Keine Aussetzung der Einhebung bei Gefährdungshandlung
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Miterledigte GZ: |
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RV/2570-W/12 |
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
RV/2571-W/12-RS1 | Ein zum Prüfungszeitpunkt erfolgter Generalversammlungsbeschluss auf Auflösung der Gesellschaft ist infolge des daraus resultierenden Wegfalles der Einkünfte aus Gewerbebetrieb objektiv geeignet, die Einbringlichkeit der Abgaben zu gefährden. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vertreten durch M-GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom und betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Berufung vom gegen die Bescheide vom betreffend Körperschaftsteuer und Anspruchszinsen 2006 bis 2008 beantragte die Berufungswerberin (Bw) die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO des sich aus den bekämpften Bescheiden ergebenden Abgabenmehrbetrages in Höhe von € 200.808,52 laut Tabelle zur Ermittlung des auszusetzenden Betrages bis zur Erledigung des Rechtsmittels.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom ab.
Mit Berufung vom gegen den Bescheid vom betreffend die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens beantragte die Bw die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO des sich aus dem bekämpften Bescheid ergebenden Sicherstellungsbetrages in Höhe von € 121.210,62 bis zur Erledigung des Rechtsmittels.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom ab.
In der Berufung gegen den Bescheid vom führte die Bw aus, dass als Ergebnis der Betriebsprüfung ein Abgabenmehrbetrag von € 200.719,86 festgestellt worden sei. Aufgrund der Tatsache, dass die Gesellschaft 2010 in Liquidation getreten sei und sich die Machthaber der Gesellschaft im Ausland befänden, sei ein Sicherstellungsauftrag über € 200.719,86 erlassen worden.
Im Zuge dieses Sicherstellungsauftrages sei auch das Bankkonto bei der Ba gesperrt worden. Nach diversen Telefonaten mit der Einbringungsstelle bzw. auch nach dem Gespräch mit der Betriebsprüferin bzw. deren Teamleiter habe die Bw € 100.000,00 als Sicherstellungsleistung angeboten, welche auch fristgerecht einbezahlt worden sei. Als Begründung für die Ermäßigung der Sicherheitsleistung habe die Bw angeführt, dass sie aufgrund ihrer Berufung gegen die ergangenen Körperschaftsteuerbescheide mit einer Reduktion der von der Betriebsprüfung vorgeschriebenen Beträge rechne.
Dem mündlich in der Besprechung vom vorgebrachten Antrag, die Sicherstellungsleistung zu reduzieren, sei die Finanz nunmehr (nach mehr als drei Monaten und einigen Stundungsanträgen) nicht nachgekommen und offensichtlich der Meinung, dass die von der Bw fristgerecht überwiesenen € 100.000,00 nur eineTeilzahlung des Sicherstellungsauftrages darstelle, um die Verfügungsmacht über das Bankkonto zu erhalten, und die restlichen € 100.000,00 bis spätestens Ende September 2011 zu erbringen gewesen wären. Aufgrund einer Nachfrage seitens der Einbringungsstelle vom habe die Bw die Zahlungen gemeldet und auf die vollständig erbrachte Sicherheitsleistung mittels Fax hingewiesen. Weiters habe die Bw, um etwaigen Zahlungsversäumnissen entgegenzuwirken, zusätzlich am und am einen Antrag auf Stundung des aushaftenden Betrages eingebracht. Diese Stundung sei erst mit Bescheid vom abgelehnt worden, da die Stundungsfrist abgelaufen sei. Im Zuge der Einbringung der Berufung sei von der Bw ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt worden, welcher mit Bescheid vom abgewiesen worden sei.
Als Begründung für die Abweisung sei ausgeführt worden, dass das Verhalten des Abgabenpflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringung der Abgabe gerichtet sei. Dies sei aufgrund der obigen Ausführungen nicht zutreffend. Mit der umgehenden Überweisung der Hälfte der geforderten Sicherheitsleistung habe die Bw durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie selbstverständlich bereit sei, etwaige Abgabenschulden zu bezahlen. Die Bw versuche natürlich auch die restlichen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen einzubringen, aber aufgrund schleppender Zahlungen seitens der Kunden erfolge dies nur unregelmäßig und stelle die sofortige Entrichtung des gesamten Betrages für die Bw eine erhebliche Härte dar. Weiters dürfe die Bw auf ihre Berufung vom verweisen, in welcher sie die in der Betriebsprüfung aufgezeigten Punkte durch Vorlage von weiteren Unterlagen, welche bei Prüfungsabschluss noch nicht vorgelegen seien und die in Frage gestellten betriebliche Veranlassung der geltend gemachten Ausgaben eindeutig beweisen könnten. Weiters habe die Bw im Zuge dieser Berufung auch die Anhörung von Herrn LB beantragt, was auch dahingehend interpretiert werden könne, dass die Gesellschaft selbst daran interessiert sei, diese Betriebsprüfung sobald als möglich abzuschließen und die Liquidation der Gesellschaft endlich abwickeln zu können.
Die Bw beantrage daher, den Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrages aufzuheben.
In der Berufung gegen den Bescheid vom brachte die Bw vor, dass für die Jahre 2006 bis 2008 bei der Bw eine Betriebsprüfung stattgefunden habe, auf Grund derer ein Betrag von € 234.500,04 (inkl. Anspruchszinsen) als voraussichtliche Abgabenschuld festgestellt worden sei. Unter einem habe die Behörde hinsichtlich des sich aus der Betriebsprüfung ergebenden Abgabenmehrbetrages einen Sicherstellungsauftrag über die € 200.729,86 erlassen. Begründet worden sei dies damit, dass die Bw keinerlei österreichisches Vermögen besäße, die Machthaber der Gesellschaft im Ausland seien bzw. aufgrund einer unternehmenspolitischen Entscheidung gerade zum Prüfungszeitpunkt die Liquidation der Gesellschaft beschlossen worden sei.
Seitens der Bw sei - nach Rücksprache mit der Finanzbehörde - umgehend die Hälfte der geforderten Sicherstellungsleistung in die Verwahrung der Finanzbehörde überwiesen worden. Zu jenem Zeitpunkt sei mit der Finanzbehörde besprochen worden, dass diese Sicherheitsleistung als ausreichend betrachtet würde. In der Folge habe jedoch die Finanzbehörde - entgegen den getroffenen Vereinbarungen - auf die Leistung der vollen Sicherheit beharrt.
Seitens der Einbringungsstelle sei in der Folge zugesichert worden, dass - bei Beibringung einer entsprechenden Bankgarantie - die Abdeckung des als Sicherheitsleistung geforderten Betrages in € 5.000,00 Raten bewilligt würde, der Bw sei jedoch die Beibringung einer solchen Bankgarantie nicht möglich gewesen.
Der im Bescheid über die Abweisung des Aussetzungsantrages vorgebrachten Begründung der Finanzbehörde werde nun entgegengehalten, dass das Verhalten des Abgabepflichtigen keineswegs darauf gerichtet sei, die Einbringlichkeit der Abgabe zu gefährden. Obzwar es richtig sei, dass die Gesellschaft mit Gesellschafterbeschluss vom ihre Auflösung beschlossen habe, dass sie sich in Liquidation befinde und dass sich der Firmensitz an der Adresse des Steuerberaters befinde, habe das Unternehmen einen Teilbetrag von € 100.000,00 der geforderten Sicherheitsleistung erlegt und zahle so wie angeboten laufend Raten in Höhe von € 5.000,00 auf den Restbetrag.
Es stelle nun eine für die Bw unzumutbare Härte dar, werde ihr, obzwar sie die Hälfte des im Rechtsmittelweg bekämpften Betrag bereits erlegt habe und obzwar sie bereit sei, die andere Hälfte im Wege einer Ratenzahlung zu erlegen, zugemutet, den gesamten auf Grund des begründeten Rechtsmittel auszusetzenden Betrag vor Ausschöpfung des Rechtsweges unter einem einzubezahlen.
Weiters sei darauf hinzuweisen, dass die Entrichtung des gesamten noch im Rechtsmittelweg bekämpften Abgabenmehrbetrages unter einem die Bw in erhebliche finanzielle Bedrängnis bis hin zur Notwendigkeit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (wozu auch der Liquidator eines Unternehmens verpflichtet wäre) bringen würde. Dass die Bw, obwohl sie sich im Stadium der Liquidation befinde, bereit gewesen sei bzw. sei, die Sicherheitsleistung zumindest zur Hälfte aufzubringen und auch Raten auf den restlichen Betrag zahle, zeige doch, dass die Bw die Einbringlichkeit der Abgabe eben nicht gefährden möchte, sondern das Rechtsmittelverfahren noch im Rahmen eines ordnungsgemäßen Liquidationsverfahrens abwickeln möchte.
Wie auch der Sicherstellungsauftrag sei auch die Genehmigung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212 a BAO eine Ermessensentscheidung und auch hier gelte gemäß § 20 BAO, dass die Ermessensentscheidung innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen sei. Dabei sei dem Begriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei beizumessen ().
Bei der Beurteilung der berechtigten Interessen der Bw sei nun einerseits zu berücksichtigen, in welche unzumutbare finanzielle Bedrängnis sie gebracht werde, andererseits aber auch die voraussichtliche Dauer eines Rechtsmittelverfahrens und der Umstand, dass die Bw derzeit bereits laufend die angebotenen Ratenzahlungen zur Überweisung bringe, d.h. ihren Zahlungswillen und damit den Willen, die Einbringlichkeit des Abgabenrückstandes zu sichern, dokumentiere.
Durch die Bewilligung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung werde der Sicherstellungsauftrag nicht berührt, d.h. die Bw hätte weiterhin die Verpflichtung diesem Auftrag nachzukommen, dies gegebenenfalls durch Teilraten a € 5.000,00, wie bereits mehrfach vorgeschlagen.
Die Bw beantrage daher neuerlich, den noch aushaftenden Betrag der geforderten Sicherheitsleistung von € 100.000,00 bis zur Erledigung der Berufung gemäß § 212a BAO auszusetzen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß § 212a Abs. 2 BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen,
a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () steht zwar die Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenforderung an sich der Aussetzung der Einhebung nicht entgegen. Lediglich ein Verhalten des Abgabepflichtigen, das auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist, stellt gemäß § 212a Abs. 2 lit. c BAO ein Hindernis für die Bewilligung der Aussetzung dar. Ein solches Verhalten liegt zB vor, wenn der Abgabepflichtige, sein Vermögen im Treuhandweg an Angehörige zu übertragen im Begriff ist. Ob das Verhalten des Abgabepflichtigen im Sinne des § 212a Abs. 2 lit. c BAO auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist, hängt von der objektiven Gefährdungseignung, die mit dem Verhalten verbunden ist, ab, nicht von einem inneren Vorgang des Abgabepflichtigen, also von dessen Motivation.
Das in den angefochtenen Bescheiden zur Begründung der Abweisung der Aussetzungsanträge herangezogene auf Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtete Verhalten, nämlich der - laut Vorbringen der Bw gerade zum Prüfungszeitpunkt erfolgte - Generalversammlungsbeschluss vom , womit die Gesellschaft aufgelöst wurde, ist auch nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates schon infolge des daraus resultierenden Wegfalles der Einkünfte aus Gewerbebetrieb objektiv geeignet, die Einbringlichkeit der Abgaben zu gefährden (vgl. ). An dieser objektiven Gefährdungseignung vermag auch die Erlegung eines Teilbetrages von € 100.000,00 der geforderten Sicherheitsleistung und die laufende Zahlung der angebotenen Raten in Höhe von € 5.000,00 auf den Restbetrag nichts zu ändern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | auf Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtetes Verhalten Generalversammlungsbeschluss |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at