Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 19.08.2008, FSRV/0124-W/08

Beim Import von Waren aus Kanada wurde bei den Verzollungsanmeldungen eine falsche Tarifeinreihung angegeben, woraufhin das Zollamt als Finanzstrafbehörde I. Instanz einen Einleitungsbescheid wegen des Fahrlässigkeitsdelikts der Verzollungsumgehung nach § 36 Abs.1 FinStrG erließ. Rechtswidrigkeit eines Einleitungsbescheides bei einem Fahrlässigkeitsdelikt.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 5, Hofrat Dr. MMag. Roland Schönauer, in der Finanzstrafsache gegen Dipl. - Ing. Bf., Leitender Gesellschafter der X.GmbH, geb. xxx, whft. yyy, wegen des Finanzvergehens der Verzollungsumgehung gemäß § 36 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , Zl.. 230000/90.270/4/2007-AFA, StrNr. 2008/000127-001, gemäß § 161 Abs.1 FinStrG

zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen Dipl.-Ing. Bf. (Beschwerdeführer, im Folgenden: Bf.) ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er im Zeitraum bis , ohne den Tatbestand des § 35 Abs.1 FinStrG zu erfüllen, fahrlässig eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich insgesamt 740 kg Eipulver der Warennummer 0408 9180 00 in zwei näher bezeichneten Zollanmeldungen vom bzw. durch unrichtige Angaben hinsichtlich der Warenbeschaffenheit des Eipulvers die Einreihung in die falsche Warennummer 0408 1920 00 bewirkt habe, somit fahrlässig der zollamtlichen Überwachung entzogen und hiermit das Finanzvergehen einer Verzollungsumgehung gemäß § 36 Abs.1 FinStrG begangen habe.

Das Zollamt stützte den Bescheid auf die Feststellungen von Beamten des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , die daraus resultierenden Ergebnisse des Abgabenverfahrens sowie die niederschriftlichen Aussagen des Beschuldigten gegenüber Beamten des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom .

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, dass er beim Import dieses für die Tierfütterung bestimmten Eipulvers die Lieferfirma nachweislich angewiesen habe, es gemäß den EU-Vorschriften zu vergällen und der Lieferant zugesichert habe, dass diese Vergällung durchgeführt worden sei. Daher könne man ihm kein fahrlässiges Handeln anlasten, wenn er seinem Spediteur die Anweisung erteilte, das Eipulver unter der Warennummer 0408 1920 00 zu deklarieren. Er hatte aufgrund seiner Anweisungen an den Lieferanten keinen Grund, an der Denaturierung, die im Übrigen für den beabsichtigten Verwendungszweck auch keineswegs schädlich wäre, zu zweifeln. Dies sei auch in der Niederschrift vom deutlich zur Sprache gekommen. Es sei im Geschäftsleben unabdingbar, auf die Zuverlässigkeit eines Lieferanten zu vertrauen. Bei der Warenkontrolle sei die Vergällung des Produkts nicht erkennbar und es wäre unzumutbar, bei jeder Einfuhr eine amtliche Untersuchung durchführen zu lassen. Der Bf. stellt aus diesen Gründen den Antrag, das eingeleitete Strafverfahren einzustellen. Bezügliche Korrespondenzen mit dem kanadischen Lieferanten lagen dem Schriftsatz bei.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Dem Finanzstrafverfahren liegt der Sachverhalt zugrunde, dass im Zuge einer Betriebsprüfung der Fa. X.GmbH durch das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt gemäß § 24 ZollR-DG betreffend die Tarifierung von Eipulver festgestellt wurde, dass aus Kanada importiertes und nach Ungarn zur Tierfutterherstellung weitergeliefertes Eipulver bei den Einfuhrverzollungen als "nicht für den menschlichen Gebrauch bestimmt" deklariert und daher unter der Warennummer 0408 1920 00 zum Zollsatz 0 % abgefertigt wurde. Die Abfertigungen fanden im Zollamt Flughafen Wien statt, Amelderin war die Firma F.. Anlässlich der Anmeldung vom wurde durch das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien eine Warenprüfung bei der Technischen Untersuchungsanstalt der Finanzverwaltung beantragt, die mit Befund vom zum Ergebnis gelangte, dass die Ware nicht die Voraussetzung der Einreihung "ungenießbar gemacht" hatte und richtigerweise in die Tarifnummer 0408 9180 00 einzureihen wäre, in der Zollabgaben anfallen würden.

Am fand mit dem Leiter des Unternehmens, Bf., die Schlussbesprechung zur Betriebsprüfung statt. Für 12 derartige Importvorgänge im Zeitraum September 2004 bis Februar 2007 wurden mit Bescheid vom der X.GmbH Eingangsabgaben samt Abgabenerhöhung in Höhe von insgesamt 8.175,56 € vorgeschrieben. Der dagegen eingebrachten Berufung wurde teilweise stattgegeben und der geforderte Betrag auf zwei der zwölf Sendungen in Höhe von 1.016,76 € + 48,18 € reduziert, da bei den übrigen Sendungen mangels Vorliegens von gezogenen Mustern nicht erwiesen sei, dass sie unvergällt waren.

In der von Organen der Finanzstrafbehörde I. Instanz am vorgenommenen niederschriftlichen Einvernahme des Bf. wurde der Sachverhalt nochmals erörtert. Der Bf. führte aus, dass ihm der Unterschied bei den Zollsätzen, je nachdem, ob vergällte oder unvergällte Ware vorliegt, bekannt war, er jedoch aufgrund einer telefonischen Rückfrage bei der Technischen Untersuchungsanstalt die Firma F. angewiesen habe, bei den Verzollungen die Tarifnummer 0408 1920 00 anzugeben.

Bezüglich der beiden Einfuhrvorgänge vom und hielt das Zollamt die finanzstrafrechtliche Verdachtslage für gegeben und erließ den o.a. Einleitungsbescheid vom .

In finanzstrafrechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß § 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3 FinStrG das Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 83 Abs.1 FinStrG ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu machen.

Gemäß Abs.2 ist der Verdächtige von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. In den Fällen der §§ 85 und 93 FinStrG kann die Verständigung auch anlässlich der ersten Vernehmung durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz erfolgen.

Nach der von der Finanzstrafbehörde I. Instanz herangezogenen Bestimmung des § 36 Abs.1 FinStrG macht sich der Verzollungsumgehung schuldig, wer die in § 35 Abs.1 FinStrG bezeichnete Tat fahrlässig begeht. Das in § 35 Abs.1 leg.cit. verpönte Verhalten besteht u.a. darin, dass man eine eingangsabgabepflichtige Ware vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet (der EU) verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht.

Gemäß § 56 Abs.2 FinStrG gelten für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen, soweit dieses Bundesgesetz nichts andere bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO) sinngemäß.

Gemäß § 92 Abs.1 lit.a BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben.

Die Finanzstrafbehörde I. Instanz hat mit Bescheid vom gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts des Vorliegens eines Fahrlässigkeitsdelikts eingeleitet. In der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Rechtsauffassung vertreten, dass der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen eines Fahrlässigkeitsdeliktes - anders als beim Vorsatzdelikt, wo damit die Aufhebung des Bankgeheimnisses (§ 38 Abs.2 Z.1 Bankwesengesetz) erfolgt - keine normative Wirkung und damit kein Bescheidcharakter zukommt (z.B. ; ; ).

Die Erlassung eines Einleitungsbescheides zu dem vom Zollamt angenommenen Fahrlässigkeitsdelikt des § 36 Abs.1 FinStrG ist daher rechtswidrig, er war schon aus diesem formellen Grund spruchgemäß aufzuheben und es konnte sich ein Eingehen auf die inhaltlichen Aspekte des Falles erübrigen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 36 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 92 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 38 Abs. 2 Z 1 BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993
Schlagworte
Verzollungsumgehung
unrichtige Tarifierung
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
Verweise



-W/04
-W/08

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at