Erhöhte Familienbeihilfe trotz anders lautenden Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (freie Beweiswürdigung).
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/1348-W/06-RS1 | Erhöhte Familienbeihilfe wegen einer vor dem 27. Lebensjahr eingetretenen Behinderung steht nur dann zu, wenn der Grad der Behinderung oder die Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in einem Gutachten festgestellt wurde. In freier Beweiswürdigung können jedoch von der Behörde auch andere Gutachten und Unterlagen der Entscheidung zugrunde gelegt werden, wenn aus diesen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Krankheitsbeginn hervorgeht. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., L.straße, vertreten durch Mag. Christoff Beck, 1010 Wien, Wiesingerstraße 8/12, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Entscheidungsgründe
Am stellte der Bw., vertreten durch seinen Sachwalter, den Antrag auf Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe ab Antragstellung. Mit Bescheid vom wurde der Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass laut dem vom Finanzamt eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom eine dauernde Erwerbsunfähigkeit erst ab festgestellt werden könne.
In diesem Gutachten vom trifft der behandelnde Arzt folgende Diagnose:
"paranoide Schizophrenie", Gesamtgrad der Behinderung: 50%, voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung ist ab aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich. Der Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Weiters wird auf eine erstmalige stationäre Behandlung im Juli 2003 sowie auf ein Sachverständigengutachten vom hingewiesen.
Gegen den abweisenden Bescheid wurde mit Schriftsatz vom fristgerecht berufen und vorgebracht, dass die Unfähigkeit sich selbst den Lebensunterhalt zu verschaffen, zumindest seit 1992 bestehe. Der Bw. habe 1983 mit dem Studium der Rechtswissenschaften begonnen und dieses 1992 trotz Krankheit beendet. Zum Nachweis wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
Stellungsbeschluss des MiIitärkommandos Wien vom , wonach ein depressives Syndrom festgestellt wurde,
eine Amtsbestätigung des Oberlandesgerichtes Wien, wonach der Bw. von bis die Gerichtspraxis absolvierte, diese jedoch zehnmal unterbrochen hat,
Befund und Gutachten der psychiatrischen Universitätsklinik am LKH Graz vom , wonach aufgrund erheblicher Selbst-und Allgemeingefährdung die ärztliche Behandlung nur im geschlossenen Bereich möglich sei. In diesem Gutachten wird auch darauf hingewiesen, dass der Bw. bereits zweimal, zuletzt im Dezember 1992, an der Universitätsklinik in Behandlung war,
das psychiatrische und neurologische Sachverständigengutachten vom , das auch dem untersuchenden Arzt des Bundessozialamtes vorgelegen ist, anlässlich der von der Schwester des Bw. beantragten Sachwalterbestellung. In diesem wird auf eine stationäre Aufnahme im Jahr 1993 in Frankreich aufgrund von psychischen Störungen hingewiesen. Nach der Schilderung diverser stationärer Aufnahmen zwischen und kommt der untersuchende Arzt zu dem Schluss, dass es sich bei der Erkrankung des Bw. um eine paranoide Schizophrenie mit episodisch rezidivierendem Verlauf handle. Das festgestellte Zustandsbild, seitvielen Jahren bestehend, sei einer psychischen Erkrankung gem. § 273 ABGB zuzuordnen,
ärztliche Bestätigung einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, wonach der Bw. von Jänner 1993 bis Oktober 2003 wegen paranoider Schizophrenie bei ihr in Behandlung gestanden sei. Eine ausreichende Arbeitsfähigkeit sei in all den Jahren nicht vorhanden gewesen.
Nachdem die Berufung mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen worden war, stellte der Bw. einen Vorlageantrag.
Aufgrund der Hinweise in dem vorgelegten Akt, dass die psychische Erkrankung des Bw. bereits vor dem bestanden habe, wurden vom LKH Graz diesbezügliche Unterlagen angefordert. Dem Unabhängigen Finanzsenat wurde ein Schreiben des Vorstandes der psychiatrischen Universitätsklinik an eine Berufskollegin in Wn. vorgelegt, wonach der Bw. von bis wegen einer depressiven Phase bei bekannter paranoiderSchizophrenie in stationärer Behandlung gewesen sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter den selben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit muss ab gemäß § 8 Abs. 6 FLAG durch ein ärztliches Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bescheinigt werden.
Im Sinne des § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist, oder nicht. Der damit ausgedrückte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Es genügt von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, 3. Aufl. § 176, Tz. 6 und 8).
Aufgrund des gesetzlichen Auftrages wurde vom Finanzamt anhand des Sachverständigengutachtens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen entschieden und die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt, weil dieses dem Bw. die dauernde Erwerbsunfähigkeit erst ab Juli 2003 bescheinigte. Vom Bw. wird hingegen die Auffassung vertreten, das die Behinderung und die damit verbundene dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits zumindest 1992 eingetreten sei. Dieser Umstand ist deswegen von Bedeutung, weil der Bw., geboren am , am das 27. Lebensjahr vollendete. Die Sachverständige des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen konnte nur das ihr vorliegende Gutachten vom berücksichtigen, stellte die Diagnose "paranoide Schizophrenie" und ging von einem erstmaligen psychiatrischen Aufenthalt im Juli 2003 aus. Dem UFS liegen aber darüber hinaus die in den Entscheidungsgründen angeführten Unterlagen vor, aus denen eindeutig hervorgeht, dass die Diagnose "paranoide Schizophrenie" ab dem Jahr 1992 wiederholt gestellt wurde. Für die Zeit davor gibt es zwar keinen unmittelbaren Nachweis, jedoch wird in dem Schreiben vom der Universitätsklinik Graz von "bekannter paranoiden Schizophrenie" gesprochen.
Der UFS gelangt daher in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass entgegen dem Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, die dauernde Erwerbsunfähigkeit aufgrund der Diagnose "paranoide Schizophrenie" bereits ab dem Jahr 1992 vorlag und somit ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 6 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | erhöhte Familienbeihilfe Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen freie Beweiswürdigung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at