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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 03.10.2006, RV/1809-W/06

Unterhaltsanspruch gegenüber der Ehegattin?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Familienbeihilfe ab entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als der Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe ab abgewiesen wird.

Entscheidungsgründe

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob dem Berufungswerber (Bw.), geb. am , die von ihm am (nicht rückwirkend) beantragte Familienbeihilfe zusteht.

Der Bw. ist verheiratet und wohnt nach seinen Angaben nicht im gemeinsamen Haushalt mit seiner Gattin. Er studiert an der Universität für Bodenkultur Wien (Studienbestätigung für das Wintersemester 2005/06 als ordentlicher Studierender vom ) und wohnt in Wien in einem Studentenwohnheim. Seine Gattin lebt seit 1996 in Vorarlberg.

Beide Ehegatten sind berufstätig. Gemäß den Einkommensteuerbescheiden 2005 hat der Bw. ein zu versteuerndes Einkommen von € 7.824,69 und die Ehegattin von € 13.111,92 bezogen.

Das Finanzamt wies den Antrag des Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe mit Bescheid vom ab Oktober 2004 mit der Begründung ab, dass gemäß § 5 Abs. 3 FLAG in der derzeit geltenden Fassung für Kinder, denen Unterhalt von ihren Ehegatten zu leisten ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Im vorliegenden Fall sei von der Ehegattin Unterhalt zu leisten.

Der Bw. erhob mit Schreiben vom fristgerecht Berufung und führte dazu aus, dass er mit seiner Gattin nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Er wohne in einem Studentenheim in Wien und seine Gattin lebe in Vorarlberg. Die Gattin lebe in einem anderen Haushalt und könne daher nicht helfen sein Studium zu finanzieren. Er leiste selbst seinen Unterhalt in Wien. Er hätte seinen und den Meldezettel der Gattin zum Beweis vorgelegt. Er müsste während der Woche arbeiten um sein Studium zu finanzieren. Wenn er Familienbeihilfe bekommen würde, könnte er sein Studium rechtzeitig absolvieren. Da er keine österreichische Staatsbürgerschaft habe, müsse er für jedes Semester € 742,-- Studiengebühr bezahlen. Das bedeutet für ihn noch längere Studienjahre bzw. mehr Stunden bei der Arbeit zur Finanzierung seines Studiums.

Das Finanzamt erließ am eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung wiederum mit dem Verweis auf § 5 Abs. 3 FLAG ab. Dem Bw. sei Unterhalt durch die Gattin zu leisten. Durch die Verehelichung bestehe eine gegenseitige Beistandspflicht, die auch nicht durch getrennte Wohnsitze aufgehoben sei.

Der vom Bw. am eingebrachte Schriftsatz, in dem er im Wesentlichen sein Berufungsbegehren wiederholt, wurde vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wie aus dem Sachverhaltsteil ersichtlich ist, hat der Bw. im Jahr 2005 ein zu versteuerndes Einkommen von € 7.824,69 bezogen und liegt damit unter der Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 bzw. § 6 Abs. 3 FLAG (€ 8.725).

Kinder, die verheiratet sind, haben gemäß § 6 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 FLAG nur dann selbst Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.

Art und Umfang des Unterhaltsanspruches eines Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten ergeben sich aus dem Zivilrecht, insbesondere aus § 94 ABGB:

"(1) Die Ehegatten haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.

(2) Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn des Abs. 1; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind.

Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechtes wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht zu leisten vermag.

(3) Auf Verlangen des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist der Unterhalt auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit nicht ein solches Verlangen, insbesondere im Hinblick auf die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre. Auf den Unterhaltsanspruch an sich kann im Vorhinein nicht verzichtet werden."

Beziehen beide Ehegatten Einkommen, jedoch in wesentlich verschiedener Höhe, hat der schlechter verdienende Partner, dessen zumutbarerweise erzielbares Einkommen für seinen angemessenen Unterhalt nicht ausreicht, einen entsprechenden Ergänzungsanspruch gegen den besser verdienenden Gatten (Schwimann/Ferrari in Schwimann ABGB³ § 94 Rz 24; ). Dem weniger verdienenden Ehegatten gebührt idR 40% des Nettofamilieneinkommens, abzüglich des eigenen Einkommens (Stabentheiner in Rummel³, §94 Rz 5 mwN).

Hieraus ergibt sich folgende Berechnung:


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Ehegattin
Bw.
Zu versteuerndes Einkommen
13.111,92
7.824,69
+ steuerfreie Bezüge
84,40
+ sonstige Bezüge
2.706,00
27,08
- SV sonstige Bezüge
465,44
4,66
- einbehaltene Lohnsteuer
945,11
- 1.914,86
+ Steuergutschrift Veranlagung
0,00
2.024,86
jährliches Nettoeinkommen
14.491,77
7.957,11
7.957,11
Nettofamilieneinkommen
22.448,88
davon 40%
8.979,55
- Nettoeinkommen Bw.
7.957,11
Unterhaltsanspruch Bw.
1.022,44

Aus obiger Berechnung folgt also ein für das Jahr 2005 bestehender Unterhaltsanspruch des Bw. gegenüber seiner Ehegattin in Höhe von rund € 1.000, wobei hinzuzufügen ist, dass eine mathematisch genaue Ermittlung nicht erfolgen muss.

Dem Finanzamt ist auch Recht zu geben, dass die Unterhaltspflicht nicht durch getrennte Wohnsitze aufgehoben wird.

Zu prüfen ist noch, ob die Einkünfte der Ehegattin über die eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse hinausgehen (vgl. ). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Personen zur Befriedigung ihrer einfachsten Lebensbedürfnisse eines bestimmten Mindestbetrages bedürfen. Der Maßstab für die Kosten einer bescheidenen Lebensführung ist laut Rechtsprechung des OGH das Existenzminimum nach der jeweils geltenden ExminV. Das Existenzminimum reicht schon nach dem Wortsinn aus, um die eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse abzudecken und wird auch rechtlich in diesem Sinn verstanden. Da sich die Höhe des Existenzminimums an den für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Ausgleichszulagenrichtsätzen des § 293 ASVG orientiert, ist es sachgerecht, bei der Höhe des Mindestbetrages zur Deckung der "bescheidensten Bedürfnisse" hier der Ausgleichszulagen-Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG für Alleinstehende heranzuziehen. Dieser beträgt im Jahr 2005 € 662,99.

Da die Einkünfte der Ehegattin eindeutig über diesen Betrag hinausgehen, war die Berufung dem Grunde nach abzuweisen.

Allerdings hat der Bw. die Familienbeihilfe am - jedoch nicht rückwirkend - beantragt. Offenbar aufgrund eines Schreibfehlers hat das Finanzamt den Antrag ab Oktober 2004 abgewiesen. Dies war wie im Spruch ersichtlich richtig zu stellen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Nettofamilieneinkommen
Existenzminimum
bescheidendste Unterhaltsbedürfnisse
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at