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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 27.02.2013, RV/0210-F/11

Kosten eines Zivilprozesses als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten


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Miterledigte GZ:
RV/0212-F/11


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0210-F/11-RS1
Betrifft der Prozessgegenstand eines zwischen dem Geschäftsführer einer GmbH und der GmbH anhängigen Zivilprozesses ausschließlich einen privaten Bereicherungsausgleich, so kommt ein Abzug der damit verbundenen Prozesskosten als nachträgliche Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten für den Geschäftsführer nicht in Betracht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Adr, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer für das Jahr 2009 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber bezog im Jahr 2009 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit bei der CA AG sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In seiner Einkommensteuererklärung machte er unter anderem bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten unter dem Titel "Arbeitsmittel" in Höhe von 5.426,92 € geltend. In der Umsatzsteuererklärung beantragte er unter anderem den Abzug von Vorsteuern in Höhe von 898,79 €.

Mit Ergänzungsersuchen des Finanzamtes Feldkirch wurde der Berufungswerber gebeten, detaillierte Aufstellungen betreffend die geltend gemachten Vorsteuern und Arbeitsmittel nachzureichen.

Dieses Ersuchen beantwortete er wie folgt:

"Bei den Rechtsanwaltskosten handelt es sich eigentlich um nachträgliche Betriebsausgaben - siehe GF- Bezüge bei der LW GmbH aus den Jahren 2006 und 2007.

Rechnung beiliegend. Gerichtsbeschluss ebenfalls

Bei Unklarheiten - bitte kurz melden."

Daraufhin erließ das Finanzamt Feldkirch jeweils den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009, wobei die vom Berufungswerber geltend gemachten Aufwendungen (Rechtsanwaltskosten) in Höhe von 5.426,92 € nicht als Werbungskosten in Abzug gebracht und die daraus resultierenden Vorsteuern in Höhe von 898,79 € nicht zum Abzug zugelassen wurden. Die Nichtberücksichtigung dieser Beträge wurde vom Finanzamt damit begründet, dass "Kosten eines berufsbedingten Zivilprozesses nur dann Werbungskosten seien, wenn es nicht zu einem rechtskräftigen Schuldspruch des Gesellschafters komme". Umsatzsteuerlich wurde die erklärte Vorsteuer um den Betrag berichtigt, der auf die vorgenommene Kürzung der Betriebsausgaben (Werbungskosten) entfallen war.

Gegen diese Bescheide wurde Berufung eingebracht und eingewendet, dass Kosten eines berufsbedingten Zivilprozesses Werbungskosten seien. Unter Hinweis auf die Rz 385 der LStRl brachte der Berufungswerber weiters vor, dass es sich bei den beantragten Werbungskosten um keine Kosten eines Strafverfahrens handle. Sie seien daher als Werbungskosten anzuerkennen.

In der Folge erging eine abweisende Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes, in der nach Schilderung des bisherigen Verfahrensgangs ausgeführt wurde, es stehe außer Streit, dass der Berufungswerber im Jahr 2006 bei seinem privaten Wohnhaus Erdarbeiten durchführen und eine Steinmauer errichten habe lassen. Die Rechnung für diese Arbeiten, die sich auf 13.440,00 € belaufe, sei auf die Firma LW GmbH ausgestellt worden, als deren Geschäftsführer der Berufungswerber mit zwei weiteren Personen fungiert habe. Die Bezahlung der Rechnung sei schließlich vom Berufungswerber als damaligem Geschäftsführer verfügt worden. In der Folge habe die Firma LW GmbH den Berufungswerber auf Bezahlung von 13.440,00 € geklagt.

Die Kosten eines Zivilprozesses seien nur dann nachträgliche Betriebsausgaben, wenn der Prozessgegenstand objektiv mit dem Betrieb zusammenhänge und die im Prozess strittigen Beträge grundsätzlich steuerlich zu erfassen seien. Keine Rolle spiele es, ob der Berufungswerber Kläger oder Beklagter sei, auf welche Weise der Prozess beendet werde (Urteil oder Vergleich), und ob es sich um eine Einzelfirma, eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft handle.

Im Streitfall sei unbestritten, dass der von der Klägerin angestrengte Zivilprozess ausschließlich einen privaten Bereicherungsausgleich betroffen habe und nicht das Einklagen von Gewinnausschüttungen oder Geschäftsführerbezügen. Der Prozessgegenstand dieses Zivilprozesses habe somit ausschließlich private und keine betrieblichen Verbindlichkeiten betroffen. Die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen des Zivilprozesses als nachträgliche Betriebsausgaben komme daher nicht in Betracht.

Aber auch ein Werbungskostenabzug sei im gegenständlichen Fall nicht zu gewähren. Werbungskosten seien Wertabgaben (Geld oder geldwerte Güter), die durch die auf die Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte ausgerichtete Tätigkeit veranlasst seien. Man verstehe darunter Aufwendungen oder Ausgaben, die objektiv im Zusammenhang mit einer außerbetrieblichen Tätigkeit stünden und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet würden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig träfen sowie unter kein Abzugsverbot gemäß § 20 EStG 1988 fielen.

Mit welcher außerbetrieblichen (nichtselbständigen) Tätigkeit die strittigen Prozesskosten in Zusammenhang stünden, sei in der vorliegenden Berufung nicht einmal ansatzweise dargelegt worden. Die geltend gemachten Aufwendungen seien privat veranlasst und fielen daher unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988.

Hinsichtlich der Vorsteuer wurde vom Finanzamt angeführt, dass gemäß § 12 Abs. 2 Z 2a UStG Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 seien, nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten und deshalb vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen seien.

Daraufhin beantragte der Berufungswerber die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz (Vorlageantrag) und wendete begründend ein, laut Einkommensteuerbescheid 2006 seien Einkünfte in der Höhe von 12.633,60 € als Geschäftsführerbezug versteuert worden. Dies entspreche dem strittigen Betrag abzüglich der Pauschale. Daher sei offensichtlich, dass der Prozess eindeutig mit Einkünften aus einer selbständigen Tätigkeit direkt im Zusammenhang stehe. Der Zivilprozess habe somit - anders als in der Berufungsvorentscheidung vom Finanzamt dargelegt - sehr wohl mit dem Einklagen von Gewinnausschüttungen bzw. Geschäftsführerbezügen zu tun.

Über die Berufung wurde erwogen:

Als feststehender Sachverhalt kann dem Urteil des Landesgerichtes F zu ABC vom XXYYZZZZ entnommen werden:

Am wurde von der LW GmbH beim Landesgericht F eine Mahnklage gegen den Berufungswerber eingebracht, mit der sie von ihm die Zahlung von 13.440,00 € s.Ng. begehrte. Die eingebrachte Klage wurde von der LW GmbH im Wesentlichen damit begründet, dass der Berufungswerber bis Gesellschafter und Geschäftsführer der LW GmbH gewesen sei. Im Frühjahr 2006 habe er auf der Liegenschaft seines Einfamilienhauses in Adr1, durch die Firma D Erdbau- und Baggerlogistik eine Gartenmauer erstellen lassen. Es sei vereinbart worden, dass die Rechnung über diese Arbeiten an die LW GmbH gestellt werde. Die Firma D habe sodann ihre Erdarbeiten und die Errichtung der Steinmauer mit Rechnung vom in Höhe von brutto 13.440,00 € in Rechnung gestellt. Die LW GmbH habe diese Rechnung bezahlt. Zwischen den Parteien sei verabredet worden, dass der Berufungswerber den von der LW GmbH bezahlten Rechnungsbetrag mit künftigen Gewinnen aus der Geschäftstätigkeit der LW GmbH gegenverrechnen müsse. Der Berufungswerber sei mit aus dem Unternehmen der LW GmbH ausgetreten, ohne dass es zu Gewinnausschüttungen gekommen sei. Deshalb müsse er der LW GmbH den Rechnungsbetrag refundieren. Für seine Tätigkeit als Geschäftsführer bei der genannten GmbH sei zu keinem Zeitpunkt ein Bezug vereinbart oder bezahlt worden, sodass dagegen nicht aufgerechnet werden hätte können. Auch nach dem Austritt des Berufungswerbers habe dieser keine entgeltliche Tätigkeit für die LW GmbH mehr entfaltet. Eine anlässlich der Vermögensauseinandersetzung der Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH getroffene Vereinbarung stehe der Klagsführung nicht entgegen, weil diese nur Ansprüche der Geschäftsführer und Gesellschafter gegen die LW GmbH ausschließe, aber nicht umgekehrt. Ihren Anspruch stützte die GmbH im Wesentlichen auf die Auseinandersetzungsvereinbarung vom , auf ungerechtfertigte Bereicherung und alle erdenklichen Rechtsgründe.

Mit dem Urteil des Landesgerichts Feldkirch, ABC, vom XXYYZZZZ wurde der Berufungswerber schuldig gesprochen, der Firma LW GmbH binnen 14 Tagen den Betrag von 13.440,00 € samt Zinsen zu bezahlen und zu Handen des Klagsvertreters die mit 4.289,38 € bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.

Im Sachverhaltsteil dieses Urteils wurde vom Richter unter anderem festgestellt, dass die mit Gesellschaftsvertrag vom gegründete LW GmbH seit im Firmenbuch eingetragen ist. Gesellschafter waren neben dem Berufungswerber (zu 1/3) noch die " M." Holding GmbH (zur Gänze im Eigentum von MA) und die KA GmbH & Co KEG (im Eigentum von KGA). Handelsrechtliche Geschäftsführer der LW GmbH wurden der Berufungswerber, MA und Ka. Alle Beteiligten verfügten über Einkünfte aus anderen Erwerbstätigkeiten. Die Tätigkeit für das neu gegründete Unternehmen LW GmbH sollte arbeitsteilig erfolgen. Dem Berufungswerber oblagen die Kontoführung, die Buchungen und die Veranlassung der Bezahlung von Rechnungen durch die Gesellschafter.

Noch bevor eines der in Angriff genommenen Projekte der LW GmbH vollständig verwirklicht war, kam es zwischen dem Berufungswerber und seinen Mitgesellschaftern zum Zerwürfnis. Mit der Entflechtung der Verhältnisse wurde ein Rechtsanwalt beauftragt. Am kam es zur Unterfertigung der erforderlichen gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen über den notwendigen Abtausch der Gesellschaftsanteile. Der von den Beteiligten beauftragte Rechtsanwalt hatte dazu eine schriftliche Erklärung vorbereitet, die ebenfalls am von allen Gesellschaftern unterfertigt wurde und im Wesentlichen vorsah, dass keiner der drei Gesellschafter, wenn er die LW GmbH verlasse, Ansprüche welcher Art auch immer gegen die GmbH habe.

Die LW GmbH verfügte kaum über eigenes Kapital und musste sich verschulden, um die Errichtung der Bauprojekte zu finanzieren. Einen Gewinn hatte sie bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Berufungswerbers nicht erzielt. Mit Ausnahme des am eröffneten Musterhauses war bis dahin noch keines der projektierten Bauvorhaben so weit gediehen, dass entsprechende Einnahmen erzielt werden konnten. Die Auszahlung einer Entlohnung wurde nie verabredet. Der Berufungswerber verbuchte bei der Kontoführung für die LW GmbH auch kein Geschäftsführergehalt für sich.

Zu Beginn des Sommers 2006 ließ der Berufungswerber bei seinem privaten Wohnhaus in Adr1, Erdarbeiten durchführen und eine Steinmauer errichten. Er veranlasste - nach diesbezüglicher Rücksprache mit seinen Mitgesellschaftern -, dass die Firma D Erdbau und Baggerlogistik am eine Rechnung über 13.440,00 € an die LW GmbH stellte. Die gestellte Rechnung zeigte nicht auf, dass die Leistung auf dem privaten Grundstück des Beklagten erbracht wurde, sondern wies als Baustelle ein anderes Projekt der LW GmbH aus, wobei es sich um das von der Gesellschaft errichtete Musterhaus handelte. Der Berufungswerber verfügte als einer der damaligen Geschäftsführer der Gesellschaft die Bezahlung der Rechnung.

Nach Beendigung der Tätigkeit des Berufungswerbers für die LW GmbH und im Zusammenhang mit der bevorstehenden gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung übergab der Berufungswerber dem nunmehrigen Geschäftsführer der LW GmbH, Ka, die Buchhaltungsunterlagen. Dieser kontaktierte die Firma D als Ausstellerin der Rechnung und forderte sie auf, die Rechnung an den Berufungswerber zu richten, weil dieser keine Gewinnausschüttung von der LW GmbH zu erwarten habe, mit der verrechnet werden könne. Außerdem wies er darauf hin, dass die Leistungen nicht auf der in der Rechnung genannten Baustelle erbracht worden seien und die tatsächliche Baustelle nicht vorsteuerabzugsberechtigt wäre.

Daraufhin stellte die Firma D Erdbau und Baggerlogistik eine korrigierte Rechnung aus, welche nunmehr als Baustelle die private Adresse des Berufungswerbers auswies, jedoch weiterhin an die LW GmbH gerichtet war.

Am stellte die LW GmbH ihrerseits eine Rechnung an den Berufungswerber über 13.440,00 € (inkl. 20% MwSt) und führte darin aus, dass die von der Firma D vorgenommenen Erdarbeiten (Stützmauer) beim Privatobjekt des Berufungswerbers, welche dieser von der LW GmbH habe bezahlen lassen, verrechnet würden.

Es folgten am eine Zahlungserinnerung und am ein anwaltliches Forderungsschreiben.

Mit Schreiben vom ließ der Berufungswerber durch seinen Rechtsanwalt mitteilen, dass die Forderung nicht zu Recht bestehe. Zwischen den Gesellschaftern und den Geschäftsführern der LW GmbH sei vereinbart worden, dass die Gesellschaft für die Errichtung der Mauer nichts verrechne bzw. die Errichtung der Steinmauer einen Sachbezug des Berufungswerbers (als Geschäftsführer) darstelle. Außerdem sei bei Ausscheiden der Gesellschafter aus der GmbH vereinbart worden, dass zwischen den ausscheidenden und verbleibenden Gesellschaftern sowie zwischen den ausscheidenden Gesellschaftern und der Gesellschaft keine wechselseitigen Ansprüche mehr erhoben werden könnten.

In rechtlicher Hinsicht wurde seitens des Richters ausgeführt, der Klage liege ein Aufwand zugrunde, der unstrittig zu Gunsten des Eigentums des Berufungswerbers getätigt worden sei, nämlich die Kosten für Erdarbeiten und die Errichtung einer Steinmauer auf dessen Privatgrundstück. Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens sei die Rechnung der ausführenden Firma D durch die LW GmbH bezahlt worden. Dies sei im Einvernehmen zwischen den damaligen Geschäftsführern und wirtschaftlich Beteiligten an der LW GmbH geschehen.

Der Berufungswerber habe jedoch keine Vereinbarung dahingehend nachgewiesen, er sei durch die Bezahlung dieser Rechnung für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der LW GmbH entlohnt worden. Überhaupt bestehe kein Nachweis darüber, dass zwischen den Gründern der LW GmbH eine Vereinbarung dahin geschlossen worden sei, die Tätigkeit des Berufungswerbers als eines der Geschäftsführer sollte entlohnt werden - im Unterschied zu einer Beteiligung an allfälligen künftigen Gewinnen der LW GmbH.

Deshalb habe die LW GmbH eine fremde Schuld bezahlt und sei berechtigt, den streitgegenständlichen Rechnungsbetrag vom Berufungswerber zurückzufordern.

Zu einer entgegenstehenden Vereinbarung sei es anlässlich der gesellschaftsrechtlichen Entflechtung und der Neuordnung der Verhältnisse der LW GmbH nicht gekommen. Es bestehe kein Anlass und es sei nicht zulässig, die im Zusammenhang mit der gesellschafts-rechtlichen Entflechtung von den Gesellschaftern unterfertigte Erklärung vom - über ihren Wortlaut hinaus - dahin zu interpretieren, dass auch ein Verzicht der LW GmbH auf allfällige Ansprüche gegenüber dem Berufungswerber als vormaligem Gesellschafter und Geschäftsführer erfolgt sei. Die Klagsforderung bestehe daher zu Recht.

Gegen dieses Urteil des Landesgerichtes F erhob der Berufungswerber sodann eine Berufung, der das Oberlandesgericht I mit Urteil vom DDEEFFFF, 123, keine Folge gab.

Festzuhalten ist im Übrigen, dass der Berufungswerber in der Einkommensteuererklärung für 2006 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 12.633,60 € deklarierte. Gemäß der Beilage E 1a setzten sich diese Einkünfte aus Erträgen in Höhe von 13.440,00 € abzüglich Betriebsausgaben in Höhe von 806,40 € zusammen. Mittels Bescheides wurde der Berufungswerber schließlich erklärungsgemäß zur Einkommensteuer für 2006 veranlagt.

Auf Grundlage des Urteils des Oberlandesgerichtes I brachte der Berufungswerber einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein. Mit dem die Wiederaufnahme bewilligenden Bescheid erließ das Finanzamt einen neuen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006. In diesem Bescheid wurden die vom Berufungswerber selbst deklarierten "Geschäftsführerbezüge" in Höhe von 12.633,60 € nicht mehr berücksichtigt und die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit 0,00 € ausgewiesen.

Der feststehende Sachverhalt ist steuerrechtlich wie folgt zu beurteilen:

Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 gehören gemäß § 32 Z 2 EStG 1988 auch Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 leg. cit. (zB. Gewinne aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen oder Verluste aus dem Ausfall von Forderungen), einer ehemaligen nichtselbständigen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 leg. cit. oder einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7 leg. cit.

Die von § 32 EStG 1988 erfassten Einkünfte sind jener Einkunftsart zuzurechnen, zu der sie wirtschaftlich nach den Abgrenzungskriterien der einzelnen Einkunftsarten gehören (); es gelten die für die jeweilige Einkunftsart maßgeblichen Bestimmungen.

§ 32 Z 2 EStG 1988 stellt klar, dass die Steuerpflicht nicht mit der Einstellung einer zu Einkünften führenden Tätigkeit endet. Zu den Einkünften aus einer ehemaligen Tätigkeit zählen aber nicht nur nachträgliche Einnahmen, sondern auch nachträgliche Ausgaben. Sie gehören zu der Einkunftsart, zu der die aufgegebene Tätigkeit gehört hat. Zudem müssen die nachträglich zufließenden Einnahmen oder abfließenden Ausgaben in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der aufgegebenen Tätigkeit stehen. Eine ehemalige Tätigkeit liegt dann vor, wenn die Einkunftsquelle veräußert oder aufgegeben worden ist (vgl dazu Doralt, EStG12, § 32 Tz 4 und 55 ff und die dort angeführte Judikatur).

Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG 1988).

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind Wertabflüsse, die durch eine Tätigkeit veranlasst sind, die auf die Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG) ausgerichtet ist. Die einkunftsquellenbezogene Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer außerbetrieblichen Tätigkeit stehen, subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden und nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen. Der Werbungskostenbegriff ist bei allen außerbetrieblichen Einkunftsarten gleich und deckt sich im Hinblick auf den Veranlassungszusammenhang im Allgemeinen mit dem Inhalt des Betriebsausgabenbegriffs.

Die Kosten eines Zivilprozesses sind nur dann nachträgliche Betriebsausgaben bzw. nachträgliche Werbungskosten, wenn der Prozessgegenstand objektiv mit dem Betrieb bzw. der beruflichen Tätigkeit (oder einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7 EStG) zusammenhängt und die im Prozess strittigen Beträge in der Regel steuerlich zu erfassen sind. Keine Rolle spielt es, ob der Berufungswerber Kläger oder Beklagter ist, auf welche Weise der Prozess beendet wird (Urteil oder Vergleich), und ob es sich um eine Einzelfirma, eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft handelt (vgl. ; Jakom/Lenneis EStG, 2012, § 4 Rz 330).

Steuerlich unbeachtlich sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a EStG 1988 unter anderem die für den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgewendeten Beträge sowie Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Mit welcher außerbetrieblichen Tätigkeit des Berufungswerbers die hier strittigen Prozesskosten in Zusammenhang stehen sollen, wurde in der vorliegenden Berufung nicht einmal ansatzweise dargelegt. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stellen nur solche Aufwendungen Werbungskosten dar, die durch die Vermietung im Sinne des § 27 EStG 1988 veranlasst sind. Aufgrund der Feststellungen des Landesgerichtes F ist eine solche Veranlassung der hier in Rede stehenden Aufwendungen durch die Vermietungstätigkeit des Berufungswerbers ebenso wie ein Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis des Berufungswerbers bei der CA AG definitiv auszuschließen.

Somit ist zu prüfen, ob es sich bei den hier strittigen Prozesskosten um Aufwendungen handelt, die durch die ehemalige Tätigkeit des Berufungswerbers für die LW GmbH veranlasst sind. Insbesondere gilt es zu klären, ob der dem Zivilprozess zugrunde liegende Prozessgegenstand objektiv mit dem Betrieb der LW GmbH zusammenhängt.

Vorab ist zu betonen, dass der vom Berufungswerber im Vorlageantrag angeführte Einkommensteuerbescheid für 2006 als Folge eines die Wiederaufnahme anordnenden Bescheides außer Kraft trat und durch den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2006 vom - mit welchem die vom Berufungswerber selbst deklarierten "Geschäftsführerbezüge" nicht mehr berücksichtigt wurden - mit der Wirkung "ex tunc" ersetzt wurde. Die "ex tunc" Wirkung bedeutet, dass die Tatbestandswirkung des aufgehobenen Einkommensteuerbescheides auch für die Vergangenheit nicht eingetreten ist (Gemäß § 307 BAO ist mit dem die Wiederaufnahme verfügenden Bescheid unter gleichzeitiger Aufhebung des bisherigen Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden. Gemäß , wirkt die Aufhebung eines Bescheides im wiederaufgenommenen Verfahren ex tunc). Daher wurden entgegen der Behauptung des Berufungswerbers auch zu keinem Zeitpunkt "Geschäftsführerbezüge" versteuert. Insofern ist für den Berufungswerber mit diesem Argument nichts zu gewinnen und vermag er damit nicht aufzuzeigen, dass der dem Zivilprozess zugrunde liegende Prozessgegenstand objektiv betrieblicher Natur gewesen sein sollte.

Nach dem im Zivilprozessrecht herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff richtet sich der Streitgegenstand (Prozessgegenstand) nach dem Sachantrag (dem Klagebegehren) und den vom Kläger zur Begründung des Sachantrages vorgetragenen Tatsachenbehauptungen (vgl. § 226 ZPO, wonach die Klage ein bestimmtes Begehren zu enthalten hat und die Tatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers in Haupt- und Nebensachen gründet, im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben sind). Für die Abgrenzung des Tatsachenbereichs ist wegen der größeren Präzision und Vorhersehbarkeit den ausdrücklichen Tatsachenbehauptungen der Vorzug gegenüber dem wesentlich schwerer definierbaren "Lebenssachverhalt" zu geben (siehe Fasching in Fasching/Konecny2, Vor §§ 226 ff ZPO Rz 40 f).

Dem Urteil des Landesgerichtes F, ABC, vom XXYYZZZZ ist zu entnehmen, dass die Firma LW GmbH den Berufungswerber auf Zahlung eines Betrages von 13.440,00 € samt Zinsen aus dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung geklagt hatte und der Berufungswerber im Spruch des Urteils für schuldig befunden wurde, der Firma LW GmbH binnen 14 Tagen den Betrag von 13.440,00 € samt Zinsen zu bezahlen und zu Handen des Klagsvertreters die mit 4.289,38 € bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.

In der rechtlichen Beurteilung wurde seitens des Richters unmissverständlich ausgeführt, dass der Klage ein Aufwand zu Grunde lag, der unstrittig zu Gunsten des Eigentums des Berufungswerbers getätigt wurde, nämlich die Kosten für Erdarbeiten und die Errichtung einer Steinmauer auf dem Privatgrundstück des Berufungswerbers.

Es lässt sich daher nicht in Abrede stellen, dass dem in der Klage strittigen Betrag ein Sachverhalt zu Grunde lag, der eindeutig dem privaten Bereich des Berufungswerbers entstammt. Allein der Umstand, dass der Berufungswerber versuchte, diese eindeutig seiner privaten Sphäre zuzuordnenden Errichtungskosten mittels einer fingierten Rechnung in den betrieblichen Bereich zu verlagern, macht die im Zivilprozess strittigen Beträge nicht zu Aufwendungen, die durch den Betrieb der LW GmbH veranlasst wurden.

Soweit der Berufungswerber aus der von ihm im Zivilprozess erhobenen Einrede, die von der LW GmbH eingeklagte Forderung bestehe nicht zu Recht, weil die Bezahlung der Arbeiten durch die LW GmbH vereinbarungsgemäß als Gegenleistung für die Geschäftsführertätigkeit des Berufungswerbers erfolgt sei, abzuleiten vermeint, dass der Prozessgegenstand durchaus betrieblicher Natur gewesen sei, ist ihm folgendes zu entgegnen:

Gegenstand des Zivilprozesses war gemäß Klagebegehren und Klagegrund ein Rückforderungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Es war daher vom Zivilgericht als Vorfrage zu prüfen, ob die Vermögensverschiebung - die durch die Zahlung der Rechnung seitens der LW GmbH bewirkt wurde - gerechtfertigt war bzw. zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führte Das heißt, der strittige Gegenstand der Prozessführung war nicht in der Frage der Geschäftsführerbezüge bzw. der Gewinnvorausschüttungen, sondern darin zu sehen, ob von der LW GmbH ein Aufwand für den Berufungswerber getätigt worden war, den dieser in Wahrheit (aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten) selbst hätte tragen müssen und der ihn von seiner Verbindlichkeit gegenüber der Firma D tatsächlich befreite.

Indem der Berufungswerber im Verfahren vor dem Landesgericht Feldkirch offenkundig auch keinen Sachantrag dahingehend stellte, im Urteilsspruch zu entscheiden, ob die von ihm eingewendete Gegenforderung ("Teil des Geschäftsführerbezugs", "Gewinnvorausschüttung") zu Recht bestehe (prozessuale Aufrechnung), wurde vom Berufungswerber dieser Schuldtilgungseinwand auch nicht zum Prozessgegenstand erhoben. Ob eine solche Schuldtilgung durch Aufrechnung eingetreten war, bildete daher bloß eine Vorfrage für die Entscheidung über das Klagebegehren und vermag nichts daran zu ändern, dass dem Zivilprozess ein Sachverhalt zu Grunde lag, der zweifelsfrei dem privaten Bereich des Berufungswerbers entstammt.

Aus den vorstehend angeführten Erwägungen ergibt sich, dass mangels objektiven Zusammenhanges des Prozessgegenstandes mit dem Betrieb der LW GmbH die geltend gemachten Prozesskosten keine nachträglichen Betriebsausgaben im Sinne des § 32 Z 2 EStG 1988 darstellen, sondern privat veranlasst sind und daher unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a EStG 1988 fallen.

Nach § 12 Abs. 1 Z 1 erster Satz UStG 1994 kann der Unternehmer, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 leg. cit.) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind als Vorsteuerbeträge abziehen. Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 unter anderem Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 sind.

Da die strittigen Aufwendungen (Prozesskosten) wie bereits dargetan unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a EStG 1988 fallen - insbesondere weder durch die außerbetrieblichen Tätigkeiten des Berufungswerbers noch durch seine ehemalige betriebliche Tätigkeit für die LW GmbH veranlasst sind - steht dem Berufungswerber in Folge der vorstehend zitierten Rechtsnormen der Vorsteuerabzug für die geltend gemachten Prozesskosten nicht zu.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

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