzung
Tage
Stunden
Verweise


Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAD-06049