1) Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten 2) Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung trotz Familienbeihilfendifferenzzahlungen
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0510-G/07-RS1 | hier: Fahrzeit von 1 Stunde und 25 Minuten |
RV/0510-G/07-RS2 | Ausgleichszahlungen (Familienbeihilfendifferenzzahlungen), die ein Arbeitnehmer in Österreich für Kinder, die sich ständig im EU-Ausland aufhalten, gemäß Artikel 73 iVm Artikel 76 der VO (EWG) Nr. 1408/71 erhält, gelten gemäß § 4 Abs. 6 FLAG 1967 als Familienbeihilfe im Sinn des Familienlastenausgleichsgesetzes. Ab dem Zeitpunkt des Bezuges der Differenzzahlungen können die für diese Kinder geleisteten Unterhaltszahlungen daher gemäß § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 nicht mehr als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. |
Folgerechtssätze | |
RV/0510-G/07-RS1 | wie RV/0078-I/04-RS1 Bei einer Entfernung von ca. 105 km und einer Fahrtzeit von 1 Stunde und 6 Minuten ist die tägliche Heimfahrt zumutbar, weshalb Kosten für eine doppelte Haushaltsführung als nicht abzugsfähige Aufwendungen für die Lebensführung anzusehen sind. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des V, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2004, 2005 und 2006 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Österreich. Sein Familienwohnsitz, an dem sich seine Ehegattin und seine beiden Kinder ständig aufhielten, befand sich in X (Slowenien). Der Bw. machte für die Streitjahre Aufwendungen für Familienheimfahrten und für die Jahre 2005 und 2006 Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung (2005 in Höhe von 7.000 Euro und 2006 in Höhe von 2.000 Euro) als Werbungskosten geltend. Darüber hinaus machte er für alle drei Jahre Unterhaltszahlungen für seine beiden Kinder in Höhe von 1.200 Euro jährlich als außergewöhnliche Belastung geltend.
Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagungen der Jahre 2004 und 2005 wurden die Aufwendungen für Familienheimfahrten in der beantragten Höhe als Werbungskosten sowie die Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Im wiederaufgenommenen Verfahren betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 und 2005 sowie bei der Arbeitnehmerveranlagung 2006 wurden weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt. Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung könnten nur anerkannt werden, wenn die Entfernung zwischen Familienwohnsitz und Dienstort mehr als 120 km betrage. Die Absetzung von Unterhaltsleistungen für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, sei aufgrund des Beitritts von Slowenien zur Europäischen Union nur bis zum möglich gewesen.
In der Berufung gegen die genannten Bescheide wurde lediglich ausgeführt, die Entfernung vom Dienstort zum Familienwohnsitz betrage mehr als 120 km und die Unterhaltsleistungen seien von der Familienbeihilfe ohnedies schon abgezogen worden (der Bw. erhalte nur Familienbeihilfendifferenzzahlungen).
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde damit begründet, dass die Entfernung zwischen dem Dienstort des Bw. in Y und seinem Familienwohnsitz in X laut Routenplaner weniger als 120 km betrage. Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung und für Familienheimfahrten könnten nur dann als Werbungskosten anerkannt werden, wenn der Familienwohnsitz vom Dienstort so weit entfernt sei, dass eine tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz nicht zumutbar sei. Dies sei bei einer Entfernung von weniger als 120 km nicht der Fall, zumal die Fahrt zum überwiegenden Teil auf Autobahnen und Schnellstraßen zurückgelegt werden könne. Unterhaltsleistungen für Kinder seien mit der Familienbeihilfe abgegolten. Da der Bw. seit Mai 2004 (Beitritt Sloweniens zur Europäischen Union) Familienbeihilfe für seine Kinder erhalte, seien die Unterhaltszahlungen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Im Vorlageantrag bestätigte der Bw. zwar, dass er seit Mai 2004 Familienbeihilfendifferenzzahlungen erhalte, führte aber aus, dass er nicht verstehe, warum er eine Steuernachforderung erhalten habe, weil der Kinderabsetzbetrag von den Differenzzahlungen ohnedies bereits abgezogen worden sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
1) Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort (doppelte Haushaltsführung) ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann (vgl. Jakom/Lenneis EStG § 16 Rz 56, Stichwort "Doppelte Haushaltsführung").
Familienheimfahrten sind die Fahrten zwischen Berufs- und Familienwohnsitz, also zwischen zwei Wohnungen. Es liegt somit ein Sachverhalt vor, der grundsätzlich in den Bereich der privaten Lebensführung zu verweisen wäre. Steuerlich absetzbar werden diese Kosten daher nur dann, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen, und nur insoweit als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht überschritten wird (vgl. nochmals Jakom/Lenneis EStG § 16 Rz 56, Stichwort "Doppelte Haushaltsführung").
Der Bw. führte in der Berufung lediglich aus, die Entfernung zwischen seinem Familienwohnsitz und seinem Beschäftigungsort betrage mehr als 120 km, ohne jedoch anzugeben, wie er zu dieser Feststellung gelangt sei. Über die Fahrzeit machte der Bw. keine Angaben. Laut Routenplaner (vgl. www.viamichelin.de) beträgt die Entfernung zwischen dem Familienwohnsitz und dem Wohnsitz am Beschäftigungsort des Bw. hingegen nur rund 105 km, die Fahrzeit zwischen diesen beiden Orten beträgt rund 1 Stunde 25 Minuten. Im Vorlageantrag wurde gegen die Feststellung des Finanzamtes, dass die Entfernung zwischen dem Dienstort und dem Familienwohnsitz des Bw. weniger als 120 km betrage und die Fahrt überwiegend auf Autobahnen und Schnellstraßen zurückgelegt werden könne, kein weiteres Vorbringen mehr erstattet. Diese Feststellungen sind daher als erwiesen anzusehen.
Bei einer Entfernung von rund 105 km zwischen Familienwohnsitz und Wohnsitz am Beschäftigungsort und einer Fahrzeit von etwas weniger als eineinhalb Stunden ist der Beschäftigungsort vom Familienwohnsitz nicht unüblich weit entfernt, weshalb eine tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz noch als zumutbar anzusehen ist (vgl. ; sowie -I/04, und ). Das gilt auch, wenn sich der Familienwohnsitz im Ausland befindet. Die Aufwendungen des Bw. für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten konnten daher nicht als Werbungskosten anerkannt werden.
2) Unterhaltszahlungen
Gemäß § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe-)Partner Anspruch auf diese Beträge hat.
Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gemäß Artikel 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern iVm der Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 hat ein Arbeitnehmer, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterliegt, für seine Familienangehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob die Familienangehörigen in diesem Staat wohnten.
Gemäß Artikel 3 der VO (EWG) Nr. 1408/71 haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.
Gemäß Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gilt diese Verordnung für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die ua. Familienleistungen betreffen.
Gemäß Artikel 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird der Anspruch auf die nach den Artikeln 73 und 74 geschuldeten Familienleistungen oder Familienbeihilfen ausgesetzt, wenn wegen der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit Familienleistungen oder Familienbeihilfen auch nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem die Familienangehörigen wohnen, zu zahlen sind (Prioritätsregeln).
Gemäß § 4 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Gemäß § 4 Abs. 2 FLAG 1967 erhalten österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre. Gemäß § 4 Abs. 3 FLAG 1967 wird die Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet. Gemäß § 4 Abs. 6 FLAG 1967 gilt die Ausgleichszahlung als Familienbeihilfe im Sinn dieses Bundesgesetzes.
Seit Mai 2004 (Beitritt Sloweniens zur Europäischen Union) erhält der Bw. aufgrund der oa. Bestimmungen Ausgleichszahlungen (Familienbeihilfendifferenzzahlungen), die als Familienbeihilfe im Sinn des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzusehen sind. Seit diesem Zeitpunkt können die vom Bw. für seine Kinder geleisteten Unterhaltszahlungen gemäß § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 daher nicht mehr als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Die vom Bw. angesprochene Steuerrückforderung ergibt sich aus der im wiederaufgenommenen Verfahren betreffend Einkommensteuer der Jahre 2004 und 2005 erfolgten Nichtanerkennung der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten sowie aus der Nichtberücksichtigung der Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung, nicht hingegen aus der Rückforderung von Kinderabsetzbeträgen.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | doppelte Haushaltsführung Familienheimfahrten Zumutbarkeit Unterhalt Familienbeihilfendifferenzzahlungen Slowenien |
Verweise | -I/04 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at