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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 29.09.2005, RV/0148-W/04

Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung wegen Erlassung einer Berufungsvorentscheidung

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0148-W/04-RS1
wie RV/4676-W/02-RS1
Bei der Abweisung einer Berufung durch das Finanzamt mittels Berufungsvorentscheidung ist im Falle einer bereits bewilligten Aussetzung der Einhebung deren Ablauf zu verfügen oder im Falle eines noch unerledigten Antrages auf Aussetzung der Antrag abzuweisen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn S, Adr, vertreten durch Mag. Robert Igáli-Igálffy, Rechtsanwalt, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstr. 34, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom zu ERfNr.xxx, betreffend Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO vom entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien gegenüber Herrn S (dem nunmehrigen Berufungswerber, kurz Bw.) die Gebühr gemäß § 33 TP 18 Abs. 1 GebG in Höhe von € 6.572,28 für eine Hypothekarverschreibung vom fest.

Dagegen erhob der Bw. am Berufung und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO.

Nach dem das Finanzamt die Berufung in der Gebührenangelegenheit mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen hatte, wies es mit Bescheid vom den Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom mit der Begründung, dass die dem Antrag zugrunde liegende Berufung bereits erledigt worden sei, ab.

Gleichzeitig mit Einbringung eines Vorlageantrages hinsichtlich der Berufung in der Gebührenangelegenheit brachte der Bw. am gegen den Bescheid vom , mit dem das Finanzamt den Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom abgewiesen hatte, eine Berufung ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass mit gleicher Post die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde 2. Instanz beantragt worden sei und damit das Berufungsverfahren in der Gebührenangelegenheit wieder unerledigt sei.

Außerdem brachte der Bw. am einen weiteren Antrag auf Aussetzung der Einhebung ein, der mit Bescheid vom abgewiesen wurde.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung in der Aussetzungsangelegenheit mit dem Hinweis, dass der Zahlungsaufschub nach § 212a BAO anlässlich einer über die Berufung ergehenden Erledigung - vorliegendenfalls mit Erlassung der Berufungsentscheidung - ende.

Mit Schriftsatz vom beantragte der Bw. die Vorlage seiner Berufung gegen den Bescheid vom , mit dem der Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom abgewiesen worden war, an die Abgabenbehörde 2. Instanz. Hingegen ist die Abweisung des neuerlichen Aussetzungsantrages vom bereits in Rechtskraft erwachsen.

Mit Berufungsentscheidung vom zu RV/1973-W/03 wies der unabhängige Finanzsenat die Berufung gegen den Gebührenbescheid vom als unbegründet ab.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 erster Satz BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrundeliegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Nach Abs. 3 leg. cit. können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden.

Nach Abs. 5 leg. cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Falle der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§276) nicht aus.

Daraus ergibt sich, dass auch bei der Abweisung einer Berufung durch das Finanzamt mittels Berufungsvorentscheidung, im Falle einer bereits bewilligten Aussetzung der Einhebung deren Ablauf zu verfügen ist oder im Falle eines noch unerledigten Antrages auf Aussetzung der Antrag abzuweisen ist. Es wurde deshalb mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag des Bw. auf Aussetzung der Einhebung zu Recht vom Finanzamt abgewiesen.

Bemerkt wird, dass § 212a Abs. 5 BAO ausdrücklich die Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Aussetzung der Einhebung für den Fall der Einbringung eines Antrages auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vorsieht. Ein solcher neuerlicher Antrag wurde von der Bw. auch am eingebracht. Dieser Antrag wurde vom Finanzamt mit rechtskräftigem Bescheid vom abgewiesen und ist dieser Antrag daher nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens.

Außerdem hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz grundsätzlich von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen (vgl. u.a. ), weshalb von ihr auch Veränderungen des Sachverhalts zu berücksichtigen sind. Daher ist bei der nunmehrigen Entscheidung zu berücksichtigen, dass mittlerweile mit Berufungsentscheidung vom zur Zl. RV/1973-W/03 über die Berufung in der Gebührenangelegenheit auch von der Abgabenbehörde zweiter Instanz abgesprochen wurde. Aus § 212a Abs. 5 BAO dritter Satz folgt nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.4..1991, 91/15/0011, dass kein Bescheid mehr erlassen werden darf, mit dem die Einhebung der Abgabe ausgesetzt wird, sobald im Verfahren über die Festsetzung der Abgabe bereits eine Berufungsentscheidung ergangen ist. Es kommt somit eine Abänderung des angefochtenen Bescheides in der Weise, dass nunmehr die Aussetzung der Einhebung bewilligt wird, nicht mehr in Betracht, weshalb die vorliegende Berufung auch aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Aussetzung der Einhebung
Berufungsvorentscheidung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at