Abgabenfestsetzung bei partieller Gesamtrechtsnachfolge
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RV/0153-S/02-RS1 | Die Einbringung nach § 61a VAG bewirkt eine Gesamtrechtsnachfolge, wobei § 61b VAG eine partielle Gesamtrechtsnachfolge bewirkt, die auch verfahrensrechtliche Positionen umfasst, und zwar unabhängig davon, ob der Rechtsvorgänger nach dem Rechtsübergang weiter existent bleibt. Abgabenfestsetzungen haben ab Wirksamkeit der partiellen Gesamtrechtsnachfolge nur mehr gegenüber dem Gesamtrechtsnachfolger zu erfolgen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar² Rz 1 und 18 zu § 19 BAO).
Bescheide, die einen Bereich betreffen, der im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge übergegangen ist, sind an die übernehmende Gesellschaft zu richten. Eine Erledigung, die nach dem Übergang der Rechte und Pflichten noch an den Rechtsvorgänger ergeht, ist zwar inhaltlich rechtswidrig, wirkt aber nicht gegenüber dem Rechtsnachfolger, weshalb die Berufung der übernehmenden Gesellschaft als unzulässig zurückzuweisen ist. |
Entscheidungstext
Bescheid
Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Ralf Schatzl und die weiteren Mitglieder Dr. Bruno Hübscher, Dr. Walter Zisler und Dr. Martin Neureiter über die Berufung der W-AG, inXY, vertreten durch Mag. Dr. Peter Werner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 5016 Salzburg, Neutorstraße 13, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend Grunderwerbsteuer nach der am in 5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit Kaufvertrag vom 12.7./19.7./ erwarb die Vers.-Anstalt (in der Folge kurz: Vers.-Anstalt) Liegenschaftsanteile in der KG Wals. Dieser Erwerbsvorgang wurde dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern unter der ERFNR. 316.900/91 zur Anzeige gebracht.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer zunächst vorläufig gegenüber der Vers.-Anstalt fest (St.Nr. 92/111.966).
Nach Durchführung eines abgabenbehördlichen Prüfungsverfahrens wurde die Grunderwerbsteuer mit angefochtenem Bescheid vom endgültig festgesetzt. Während der Bescheid an die Vers.-Anstalt adressiert war, erging der Prüfbericht an die W-AG (die Berufungswerberin; in der Folge kurz: Bw).
Dagegen wurde fristgerecht von der Bw Berufung erhoben.
Die Einsichtnahme in das Firmenbuch (FN 101... i sowie FN 756.. f) hat folgendes ergeben:
Aufgrund des Sacheinlage- und Bestandübertragungsvertrages vom ist der gesamte Versicherungsbetrieb gemäß § 61a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge auf die Bw (FN 756.. f) übergegangen. Trotz Eintritts der Gesamtrechtsnachfolge ist der Rechtsvorgänger, die Vers.-Anstalt (FN 101... i), nicht untergegangen.
Aus dem Grundbuch ist ersichtlich, dass die Bw das Eigentumsrecht an den Miteigentumsanteilen der Kaufliegenschaft aufgrund des Sacheinlage- und Bestandübertragungsvertrages vom erworben hat und diese "zum Deckungsstock" gehören.
Diese Umstände wurden den Parteien des Verfahrens in der Besprechung vom und mit dem Vorhalt vom dargelegt. Dem widersprechende Stellungnahmen erfolgten nicht.
§ 61a Abs. 1 VAG lautet:
" (1) Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit kann seinen gesamten Versicherungsbetrieb oder sämtliche Versicherungsteilbetriebe im Weg der Gesamtrechtsnachfolge nach den folgenden Bestimmungen in eine oder mehrere Aktiengesellschaften einbringen. "
§ 61b VAG "Wirkungen der Einbringung" lautet auszugsweise:
" (1) Die mit der Einbringung gemäß § 61a verbundene Gesamtrechtsnachfolge tritt durch die Eintragung der Aktiengesellschaft oder der Kapitalerhöhung in das Firmenbuch ein. Der Übergang im Weg der Gesamtrechtsnachfolge ist in das Firmenbuch einzutragen. Der Anmeldung zur Eintragung ist der Bescheid der FMA, mit dem die Einbringung genehmigt wurde, beizufügen.
(2) Der Rechtsübergang im Weg der Gesamtrechtsnachfolge umfasst das gesamte zum eingebrachten Versicherungsbetrieb gehörende Vermögen und alle mit dem eingebrachten Versicherungsbetrieb verbundenen Rechte und Pflichten. Insbesondere gehen mit der Einbringung die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung und die für den eingebrachten Versicherungsbetrieb erteilten Genehmigungen über.
(3) Der einbringende Versicherungsverein bleibt bestehen. Sein Gegenstand ist auf die Vermögensverwaltung beschränkt. .............
(4) ...........
(5) ...........
(6) ........... "
Gemäß § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.
Die Einbringung nach § 61a VAG bewirkt eine Gesamtrechtsnachfolge (vgl. zB. Ritz, BAO-Kommentar2 Rz 1 zu § 19 BAO), wobei § 61b VAG eine partielle Gesamtrechtsnachfolge bewirkt (), die auch verfahrensrechtliche Positionen umfasst, und zwar unabhängig davon, ob der Rechtsvorgänger (= hier die Vers.-Anstalt) nach dem Rechtsübergang weiter existent bleibt (vgl. Ritz aaO Rz 18).
Abgabenfestsetzungen haben ab der Wirksamkeit der partiellen Gesamtrechtsnachfolge nur mehr gegenüber dem Gesamtrechtsnachfolger zu erfolgen (vgl. Ritz aaO Rz 18 Abs. 3).
Der gesamte Versicherungsbetrieb ist in die Bw eingebracht worden. Der bestehen bleibende Versicherungsverein, die Vers.-Anstalt, ist auf die Vermögensverwaltung beschränkt (vgl. § 61b Abs. 3 VAG). Die Vertragsliegenschaft gehört zum Deckungsstock des Versicherungsbetriebes (siehe Grundbuch: "Zugehörigkeit zum Deckungsstock"). Es ist daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung als erwiesen anzunehmen, dass alle Rechtsbeziehungen aus dem Kaufvertrag mit dem Sacheinlage- und Bestandübertragungsvertrag auf die Bw übergegangen sind.
Der angefochtene Bescheid vom ist jedoch an die (weiterhin existente) Vers.-Anstalt ergangen.
Dieser Bescheid wirkt aber nicht gegenüber der Rechtsnachfolgerin, da der Übergang der Rechte und Pflichten bereits im Juni 1992 erfolgte. Die Finanzbehörde erster Instanz durfte daher den angefochtenen Bescheid nicht mehr an die Vers.-Anstalt richten.
Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.
Gemäß § 243 BAO sind Berufungen gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Da die angefochtene Erledigung gegenüber der Bw keine Rechtswirkungen entfaltet hat, war die vorliegende, von der übernehmenden Gesellschaft erhobene Berufung gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen.
In gegenständlicher Berufungssache wurde innerhalb offener Frist (vgl. § 323 Abs. 12 BAO) ein Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt (Schriftsatz vom ).
§ 284 BAO lautet:
" (1) Über die Berufung hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
1. wenn es in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird oder
2. wenn es der Referent (§ 270 Abs. 3) für erforderlich hält.
(2) Obliegt die Entscheidung über die Berufung dem gesamten Berufungssenat, so hat eine mündliche Verhandlung weiters stattzufinden,
1. wenn es der Vorsitzende für erforderlich hält oder
2. wenn es der Berufungssenat auf Antrag eines Mitglieds beschließt.
(3) Der Berufungssenat kann ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Berufung zurückzuweisen (§ 273) oder als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären ist oder wenn eine Aufhebung nach § 289 Abs. 1 erfolgt.
(4) Der Vorsitzende des Berufungssenates hat den Ort und den Zeitpunkt der Verhandlung zu bestimmen. Hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind die Parteien mit dem Beifügen vorzuladen, dass ihr Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht.
(5) Obliegt die Entscheidung über die Berufung dem Referenten (§ 270 Abs. 3) und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Abs. 3 und 4 sowie § 283 Abs. 1, § 285 Abs. 1, 2, 5, 6 und 7 und § 287 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; hiebei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Vorsitzenden dem Referenten auferlegt bzw. eingeräumt. "
§ 284 Abs. 3 BAO gestattet bei Formalentscheidungen - wie im konkreten Fall der Zurückweisung nach § 273 BAO - das Unterbleiben beantragter mündlicher Verhandlungen. Diese Entscheidung liegt im Ermessen des Berufungssenates.
§ 20 BAO lautet:
" Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. "
Aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass den Parteien des Verfahrens in der Besprechung vom und mit dem Vorhalt vom Gelegenheit gegeben wurde, Stellung zu nehmen.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 19 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 61a VAG, Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978 § 61b VAG, Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978 |
Schlagworte | Partielle Gesamtrechtsnachfolge Berufung Bescheid Rechtswirkung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
NAAAD-05996