Vorliegen eines unabwendbaren und unvorhergesehenen Ereignisses bei Änderung einer unrichtigen Verwaltungspraxis
Rechtssätze
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RV/0367-G/12-RS1 | wie RV/0011-G/09-RS1 Eine geänderte Rechtsauslegung durch die Behörden oder die erstmalige Klärung einer Rechtsfrage durch den Verwaltungsgerichtshof stellt kein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 308 Abs. 1 BAO dar und kann nicht zur Wiedereinsetzung des Verfahrens führen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Wiedereinsetzungsbescheid (§ 308 BAO) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit wurde beim Finanzamt ein mit datierter Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer für das Jahr 2007 mit einer Erstattungssumme von € 14.679,55 eingereicht und mit gesondertem Schreiben die Auszahlung des daraus resultierenden Guthabens beantragt. Dem streitgegenständlichen Antrag waren keine Belege angeschlossen.
Im Bescheid vom wies das Finanzamt unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung (BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 384/2003), wonach es grundsätzlich erforderlich sei, dass dem Erstattungsantrag die Rechnungen im Original bei Antragstellung beigelegt würden. Zur Wahrung der Antragsfrist seien diese innerhalb der Sechsmonatsfrist vorzulegen, was nicht geschehen sei.
In ihrer damaligen Berufung beeinspruchte die Berufungswerberin (Bw.) den angefochtenen Bescheid und legte die noch fehlenden Rechnungen mit einer tabellarischen Aufstellung vor.
In der Berufungsvorentscheidung wurde der Erstattungsbetrag mit 0,-- € festgesetzt und begründend ausgeführt, in der 8. und 13. MwSt-RL werde die Frist für die Einreichung des Antrages auf Vorsteuererstattung (unter Beifügung der Originalbelege) mit spätestens sechs Monate nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Steuer fällig geworden sei, festgelegt. Die Richtlinie räume den Mitgliedstaaten im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung keinen Ermessensspielraum ein. Die Vorlage von Originalbelegen im Rechtsmittelverfahren nach Ablauf der Sechsmonatsfrist könne somit nicht zu einer positiven Erledigung führen.
Im Vorlageantrag vom führte die Bw. aus, die Originalrechnungen seien zur Bearbeitung vorgelegen und wieder rückgereicht worden. Weder in der 8. noch in der 13. Richtlinie sei vorgeschrieben, dass dem Antrag die Originalbelege beigefügt sein müssen und ein Antrag ohne beigefügte Originalbelege als nicht rechtzeitig gestellt gelte. Zwar sei die Vorlage der Originalbelege vorgesehen, jedoch nicht als antragsbegründend und nicht als Antragsvoraussetzung. Im Übrigen sei das Verhalten der Behörde des schlichten Zuwartens auf den Ablauf einer Frist, ohne dem Steuerpflichtigen die Gelegenheit zu geben, die Belege nachzureichen, rechtswidrig. Vorsorglich werde zur Fristenwahrung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
In einem ergänzenden Schriftsatz vom verwies die Bw. auf das "Albert Collée", wonach deutlich werde, dass die Mitgliedstaaten nach Art 22 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie nur Maßnahmen erlassen dürfen, um die genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehung zu verhindern. Sie dürfen keine Maßnahmen erlassen, die die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen, da dies ein Grundprinzip des durch das einschlägige Gemeinschaftsrecht geschaffene gemeinsame Mehrwertsteuersystem sei, weshalb die Vorsteuererstattung unter Hinweis auf die verspätete Belegvorlage nicht versagt werden dürfe.
Mit Berufungsentscheidung zur GZ. RV/0109-G/09 vom wurde die Berufung gegen die Ablehnung des Erstattungsbegehrens abgewiesen und gleichzeitig ausgeführt, über den im Vorlageantrag vom gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens könne nicht in jenen Verfahren befunden werden, weil der Antrag vom Finanzamt noch nicht meritorisch erledigt wurde. Gegen diese Entscheidung erhob die Bw. die unter GZ. 2011/15/0183 protokollierte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, welche bis dato noch unerledigt ist.
Mit Schreiben vom nahm die Bw. auf ihre Berufung vom gegen den ablehnenden Bescheid vom Bezug und führte aus, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Originalrechnungen vorgelegt zu haben. Bis zum Eingang des ablehnenden Erstattungsbescheides vom sei nicht bekannt gewesen, dass die Vorlage der Originalrechnungen nur innerhalb der Antragsfrist akzeptiert und die Nachreichung ausgeschlossen werde.
Im Zeitpunkt der Antragstellung und auch noch danach sei in Österreich seitens der Finanzverwaltung es für zulässig erachtet worden, die Originalbelege in bestimmten Fällen auch nach der Ausschlussfrist des 30. Juni des Folgejahres vorzulegen, um die Vorsteuererstattung zu erhalten und es bestehe bis (Anmerkung: Entscheidung des UFS RV/0109-G/09) jedenfalls ein Vertrauenstatbestand und Vertrauensschutz auf die Anwendbarkeit der praktizierten Vorgangsweise.
Unter Hinweis auf Art 7 Abs. 3 Achte EG-Richtlinie hätten angesichts des Antragseingangs am die Rechnungen bis zum geprüft, es hätte sonach das Fehlen der Originalrechnungen festgestellt werden müssen und diese hätten unschwer nachgefordert werden können. Diese Vorschrift sei eine Schutzvorschrift für die Steuerpflichtigen, die frühzeitig ihren Antrag einreichen. Daher hätten bei einer fristenwahrenden Sichtung des Antrages die Originale unschwer vorgelegt werden können, weil ein Anruf, ein Telefax oder ein Mail genügt hätte.
Da bis zum 30. Juni dies nicht erfolgt sei, durfte davon ausgegangen werden, dass eventuelle formelle Mängel wie die Vorlage der Originalrechnungen auch nach Ablauf dieser Frist noch geheilt werden könnten. Im Übrigen liege bei ihr kein wie immer gearteter Missbrauchsverdacht vor und die Nichtgewährung des Vorsteuerabzuges verletze die Neutralität der Mehrwertsteuer.
Daher werde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Vorlage der Originalrechnungen als fristenwahrend zu beurteilen sein.
Im nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag vom , eingelangt am auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Zeiträume Jänner bis Dezember 2007 abgewiesen.
In der Begründung führte das Finanzamt aus, die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richte sich gegen die Versäumung einer Frist, die durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis eingetreten sei, wobei ein Ereignis dann unvorhergesehen sei, das die Partei nicht einberechnet habe und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Sorgfalt nicht erwarten konnte. Unabwendbar sei ein Ereignis dann, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah. Da die Anträge einschließlich der Originalrechnungen spätestens bis 30. Juni des Folgejahres zu stellen seien und dies auch auf der Ausfüllhilfe ersichtlich sei, könne dem Antrag nicht stattgegeben werden.
In ihrer fristgerecht überreichten Berufung führte die Bw. unter anderem aus, im gegenständlichen Rechtsfall sei bereits beim VwGH unter der Geschäftszahl 2011/15/0183 ein Beschwerdeverfahren wegen der Ausschlussfrist für die Vorlage der Originale der Rechnungen bei Antragsstellung auf Vergütung von Umsatzsteuer anhängig und dieses stehe im Einklang mit der Richtlinienvorgabe des Art. 3 der Achten Richtlinie des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (79/1072/EWG).
Sollte sich im Beschwerdeverfahren bestätigen, dass eine Ausschlussfrist auch für die Vorlage der Originale der im Antrag aufgeführten Rechnungen, aus denen eine Umsatzsteuervergütung beansprucht wird, gilt, wäre sie durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis davon abgehalten, die Originale der Rechnungen bis spätestens beim zuständigen Finanzamt vorzulegen, weil
1. ihr Unternehmen seit vielen Jahren beim Finanzamt registriert sei und schon mehrfach Anträge auf Vorsteuererstattung eingereicht wurden. Die in den früheren Jahren mit dem Antrag eingereichten Originale der Rechnungen seien jeweils ohne jeden Bearbeitungsvermerk und ohne erkennbare Anzeichen einer Bearbeitung oder Prüfung zurückgereicht worden.
Der Antrag auf Vorsteuererstattung 2007 wurde bereits am , also gut 6 Wochen vor Ablauf der Antragsfrist, wenngleich ohne Rechnungsoriginale, beim Finanzamt Graz-Stadt eingereicht. Bis zum ergab sich keinerlei Reaktion seitens des Finanzamtes Graz-Stadt. Gemäß Art. 7 Absatz 3 der 8. EG-Richtlinie habe die zuständige Behörde jede Rechnung und jedes Einfuhrdokument mit einem Sichtvermerk zu versehen und dem Steuerpflichtigen binnen eines Monats zurückzugeben. Art. 7 Abs. 3 der 8. EG-Richtlinie enthalte unverkennbar eine Schutzbestimmung für die Steuerpflichtigen und eine Pflichtanforderung an das zuständige Finanzamt.
Innerhalb der Monatsfrist müsste eine Bearbeitung des Vorsteuererstattungsantrages 2007 beim Finanzamt Graz - Stadt erfolgen, was aber nicht erfolgt sei. Wäre eine pflichtgemäße Bearbeitung und Ablehnung des Vergütungsantrages fristgerecht mit der Begründung des Ablehnungsbescheides vom gemäß den Vorgaben der 8. EG-Richtlinie bis ergangen, hätte noch ein erneuter Antrag gestellt werden oder in der Berufung die Vorlage der Originalrechnungen bis zum fristwahrend erfolgen können. Auf ein pflichtgemäßes und damit termingerechtes Bearbeiten dürfe der Steuerpflichtige nach Art. 7 Absatz 3 der 8. EG-Richtlinie vertrauen. Die Nichtbeachtung der zwingenden Vorgaben des Art. 7 Abs. 3 der 8. EG - Richtlinie durch die Finanzverwaltung stellt für den Steuerpflichtigen ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar. Auch unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Antrags - und Rechtsbehelfsmöglichkeiten könne der Steuerpflichtige auf den Verwaltungs- und dortigen Bearbeitungsablauf keinen Einfluss nehmen.
2. Zum Zeitpunkt der AntragsteIlung und auch noch danach sei es in Österreich seitens der Finanzverwaltung und des UFS für zulässig erachtet worden, die Originalbelege in bestimmten Fällen auch noch nach der Ausschlussfrist des 30. Juni des Folgejahres vorzulegen, um die Vorsteuererstattung zu erhalten. Auch wenn diese praktizierte Vorgehensweise die Finanzverwaltung und des UFS mit der vorliegenden Berufungsentscheidung aufgegeben werden sollte, bestehe jedenfalls bis zum ein Vertrauensschutz für die Steuerpflichtigen auf die Anwendung der praktizierten Vorgehensweise.
Aufgrund der Bearbeitungsverzögerung beim Finanzamt durfte davon ausgegangen werden, dass diese Verwaltungspraxis auch beim Vergütungsantrag 2007 zur Anwendung gelangt. Diese Verwaltungspraxis sei aus rechtsstaatlichen Gründen, zur Kompensation der Abhängigkeit des Steuerpflichtigen vom Gang des Verwaltungsverfahrens geboten.
Dies gelte umso mehr, als die Feststellung, ob dem Vergütungsantrag die Originale der Rechnungen beigefügt seien oder nicht, keine qualifizierte Bearbeitung erforderlich mache und zuverlässig von einem Auszubildenden oder einer Sekretärin vorgenommen werden könne. Nur dann, wenn die Vorlage der Originale nicht generell, sondern in Einzelfällen, insbesondere in Verdachtsfällen, erforderlich sein soll, sei eine vorherige Sachbearbeitung durch geschulte Fachkräfte und ein entsprechender Arbeitsaufwand erforderlich. Will das Finanzamt die generelle Vorlage der Originalrechnungen verlangen, sei gerade keine inhaltliche Überprüfung erforderlich, der Antrag sei bei Fehlen der Originale der Rechnungen vielmehr rein formal mittels Serienbescheid zurückzuweisen.
3. Die Verletzung des Art. 7 Absatz 3 der 8. EG - Richtlinie und das treuwidrige Unmöglichmachen eines vollständigen und fristgerechten Antrages werde durch die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrages der Bw. angelastet und damit der Schutzzweck der EG - Richtlinie in sein Gegenteil verkehrt.
4. Die Originalbelege wurden im Rahmen der Berufung und des Wiedereinsetzungsantrages vorgelegt, mithin deren Vorlage nachgeholt.
Angesichts der Besonderheiten im Zusammenhang mit ihrem Vorsteuervergütungsantrag entspreche allein die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den Grundsätzen der Fairness, der Rechtsstaatlichkeit und dem verfassungsrechtlichen wie EG-rechtlichen Schutzgebot, die ein Verharren auf Förmlichkeiten verbieten.
In ihrer Stellungnahme vom zum Vorlagebericht des Finanzamtes vom führte die Bw. aus, es wären keine sachlichen und verfahrenstechnischen Gründe zu erblicken, um das gegenständliche Berufungsverfahren gemäß § 281 BAO auszusetzen, wie es das Finanzamt vermeint, denn für die Gewährung einer Wiedereinsetzung seien andere Kriterien und Sachverhalte maßgeblich, als bei der Rechtsfrage, ob eine Frist versäumt wurde oder nicht.
Lägen hinreichende Wiedereinsetzungsgründe vor, werde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Vorsteuervergütung 2007 gewährt, so entfalle für das anhängige Verwaltungsgerichtsverfahren der Klagegrund. Werde der gegenständlichen Wiedereinsetzung nicht stattgegeben, so würde sie auch den Verwaltungsgerichtshof anrufen, der dann über beide Verfahren zugleich entscheiden könne.
Die nicht rechtzeitige Vorlage der Originalbelege hindere nicht die Bewilligung der Wiedereinsetzung, da es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handle. Im gegenständlichen Fall sei der Vergütungsantrag frühzeitig gestellt worden, sodass ein erneuter Antrag unter Beifügung der Originalrechnungen noch rechtzeitig gestellt hätte werden können. Angesichts der in Art 7 Abs. 3 der Achten Richtlinie angeführten zwingend vorgesehenen Monatsfrist, sei allenfalls eine leichte Fahrlässigkeit feststellbar. Die Nichteinhaltung dieser Frist durch das Finanzamt gehe bei einer Abweisung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ihrem Nachteil.
Mit Bescheid vom wurde die Bw. gemäß § 309a BAO aufgefordert, die Mängel des Wiedereinsetzungsantrages nämlich die Bezeichnung der versäumten Frist, die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs. 1 BAO), die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung und der Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig sind, bekannt zu geben.
Mit Schreiben vom wurden die aufgezeigten Mängel wie folgt beantwortet: Die versäumte Frist wird mit angegeben.
Hinsichtlich des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses wurde ausgeführt, der Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer für das Jahr 2007 (auch genannt: Vorsteuer/ Vorsteuererstattung) sei unter Auflistung aller einzelnen Rechnungen, aus denen sich eine bezahlte österreichische Umsatzsteuer ergab, am beim Finanzamt Graz-Stadt eingereicht worden. Die in den Vorjahren im Original eingereichten Rechnungen wurden jeweils ohne irgendwelche Vermerke oder Berichtigungen oder Nichtanerkennung zurückgesandt. Deren Bearbeitung war nicht feststellbar.
Für die nationale Umsatzsteuererstattung bräuchten die Originalrechnungen nicht vorgelegt zu werden. Innerhalb der nach Artikel 7 Absatz 3 der Achten Richtlinie des Rates vom (79/1072/EWG) vorgegebenen Prüfungs- und Bearbeitungsfrist, also bis zum ging kein Hinweis auf das Fehlen der Originalrechnungen ein, die bei fristgerechter Bearbeitung des Vorsteuererstattungsantrages noch bis zum hätten beim zuständigen Finanzamt vorgelegt werden können. Durch die gesetzeswidrige Nichtbearbeitung des Antrages bis zum sei die spätere Beanstandung unvorhersehbar gewesen. Das Verhalten des Finanzamts hätte eine fristwahrende Vorlage der Originalrechnungen unmöglich gemacht.
Es wäre auch in der Lage und sogar verpflichtet gewesen, innerhalb der von Art. 7 Absatz 3 der Achten Richtlinie des Rates vom vorgegebenen Monatsfrist unter Beachtung des § 3 der "Verordnung" den Antrag zurückzuweisen. Dann hätte problemlos bis zum ein neuer, vollständiger Antrag gestellt werden können. Dies hat es vereitelt. Ein solcher Verfahrenslauf wäre für sie nicht vorhersehbar gewesen.
Auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben konnte mit einer solchen Entscheidung nicht gerechnet werden. Zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumnis führte sie aus, ihre Anträge auf Erstattung der Umsatzsteuer haben sich in den Vorjahren stets sorgfältig, verantwortungsbewusst und mit Sachkunde bearbeitet erwiesen. Weil die Originalrechnungen in den Vorjahren ohne erkennbare Bearbeitung und keinerlei Bearbeitungs- geschweige denn Entwertungsmarkierung zurückgelangt sind, wäre das Erfordernis für deren Beifügung dem Antragssachbearbeiter nicht mehr erinnerlich.
Da der Erstattungsantrag keinen Hinweis auf die Beifügung der Originalrechnungen, sondern nur den Ausfüllhinweis enthalte, war deren Fehlen den Unterzeichnern nicht erkennbar und so kam er ohne Originalrechnungen zum Versand. Die Anforderung der fehlenden Originalrechnungen konnte erwartet werden, da Art. 7 Absatz 3 der Achten Richtlinie des Rates vom eine genaue Frist für deren Rückgabe vorschreibt. Angesichts dieser Fristvorgabe wäre eine zeitnahe Bearbeitung zu erwarten gewesen.
Da sie mit Bescheid vom zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung 2007 aufgefordert wurde, spreche vieles dafür, dass der am eingegangene Erstattungsantrag beim Finanzamt Graz-Stadt nicht einmal statistisch erfasst gewesen wäre.
Sämtliche Originalrechnungen wurden im Berufungsverfahren vorgelegt, Beanstandungen hierzu seien nicht bekannt, so dass keinerlei Anhaltspunkte für absichtliches oder verschleierndes Verhalten erkennbar seien. Es verbleibt allenfalls eine leichte Fahrlässigkeit i.S. eines Büroversehens, also eines Versehens minderen Grades.
Was die Angaben zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betrifft, führte sie aus, der Ablehnungsbescheid vom ging bei ihr am ein. Mit der Berufung vom seien beim Finanzamt Graz-Stadt die Originalrechnungen zum Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer vorgelegt worden, die am wieder retourniert wurden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig ist, die Bw. hat den Erstattungsantrag zwar vor Ablauf der Erstattungsfrist, aber ohne Vorlage der Originalrechnungen am eingereicht. Die Bearbeitung ist erst anlässlich der ersten abweislichen Erledigung am erfolgt. Die Erstattungsverordnung BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 384/2003 sieht im § 3 Abs. 1 ausdrücklich vor, dass dem bis 30. Juni einzureichenden Antrag die Originalbelege beizufügen sind, was objektiv gesehen, nicht der Fall war. Die nähere Problematik des gegenständlichen Falles ist bereits in der zur GZ. RV/0109-G/09 ergangenen Entscheidung des zu entnehmen.
Die für das gegenständliche Wiedereinsetzungsverfahren maßgebliche Gesetzesstelle lautet:
"§ 308(1) Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.(2) (aufgehoben durch BGBl I 2003/124)(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, bei Versäumung einer Berufungsfrist oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) bei der Abgabenbehörde erster oder zweiter Instanz eingebracht werden. Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen.(4) Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung auch bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung sind: - die Versäumung einer Frist, - ein hiedurch entstandener Rechtsnachteil, - ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, - kein grobes Verschulden sowie - ein rechtzeitiger Antrag auf Wiedereinsetzung.
Die Bw. bringt nun vor, auf die fristgerechte Bearbeitung und Aufforderung zur Nachreichung der fehlenden Belege vertraut zu haben, weil Art 7 Abs. 3 der Achten Richtlinie vorsieht, dass jede Rechnung und jedes Einfuhrdokument mit ihrem Sichtvermerk, damit diese nicht für einen weiteren Antrag dienen können, versieht und binnen einem Monat dem Steuerpflichtigen zurückgibt. Unter Annahme fristgerechter Bearbeitung wäre vom Finanzamt eine entsprechende Anforderung ergangen, die fehlenden Rechnungen beizuschließen und der Antrag wäre innerhalb der sechsmonatigen Frist vollständig eingereicht worden.
Diese von der Bw. ins Spiel gebrachten Gründe, die von der Achten Richtlinie binnen Monatsfrist aufgetragene Rücksendungspflicht umfasse auch eine Pflicht zur Anforderung fehlender Originalrechnungen, kann in der Weise nicht geteilt werden, zumal Art 3 lit. a der oa. RL ausdrücklich vorsieht, dass bei der in Art 9 bezeichneten zuständigen Behörde nach dem in Anhang A angeführten Muster ein Antrag zu stellen sei, dem die Originale der Rechnungen und Einfuhrdokumente beizufügen seien. Diese Bestimmung wäre insofern inhaltsleer als sich der Erstattungswerber unter Hinweis auf Art 7 Abs. 3 (Rücksendungsfrist binnen einem Monat) darauf verlassen könnte, aufgefordert zu werden, die Originalrechnungen beizubringen. Dies würde zu unzähligen Fallkonstellationen führen, wobei es von Zufallsmomenten der Einreichung und Bearbeitung durch die Abgabenbehörde abhängen würde, ob ein mangelhafter, aber innerhalb der Erstattungsfrist eingereichter Antrag noch positiv abgeschlossen werden könnte oder nicht. Abgesehen davon, ist in der von der Bw. rekurrierten Vorschrift ausdrücklich nur von einer Rückgabefrist eingereichter Belege und keiner Frist zur Anforderung (noch) nicht eingereichter Originalbelegen die Rede. Eine derartige der Bw. vorschwebende Bearbeitungsweise ist bei einem Massenverfahren wie es das Erstattungsverfahren darstellt, nicht möglich, weil dieses auf größtmögliche Einfachheit und Raschheit ausgerichtet ist. Daher kann die Bw. auf eine Bearbeitung ihres Erstattungsantrages in der Weise nicht vertraut haben, dass die Originalrechnungen - bei der unterstellten raschen Bearbeitung binnen Monatsfrist - noch fristgerecht bei der Behörde eingereicht worden wären. Im Übrigen würde es dem Sinn des Art. 3 lit. a der Achten Richtlinie zuwiderlaufen, dass dem Erstattungsantrag (überhaupt) Originalrechnungen beigefügt werden müssten, wenn diese auf Anforderung durch die Behörde ohnehin (noch) später nachgereicht werden könnten.
Im Übrigen kann der Bw. als langjähriger Unternehmerin eine Kenntnis der wesentlichen Bestimmungen der Erstattungsrichtlinie, die in diesen Punkten, in innerstaatliches Recht umgesetzt wurde (Frist, Vorlage der Originalrechnungen), zugesonnen werden.
Des Weiteren habe sie auf die seinerzeitig großzügigere Verwaltungspraxis vertraut, wonach Originalbelege noch im Rechtsmittelverfahren nachgereicht werden können und sei durch den ablehnenden Bescheid in ihrem Vertrauen enttäuscht worden.
Eine Änderung der Rechtsauslegung durch die erstmalige Klärung durch die Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates oder Verwaltungsgerichtshofes stellt aber weder ein unabwendbares noch ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne der Gesetzesstelle (§ 308 Abs. 1 BAO) dar. Ein Ereignis liegt schon nach dem Wortlaut im Tatsächlichen, also im Geschehensablauf. Keinesfalls kann darunter eine Änderung der Rechtsauslegung durch Verwaltungsbehörden oder Gerichte verstanden werden. Dies würde bedeuten, dass in allen Fällen der Änderung der Rechtsauslegung eine Korrektur sämtlicher davon betroffener, rechtskräftiger Bescheide möglich wäre, was einer allgemeinen Durchbrechung der Rechtskraft gleichkäme. Ein derartiges Ergebnis wäre schon aus der daraus hervorgehenden Rechtsunsicherheit aus rechtspolitischen Gründen nicht zu vertreten. Außerdem stellt - wie bereits dargelegt - die geänderte Rechtsauslegung schon nach dem Wortsinn keinesfalls ein "Ereignis" im Sinne dieser Gesetzesstelle dar. Ein Ereignis ist jedes Geschehen, also nicht nur ein Vorgang in der Außenwelt, sondern auch ein psychischer Vorgang wie Vergessen, Verschreiben, Sich irren usw (zB ; , 94/16/0164; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Tz 34 und 35). Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (zB Fasching, Lehrbuch², Tz 579; ; , 94/13/0236). Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah (zB Fasching, Lehrbuch², Tz 579; ; , 94/13/0236).
Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum sind nach ständiger Rechtsprechung keine Wiedereinsetzungsgründe (; , 95/16/0311, 0312; , 2005/14/0013, 2005/14/0076 WE).
Die Bw. konnte kein derartiges Hindernis dartun, dass sie am Beischluss der Originalrechnungen gehindert gewesen ist. Eine geänderte Rechtsauslegung ist - wie bereits erwähnt - kein Ereignis iS. oa. Gesetzesbestimmung.
Ebenso wenig genügt der Hinweis für die eventuelle Beurteilung groben Verschuldens, dass in den Vorjahren die Originalrechnungen ohne erkennbaren Hinweis zurückgesandt worden, die Bw. deshalb das Erfordernis der Notwendigkeit der Vorlage von Originalrechnungen nicht erkannt habe und dem Umstand, im Erstattungsvordruck sei kein Hinweis auf die Notwendigkeit der Vorlage von Originalrechnungen enthalten, weil derartige Umstände zur Aushebelung allgemein verbindliche Rechtsvorschriften führen würden. Ebenso wenig hilfreich ist auch die Ausführung der Bw. am zur Einreichung einer Umsatzsteuererklärung 2007 (gemeint: normale Umsatzsteuerjahreserklärung bei Vorliegen von Umsätzen), weil sie bloß Vermutungen über eine statistische Erfassung oder Nichterfassung des Erstattungsantrages zum Ausdruck bringt. Die Erklärung für die Aufforderung der Jahreserklärung 2007 liegt darin, weil die Bw. im Jahr 2005 noch regulär zur Umsatzsteuer mit (geringfügigen) Inlandsumsätzen erfasst war (Umsatzsteuerbescheid 2005 vom ) und somit für den angesprochenen Zeitraum automatisiert zur Erklärungsabgabe erinnert wurde.
Was die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages anlangt, ist auszuführen, dass dieser erstmals am gestellt wurde. Das von der Bw. reklamierte Aufhören des Hindernisses hat - in Ermangelung eines Zustellnachweises - spätestens mit dem Erstellen der Berufung vom begonnen. Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde allerdings erst mit dem Vorlageantrag vom gestellt. Daher ist auch die dreimonatige Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages abgelaufen.
Da nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verletzung der Frist zur Erreichung der Originalrechnungen erfüllt waren, war die Berufung spruchgemäß abzuweisen.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 309a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | UFS, RV/0109-G/09 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at