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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.05.2010, RV/0042-W/10

Die Festsetzung von Anspruchszinsen erfolgt verschuldensunabhängig.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für das Jahr 2004 Anspruchszinsen in Höhe von € 62,99 fest. Der Berechnungszeitraum erstreckt sich vom bis .

In der dagegen form- und fristgerecht eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass er seit 1980 stiller Gesellschafter bei der I.Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH & Co KG in Linz sei.

Da zum Abgabetermin der Einkommensteuererklärung das Ergebnis der Beteiligung nicht vorhanden gewesen sei, habe der Bw. immer die Einkommensteuererklärung mit dem Hinweis "Ergebnis liegt noch nicht vor, wird nachgereicht" rechtzeitig abgegeben. Nach Erhalt des jeweiligen Ergebnisses im Herbst durch I. habe der Bw. dieses sofort an das Finanzamt weitergeleitet und dann einen geänderten Bescheid erhalten. Eine Vorschreibung von Zinsen habe es nie gegeben.

Ab dem Jahr 2001 seien jedoch keine Ergebnisse beim Bw. eingetroffen. Mit E-Mail vom an I. habe der Bw. die Ergebnisse urgiert.

Mit Brief vom habe I. mitgeteilt:

"..wir haben Ihr E-Mail vom 4. Februar erhalten und teilen Ihnen dazu mit, dass die steuerlichen Ergebnisse für die Geschäftsjahre 2001 bis 2002 leider noch nicht vorliegen. Sie können jedoch bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt beantragen, dass Ihre Einkommensteuererklärung ohne Berücksichtigung des Punktes "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" vorläufig abgewickelt wird. Sobald die steuerlichen Ergebnisse vorliegen, werden diese umgehend an Sie übermittelt und können dann von Ihnen nachgereicht werden"

Mit E-Mail vom habe der Bw. wieder die Ergebnisse ab 2001 abgemahnt.

Mit Brief vom habe I. mitgeteilt:

"Dazu teilen wir Ihnen mit, dass für die vergangenen Geschäftsjahre keine steuerlichen Ergebnisse erstellt werden konnten (da uns die durch den Wirtschaftsprüfer testierten Anteilsbewertungen ab dem Geschäftsjahr 2001 fehlen). Zurzeit ist nicht absehbar, wann die steuerlichen Ergebnisse für die vergangenen Geschäftsjahre bei uns vorliegen. Sobald uns diese vorliegen, werden wir die steuerlichen Ergebnisse umgehend an Sie übermitteln. Sie können jedoch bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt beantragen, dass Ihre Einkommensteuererklärung ohne Berücksichtigung des Punktes "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" vorläufig abgewickelt wird. Sobald die steuerlichen Ergebnisse vorliegen, werden diese umgehend an Sie übermittelt und können dann von Ihnen nachgereicht werden"

Mit Brief vom habe I. mitgeteilt:

"Ausgehend von einer haltlosen Kampagne gegen die I. Finanzgruppe wurde im November 2005 von den Gerichtssachverständigen K/G ein Teilgutachten im Rahmen des Gutachterauftrages des Landesgerichtes Linz vom zu wirtschaftlichen Fragen betreffend die I. Finanzgruppe vorgelegt, nachdem die Fertigstellung über Jahre immer wieder hinausgeschoben wurde und bis heute das Gutachten nicht zur Gänze vorliegt.

Der Wirtschaftsprüfer der Imperial Beteiligungsgesellschaft mbH & Co KG, welcher mit der Prüfung und Testierung des Jahresabschlusses 2001 beauftragt ist, führte die Prüfung durch, beendete diese allerdings bisher aufgrund des eingeleiteten Verfahrens nicht mit einem Testat, da er das Sachverständigengutachten abwarten will. Die Bilanz für das Geschäftsjahr 2001 wurde ebenso wie die Jahresabschlüsse der Folgejahre von der Gesellschaft selbstverständlich erstellt, veröffentlicht werden jedoch nur die durch einen Wirtschaftsprüfer testierten Daten."

Mit Schreiben vom seien die Ergebnisse der Jahre 2001 bis 2004 übermittelt und vom Bw. am an das Wohnsitzfinanzamt gefaxt worden.

Es sei für den Bw. unverständlich, dass das Finanzamt Linz erst am einen Bescheid erlassen habe und dieser erst am zu einer Änderung seines Einkommensteuerbescheides vom geführt habe.

Für 2001 sei der Bescheid am erlassen worden, die Änderung des Einkommensteuerbescheides sei am erfolgt.

Der Einspruch für 2003 vom sei vom UFS noch gar nicht bearbeitet.

Nach dem Rechtsempfinden des Bw. könne eine neue Steuerschuld erst nach Zustellung des geänderten Bescheides vom entstanden sein.

Im Steuerbuch 2005, Seite 61, stehe:

"Wenn Sie den Steuerbescheid nicht bis zum 30. September des Folgejahres erhalten haben, können Sie durch Entrichtung einer Anzahlung in Höhe der zukünftigen Steuernachzahlung vor diesem Stichtag die Festsetzung von Nachforderungszinsen vermeiden."

Da für den Bw. nicht erkennbar gewesen sei, dass diese Steuerfestsetzung so lange dauern werde und die anfallende Steuer unbekannt gewesen sei, habe der Bw. keine Anzahlung leisten können. Es sei dem Bw. unbekannt gewesen, dass eine nachträgliche Verzinsung erfolgen werde. Nachforderungszinsen bis € 50 würden nicht festgesetzt werden.

Der Bw. möchte darauf hinweisen, dass er seine Steuern bisher immer pünktlich bezahlt habe und er ersuche daher um Aufhebung des Bescheides über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2004 über € 62,99. Bei zügiger Bearbeitung durch die Finanzämter Linz und Wien wären auch keine Zinsen angefallen.

Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat vor, ohne eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Anspruchsverzinsung ist in § 205 BAO geregelt. Die für das Jahr 2004 gültige Fassung lautet auszugsweise:

Abs. 1: Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).

Abs. 2: Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz.

Abs. 3: Der Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben.

Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen.

Abs. 4: Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) wird durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.

Dazu führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2001, mit dem diese Bestimmung geschaffen wurde, auszugsweise (RV 311 BlgNr 21. GP, 210 ff) aus:

Mit der Einführung einer Verzinsung von Nachforderungen ("Nachforderungszinsen") und Gutschriften ("Gutschriftszinsen") wird einer seit Jahren geäußerten Empfehlung des Rechnungshofes entsprochen.

Ansprüche auf Anspruchszinsen entstehen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde an einer erst nach dem 1. Oktober erfolgenden Abgabenfestsetzung (bzw. einer solchen in zutreffender Höhe). Daher entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung von Anspruchszinsen etwa auch dann, wenn die Einkommensteuererklärung innerhalb bescheidmäßig verlängerter Erklärungsfrist eingereicht wird. Anspruchszinsen sind beispielsweise auch festzusetzen, wenn dem zur Gutschrift führenden Bescheid eine schuldhaft verspätet eingereichte Abgabenerklärung zugrundeliegt, oder wenn der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung erst knapp vor Ende der Fünfjahresfrist des § 41 Abs. 2 EStG 1988 gestellt wird.

Der für die Anspruchszinsen maßgebliche Differenzbetrag errechnet sich bei erstmaliger Abgabenfestsetzung aus dem Saldo zwischen der Abgabenvorschreibung (nach Abzug der gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 anzurechnenden durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, wie zB Lohnsteuer) und der Summe der Vorauszahlungen sowie entrichteten Anzahlungen.

Der für die Verzinsung relevante Zeitraum beginnt jeweils mit 1. Oktober des der Entstehung des Abgabenanspruches folgenden Jahres. Er endet mit dem der Zustellung des jeweiligen Bescheides vorangehenden Tag.

Zur Vermeidung oder Minderung von Nachforderungszinsen kann der Abgabepflichtige Anzahlungen dem Finanzamt bekanntgeben (§ 205 Abs. 3 erster Satz BAO) und entrichten. Diese Bekanntgabe kann auf dem Zahlungsbeleg (vor allem bei Entrichtung dieses Betrages), gegebenenfalls bei Verwendung von Umsatzsteuergutschriften auf der Umsatzsteuervoranmeldung oder mit gesondertem Anbringen erfolgen.

Für die Vermeidung bzw. Verminderung von Nachforderungszinsen ist der Zeitpunkt der Entrichtung der Anzahlungen maßgeblich.

Der Abgabepflichtige kann (auch mehrfach) höhere oder geringere Anzahlungen als bisher dem Finanzamt bekanntgeben. Das Finanzamt hat den jeweils bekanntgegebenen Betrag auf dem Abgabenkonto zu verbuchen.

Ist die Nachforderung aus der Veranlagung höher als die entrichtete Anzahlung, so sind für die Differenz dieser beiden Beträge Anspruchszinsen vorzuschreiben.

Sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage geht klar hervor, dass die Anspruchsverzinsung verschuldensunabhängig ist. Die Verzinsung von Einkommensteuerbeträgen erfolgt immer dann, wenn die Erlassung eines Bescheides ab 1. Oktober des Folgejahres zu einer Gutschrift oder Nachforderung führt. Die Höhe einer Nachforderung ist dabei vom Abgabepflichtigen durch die freiwillige Leistung von Anzahlungen reduzierbar.

Die Vorschreibung von Anspruchszinsen steht nicht im Ermessen der Abgabenbehörde, weshalb es auch nicht zulässig ist, dabei die Gründe für den Zeitpunkt der Erlassung bzw. der Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides zu berücksichtigen. Es ist nicht relevant, warum dieser Bescheid erst am erlassen wurde. In der Folge war deshalb auch nicht zu prüfen, ob dabei einer der beteiligten Parteien Fehler unterlaufen sind.

§ 205 BAO stellt nicht darauf ab, aus welchem Grund die Abgabenfestsetzung zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgt. Mögliche Zinsvorteile sollen unabhängig davon ausgeglichen werden, ob ein Verschulden der Abgabenbehörde und/oder des Abgabepflichtigen im Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung vorliegt. Daher ist unerheblich, ob die Abgabenfestsetzung deshalb relativ spät erfolgt, weil die Abgabenbehörde ihrer Verpflichtung, ohne unnötigen Aufschub (§ 311 Abs. 1 BAO) über die Abgabenerklärung zu entscheiden, nachgekommen ist.

Wenn der Bw. weiters vorbringt, dass eine neue Steuerschuld (die Anspruchszinsen) erst mit Zustellung des geänderten Bescheides entstehen könnten, ist dem entgegenzuhalten, dass der Abgabenanspruch für die Anspruchszinsen 2004 gemäß den oben zitierten Bestimmungen des § 205 BAO (in Analogie zur Entscheidung des VwGH 92/17/0166, vom zu Stundungszinsen) laufend während des Zeitraumes bis zur Bescheiderlassung entsteht, jedoch höchstens für einen Zeitraum von 42 Monaten, im gegenständlichen Fall daher bis .

Da somit keine gegenteiligen Gründe vorliegen, ist die bisher erfolgte Vorschreibung der Anspruchszinsen für die Einkommensteuer 2004 als rechtmäßig zu beurteilen.

Die Berufung war daher abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at