Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 13.09.2007, RV/1108-W/07

Nachsicht, keine persönliche Unbilligkeit ohne Existenzgefährdung, keine sachliche Unbilligkeit wegen ungünstiger Steuerprogression bei Kumulation von Einkünften

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Dr. Franz Fürlinger Steuerberatung GmbH, 1140 Wien, Nisselgasse 2/11, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO im Beisein der Schriftführerin T. nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Ansuchen vom beantragte der Berufungswerber (Bw.), die Einkommensteuernachzahlung für 2000 in Höhe von € 22.963,27, die Anspruchszinsen von € 778,47 und die Aussetzungszinsen von € 2.095,62 nachsehen zu wollen, weil die Einhebung der Abgaben gemäß § 236 BAO bzw. der Verordnung BGBl. II 2005/435 vom unbillig wäre.

Die Unbilligkeit der Einhebung der Abgaben wäre im gegenständlichen Fall sowohl in persönlicher als auch in sachlicher Hinsicht gegeben. In persönlicher Natur wäre die Unbilligkeit dadurch begründet, dass die Einhebung der Abgabenschuld die Existenz des Bw. bzw. seiner Familie gefährde (vgl. ). Dies deswegen, weil er die Abgabenschuld nicht aus vorhandenen Reserven, sondern aus den laufenden Einkünften bestreiten müsste. Die Einkünfte hätten in den letzten zehn Jahren (1995-2004) im Schnitt durchschnittlich € 7.779,99 betragen, wie die beiliegende Zusammenstellung zeige. Es wäre ihm daher nicht möglich gewesen, aus den erzielten Einkünften neben der notwendigen Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und seine anspruchsberechtigten Kinder Reserven aufzubauen. Die Abstattung des Rückstandes müsste daher zwingend aus den laufenden Einkünften erfolgen, die allerdings auch 2005 und derzeit gering wären.

Darüber hinaus brachte der Bw. vor, dass er seit 1998 an Krebs erkrankt und seither laufend in Behandlung wäre. Seine Erwerbsfähigkeit wäre daher seit Jahren sehr eingeschränkt. Trotz dieser schweren Erkrankung wäre der Bw. aber bemüht, regelmäßig Einnahmen zu erzielen. Die Einkünfte würden aber kaum ausreichen, um die laufenden Lebenshaltungskosten zu decken.

Außerdem wäre eine Aufnahme von weiteren Bankverbindlichkeiten unter den gegebenen Umständen ausgeschlossen und liquidierbares Vermögen nicht vorhanden.

Die Einhebung der Abgabennachzahlung für das Jahr 2000 samt dazugehörigen Anspruchs- und Aussetzungszinsen würde daher die Existenz des Bw. und der noch in Ausbildung stehenden Kinder gefährden. Die für die weitere Ausübung der selbstständigen Tätigkeit und den dringenden Lebensbedarf notwendigen Mittel wären damit nicht mehr gegeben.

Die Unbilligkeit der Einhebung der Nachzahlung 2000 wäre auch in sachlicher Hinsicht gegeben:

Die Einkommensteuernachzahlung 2000 hätte sich vor allem durch die ungünstige Lagerung von Einnahmen in den einzelnen Jahren ergeben. Der Bw. hätte in den Jahren 1997 bis 2000 im Rahmen einer ARGE an der Einrichtung/Innenausstattung des T.M. in Wien mitgewirkt. Da die ursprünglich vorgesehenen Zahlungstermine durch den Auftraggeber nicht eingehalten worden wären, wäre es insbesondere in den Jahren 1998 und 2000 zu überdurchschnittlich hohen Einkünften, hingegen in den Jahren 1997 und 1999 zu Verlusten gekommen. Festzuhalten wäre, dass der Bw. die Einkommensteuer 1998, die aus den genannten Gründen besonders hoch gewesen wäre, vollständig entrichtet hätte.

Im Rechtsmittelverfahren hinsichtlich der Einkommensteuer 2000 wäre die Verteilung der im Jahr 2000 bezogenen Einkünfte auf drei Jahre begehrt worden. Dieser Antrag wäre durch eine Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates abgelehnt worden, weil durch die Zusammenarbeit mit Architekten von keinen verteilungsfähigen künstlerischen Einkünften auszugehen wäre. Eine Beschwerde an die Höchstgerichte wäre wegen der Unsicherheit über den Ausgang des Verfahrens und der damit verbundenen Verwaltungskosten nicht eingebracht worden.

Der Gesamtbetrag der Einkünfte der Jahre 1995-2004 hätte € 77.799,94 betragen, darauf wären Einkommensteuern in Höhe von € 41.479,06 (d.s. 53 %!) festgesetzt worden. Bei einer gleichmäßigen Verteilung der Einkünfte (jährliches Einkommen von € 7.779,99) hätte sich keine Einkommensteuer ergeben. Die tatsächlich bezahlte Mehrsteuer hätte sich durch eine ungünstige, vom Bw. nicht beeinflussbare Lagerung der Einnahmen ergeben. Der Bw. ersuche daher, diesen Umstand als sachliche Unbilligkeit zu würdigen, weil ein vom Gesetzgeber offensichtlich nicht beabsichtigtes Ergebnis (Besteuerung von 53 % bei nur niedrigem Durchschnittseinkommen) vorliege und dies dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung widerspreche.

Abschließend brachte der Bw. vor, dass er sich weiterhin bemühen werde - soweit dies auf Grund seines Gesundheitszustandes möglich wäre - erwerbstätig zu sein und die darauf entfallenden Steuern zu entrichten.

Am veranlasste das Finanzamt die Feststellung über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw., wonach er über eine Wohnung und ein Atelier verfüge, die monatlich rund € 1.840,00 an Miete und Betriebskosten verursachen würden. Desweiteren besitze er einen Drittelanteil an einer mit SFR 1,5 Mio. belasteten Liegenschaft in der Schweiz. Die Ausgaben seine Krebserkrankung betreffend wurden mit rund € 100,00 beziffert. An Verbindlichkeiten wurden ein in Höhe von € 6.000.00 aushaftender Kredit (Rückzahlung monatlich € 370,00) und ein mit € 7.000,00 überzogenes Konto genannt. Seine Einkünfte würden stark variieren, unterhaltspflichtig wäre er für zwei studierende Kinder.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt dieses Ansuchen als unbegründet ab und führte aus, dass eine Nachsicht im Hinblick auf den Gesamtschuldenstand (unter Einbeziehung der Bankverbindlichkeiten) zu keiner wesentlichen Veränderung der wirtschaftlichen Lage oder gar zu einer Sanierung führe. Es könne auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Nachsicht ausschließlich zu Lasten der Finanzverwaltung ginge.

Abgesehen davon, dass bei der Beurteilung des Nachsichtsansuchens vom gesamten Schuldenstand auszugehen wäre, müsse in die Überlegungen auch einbezogen werden, dass Bankverbindlichkeiten einer Verzinsung unterliegen würden, die neben der Tilgung auch bezahlt werden müsse. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung erkenne wären Fragen der Versteuerung von Einkünften im Rechtsmittelverfahren zu lösen. In einem Nachsichtsverfahren wäre für solche Fragen kein Raum, da ansonsten die Rechtskraft der Abgabenbescheide durchbrochen und eine allgemeine Rechtsunsicherheit geschaffen würde.

In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragte der Bw. die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und brachte vor, dass die Abgabenbehörde die Bestimmungen des § 236 BAO und der Verordnung vom , BGBl. II 2005/435, nicht rechtskonform angewedet hätte, weil im gegenständlichen Fall Unbilligkeit sehr wohl vorliege. Der Rechtsmeinung der Abgabenbehörde, es liege keine Unbilligkeit vor, könne nicht gefolgt werden, da offensichtlich nicht ausreichend geprüft worden wäre, ob die Einhebung der Abgaben in persönlicher und/oder sachlicher Hinsicht unbillig wäre.

Die Feststellung des Finanzamtes, dass eine Nachsicht im Hinblick auf den Gesamtschuldenstand zu keiner wesentlichen Veränderung oder gar Sanierung führe, wäre unrichtig, weil die Bankverbindlichkeiten infolge teilweiser Sicherstellung aus einer Lebensversicherung nicht fällig gestellt wären. Zahlungsunfähigkeit - mit allen damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteilen bzw. der Gefährdung der Existenz - wäre im gegenständlichen Fall erst anzunehmen, wenn tatsächlich die Abgabeneinhebung vollzogen würde.

Unter Beachtung der krankheitsbedingten eingeschränkten Erwerbsfähigkeit (eine Darstellung zum Leben mit Krebs werde beigeschlossen) wäre persönliche Unbilligkeit dadurch gegeben, dass die Einhebung in einem wirtschaftlichen Missverhältnis stehe und zur Existenzgefährdung führe. Die sachliche Unbilligkeit wäre dadurch gegeben, dass die Einhebung der Einkommensteuernachzahlung 2000 unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Einkünfte in einem vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigten Ergebnis stehe und zu einer Belastung führe, die auf Grund der Einkünfte nicht verkraftbar wäre.

Zur Begründung des angefochtenen Bescheides, dass Fragen der Versteuerung von Einkünften im Rechtsmittelverfahren zu lösen wären, wäre anzuführen, dass ohnehin alle zumutbaren Verwaltungswege durch Berufung und Vorlageantrag bestritten worden wären. In den Berufungserledigungen wäre aber letztlich entschieden worden, dass die Abgabenfestsetzung aufrecht bleibe. Davon unabhängig wäre nunmehr im Verfahren hinsichtlich einer Nachsicht jedenfalls zu prüfen, ob die Einhebung dieser festgesetzten Abgaben in persönlicher und/oder sachlicher Hinsicht unbillig wäre.

Die Verordnung BGBl. II 2005/435 verweise auf Existenzgefährdung und außergewöhnliche wirtschaftliche Auswirkungen, die eine Einhebung der Abgaben bewirke. Beides wäre im gegenständlichen Fall anzunehmen. Da keine zusätzlichen Bankverbindlichkeiten aufgenommen werden könnten, wäre die (teilweise) Zahlung der Abgabenschulden nur durch Verzicht auf die notwendigsten Mittel der Lebenhaltung und die Nichtzahlung der erforderlichen laufenden betrieblichen Ausgaben denkbar. Letzteres würde die Einstellung der beruflichen Tätigkeit bewirken. Somit würde gerade die Einhebung der Steuernachzahlung 2000 die wirtschaftliche Existenz gefährden.

Festzuhalten wäre weiters, dass die Verordnung auf Grund der Bezeichnung "insbesondere" nur Beispiele einer persönlichen bzw. sachlichen Unbilligkeit anführe. Dies wäre ein eindeutiger Hinweis darauf, dass auch andere Formen einer persönlichen bzw. sachlichen Unbilligkeit vorliegen könnten.

Wenn die Behörde meine, es wäre vom gesamten Abgabenrückstand auszugehen, so wäre dagegen kein Einwand zu erheben. Die Einkommensteuernachzahlung für 2004 bzw. 2005 wären allerdings zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens noch nicht fällig gewesen und daher nicht in die Nachsicht einbezogen worden. Es würden jedoch keine Einwendungen erhoben werden, wenn für die Erledigung des Ansuchens vom aktuellen Gesamtrückstand ausgegangen werde.

Abschließend wandte der Bw. ein, dass durch den ablehnenden Bescheid der Grundsatz der Gleichmäßigkeit und Gerechtigkeit der Besteuerung missachtet werde, weil im gegenständlichen Fall für durchschnittlich niedrige Einkünfte eine übermäßig hohe Besteuerung eintrete.

In der am durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung brachte der Bw. ergänzend vor, dass die Finanzamtsabgabenschuld in Höhe von derzeit € 28.600,00 die wesentlichste Schuldposition darstelle, die Bankschulden würden aktuell rund € 10.000,00 betragen, die laufenden Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit wären mit ca. € 10.000,00 bis € 12.000,00 zu erwarten. Aus seiner Sicht wäre daher gerade die Finanzamtsschuld jene Position, die die wirtschaftliche Existenz gefährde. Der Sachverhalt wäre in diesem Punkt nicht ordnungsgemäß erhoben worden, weil in der Begründung des Bescheides angeführt wäre, dass die Einhebung der Abgaben nichts an der wirtschaftlichen Situation ändern würde. Diese Feststellung wäre jedoch nicht richtig.

Zur sachlichen Unbilligkeit wird ergänzend vorgebracht, dass diese auch dann vorliegen würde, wenn ein offensichtlich nicht beabsichtigtes Ergebnis vorliege. Dazu wurde auf die Literatur von Ritz, § 236 BAO und die dort zitierten Erkenntnisse vom , 95/15/0130, , 91/17/098,099 und , 96/15/0067, verwiesen. Dieses offensichtlich nicht beabsichtigte Ergebnis dokumentiere sich in Steuervorschreibungen für die Jahre 1998 bis 2004 mit einem Gesamtbetrag von € 41.479,00 bei einem durchschnittlichen Einkommen von € 7.000,00 bis € 8.000,00 jährlich. Weiters verwies der steuerliche Vertreter des Bw. auf die aktuellen Erlässe zu der geänderten Rechtslage im § 11a EStG, konkret würde das die Einkommensteuerrichtlinien Zi 3860i betreffen. Zu berücksichtigen wäre noch, dass die kumuliert erhaltenen Honorare vom Bw nicht zu beeinflussen gewesen wären. Das voraussichtliche Jahresergebnis für 2006 werde sich auf € 10.000,00 bis € 12.000,00 belaufen.

Der Amtsbeauftragte brachte vor, dass die persönliche Unbilligkeit nicht gegeben wäre, weil die Existenz des Bw nicht gefährdet wäre und die Abgabenschuld in Raten abgezahlt werden könnte. Dazu wandte der Bw ein, dass er auf Grund der Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit diese Ratenzahlungen für den gesamten Rückstand nicht leisten könnte, da er ohnedies - mit Ausnahme der letzten Monate - monatliche Ratenzahlungen von € 670,00 für die laufenden Abgaben leiste. Die Abgabenbehörde wäre daher nicht schlechter gestellt als andere Gläubiger wie die Banken, denen monatliche Rückzahlungsraten von lediglich € 370,00 zufließen. Hinsichtlich des Drittelanteiles der Liegenschaft in der Schweiz führte er an, dass die mit SFR 1,5 Mio. belastete Liegenschaft einen Wert von SFR 2 Mio darstellen würde.

Der Amtsbeauftragte beantragte die Abweisung der Berufung. Der Bw. ersuchte, dem Berufungsbegehren vollinhaltlich stattzugeben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Ist die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu verneinen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum (vgl. z.B. , sowie Stoll, BAO, Handbuch, Seite 583).

Dabei ist es Sache des Nachsichtswerbers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (). Legt der Abgabepflichtige jene Umstände nicht dar, aus denen sich die Unbilligkeit der Einhebung ergibt, so ist es allein schon aus diesem Grund ausgeschlossen, eine Abgabennachsicht zu gewähren ().

Die in § 236 BAO geforderte Unbilligkeit kann entweder persönlich oder sachlich bedingt sein.

Da vom Bw. sowohl das Vorliegen einer persönlichen als auch sachlichen Unbilligkeit behauptet wurde, war nunmehr zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall eine persönliche und/ oder sachliche Unbilligkeit vorliegt. Hierbei ist jedoch noch keine Ermessensentscheidung zu treffen, sondern ein unbestimmter Gesetzesbegriff auszulegen.

Sachlich bedingte Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn sie in den Besonderheiten des Einzelfalles begründet ist. Eine derartige Unbilligkeit des Einzelfalles ist aber nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt. Nur wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt, ist die Einziehung "nach der Lage des Falles unbillig" ().

Sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung ist grundsätzlich in Fällen anzunehmen, in denen das ungewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt. Der in der anormalen Belastungswirkung gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist ().

Gemäß § 39 Abs. 1 EstG wird die Einkommensteuer nach Ablauf des Kalenderjahres nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat.

Dem Vorbringen des Bw., dass sich die Einkommensteuernachzahlung 2000 durch die ungünstige Lagerung der Einnahmen ergeben hätte, da bei einer gleichmäßigen Verteilung der Einkünfte auf die Jahre 1995 bis 2004 keine Steuervorschreibung zu erwarten gewesen wäre, muss entgegengehalten werden, dass die Besteuerung von kumulativ angefallenen Einkünften alle Steuerpflichtigen in ähnlicher Lage betreffen. Nachteilige Folgen, die alle Wirtschaftstreibenden in ähnlicher Lage treffen, Konjunkturschwankungen und Geschäftsvorfälle, die dem Bereich des Unternehmerwagnisses zuzuordnen sind, rechtfertigen eine Nachsicht nicht ().

Aus dem Vorbringen des Bw., dass es sich bei den Steuervorschreibungen der Jahre 1998 bis 2004 in Höhe von € 41.479,00 bei einem durchschnittlichen Einkommen von € 7.780,00 um ein offensichtlich nicht beabsichtigtes Ergebnis handeln würde, lässt sich nichts gewinnen, da es nach dem Wortlaut des § 39 Abs. 1 EStG eindeutig der Wille des Gesetzgebers ist, keine zeitraumbezogene Betrachtung anzustellen, sondern eine Besteuerung der isoliert zu betrachtenden Einkünfte im jeweiligen Kalenderjahr vorzunehmen. Eine sachliche Unbilligkeit liegt aber nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist ().

Auch der Einwand, dass im Rechtsmittelverfahren die Verteilung der Einkünfte 2000 auf drei Jahre begehrt, diesem Antrag jedoch nicht entsprochen worden wäre, geht ins Leere, da die Nachsicht nicht dazu dient, den im Rechtsmittelverfahren nicht berücksichtigten Einwendungen doch noch zu ihrem Sieg zu verhelfen.

Der Verweis des Bw. auf die zu § 11a EStG ergangenen Einkommensteuerrichtlinien, RZ 3860i, die besagt, dass keine Bedenken bestehen, in rechtskräftig veranlagten Fällen Anträgen auf Nachsicht jener Steuern stattzugeben, die durch Anwendung der bis 2006 geltenden Regelung vergleichsweise zu viel erhoben wurde, sollte die Anwendung der ab der Veranlagung 2007 geltenden Nachversteuerungsregelung für den Steuerpflichtigen zu einem günstigeren Ergebnis führen, geht ins Leere, da § 11a EStG Bestimmungen zur begünstigten Besteuerung nichtentnommener Gewinne sowie der Nachversteuerung im Falle einer späteren Auflösung des Eigenkapitals enthält. Dieser Tatbestand steht aber in keinem wie auch immer gearteten Zusammenhang mit dem hier vorliegenden Sachverhalt der kumuliert bezogenen Einkünfte.

Darüber hinaus treten nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die sich aus einer Änderung der Gesetzeslage ergebenden Unterschiede in der Abgabenbelastung, je nachdem, ob die entsprechenden Sachverhalte vor oder nach diesen Änderungen verwirklicht wurden, demgegenüber allgemein ein und sind deswegen nicht als Unbilligkeit des Einzelfalles anzusehen (), weshalb die in der zitierten Randzahl der Einkommensteuerrichtlinien (AÖF 2006/114) zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht verfehlt ist.

Eine sachlich bedingte Unbilligkeit liegt daher nicht vor.

Hingegen liegt eine persönlich bedingte Unbilligkeit im Besonderen dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers oder seiner Familie gefährdet (), wobei es allerdings nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, besonderer finanzieller Schwierigkeiten oder Notlagen bedarf, sondern es genügt, wenn etwa die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme ().

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben ().

Das Finanzamt geht davon aus, dass die finanzielle Situation des Bw. so schlecht wäre, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts änderte, weshalb nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Unbilligkeit nicht gegeben wäre ().

Dem muss widersprochen werden, da der Bw. in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, dass er annähernd regelmäßig monatliche Ratenzahlungen von € 670,00 zur Abdeckung der laufenden Abgabenverbindlichkeiten leiste und die Liegenschaft in der Schweiz, an der er einen Drittelanteil halte, bei einer darauf in Höhe von SFR 1,5 Mio. lastenden Verbindlichkeit einen übersteigenden Verkehrswert von SFR 2 Mio. hätte. Bei einer Veräußerung seines Anteiles könnte der Bw. daher einen Erlös von etwa SFR 166.666,67 erzielen.

Jedoch lässt sich daraus für den Bw. nichts gewinnen, da durch den Verkauf eine Abstattung der gegenständlichen Steuerschulden problemlos möglich wäre und er auch nicht eingewendet hat, dass die Veräußerung dieser Liegenschaft einer Verschleuderung gleichkäme, weshalb daher in der Einhebung der aushaftenden Abgaben eine Existenzgefährdung nicht erblickt werden kann.

Dem vom Bw. vorgebrachten Einwand seines schlechten Gesundheitszustandes ist zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () für die Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO nur Umstände von Bedeutung sein können, die die Einhebung der Abgaben betreffen. Wenn auch die wirtschaftliche Lage des Bw. durch die Krankheit mitverursacht wurde, so liegt eine Erschwerung der Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten dennoch erkennbar nur in dieser schlechten wirtschaftlichen Lage.

Somit war auch eine persönliche Unbilligkeit zu verneinen, weshalb eine Ermessenentscheidung nicht zu treffen war.

Informativ wird jedoch festgehalten, dass auch im Rahmen des Ermessens im Falle einer Bejahung des Vorliegens einer - sachlichen oder persönlichen - Unbilligkeit einer Nachsicht nicht hätte näher getreten werden können, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gegen eine Nachsichtsgewährung spricht, wenn die Nachsicht sich nur zu Gunsten anderer Gläubiger auswirken würde (). Dass auch die Bank auf ihre (einen Teil ihrer) Verbindlichkeiten verzichten würde, hat der Bw. aber nicht dargetan.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 39 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
Nachsicht
persönliche
sachliche Unbilligkeit
Existenzgefährdung
Steuerprogression
Kumulation von Einkünften

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