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OGH vom 20.04.2010, 1Ob64/10h

OGH vom 20.04.2010, 1Ob64/10h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** reg.Gen.m.b.H., Eisenstadt, Raiffeisenstraße 1, vertreten durch Hajek Boss Wagner Rechtsanwälte OG in Eisenstadt, gegen die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Held Berdnik Astner Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Unterlassung, in eventu Feststellung (Streitwert 250.000 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 108/09y 21, in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g :

Rechtliche Beurteilung

1. Die Vorinstanzen haben das Hauptbegehren auf Unterlassung jeglicher Verfügung über einen „Originalrangordnungsbeschluss“ für die beabsichtigte Eintragung eines Höchstbetragspfandrechts mit Wirksamkeit bis zum vor allem wegen fehlender Wiederholungsgefahr abgewiesen. Das Berufungsgericht wies darauf hin, dass Unterlassungspflichten nur dann klagbar seien, wenn und solange die Gefahr künftigen Zuwiderhandelns bestehe. Die Rechtswirksamkeit der Rangordnungsanmerkung sei bereits seit langem erloschen. Könne es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen zu einem Verstoß gar nicht mehr kommen, bestehe kein Unterlassungsanspruch.

Dagegen führt die Revisionswerberin nichts Nachvollziehbares aus. Nachdem die Rechtswirkungen der Rangordnungsanmerkung mit Ablauf des erloschen sind, ist in keiner Weise ersichtlich, welche Verfügungen die Beklagte in der Zukunft allenfalls in einer die rechtlich geschützten Interessen der Klägerin beeinträchtigenden Weise überhaupt vornehmen könnte. Letztlich ist festzuhalten, dass die Beklagte nach den Feststellungen der Vorinstanzen derartige Verfügungen auch in der Vergangenheit nicht vorgenommen hat und mangels Gewahrsame auch gar nicht vornehmen konnte, sondern lediglich daran mitgewirkt hat, eine Ausfolgung der Beschlussausfertigung an die Klägerin zu verhindern.

2. In ihrem Eventualbegehren begehrt die Klägerin die Feststellung, dass sie Eigentümerin des „Originalrangordnungsbeschlusses“ womit ersichtlich die (einzige) Beschlussausfertigung gemeint ist, die sich beim Treuhänder bzw bei dessen Masseverwalter befindet sei. Das Berufungsgericht hat das von § 228 ZPO für ein derartiges Begehren geforderte Feststellungsinteresse der Klägerin verneint. Ohne rechtzeitige Einverleibung habe weder die Ranganmerkung noch die Innehabung der einzigen Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses rechtserhebliche Bedeutung. Nach Ablauf der Jahresfrist des § 55 GBG existiere auch kein dem Pfandgeber zugewiesenes vermögenswertes Gut. Der durch die Ranganmerkung offen gehaltene Rang stehe nicht mehr zur Verfügung; die ernstliche Besorgnis weiterer Eingriffe in das von der Klägerin behauptete Recht auf Ausnutzung des Rangordnungsbeschlusses zur erstrangigen Einverleibung ihres Pfandrechts sei daher nicht mehr gegeben. Die Klägerin habe auch einen konkreten Anlass, der ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung ihres Eigentumsrechts an dem Papier begründe, nicht behauptet. Die Frage, ob sie Eigentümerin des wertlosen Rangordnungsbeschlusses sei, müsse daher nicht abschließend beantwortet werden.

Die dagegen angestellten Erörterungen der Revisionswerberin vermögen Bedenken gegen das Fehlen eines Feststellungsinteresses nicht zu begründen. Soweit sie ausführt, es sei auch einem rechtlich außenstehenden Dritten verboten, einen Vorgang wie die Einverleibung eines Pfandrechts oder auch ein Vertragsverhältnis, nämlich das der Klägerin zum Treuhänder, zu stören, und die Beklagte habe dadurch ein Schutzgesetz verletzt, dass sie mehrfach fortgefahren sei, die Herausgabe des Rangordnungsbeschlusses durch den Masseverwalter des Notars zu behindern, hat die Klägerin offenbar Schadenersatzansprüche wegen eines ihrer Ansicht nach haftungsbegründenden Fehlverhaltens der Organe der Beklagten im Auge. Nachdem feststeht, dass der von der Klägerin beklagte Nachteil, nämlich das Unterbleiben einer Eintragung ihres Pfandrechts im ersten Rang, bereits eingetreten ist, könnte sie ausgehend von ihrer Rechtsansicht bereits Schadenersatz bzw zumindest die Feststellung der Schadenersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach fordern. Das von ihr behauptete allenfalls haftungsbegründende Verhalten der Beklagten kann aber ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Eigentumsrechts an einer (noch dazu bereits wertlos gewordenen) Urkunde nicht begründen.

Die weitere Revisionsausführung, das erforderliche Feststellungsinteresse sei schon deshalb gegeben, weil die Beklagte die Klägerin auch bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche in einem Verfahren gegen den Masseverwalter des Treuhänders und dessen früheren Notariatssubstituten dadurch behindere, dass sie auf deren Seite als Nebenintervenientin beigetreten sei und sämtliche Rechte der Klägerin am Rangordnungsbeschluss bestreite, vermag ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, nicht zu begründen, ganz abgesehen davon, dass dieses von der Klägerin im Verfahren erster Instanz auf diese Umstände gar nicht gestützt wurde. Weder könnte ein positives Feststellungsurteil die Beklagte daran hindern, ihr Prozessverhalten im genannten Verfahren beizubehalten, noch hätte es bindende Wirkung gegenüber den dort beklagten Parteien.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). Die weiteren in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen haben für die Beurteilung der in diesem Verfahren erhobenen Begehren keine Bedeutung.