Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 14.09.2007, FSRV/0001-W/07

Zigaretten, Einleitung des Finanzstrafverfahrens

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 6, Hofrat Dr. Georg Zarzi, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Mag. Andreas Reichenbach, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Schottengasse 4/4/29,über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien vom , SN 100/2005/00674-001,

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 100/2005/00674-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Zollamtes Wien vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, welche zugleich Gegenstände des Tabakmonopols sind, nämlich 16.800 Stück Zigaretten der Marke "Lucky Strike" hinsichtlich derer zuvor von unbekannten Personen die Finanzvergehen des Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols begangen wurden, an sich gebracht und hiemit das Finanzvergehen der Abgaben- und Monopolhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit. A, 46 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Die beim Einschreiter vorgefundenen Zigaretten seien nicht geschmuggelt, sondern über einen Zeitraum von rund 8 Jahren innerhalb der erlaubten Freigrenzen in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingeführt worden.

Aus den beigelegten Kopien der Zigarettenpackungen ergebe sich, dass die vorgefundenen Zigaretten der Marke Lucky Strike in Tax Free Geschäften erworben worden seien.

Die Zigaretten seien daher über einen sehr langen Zeitraum ordnungsgemäß innerhalb der erlaubten Freigrenzen nach Österreich eingeführt worden.

Die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens entbehre daher jeglicher Grundlage. Beantragt wurde die Einstellung des Finanzstrafverfahrens.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinstrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht.

Gemäß § 44 Abs. 1 lit.a FinStrG macht sich des vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte schuldig, wer zu seinem oder eines anderen Vorteil vorsätzlich die in den Vorschriften über das Alkoholmonopol, das Salzmonopol oder das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder Verbote hinsichtlich der Erzeugung, Herstellung, Gewinnung, Bearbeitung, Verwendung, Verpfändung oder Veräußerung von Monopolgegenständen oder des Handels mit Monopolgegenständen verletzt; hievon ausgenommen ist der Handel mit Tabakerzeugnissen, für die Tabaksteuer entrichtet wurde oder die von der Tabaksteuer befreit sind.

Gemäß § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt;

Gemäß § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände (§ 17 Abs. 4) oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.

Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3 FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss im Einleitungsbescheid das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden (vgl. ).

Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (vgl. ). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. ). Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus ().

Am wurden in der Wohnung des Bf. durch Organe der öffentlichen Sicherheit 84 Stangen Zigaretten der Marke Lucky Strike vorgefunden. Diese wurden in der Folge durch Organe des Zollamtes Wien gemäß § 89 Abs. 2 FinStrG beschlagnahmt. Der in der Wohnung anwesende Sohn des Bf. gab zu Protokoll, dass die verfahrensgegenständlichen Zigaretten seinem Vater gehören und diesem von Verwandten und Bekannten aus Deutschland und Polen mitgebracht worden seien. Der letzte Besuch von Verwandten sei glaublich Anfang Jänner 2004 gewesen.

Der Bf. gab anlässlich seiner Einvernahme als Verdächtiger am 9. Juni vor dem Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gleichfalls an, die Zigaretten seien ihm von Verwandten und Bekannten aus Polen anlässlich von Besuchen innerhalb der erlaubten Freigrenzen als Dank für die erwiesene Gastfreundschaft und weil die Zigaretten in Österreich sehr teuer sind, mitgebracht worden. Teilweise seien die Zigarettenpackungen schon aufgequollen.

Dem Bf. wurde mitgeteilt, dass die vorgefundenen Zigaretten einer genauen Beschau unterzogen würden, um zu ermitteln, ob diese von einer Lieferung stammen oder verschiedene Erzeugungsdaten zu ermitteln seien.

Der im Akt befindliche Aktenvermerk vom dokumentiert die Besichtigung der beschlagnahmten Zigaretten wie folgt:

"Es konnte nicht festgestellt werden, dass Stangen beschädigt oder aufgequollen seien, es handle sich bei den 16.800 Stück Zigaretten um einheitliche 84 Stangen der Marke Lucky Strike, noch in Celophan verpackte Zigarettenpackungen.

Es seien zur Kontrolle auch diverse Stangen geöffnet worden. Augenscheinlich stammten die Zigaretten nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus verschiedenen Zigarettenverbringungen, sondern aus einer Gesamtlieferung."

Da die vorgenommene Überprüfung für die erkennende Behörde nicht schlüssig nachvollziehbar war, wurden die Zigaretten erneut einer Prüfung unterzogen, wobei drei Packungen Zigaretten zur Analyse zur Firma British America Tobacco Industrie nach Hamburg gesandt wurden.

Das Zollamt Wien teilte nach den durchgeführten Erhebungen mit, dass zusammenfassend zwei der drei übermittelten Proben sowie andere an Hand des Produktionscodes überprüfte Zigaretten Originalware sind und im Februar bzw. Dezember 2002 von der Firma Brown & Williamson in den USA produziert worden seien. Bei der dritten übermittelten Packung handle es sich um keine Originalware der vorgenannten Firma. Auf Grund der durchgeführten Prüfung der Produktionscodes handle es sich auch bei weiteren 5 Stangen Zigaretten um Fälschungen.

Diese getroffenen Erkenntnisse stützen die Verantwortung des Bf., dass die verfahrensgegenständlichen Zigaretten aus verschiedenen Lieferungen stammen und daher von Bekannten aus Polen innerhalb der Reisefreigrenze eingebracht worden sind. Ein gegenteiliges Verdachtsmoment ist dem vorliegenden Akteninhalt zumindest nicht zu entnehmen. Auch bei der Einbringung der gefälschten Zigaretten ist von einer Einbringung im Reiseverkehr auszugehen.

Da somit keine Tatsachen vorliegen, die auf die Begehung des vorgeworfenen Finanzvergehens deuten, war der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufzuheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Abgaben- und Monopolhehlerei

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at