Lohnaufrollung: Zeitpunkt der steuerlichen Auswirkung
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/1153-W/10-RS1 | Wird die Nachverrechnung und Ausbezahlung von Lohnbezugsteilen erst am 19. März des Folgejahres vorgenommen, können diese Lohnbestandteile nicht mehr in den Lohnzettel für das Vorjahr einbezogen werden. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2008 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
A) Die Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2008 (OZ 1 f./2008) erstellte der Berufungswerber (= Bw.) am . Er gab darin zwei bezugsauszahlende Stellen an und machte folgende Sonderausgaben geltend: Beiträge zur Sanierung von Wohnraum in Höhe von € 2.093,09, Rückzahlungen des Wohnbauförderungsdarlehens für die Eigentumswohnung in Höhe von € 403,44, Rückzahlung des Wohnbauförderungsdarlehens für die Wohnung in G. in Höhe von € 490,54 sowie Kirchenbeitrag in Höhe von € 138,21.
B) Am erstellte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für 2008 (OZ 7 f./2008). Darin wurden Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit von der Pensionsversicherungsanstalt (€ 29.760,45) und der S.P.AG. (€ 6.169,08) veranlagt. Abzüglich des Pauschbetrages für Werbungskosten in Höhe von € 132,00 errechnet sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte von € 35.797,53. Das anerkennungsfähige Viertel der Topf-Sonderausgaben ergab € 730,00. Der Kirchenbeitrag konnte in Höhe von € 100,00 anerkannt werden. Das zu versteuernde Einkommen betrug demnach € 34.967,53. Für dieses Einkommen wurde eine Einkommensteuer von € 10.067,21 ermittelt, was nach Abzug der anrechenbaren Lohnsteuer in Höhe von € 8.055,32 eine festgesetzte Einkommensteuer = Abgabennachforderung in Höhe von € 2.011,89 ergab.
Zur Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften höchstens im Ausmaß von € 100,00 als Sonderausgabe berücksichtigt werden könnten (§ 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988).
C) Am erhob der Bw. mittels Formular (OZ 8a/2008) und einer weiteren Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung (OZ 5 f./2008) Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass der Bw. von der Fa. S.AG. für März 2008 eine Überstundennachzahlung erhalten hat und diese Einkünfte als dritte Einkunftsquelle bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit behandelt wissen will. Als Beilage zu dieser Berufung wurde eine Kopie des Entgeltnachweises für den März 2008, erstellt am , beigelegt (OZ 10/2008). In diesem Entgeltnachweis wurden folgende Ansprüche des Bw. abgerechnet: - Ersatzleistung Urlaubsentgelt laufend: € 2.739,61; - Ersatzleistung Urlaubsentgelt Sonderzahlung: € 456,60; - Zeitausgleichsabgeltung/143: € 868,64; - Überstunden Grundvergütung und 50% Zuschlag: € 1.3755,35; - Summe Bruttobezüge: € 5.440,20.
Die Einkommensteuer laut Tarif von € 4.400,73 beträgt € 2.200,37, die Steuer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 € 48,27 (= 6% von € 804,47). Der Nettoauszahlungsbetrag errechnete sich nach Abzug des Dienstnehmeranteiles zur Sozialversicherung mit € 2.993,82.
D) Die Berufungsvorentscheidung wurde am (OZ 12/2008) erstellt. Die Berufung wurde mit folgender Begründung als unbegründet abgewiesen:
Der Lohnzettel der Firma S.AG. sei vom Betriebsstättenfinanzamt überprüft und als richtig befunden worden. Die im Entgeltnachweis für März 2008 aufscheinenden Bezüge seien laut Auskunft der Lohnverrechnung der Firma S. im Jahreslohnzettel für das Jahr 2007 enthalten, welcher bei der Einkommensteuerveranlagung für 2007 herangezogen worden sei. Die Beträge könnten daher bei der Veranlagung für das Jahr 2008 nicht nochmals berücksichtigt werden.
E) Mit Schreiben vom stellte der Bw. den als Einspruch bezeichneten Vorlageantrag und führte dazu Folgendes aus:
Die Berücksichtigung des von der Fa. S. an ihn ausgewiesenen Bruttobezuges von € 5.440,00 im Lohnzettel für 2007 sei ungesetzmäßig, weil der Nettogeldbetrag in Höhe von € 2.440,64 nicht vor dem (wie in § 79 Abs. 2 EStG 1988 verankert), sondern erst am ausbezahlt worden sei.
Er bitte daher den von der Fa. S.AG. an ihn ausbezahlten Bruttobezug von € 5.440,00 im Lohnzettel für 2007 zu streichen und in die Arbeitnehmerveranlagung für 2008 zu übertragen, um die bisherige von ihm an das Finanzamt abgeführte Steuerbelastung von 50% dadurch auf etwa 30% zu reduzieren.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Einbeziehung des am von der Fa. S.-AG erstellten Entgeltnachweises in die Einkommensbesteuerung für das Jahr 2008.
I) Der Sachverhalt ist durch folgende Umstände bestimmt:
a) Der Bw. ist laut telefonischer Auskunft mit bei der Fa. S.-AG ausgetreten. Dem Bw. standen noch Urlaubs- und Überstundenentgelte in Höhe von € 5.440,20 brutto zu, die mit Entgeltnachweis vom abgerechnet und ausbezahlt wurden.
b) Die Fa. S.-AG rechnete den Entgeltnachweis für März 2008 in den korrigierten Jahreslohnzettel für das Jahr 2007 ein.
II) einkommensteuerliche Beurteilung:
§ 19 Abs. 1 erster und vierter Satz EStG 1988 bestimmen: "Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. ... Bezüge gemäß § 79 Abs. 2 gelten als im Vorjahr zugeflossen." (vierter Satz laut BGBl. I 2007/99, ab ).
§ 79 Abs. 2 EStG 1988 normiert: "Werden Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Lohnsteuer bis zum 15. Februar als Lohnsteuer für das Vorjahr abzuführen. § 67 Abs. 8 lit. c ist nicht anzuwenden." (AbgSiG 2007, BGBl. I 99/2007, ab ).
In der Praxis kommt es häufig vor, dass in einem so genannten 13. Lohnabrechnungslauf im Folgejahr Aufrollungen und Nachträge für das Vorjahr abgerechnet werden. Dabei handelt es sich meist um die Zahlung von Überstunden für das Vorjahr und anderer laufender oder sonstiger Bezüge. Wenn die Nachverrechnungen bis zum 15. Februar des Folgejahres durch den Arbeitgeber vorgenommen werden, sind sie steuer- und sozialversicherungsrechtlich ab der Veranlagung für das Jahr 2007 dem Vorjahr zuzurechnen (vgl. Jakom, EStG, Kommentar, 2. Aufl., Tz 5 zu § 77 und Tz 3 zu § 79).
Im Fall des Bw. ist davon auszugehen, dass die Nachverrechnung des Urlaubsentgeltes und der Überstunden sowie die Zeitausgleichsabgeltung erst am vorgenommen worden ist und auch die Ausbezahlung des Nettobetrages nicht vor diesem Datum erfolgt ist. Damit ist aber das vorhin angeführte Tatbestandsmerkmal "bis zum 15. Februar des Folgejahres" im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Das bedeutet wiederum, dass der Entgeltnachweis März 2008 bei der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2008 zu erfassen ist.
Hinsichtlich des Vorbingens, den an den Bw. ausbezahlten Bruttobeezug von € 5.440,20 im Lohnzettel für 2007 zu streichen, ist festzuhalten, dass es im gegenständlichen Berufungsverfahren ausschließlich um das Veranlagungsjahr 2008 geht und nicht über die Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2007 abgesprochen werden kann.
Damit war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 79 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Lohnabrechnungslauf |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at