Wird "die Privatstiftung" widerrufen, zieht dies zwingend die Herausgabe der Nachstiftungen nach sich, weswegen laut VwGH der Erstattungstatbestand des § 33 ErbStG auch hinsichtlich der Nachstiftungen erfüllt ist.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Geyer & Geyer Wirtschaftstreuhand GmbH, 1030 Wien, Rudolf von Alt-Platz 1, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr. xxx, StNr. yyy, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erstattung der Schenkungssteuer gemäß § 33 a ErbStG entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben und dem Antrag auf Erstattung der Schenkungssteuer gemäß § 33a ErbStG in Höhe von 26.656,40 Euro stattgegeben.
Entscheidungsgründe
Mit Stiftungs- und Stiftungszusatzurkunde vom wurde die Bw., eine Privatstiftung, errichtet. Ebenfalls mit schlossen der Stifter und die Privatstiftung einen Schenkungs- und Nachstiftungsvertrag, in welchem Wertpapiere im Gesamtkurswert von S 14,671.999,96 der Stiftung gewidmet wurden. Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Schenkungssteuer gemäß § 8 Abs. 3 ErbStG mit S 366.800,00 (= Euro 26.656,40) fest. Mit wurde die Bw. widerrufen und am stellte die Bw. den Antrag auf Rückerstattung der Schenkungssteuer gemäß § 33 ErbStG.
Mit Bescheid gemäß § 33a ErbStG vom wies das Finanzamt den Antrag auf Rückerstattung der Schenkungssteuer mit der Begründung ab, dass sich der Geschenkgeber für diese Schenkung keinen Widerruf vorbehalten habe.
Fristgerecht wurde dagegen Berufung erhoben. Eingewendet wurde, dass in der Stiftungsurkunde vom unter § 12 der Widerruf der Stiftung geregelt sei und in § 13 das Recht auf Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Stiftungsurkunde vom (vom Finanzamt mit vorgelegt unter ErfNr. xyz). § 12 lautet: Widerruf der Stiftung. Der Stifter behält sich das Recht vor, die Stiftung jederzeit ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Dieses Recht kommt zu Lebzeiten des Stifters diesem allein zu. Nach § 13 kann eine Stiftungszusatzurkunde errichtet werden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat am , Zlen 2008/16/0003 bis 0004 in einem gleich gelagerten Fall die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes mit auszugsweise folgender Begründung aufgehoben:
"Gemäß § 33 lit. a ErbStG in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 151/1980 (vgl. dazu das Erkenntnis vom , Zl. 2007/16/0186) ist die Steuer zu erstatten, wenn und insoweit eine Schenkung widerrufen wurde und deshalb das Geschenk herausgegeben werden musste.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 33 lit. a ErbStG....ist Voraussetzung für die Erstattung der Steuer, dass die Schenkung widerrufen wurde. Die Bestimmung ist dabei nur in jenen Fällen anwendbar, in denen es sich um den Widerruf einer Schenkung im Sinne der §§ 947 ff ABGB oder auf Grund eines im Schenkungsvertrag ausdrücklich vereinbarten Widerrufsgrundes handelt...
Im Beschwerdefall ist ausschließlich strittig, ob die für eine unter Verzicht auf den Widerruf gewidmete Nachstiftung vorgeschriebene Schenkungssteuer im Falle des erlaubten Widerrufs der - gesamten - Privatstiftung zu erstatten ist. Die belangte Behörde hat diese Frage im Wesentlichen mit der Begründung verneint, die konkreten Schenkungen, nämlich Nachstiftungen, seien - auf ihren Widerruf sei im Übrigen auch verzichtet worden - nicht widerrufen worden.
Der Widerruf einer Schenkung gemäß § 33 lit. a ErbStG setzt eine erfüllte Schenkung voraus. Gemäß dem Einleitungssatz des § 3 Abs. 1 ErbStG wird in dieser Bestimmung festgelegt ("Als Schenkung im Sinne dieses Gesetzes gilt"), welche Tatbestände als Schenkung zu werten sind. In § 33 lit. a ErbStG wird für die Erstattung der Schenkungssteuer hingegen nicht unterschieden, welcher konkrete Tatbestand der Besteuerung - seinerzeit - zu Grunde gelegt worden ist, die Rede ist nur allgemein vom Widerruf der Schenkung.
Wurde eine Schenkung im Sinne des § 3 Abs. 1 ErbStG - zulässigerweise - widerrufen, deren zwingende Folge die Herausgabe des Geschenkes ist, kommt es nach dem Wortlaut des § 33 lit. a ErbStG nicht darauf an, dass dasselbe als Schenkung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 8 ErbStG zu wertende Rechtsgeschäft, das zur Besteuerung geführt hat, widerrufen wird, damit die Voraussetzungen für die Erstattung nach § 33 lit. a ErbStG erfüllt sind. Entscheidend ist nach dem insofern klaren Gesetzeswortlaut der Widerruf "einer" Schenkung und die daraus zwingend folgende Herausgabe des auf Grund (irgend)einer Schenkung im Sinne des § 3 Abs. 1 ErbStG übertragenen Geschenkes.
Hat sich ein Stifter den Widerruf der - gesamten - Privatstiftung vorbehalten, führt dies zu ihrer Auflösung mit der gesetzlich vorgesehenen Folge, dass das gesamte verbleibende Vermögen der aufgelösten Privatstiftung - somit auch das der Stiftung mit den Nachstiftungen gewidmete Vermögen - dem Stifter als dem Letztbegünstigten zu übertragen ist (§ 36 Abs. 2 und 4 PSG). An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass der Stifter hinsichtlich der Nachstiftungen auf einen Widerruf verzichtet hat. Der - zulässige - Verzicht auf den Widerruf der Nachstiftungen kann nur solange Wirkungen entfalten, bis die - gesamte - Stiftung widerrufen worden ist, weil der Widerruf zur Auflösung der Stiftung führt, von der das gesamte Stiftungsvermögen, somit auch die Nachstiftungen erfasst sind.
Im Beschwerdefall sind die Nachstiftungen der Besteuerung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 ErbStG - nach den Erklärungen in den Nachstiftungsvereinbarungen lag eine Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts vor - unterlegen, das Stiftungsgeschäft wurde gemäß § 3 Abs. 1 Z. 7 ErbStG besteuert. Nach der - gesetzlich vorgesehenen und im Beschwerdefall nicht abbedungenen - Rechtsfolge des Widerrufs der beschwerdeführenden Partei wurde das Stiftungsvermögen samt Nachstiftungen dem Stifter als dem Letztbegünstigten übertragen. Zumal der Widerruf die zwingende Herausgabe auch der Nachstiftungen nach sich zieht und es nicht darauf ankommt, dass dies Folge des Widerrufs der ursprünglich getätigten Schenkung ist, ist nach dem Gesagten der Erstattungstatbestand des § 33 lit.a ErbStG auch hinsichtlich der Nachstiftungen erfüllt.
Zu diesem Ergebnis führt auch der Umstand, dass "die Stiftung" widerrufen wurde (§ 34 PSG), also nicht ausdrücklich nur das Stiftungsgeschäft (§ 3 Abs. 1 Z. 7 ErbStG), weshalb die Nachstiftungen ebenfalls als vom Widerruf erfasst anzusehen sind, somit auch bei dieser Betrachtung § 33 lit. a ErbStG auf die Nachstiftungen anwendbar ist."
Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Schlagworte | Nachstiftung Erstattung Widerruf |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at