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Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSK vom 03.10.2006, FSRV/0012-K/05

Verletzung der Verschlusssicherheit

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0012-K/05-RS1
Wenn ein Speditionskaufmann eine Zollplombe von einem Sattelzug ohne zollamtliche Aufsicht entfernt, um Waren umzuladen, so handelt er zumindest fahrlässig.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, Mag. P., in der Finanzstrafsache gegen A.D., Speditionskaufmann, G., vertreten durch H. & Partner, Rechtsanwaltskanzlei, W., wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen Verletzung der Verschlussicherheit gemäß § 48 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Zollamtes Kl. vom , SN 2000, zu Recht erkannt:

Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom , SN 900612/2001, hat das Zollamt Kl. als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. nach § 48 Abs. 1 lit.a FinStrG für schuldig erkannt, weil er am als Angestellter der Firma L.Sp. GmbH eine am Aufleger mit dem Kennzeichen GU- xyz in einem Zollverfahren im V.K. (GB) als Raumverschluss angelegte Zollplombe "IXDS6" ohne zollamtliche Aufsicht abgelöst hat und dadurch das Finanzvergehen der fahrlässigen Verletzung der Verschlusssicherheit begangen habe.

Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß § 48 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 400,-- verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen ausgesprochen.

Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 40,-- bestimmt.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom , wobei Folgendes vorgebracht wurde:

"Der angefochtene Bescheid wird seinem gesamten Inhalte nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften angefochten.

1.1. Zur Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften: Die Behörde erster Instanz hat nicht ihrer gemäß den § 82 Abs 3 lit b bzw. § 25 FinStrG zukommenden Verpflichtung zur Einstellung des Finanzstrafverfahrens und einem Absehen von der Strafe entsprochen, obwohl im vorliegenden Sachverhalt Umstände vorgebracht wurden, welche ein vom Zollamt Kl. angenommenes Verschulden ausschließen und die Tat darüber hinaus keine Folgen nach sich gezogen hat. Damit hat die belangte Behörde auch gegen die analog im Finanzstrafverfahren anzuwendende Bestimmung des § 21 VStG verstoßen, wonach bei Vorliegen der im § 21 Abs 1 VStG genannten Kriterien (geringfügiges Verschulden, unbedeutende Folgen der Übertretung) ausdrücklich ein Absehen von der Strafe auszusprechen ist.

1.2. Entgegen den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, welche auf den Angaben des Berufungswerbers in der Niederschrift vom , im Einspruch vom sowie dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom beruhen, wurde der dem Straferkenntnis vom zu GZ 400/90612/12/2001 rechtlich unrichtig subsumiert, und wurde von der belangten Behörde der vorliegende Sachverhalt unrichtigerweise unter den objektiven Tatbestand des § 48 FinStrG subsumiert, obwohl die §§ 25 bzw. 82 FinStrG im Zuge des Ermittlungsverfahrens wie erwähnt zwingend zur Anwendung hätten kommen müssen.

Richtig ist, dass der Berufungswerber, wie bereits im Verfahren hinreichend dargestellt hat, ein nachträglich als Zollplombe identifiziertes Verschlussblei vom Auflieger mit dem behördlichen Kennzeichen GU-xyz abgenommen hat, um dem vom Zolldeklaranten/Abgabepflichtigen (N. Tra. d.o.o.) erteilten Auftrag zur Umladung auf einen LKW der Fa. N. Tra. aus L. nachzukommen.

Laut dem der belangten Behörde vorgelegten Ladeauftrag der N. Tra. vom (Beilage ./2) ist es dem Berufungswerber ausdrücklich (aufgrund des beigefügten Stempels) gestattet worden, die Versiegelung vom LKW GU-xyy zu entfernen.

So ging der Berufungswerber, wie in der Niederschrift vom vor der belangten erstinstanzlichen Behörde ausgeführt, davon aus, dass es sich nach schriftlicher Auftragserteilung durch den sl. Empfänger der Spirituosenladung nur um eine Werksplombe, und nicht um eine Zollplombe handeln könne; der Berufungswerber hielt zur Absicherung mit dem Zolldeklaranten/Abgabepflichtigen fernmündliche Rücksprache, bevor er die Plombe am angeführten Fahrzeug entfernte.

1.3. Desweiteren brachte der Einspruchswerber, wie in der Niederschrift der Einvernahme vom vor dem Hauptzollamt G. dokumentiert, im Hinblick auf seinen beruflichen Ausbildungsgrad vor, dass er erst seit 1996 als Speditionskaufmann bei der Firma Le. arbeite und erst seit 1998 (vor Lehrabschluss) sich mit dem Bereich des Exportes von Handelswaren zwischen Ö. und E. beschäftige und lediglich als Vertretung für Arbeitskollegen im Import tätig sei. In der angeführten Einvernahme gab der Berufungswerber weiters an, dass Transporte von Spirituosen von Sch. nach Ö. in der Regel immer den Bestimmungsort W. gehabt hätten und dass der vorliegende Sachverhalt für den Einspruchswerber der erste Fall war, in dem Spirituosen zur Niederlassung seines Arbeitgebers nach U. befördert worden seien; woraus sich letztendlich auch die Unkenntnis des Berufungswerbers (zum damaligen Zeitpunkt) über die Bedeutung von T5 - Dokumenten erklärt.

So war der Berufungswerber über das Faktum, dass in Wahrheit an gegenständlichem LKW keine Werks- sondern vielmehr eine Zollplombe angebracht worden war, in einem entschuldbarem Irrtum, im Sinne des § 9 FinStrG verhaftet, da dem Berufungswerber, insbesondere aufgrund seiner geringen Berufserfahrung im Jahre 2001 bei der Abwicklung von Transportaufträgen wie dem zugrundeliegenden sowie der Erteilung eines schriftlichen Umladeauftrages durch den Empfänger, ein die Fahrlässigkeit ausschließender entschuldbarer Irrtum im Sinne des § 9 FinStrG zugute kommt.

1.4. Der Berufungswerbers hat, entgegen der unreflektierten, mit bloßen Stehsätzen zur subjektiven Tatseite ausgeführten Annahmen der belangten Behörde, bei der Beurteilung des dem erstinstanzlichen Straferkenntnis zugrunde liegenden Sachverhaltes jenes Maß an gebotener pflichtgemäßer Sorgfalt aufgewandt, welcher von ihm objektiv nach den Umständen des Falles gefordert werden konnte und ihm subjektiv nach seinen persönlichen Verhältnissen in der Ausübung seines Berufes zugemutet werden konnte ( 90s 70/68). Der Einspruchswerber erkannte, wie gegenüber der belangten Behörde glaublich vorgebracht, nicht das reale Vorliegen einer Zollplombe, da er ansonsten, wie in der Einvernahme vom und am zu Protokoll gegeben, dieselbe nicht ohne Beisein eines Zollbeamten abgenommen hätte. Es konnten beim Berufungswerber im zugrundeliegenden Sachverhalt infolge der klaren mündlichen und schriftlichen Anweisung des Zolldeklaranten keine Zweifel über die Richtigkeit seiner Vorgangsweise aufkommen; dem Berufungswerber war darüber hinaus eine über die schriftliche und mündliche Rückversicherung beim Auftraggeber hinausgehende Sorgfalt nicht zuzumuten.

Wie angeführt, war der Berufungswerber das erste Mal mit einer derartigen Transportabwicklung betraut, sodass zwar vom verantwortlichen Zolldeklaranten/Abgabepflichtigen (N. Tra. d.o.o.) die genaue Kenntnis des Tatbestandes der Verletzung der Verschlusssicherheit im Sinne des § 48 FinStrG billigerweise gefordert werden kann, nicht jedoch vom Berufungswerber ().

1.5. Dem Berufungswerber hätte daher von der belangten Behörde erster Instanz die in realiter stattgefundene Abnahme der Zollplombe nicht vorgeworfen werden dürfen, da für eine schuldhaft-fahrlässige Verletzung der Verschlusssicherheit im Sinne des § 48 FinStrG allenfalls das zuständige ausführende Organ des Zolldeklaranten/Abgabepflichtigen (N. Tra. d.o.o.) zur Verantwortung gezogen hätte werden müssen, zumal eine zollrechtliche Behandlung der Causa der (auftragnehmenden) Spedition Le. (und somit dem Beschuldigten) nicht aufgetragen worden war.

Im Ergebnis macht der Berufungswerber daher zusammenfassend geltend, dass die belangte erstinstanzliche Behörde (Zollamt Kl. ) unzweifelhaft zu Unrecht eine Geldstrafe in Höhe von € 400,-- im Sinne des § 48 Abs 2 FinStrG (zuzüglich € 40,-- für die Kosten des Strafverfahrens gemäß § 185 FinStrG) sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach verhängte, da der Berufungswerber weder schuldhaft im Sinne des § 6 FinStrG gehandelt hat, allenfalls diesem ein die Fahrlässigkeit ausschließender, entschuldbarer Irrtum im Sinne des § 9 FinStrG unterlief, welcher die erstinstanzliche Finanzstrafbehörde im Rahmen des abgeführten Ermittlungsverfahrens entweder zu einem Absehen von der Strafe im Sinne des § 25 FinStrG oder überhaupt zur Einstellung des Finanzstrafverfahrens nach Anzeigeerstattung im Sinne des § 82 Abs 3 lit c mangels Verschulden des Berufungswerbers bzw. des offensichtlichen Vorliegens von Strafausschließungsgründen hätte veranlassen müssen.

Aus diesem Grunde stellen die Antragssteller den

2. Antrag

der unabhängige Finanzsenat für Ktn. (Außenstelle Kl. ) möge

2.1. das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben und das Strafverfahren einstellen;

in eventu

2.2. von einer Bestrafung gemäß § 25 FinStrG in Verbindung mit § 21 VStG absehen; in eventu

2.3. der Behörde erster Instanz nach Aufhebung des angefochtenen Finanzstraferkenntnisses die Beseitigung der gerügten Mängel und die neuerliche Entscheidung auftragen;

in eventu

2.4. hinsichtlich des angesprochenen Finanzvergehens von der Bestrafung absehen und eine Ermahnung mittels Bescheid aussprechen."

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 48 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Verletzung der Verschlussicherheit schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verschlussmittel oder Nämlichkeitszeichen, die in einem Abgaben- oder Monopolverfahren oder in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren angelegt oder anerkannt wurden, beschädigt, ablöst oder unwirksam macht. Mit dem § 48 FinStrG wurde mit der Finanzstrafrechtsnovelle 1975 ein Gefährdungsdelikt geschaffen, ohne dass eine Abgabenverkürzung Tatbestandsmerkmal ist.

Fahrlässig gemäß § 8 Abs. 2 (1. Satz) FinStrG handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Gemäß § 9 FinStrG wird dem Täter weder vorsätzliches noch fahrlässiges Handeln zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm, bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief.

Soweit der Bw. vorbringt, die Behörde habe wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt, weil vorgebrachte Umstände nicht entsprechend gewürdigt wurden, welche ein vom Zollamt angenommenes Verschulden ausschließen würden ist dem Bw. zu entgegnen, dass der Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt ist und sich die Finanzstrafbehörde I. Instanz eingehend mit dem vorliegenden Sachverhalt auseinandergesetzt hat.

Wenn der Bw. meint, es lägen Gründe gemäß § 82 Abs. 3 FinStrG vor und hätte die Behörde von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens absehen müssen ist ihm zu entgegnen, dass die Voraussetzungen des § 82 Abs. 3 FinStrG nicht erfüllt sind. Der vorliegende Sachverhalt war nämlich rasch aufgeklärt und ist die Tat erwiesen. Die Tat bildet ein Finanzvergehen (Gefährdungsdelikt). Es liegen keine Umstände vor, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld oder die Strafbarkeit des Täters ausschließen oder aufheben.

In der niederschriftlichen Einvernahme vom gab der Bw. an, dass er 1996 eine Lehre als Speditionskaufmann begann und seit 1996 bei der Spedition Le. beschäftigt sei. Die verfahrensgegenständliche Lieferung sei von Sch. mit einem Auflieger (Kennzeichen: GU-xyy ) nach U. zur Spedition Le. durchgeführt worden. Er habe von der Fa. N. Tr. den Auftrag erhalten, die Waren (Spirituosen) auf einen von dieser Firma zur Verfügung gestellten LKW umzuladen.

Nachdem er vom Fahrer des LKW/Auflieger die vorabgefertigten Zollpapiere mitsamt dem T5 Formular erhielt, habe er die Plombe entfernt um die auftragsgemäße Umladung auf den sl. Sattelzug durchzuführen.

Niederschriftlich gab er an:

"Meines Wissens handelte es sich dabei um eine Werksplombe und sah ich keinen Hinderungsgrund die Plombe zu entfernen und die Umladung durchzuführen. Auch machte ich mir keine Gedanken darüber am sl. LKW eine Plombe anlegen zu müssen."

Die Spedition Le. führe zwar öfters Spirituosentransporte nach Ö. durch. Der Bestimmungsort sei jedoch bisher immer W. gewesen.

Soweit der Bw. nun vorbringt, die Finanzstrafbehörde habe nicht ihren Pflichten gemäß § 82 Abs. 3 lit b. und dem § 25 FinStrG entsprochen, wird wie folgt entgegnet:

Gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde von der Einleitung oder von der weiteren Durchführung des Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.

Im vorliegenden Sachverhalt wurden dem Bw. vom LKW Fahrer die Zollpapiere und das Formular T 5 ausgehändigt. Im Formular T5 ist ausdrücklich in englischer Sprache vermerkt, dass die Spirituosen von U.K. nach Sl. exportiert würden. Am verließ der Sattelzug Gl. und wurde am beim Zollamt D. die Zollplombe mit der Bezeichnung "IXDS6" fixiert.

Am (ca. 11Uhr) hat der Bw. die Zollplombe entfernt und die Umladung der Spirituosen organisiert. Danach stellten Beamte beim Zollamt Kt. anlässlich der Ausgangsabfertigung fest, dass der zwingend vorgeschriebene Raumverschluss fehlte. Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass bei der Abladung am Lagerplatz der Spedition Le. ein Zollwachebeamter zwecks Überprüfung der Verschlussabnahme anwesend sein hätte müssen.

Im gegenständlichen Verfahren ist nun vor allem die Frage strittig, ob dem Bw. ein entschuldbarer Irrtum unterlief oder ob der Bw. fahrlässig gehandelt hat.

In subjektiver Hinsicht führt der Bw. das Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums an, da ihm aufgrund seiner geringen Berufserfahrung im Jahre 2001 bei der Abwicklung von Transportaufträgen wie dem zugrundeliegenden sowie der Erteilung eines schriftlichen Umladeauftrages durch den Zolldeklaranten, ein die Fahrlässigkeit ausschließender entschuldbarer Irrtum im Sinne des § 9 FinStrG zugute kommt.

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass ein möglicherweise vorliegender Irrtum auf Seiten des Bw. keinesfalls entschuldbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich ein Irrtum nur dann entschuldbar, wenn der Täter bei der Beurteilung des Sachverhaltes und der Rechtslage jenes Maß an gebotener pflichtgemäßer Sorgfalt aufwendet, dass von ihm objektiv nach den Umständen des Falles aufgewendet werden muss, und das ihm subjektiv nach seinen persönlichen Verhältnissen zugemutet werden kann.

Jedermann ist verpflichtet, sich über die auf dem Gebiet seines Berufes erlassenen Vorschriften zu unterrichten. Der Bw. ist Speditionskaufmann und übte den Beruf im Zeitpunkt der Tatbildverwirklichung bereits fünf Jahre aus. Im Jahre 1998 absolvierte er die Lehrabschlussprüfung. Wenn nun der Bw. meint, es liege ein entschuldbarer Irrtum als Schuldauschließungsgrund vor, ist ihm zu entgegnen, dass er nicht jene Sorgfalt aufgewendet hat, zu der er nach den Umständen des Falles objektiv verpflichtet gewesen wäre.

Ein besonnener, sorgfältiger Mensch hätte aufgrund der Berufsausbildung in jedem Fall die vorhandene Plombe (Verschluss/Hindernis) als Zollplombe erkennen müssen, indem er die Zollpapiere gelesen hätte. Der Bw. war in der vorliegenden Situation verpflichtet, sich über die Bedeutung der Zollplombe zu vergewissern. Diese Überprüfung war dem Bw. zumutbar.

Für die Beantwortung der Frage des Vorliegens eines fahrlässigen Verhaltens ist zu prüfen, welches Maß von Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten, pflichtgemäß anzuwenden ist. Der Maßstab der objektiv gebotenen pflichtgemäßen Sorgfalt richtet sich nach einem Menschen in der Lage des Täters, dh der Mensch des objektiven Maßstabs muss dem Lebens-, Berufs- oder Bildungskreis des Täters angehören (; 16/15/0200). Hinweise auf die Möglichkeit einer Rechtsgutbeeinträchtigung verpflichten zu einer verstärkten Aufmerksamkeit.

Der Bw. ist Speditionskaufmann und als solcher mit den Grundzügen der Zollwesens vertraut. Er hat die Zollpapiere (Begleitpapiere) übernommen, aus welchen sich unmissverständlich ergab bzw. ergibt, dass es sich um eine Zollplombe handelt.

Ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Speditionskaufmann hätte nach Ansicht des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates in einem solchen Fall die angebrachte Plombe anhand der Zollpapiere überprüft. Mittels Durchsicht der Zollpapiere hätte der Bw. umgehend Kenntnis davon erlangt, dass die Zollplombe vom Zollamt D. angebracht wurde. Die vorhandene Plombe hätte die Aufmerksamkeit des Bw. erhöhen müssen. Der Bw. wäre verpflichtet gewesen jene Sorgfalt anzuwenden, die im Umgang mit Zollplomben allgemein üblich gefordert wird. Er wäre aufgrund der vorhandenen Zollplombe und den Zollpapieren in der Lage gewesen, die Sachlage genau zu prüfen.

Der Bw. war auch zweifellos nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten durchaus in der Lage die im Umgang mit Zollplomben gebotene Sorgfalt anzuwenden. Der Referent des Unabhängigen Finanzsenates gelangt zur Überzeugung, dass die Anwendung einer entsprechenden Sorgfalt dem Bw. auch zumutbar war. Es war dem Bw. auch zumutbar, einen Zollbeamten vor Abnahme der Plombe beizuziehen.

Wenn der Bw. vorbringt, er sei lediglich dem Ladeauftrag des Zolldeklaranten bzw. Abgabepflichtigen (Fa. N. Tr. d.o.o.) nachgekommen und habe diese Firma die Spedition ermächtigt die "Versiegelung vom LKW GU xyy " zu entfernen, ist ihm zu entgegnen, dass der Auftrag sein Handeln keineswegs entschuldigt. Auch der Zolldeklarant wäre dazu verhalten gewesen, anlässlich der Entfernung der Zollplombe einen Beamten des Zollamtes beizuziehen.

Der Bw. bringt in Punkt 1.3. vor, dass er sich erst im Zuge seiner Lehrabschlussprüfung im Jahre 1998 mit dem Export von Handelswaren zwischen E. und Ö. beschäftigt habe und bei der Spedition lediglich als Arbeitsvertretung für einen Kollegen im Importbereich zuständig wäre. Bislang wären derartige Lieferungen immer nach W. gelangt und habe er keine Erfahrung bzw. Kenntnis im Umgang mit Formularen gehabt. Gerade diese Ausführungen zeigen, dass der Bw. die im konkreten Sachverhalt erforderliche gebotene Sorgfalt nicht angewendet hat. Es wäre va an ihm gelegen, sich über die Bedeutung des ihm offenbar nicht ausreichend bekannten Formulars zu vergewissern.

Dadurch, dass er dem Ladeauftrag des Zolldeklaranten/Abgabepflichtigen (Fa. N. Tr. d.o.o.) und der erteilte Ermächtigung zur Entfernung der Versiegelung entsprochen hat, ohne die damit einhergehenden und verbundenen Pflichten zu beachten, hat der Bw. jenes Maß an Fahrlässigkeit an den Tag gelegt, welches deutlich über eine entschuldbare Fehlleistung hinausgeht. Ein Irrtum ist ausgeschlossen, weil der Bw. aufgrund seiner Stellung als Speditionskaufmann aufgrund der vorliegenden Formulare leicht erkennen hätte können, dass es sich bei gegenständlicher Versiegelung um eine Zollplombe gehandelt hat.

Wenn der Bw. in Punkt 1.4 der Berufung meint, er habe nicht erkannt, dass es sich um eine Zollplombe handelte ist ihm anzulasten, dass er die entsprechenden Prüfmaßnahmen nicht ergriffen und deshalb nicht erkannt hat, dass es sich um eine Zollplombe handelt. Der Bw. meint:

"Es konnten beim Berufungswerber infolge im zugrunde liegenden Sachverhalt infolge der klaren mündlichen und schriftlichen Anweisung des Zolldeklaranten keine Zweifel über die Richtigkeit seiner Vorgangsweise aufkommen; dem Berufungswerber war darüber hinaus eine über die schriftliche und mündliche Rückversicherung beim Auftraggeber hinausgehende Sorgfalt nicht zuzumuten."

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass ein Auftrag eines Zolldeklaranten für sich alleine nicht automatisch von der Einhaltung zollrechtlicher Vorschriften entbindet. Dem Vorbringen, der Bw. komme gar nicht als Täter in Betracht, sondern wäre ein Verantwortlicher der Firma N. Tr. strafbar gewesen ist zu entgegnen, dass jeder, der die Tathandlung ausführt Täter des Finanzvergehens sein kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Verschlusssicherheit
Gefährdungsdelikt

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at