Versuch der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung im Versandverfahren
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , Zl. 100/42683/2003-11, betreffend Zollschuld 2003 entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom , Gz.erstinst.Bescheid wurden nach Art. 204 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Zollkodex (ZK) iVm 96 ZK und § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) Abgaben und eine Abgabenerhöhung in Höhe von € 17.328,92 vorgeschrieben, da die Bf. hinsichtlich der in der Versandanmeldung T1 angeführten Waren, die am beim Zollamt V. in das externe gemeinsame Versandverfahren überführt worden sind, eine Verpflichtung nicht erfüllt habe. Begründet wurde der erstinstanzliche Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Ware mit verletzten Verschlüssen am gestellt worden sei. Die Ware sei ohne Beisein der Zollbehörde umgeladen worden. Überdies sei das Gebot verletzt worden, die Verschlussverletzung und die Umladung auf der Versandanmeldung zu vermerken und die Zollbehörde zu verständigen (Art. 360 ZKDVO). Dadurch habe die Bf. ihre aus Art. 96 ZK resultierenden Pflichten verletzt. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom , ergänzt durch eine Eingabe vom , Berufung eingebracht und damit begründet, dass sich der Fahrer schriftlich verpflichtet habe, die Ware ordentlich zu gestellen. Die Ware sei bei der Fa.K. abgeladen worden, es werde auch eine Stellungnahme des Fahrers übermittelt. Überdies sei die Ware mit T1 wieder ausgeführt worden. Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , GZangef.Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich im Wesentlichen auf die bereits ausgeführten Erwägungen und betont, dass die Übergabe der Versandscheinpapiere und der Ware auf Warenempfänger oder Warenführer nicht dazu führe, dass die Hauptverpflichtete nicht mehr als Zollschuldner herangezogen werden dürfe.
In der dagegen eingebrachte Beschwerde vom wurde vorgebracht, dass eine Vorzugsbehandlung nach Art. 212a ZK i.V.m. 859 ZK-DVO zur Anwendung komme, da die Waren wieder in das Drittland ausgeführt wurden.
Im weiteren Ermittlungsverfahren vor dem "Unabhängigen Finanzsenat" wurde die Bf. aufgefordert nachzuweisen, dass kein Versuch der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung und keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegen. Die Bf. schildert den Sachverhalt und betont, dass die Zuwiderhandlung alleinig auf die Spedition J. zurückzuführen sei. Grobe Fahrlässigkeit liege aber nicht vor, da es sich nur um einen Fehler einer einzelnen Person handle und die Waren wieder aus Österreich ausgeführt worden seien. Dazu werde eine Kopie eines Carnet-TIR´s, eine Kopie eines CMR-Frachtbriefs und diverse T1 vorgelegt. Die Bf. legte auch ein Zollmanifest und sonstige Unterlagen vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen in der für den entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum gültigen Fassung lauten:
Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren:
Unbeschadet dieses Übereinkommens, insbesondere seiner Bestimmungen über die Sicherheitsleistungen, gelten Warenbeförderungen innerhalb der Gemeinschaft als im gemeinschaftlichen Versandverfahren durchgeführt.
Artikel 114 Absatz 1 der Anlage I des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren:
(1) Eine Schuld im Sinne des Artikels 3 Buchstabe 1 entsteht, wenn a) Waren dem gemeinsamen Versandverfahren entzogen werden; oder b) Waren zwar nicht entzogen werden, jedoch eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich aus der Inanspruchnahme des gemeinsamen Versandverfahrens ergeben oder eine der Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das gemeinsame Versandverfahren nicht erfüllt ist.
Eine Schuld entsteht jedoch nicht durch Unregelmäßigkeiten, die sich auf den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben, sofern
i) es sich nicht um den Versuch handelt, die Waren dem gemeinsamen Versandverfahren zu entziehen, ii) keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt; iii) nachträglich alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden, um die Situation der Waren zu bereinigen.
Die Vertragsparteien können bestimmen, in welchen Fällen Unterabsatz 2 Anwendung finden kann.
Artikel 96 ZK:
(1) Der Hauptverpflichtete ist der Inhaber des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens, er hat
a) die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen.
b) die Vorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren einzuhalten.
(2) Unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten nach Absatz 1 ist ein Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiß, dass sie dem gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegen, auch verpflichtet, sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert zu gestellen.
Artikel 204 ZK:
(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn in anderen als den in Artikel 203 genannten Fällen
a) eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben, oder
b) eine der Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das betreffende Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht erfüllt wird,
es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.
(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Pflicht, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht mehr erfüllt wird, oder dem Zeitpunkt, in dem die Ware in das betreffende Zollverfahren übergeführt worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen für die Überführung dieser Ware in das Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht wirklich erfüllt war.
(3) Zollschuldner ist die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben, oder welche die Voraussetzungen für die Überführung der Ware in dieses Zollverfahren zu erfüllen hat.
Artikel 859 ZK-DVO lautet (auszugsweise):
Folgende Verfehlungen gelten im Sinne des Artikels 204 Absatz 1 des Zollkodex als Verfehlungen, die sich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben, sofern
- es sich nicht um den Versuch handelt, die Waren der zollamtlichen Überwachung zu entziehen;
- keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegen
- alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden, um die Situation der Waren zu bereinigen.
Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates ist zweifelsfrei erwiesen, dass die Zollschuld entstanden ist:
Nach der Aktenlage wurden am beim Zollamt V. 15 Packstücke Kunstdärme mit 4.859,00 kg in das das externe gemeinsame Versandverfahren überführt. Als Empfänger der Waren war die Fa.E., Int. Spedition in Wien angegeben. Der Int.Frachtbrief v. wurde laut Paraphe und Stempel trotz Hinweise auf das Versandscheingut übernommen. Anschließend wurden die Waren auf einen anderen LKW umgeladen. Der Umladungsauftrag wurde von K. der Fa.J. erteilt und vom G. in seiner Eigenschaft als Lagerarbeiter der Fa.K. ausgeführt, wie dem im Akt befindlichen Transportauftrag vom zu entnehmen ist. Als Entladeort wurde die Fa.J. im Gebäude der Fa.K. angegeben. Dass eine Entladung und Umladung stattgefunden hat, geht auch aus einem e-mail der Warenempfängerin, der Fa.E. an K. hervor.
Ergänzend wird auf die mit den Beteiligten aufgenommenen Niederschrift vom verwiesen: " Am Freitag den (früher Nachmittag) meldete sich der CZ-Fahrer mit dem LKW mit dem behördlichen Kennzeichen ... bei G. mit den Zoll- und den Frachtpapieren. Der Fahrer wurde ins Büro zu K. der Fa.J. geschickt, welcher laut Aussage die Zollpapiere auf seinem Schreibtisch vorfand und daraufhin die Ladung nach Spielfeld und zu Fa.E. avisierte. Dass es sich dabei um Zollgüter mit einem Raumverschluss handelte, hat K. nicht erkannt. Der Fahrer wartete ca. 1 Stunde und fuhr mit geöffneten Türen zur Entladerampe laut Aussage des G.. Er hat den LKW vollständig entladen und die drei Frachtbriefe bestätigt". Wie die Bf. auch nicht bestreitet, wurde durch einen unbekannten Täter der RV widerrechtlich entfernt. Diese Handlung selbst führte somit schon zur Zollschuldentstehung, da damit die Verpflichtung, die von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen zu beachten, verletzt wurde. Dem Hauptverpflichteten kommt im Versandverfahren nämlich eine "Garantenstellung" zu, ohne dass es auf die Vorwerfbarkeit einer Handlung, die zu einer Zollschuldentstehung führt, ankommt (Witte, Kommentar3, Art. 96 Tz. 1)
Des Weiteren wurde die Ware auf ein anderes Fahrzeug umgeladen, der Beförderungsvorgang wurde durch Entladung des Fahrzeugs damit unterbrochen.
Das Fehlverhalten lässt sich auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Artikel 360 Abs. 1 Buchstabe c bzw. e ZK-DVO (die Verpflichtung den Zollbehörden die Sendung immer dann vorzuführen, wenn es zu einer Umladung kommt) stützen. Artikel 204 Absatz 3 ZK bestimmt dazu, dass als Zollschuldner jene Person heranzuziehen ist, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehenden Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben. Im betreffenden Fall ist die Bf. als Hauptverpflichteter folglich Zollschuldner. Im Sinne der Ermessensübung ist auszuführen , dass Billigkeit und Zweckmäßigkeit dafür sprechen, die Bf. als Zollschuldner heranzuziehen, da sie zum Ersten eine "Garantenstellung" innehat und zum Zweiten dafür einzustehen hat, welcher Personen sie sich bedient. Nach den oben zitierten Bestimmungen des Artikels 204 Absatz 1 Unterabsatz 2 ZK entsteht trotz Pflichtverletzung keine Zollschuld, wenn sich diese Verfehlung nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.
Im Einzelnen sind die Voraussetzungen, unter denen die Abgabenschuld nach Art. 204 Abs. 1 ZK ausnahmsweise nicht entsteht, abschließend durch Art. 859 ZK-DVO geregelt (, Söhl & Söhlke). Gem. Art. 860 ZK-DVO betrachten die Zollbehörden eine Zollschuld als im Sinne des Art. 204 Abs. 1 ZK entstanden, es sei denn, der vermutliche Zollschuldner weist nach, dass die Voraussetzungen des Art. 859 ZK-DVO erfüllt sind.
Eine erschöpfende Liste der demnach zu entschuldigenden Fälle ist in Artikel 859 ZK-DVO zusammengefasst. Aber auch dieses Vorbringen kann nicht zum Erfolg führen, da Art. 859 erster Strich ZK-DVO verlangt, dass kein Versuch vorliegen darf, die Waren der zollamtlichen Überwachung zu entziehen.
Gerade von K. hätte erwartet werden müssen, dass er erkennt, dass es sich um ein Versandverfahren gehandelt habe, wo ohne Mitwirkung der Zollbehörde keine Umladung getätigt hätte werden dürfen. K. selbst war es, der einen Umladungsauftrag erteilt hatte. Der LKW-Fahrer bringt überdies selbst vor, dass ein Mitarbeiter der Spedition die Papiere durchgelesen habe und er den Auftrag zur Entladung bekommen habe. Überdies musste die Fa.J. als "zugelassener Empfänger" die Bedeutung der ordnungsgemäßen Durchführung Bescheid wissen. Selbst wenn dem K. kein grobes Verschulden anzulasten wäre, wäre nichts gewonnen, da es G. ebenfalls verabsäumt hat die erforderliche Sorgfalt walten zu lassen (vgl. hiezu ) auch wenn nach Ansicht des UFS G. als Zollschuldner wegen einer Pflichtverletzung mangels Stellung als Warenempfänger nicht heranzuziehen war.
Die Kriterien, an denen zu messen ist, ob im Streitfall keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im oben angeführten Urteil aufgestellt. Entsprechend diesen Kriterien müssen bei der Beantwortung der Frage, ob grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, insbesondere die Komplexität der Vorschriften, deren Nichterfüllung die Zollschuld begründet, sowie die Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Erfahrung des Wirtschaftsteilnehmers ist zu untersuchen, ob er im Wesentlichen im Einfuhr- und Ausfuhrgeschäft tätig ist und ob er bereits über eine gewisse Erfahrung mit der Durchführung dieser Geschäfte verfügt. Was die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers betrifft, muss sich dieser, sobald er Zweifel an der richtigen Anwendung der Vorschriften hat, deren Nichterfüllung eine Abgabenschuld begründen kann, nach Kräften informieren, um die jeweiligen Vorschriften nicht zu verletzen.
Da sowohl K. und auch G. über die Bedeutung und der Pflichtenerfüllung im Rahmen eines Versandverfahrens Bescheid wissen mussten, haben beide nach Ansicht des "Unabhängigen Finanzsenates" grob fahrlässig gehandelt.
Fraglich ist nun, ob ein Versuch der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung zu vertreten ist.
Der Zollkodex selbst definiert den Begriff des Entziehens nicht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) umfasst der Begriff der Entziehung iSd Art. 203 ZK jede Handlung oder Unterlassung, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 ZK vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (; , Rs C-371/99; , Rs C-337/01).
Das Entziehen ist eine reine Tathandlung. Es kommt allein auf die Erfüllung der objektiven Voraussetzungen durch den Entziehenden an (BFH vom , VII R1/00, ZfZ 2001).
Gleiches gilt für den Pflichteninhaber. Auch für dessen Zollschuldnerschaft kommt es weder auf ein Verschulden an, noch auf das Wissen oder Wissen müssen um das Entziehen. Ausreichend ist allein die Pflichteninhaberschaft. Er hat dafür einzustehen, dass Waren, die sich in seinem Verantwortungsbereich befinden, in den unmittelbaren Wirtschaftskreislauf eingegangen sind (vgl. Witte, Kommentar zum Zollkodex, Art. 203, Rz 20).
Tatsächlich ist es - und darauf kommt es bei der Beurteilung der Voraussetzungen des Art 859 ZK-DVO an, "unstrittig, dass durch die Umladung auf ein anderes Fahrzeug der Versuch der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung durch ein Zusammenwirken von K. und G. zu vertreten war.
Unbestritten erscheint der Sachverhalt, dass die verfahrensgegenständliche, sich im Versandverfahren befindliche Nichtgemeinschaftsware noch innerhalb der Gestellungsfrist übernommen und in der Folge Handlungen gesetzt wurde, ohne dass zuvor unverzüglich nach Übernahme die Bestimmungszollstelle informiert worden wäre. Ein Entziehen liegt auch vor, wenn der Beteiligte in der Lage und bereit wäre, den Ort, an dem sich die unveränderten Waren befinden, unverzüglich und genau anzugeben, und die Waren an diesem Ort zollamtlich überprüft werden könnten (Witte, Kommentar, Zollkodex, Rz 11 zu Art. 203). Auch wenn die Zollbehörde lediglich von einer Pflichtverletzung ausgegangen ist, ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates zumindest ein "versuchtes Entziehen" durch die Umladung zu vertreten.
Dieser Umstand ist unabhängig davon zu sehen, ob die Waren später wieder eingelagert oder mit T1 wieder ausgeführt worden sind. Da damit die Tatbestandsvoraussetzung des Art. 859 erster Strich ZK-DVO nicht erfüllt wird, kann dieser Umstand auch zu keiner Heilung der Zollschuld führen.
Aus den o.a. Sach- und Rechtsgründen war der Beschwerde kein Erfolg beschieden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 1 Abs. 2 ÜgemVV, Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren, ABl. Nr. L 226 vom S. 2 Anlage I Art. 114 Abs. 1 ÜgemVV, Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren, ABl. Nr. L 226 vom S. 2 Art. 96 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 204 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 859 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 |
Schlagworte | Garantenstellung Versandverfahren Hauptverpflichteter Pflichtverletzung Heilung |
Verweise | BFH , VII R 1/00 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
OAAAD-05987