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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 19.08.2008, FSRV/0036-L/07

Beschwerde gegen Verfahrenseinleitung wegen Hinterziehung von NoVA.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen FS, Zweiradhandel, geb. 19XX, whft. in B, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Braunau Ried Schärding, vertreten durch HR Dr. Johannes Stäudelmayr, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 041-0000/00000-001,

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur StrNr. 041-0000/00000-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, er habe (als Abgabepflichtiger) im Finanzamtsbereich vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich zur Abgabe wahrheitsgemäßer Anmeldungen iSd. § 11 Abs. 1 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991) dadurch, dass in der Anmeldung für den Monat März 2005 für ein importiertes Fahrzeug die Normverbrauchsabgabe überhaupt nicht berechnet wurde, eine Verkürzung an Normverbrauchsabgabe (NoVA) für diesen Monat iHv. 5.089,88 € bewirkt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen.

In der Begründung wurde im Wesentlichen auf die aus Anlass einer abgabenrechtlichen Prüfung beim Beschuldigten getroffenen Feststellungen verwiesen, denen zufolge für ein im März 2007 importiertes normverbrauchsabgabepflichtiges Fahrzeug die genannte Abgabe weder berechnet noch abgeführt worden sei. Ein subjektiver Tatverdacht in Richtung § 33 Abs. 1 FinStrG ergebe sich daraus, dass der Verdächtige seit Jahren selbständig unternehmerisch tätig sei und bisher entsprechende Anzeigen iSd. NoVAG 1991 inhaltlich richtig erstattet bzw. die NoVA auch ordnungsgemäß entrichtet habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Bei dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug handle es sich um ein Modell bzw. Type, bei dem nicht eindeutig geklärt sei, ob NoVA-Pflicht bestehe oder nicht. Vom Hersteller sei das Modell (Dodge Ram 2500) auf 2.500 lbs, d. e. ca. 1.200 kg Nutzlast, eingetragen, sodass, da der Anteil der Nutzlast für Lasten größer als jener für Personenbeförderung sei, keine NovA-Pflicht bestehe und das (an einen Dritten gelieferte) Fahrzeug gutgläubig ohne NoVA und mit 22 % Zoll (LKW) weiterverrechnet worden sei. Erst im Zuge der nachträglichen abgabenrechtlichen Prüfung sei festgestellt worden, dass NoVA-Pflicht bestehe, da der Abnehmer das Fahrzeug auf 3.500 kg höchst zulässiges Gesamtgewicht typisiert habe (damit Nutzlast 535 kg als Differenz zwischen höchst zulässigem Gesamtgewicht und Eigengewicht von 2.965 kg). Wäre die (nachträgliche, im Juni 2005 ohne Zutun bzw. ohne Kenntnis des Bf. erfolgte) Typisierung laut Herstellerangaben vorgenommen worden (4.165 kg höchstzulässiges Gesamtgewicht bzw. 1.200 kg Nutzlast), hätte hingegen keine NoVA-Pflicht bestanden. Dass das im Dezember 2004 an den Abnehmer verrechnete und im März 2005 im Inland eingetroffene Fahrzeug vom Zollamt bzw. der beauftragten Spedition als PKW (10 % Zoll) eingestuft worden sei, habe der Bf. als nicht mit dem tatsächlichen Einfuhrvorgang Beschäftigter nicht erfahren bzw. übersehen.

Im Übrigen gehe aus der Verfahrenseinleitung hervor, dass der Bf. bisher seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen sei und sich lediglich im Hinblick auf das gegenständliche Fahrzeug geirrt habe. Beim Ausgehen von einer NoVA-Pflicht wäre ja auch dem Abnehmer (= Zulassungsbesitzer bzw. Anmelder) eine NoVA-Bestätigung abverlangt worden. Weder das (vom Bf.) befragte Zollamt Graz noch andere Importeure/Händler hätten über eine Verzollung des Fahrzeuges (als LKW oder PKW) bzw. hinsichtlich der NoVA-Pflicht genau definierte Angaben machen können. Erst eine (spätere) Anfrage beim zuständigen Finanzamt habe ergeben, dass sich die NoVA-Pflicht wesentlich an der Relation zwischen der Personen-Beförderungskapazität und der Lasten-Beförderungskapazität (bei Überwiegen der Personen-Beförderungskapazität Klassifizierung als PKW und damit NoVA-Pflicht) orientiere. Dies werde nun auch vom Bf. entsprechend eingehalten bzw. berücksichtigt.

Sinngemäß werde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Ergänzend zu seinem angeführten Beschwerdevorbringen teilte der Bf. am mit, dass, auch nach Rücksprache mit dem (abgabenrechtlichen) Prüforgan, eine formelle Berichtigung der ursprünglichen Ausgangsrechnung vom Dezember 2004 (ausgehend von 22 % Zoll bzw. einer Einstufung als LKW) nicht erfolgt und die nachträglich zu entrichtende NoVA (14 %) von ihm übernommen bzw. vom Unternehmen getragen worden sei. Die Eingangsverzollung sei über entsprechende Veranlassung durch eine frühere, auch für die gesamte Buchhaltung zuständige Firmenangestellte bzw. durch die von dieser beauftragten Spedition erfolgt, wobei erneut darauf hingewiesen wurde, dass der Bf. vom Ergebnis der Verzollung (Einstufung des Fahrzeuges als PKW) ursprünglich keine Kenntnis erlangt habe. Die in der Beschwerde angeführten Herstellerangaben bezögen sich auf Fahrzeuge der angeführten Type (Dodge Ram 2500) allgemein und stellten nicht speziell auf das streitgegenständliche Fahrzeug (4-Tür-Version) ab. Beim Liefervorgang habe es sich im Übrigen um eine einmalige Angelegenheit gehandelt, da derartige Fahrzeugimporte bzw. -verkäufe von dem sich hauptsächlich mit dem Verkauf von Zweirädern beschäftigenden Unternehmen üblicherweise nicht durchgeführt würden.

Weiters legte der Bf. mit Schreiben vom eine Kopie (Fotografie) der an der Fahrertür angebrachten Plakette mit Herstellerangaben vor, in der ua. das Gesamtgewicht des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges mit 4.083 kg (9.000 lb) angegeben ist. Weiters ergibt sich aus den Herstellerangaben eine Gesamtnutzlast von 1.003 kg. Laut Angaben des Bf. verfüge das Fahrzeug über eine viertürige, standardmäßig ausgestattete für 6 Personen (zwei Sitzreihen) geeignete Doppelkabine und eine mit einem verschließbaren Kunststoffaufbau versehene Ladefläche.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn

a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,

b) die Tat kein Finanzvergehen bildet,

c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld oder die Strafbarkeit des Täters ausschließen oder aufheben, letzteres zB in Form einer strafbefreienden Selbstanzeige iSd. § 29 FinStrG,

d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder

e) die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.

Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei bei Finanzvergehen, die geeignet sind, das Bankgeheimnis zu durchbrechen, d.h. Vorsatztaten, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten (vgl. § 38 Abs. 2 Z 1 BWG), abgesehen von der Konstellation des § 83 Abs. 3 FinStrG (Beschuldigteneinvernahme durch eine andere Dienststelle der Finanzverwaltung als durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz), die Verständigung in Form eines (im Rechtsmittelzug gemäß § 152 FinStrG anfechtbaren) Bescheides zu ergehen hat.

Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der Summe der sich an Hand der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Beschuldigten ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht sicher ist, dass einer der im Abs. 3 lit. a bis e taxativ angeführten Gründe für die Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt (vgl. zB ).

Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret, dh. in einer jeden Zweifel nach § 98 Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens bzw. die im Zuge dieses Verfahrens zu treffende Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst im anschließenden, ua. vom Grundsatz des "in dubio pro reo" getragenen Untersuchungsverfahrens einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind bzw. sein werden (vgl. zB ).

Der Verdacht muss sich aber sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken (vgl. zB ).

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung ua. schuldig, wer vorsätzlich (§ 8 Abs. 1 FinStrG) unter Verletzung der Verpflichtung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Abs. 3 lit. b leg.cit. zufolge ist eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn ua. Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet wurden. Dabei zieht insbesondere auch eine verspätete, dh. nach Fälligkeit gelegene Entrichtung, eine tatbildmäßige Abgabenverkürzung nach sich.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Unter Möglichkeit ist dabei nicht das Bestehen eines abstrakten, in Anbetracht der allgemeinen Unsicherheit menschlicher Erkenntnis zumeist möglichen letzten Zweifels an der Richtigkeit zu verstehen, sondern die Möglichkeit in einem konkreteren Sinn, wie sie etwa einem durch Bedenken erweckten Zweifel entspricht (vgl. , vom , 91/16/0074, vom , 93/16/0193, und vom , 97/16/0404). Dem Täter muss die Verwirklichung des Tatbildes als naheliegend erscheinen und reicht insbesondere ein "Wissen-müssen" ebenso wenig aus wie ein bloßer Unbedacht oder Leichtsinn (vgl. zB Reger/Hacker/Kneidinger. FinStrG3, K 8/10).

Gemäß § 1 Z 1 NoVAG unterliegt die Lieferung von bisher im Inland nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG 1994) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, von der angeführten Ausnahme (Lieferung an anderen Unternehmer) abgesehen, der Normverbrauchsabgabe (NoVA). Als Kraftfahrzeuge gelten dabei laut § 2 Z 2 leg.cit. ua. PKW und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen (Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur). Gemäß § 11 Abs. 1 NoVAG hat der Abgabenschuldner, d. i. § 4 zufolge in den Fällen des § 1 Z 1 der liefernde Unternehmer, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat der Entstehung der Steuerschuld (§ 7 Abs. 1) zweitfolgenden Monats eine Anmeldung (= Abgabenerklärung) beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Abgabenbetrag selbst zu berechnen und spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten hat.

Die Rechtslage stellt daher letztlich auf die zolltarifarische Einstufung eines Fahrzeuges nach der nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union maßgeblichen, auf dem Harmonisierten System (zur Bezeichnung und Codierung von Waren) beruhenden Kombinierten Nomenklatur (KN) ab. Dabei ist jedoch zu beachten, dass im Fall des § 1 Z 1 NoVAG ausschließlich die zolltarifarische Einreihung des Fahrzeuges im Zeitpunkt der Lieferung, nicht jedoch beispielsweise der Fahrzeugzustand laut kraftfahrrechtlicher Zulassung, von Relevanz ist (vgl. zB ).

Als Kombinationskraftwagen iSd. Position 8703 gelten Fahrzeuge mit maximal neun Sitzplätzen (einschließlich Fahrersitz), deren Innenraum ohne Umbau für die Beförderung sowohl von Personen als auch von Gütern verwendet werden kann. Als ein maßgebliches Kriterium (für die Einreihung von sog. Mehrzweckfahrzeugen unter 8703) führen die Erläuterungen zur KN (Baldasty/Fasching/Praschak) bzw. Sarnthein in SWK 6/2005, S 265, ua. ein gewichtsmäßiges Überwiegen des Anteiles der Personenbeförderung [Verteilung des Gesamtladegewichtes auf (vorgesehene) Personen (a 70 kg) und zusätzliche Lasten] an. Daneben sind beispielsweise für die zolltarifarische Einreihung von Fahrzeugen mit zwei Sitzreihen und einem dahinter liegenden Laderaum als LKW (8704) noch weitere Kriterien, so zB das Vorhandensein von Sitzbänken ohne Sicherheitsausrüstung oder Fahrtkomforteinrichtungen im Rückraum, das Vorhandensein einer gesonderten Kabine für Fahrer und Passagiere und einer gesonderten offenen Plattform mit Seitenwänden und herunterklappbarer Heckklappe, das Fehlen von hinteren Fenstern an den zwei Seitenteilen, das Fehlen von Komfortmerkmalen im Güterladebereich, die dem Passagierbereich zugerechnet werden können etc., maßgeblich. Generell lässt sich feststellen, dass für die Zuordnung eines Kraftfahrzeuges zu den Positionen 8703 oder 8704 KN nicht einzelne, allenfalls aber unterschiedlich zu gewichtende Merkmale (vgl. BFH vom III R 59/92, BStBl. II 1994, 304), sondern sämtliche Umstände des Einzelfalles bzw. letztlich die gesamte Herstellerkonzeption, derzufolge das Fahrzeug hauptsächlich entweder für die Personen- oder für die Warenbeförderung gedacht ist, relevant sind (vgl. zB dazu die zuletzt angeführte UFS-Entscheidung).

Nach den auch für das gegenständliche Finanzstrafverfahren zu übernehmenden aktenkundigen Feststellungen zur StNr. 12 bzw. ABNr. 34 ist für die zu treffende Beschwerdeentscheidung iSd. § 161 FinStrG von nachstehendem Sachverhalt auszugehen:

Am erwarb der Bf., der im genannten Finanzamtsbereich seit Juli 2003 (als Einzelunternehmer) einen Gewerbebetrieb (Zweirad- bzw. KFZ-Handel bzw. Werkstätte) betreibt, im Zuge einer mit seinem Bekannten MR unternommenen USA-Reise in Las Vegas das verfahrensgegenständliche Fahrzeug, einen Dodge Ram 2500, Modell CC 2005, Diesel, Gesamtgewicht: 4.083 kg. Mit MR, dem späteren Abnehmer des Fahrzeuges, der gleichzeitig bei der amerikanischen Lieferfirma eine Anzahlung iHv. 41.500,00 USD, d. e. einem Betrag von 31.923,10 €, leistete, wurde vereinbart, dass das Fahrzeug über die Firma des Bf. nach Österreich importiert und dann ihm übergeben werden solle. Nach der gemeinsamen Rückkehr aus den USA (und somit noch lange vor dem Eintreffen des noch vor der Abreise in Long Beach, USA, verschifften Fahrzeuges in Österreich) stellte der Bf. am , wie vereinbart, an MR eine Rechnung (Nr. 1487/2004) aus, in der für den Neufahrzeugimport USA des "Dodge Ram 2500 LKW Diesel, Modell 2005", eine (Kaufpreis-)Endsumme von 49.735,44 € [bereits angezahlter Fahrzeugpreis: 31.923,10 €; Zoll (22 %): 7.023,10 €; Bearbeitungsgebühr: 2.500,00 €; davon 20 % Mehrwertsteuer = 8.289,24 €] ausgewiesen wurde. Der Restbetrag wurde vom Käufer entrichtet und der Vorgang am im betrieblichen Rechenwerk des Bf. verbucht.

Am wurde das kaufgegenständliche Fahrzeug (über Antrag der vom Bf. bzw. in dessen Namen beauftragten Spedition als Anmelder; Empfänger = Bf.) unter WA-Nr. 56 beim Zollamt Suben in den zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt und dabei als Personenkraftwagen (PKW) in die Warennummer 8703 3319 00, (Wert-)Zollsatz von 10 % (von 31.124,85 €, d. s. 3.112,49 € Zoll), eingereiht (vgl. Mitteilung gemäß Art. 221 Zollkodex zur angeführten WA-Nr.).

Nach der Überstellung nach Braunau wurde das Fahrzeug vom Bf. an MR übergeben, und wurde (über Antrag des Käufers) am (als Lastkraftwagen N1) bei der Zulassungsbehörde zum Verkehr zugelassen (Fahrzeugdaten laut vorliegender Zulassungsbescheinigung: 5 Sitzplätze, Eigengewicht: 2.890 kg, Gesamtgewicht: 3.500 kg bzw. Nutzlast: 535 kg).

Zuvor hatte der Bf. bereits am beim zuständigen Finanzamt (fristgerecht) eine Abgabenerklärung betreffend die Normverbrauchsabgabe (NoVA) für 03/2005 eingereicht und die Abgabe (§ 1 Z 1 NoVAG) darin mit Null beziffert.

Im Zuge einer ua. hinsichtlich der NoVA für den Zeitraum 01/2005 bis 09/2006 im November 2006 zur StNr. 12 durchgeführten abgabenrechtlichen Prüfung iSd. §§ 147 Abs. 1 und 144 Abs. 1 BAO wurde ua. zum Prüfgegenstand festgestellt, dass für das zollrechtlich als PKW abgefertigte Fahrzeug gemäß § 11 NoVAG NoVA (iHv. 14 %) für März 2005 zu entrichten gewesen wäre (vgl. dazu Tz. 1 a der Niederschrift vom zu ABNr. 34) und wurde am die NoVA für 03/2005 mit 5.089,88 € (14 % vom Nettoverkaufspreis laut Ausgangsrechnung, d. s. 36.356,32 €) bescheidmäßig festgesetzt und vom Bf. mittlerweile auch entrichtet.

Vorweg ist zum dargestellten Beschwerdesachverhalt festzuhalten, dass die Frage der zolltarifarischen Einreihung [als PKW der Tarifposition 8703 (der KN) bzw. als LKW der Position 8704] bzw. der (sich letztlich daraus erschließenden) NoVA-Pflicht von Fahrzeugen des Typs Dodge Ram 2500 (siehe oben) zumindest bis zu entsprechenden Klarstellungen ua. durch das Bundesministerium für Finanzen im Jahr 2005 (vgl. etwa BMF-010219/0286-VI/9/2005 zu § 2 Z 2 NoVAG, aber auch Sarnthein aaO), Gegenstand zahlreicher unterschiedlicher Einzelentscheidungen (vgl. zB UFS ZRV/0068-Z3K/05 bzw. ZRV/0009-Z2L/05) bzw. verbindlicher Zolltarifauskünfte (vZTA) war, bei denen die (auch für die Frage der NoVA-Pflicht maßgebende) Rechtsfrage der Einreihung entweder als PKW (8703) oder als LKW (8704) jeweils von den (unterschiedlichen) Ausstattungsvarianten des genannten Fahrzeugtyps und den jeweiligen Modellspezifikationen bzw. letztlich der gesamten Herstellerkonzeption (vgl. grundsätzlich dazu auch BFH vom , VII 61/98, ZfZ 2000, 339, bzw. ) und dem allgemeinen Erscheinungsbild abhängig gemacht wurde bzw. wird. Insgesamt erfordert(e) daher die zutreffende Klassifizierung eines Fahrzeuges als (steuerpflichtiger) PKW iSd. § 2 Z 2 NoVAG oder als (nicht der NoVA unterliegender) LKW nicht nur eine, bei einem liefernden Unternehmer regelmäßig wohl vorauszusetzende genaue Kenntnis des Liefergegenstandes, sondern darüber hinaus auch eine zumindest überblicksmäßige Befassung bzw. Auseinandersetzung mit dem aktuellen Stand der zu dieser Frage ergangenen, zugegebenermaßen unterschiedlichen behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidungen (vgl. insbesondere auch -Z3K/05), die wiederum angesichts der offenbar auf diesem Sektor gegebenen Variantenvielfalt jedoch nur einen Teil der einzelnen am Markt befindlichen Fahrzeugmodelle und -typen abdecken.

Wenngleich das im Strafverfahren nunmehr ermittelte vorangeführte Kriterium der Aufteilung der Personen- bzw. Lastenbeförderung in Relation zum gesamten Ladegewicht (laut Herstellerangaben) eher für eine Einreihung des vorliegenden Fahrzeuges in die Position 8704 (LKW) zu sprechen scheint, so kann dennoch - zumindest im derzeitigen Verfahrensstadium - im Rahmen der freien Beweiswürdigung die offenbar auch im Rahmen des Gesamterscheinungsbildes des Fahrzeuges getroffene abgabenbehördliche Einstufung als (nova-pflichtiger) PKW iSd. Position 8703 und damit der Verdacht einer objektiven Tatbildverwirklichung iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG durch den Bf. auch für das gegenständliche finanzstrafrechtliche Beschwerdeverfahren übernommen werden.

Anhaltspunkte für einen sich in aller Regel aus dem objektiven Täterverhalten erschließenden, entsprechenden, zumindest bedingten Tatvorsatz des Bf. (in einem für eine Maßnahme iSd. § 83 Abs. 1 FinStrG ausreichendem Ausmaß) vermag die Rechtsmittelbehörde jedoch nicht zu erkennen. So bietet die bisher erhobene Sachlage, derzufolge der Verdächtige bis zum Tatzeitpunkt durchwegs, wenn auch teilweise verspätet, ordnungsgemäß Anmeldungen iSd. NoVAG bei der Abgabenbehörde eingereicht hat, abgesehen davon, dass sich selbst aus der Nichtabfuhr der wohl bei Anfall dem Abnehmer weiterverrechneten NoVA (infolge der Differenz der Einfuhrbelastung laut Zollabfertigung gegenüber dem Zollbetrag laut Rechnungspreis) lediglich ein geringer wirtschaftlicher Vorteil (gleichsam als zusätzliches "Verkaufsargument") für den Bf. ergeben hätte, keinen Hinweis darauf, dass FS, als ein noch dazu mit derartigen Sachverhalten erstmals bzw. nicht regelmäßig konfrontierter Unternehmer, der laut Rechnungserstellung vom Dezember 2004 fälschlicherweise von der (künftigen) Lieferung eines (nicht abgabepflichtigen) LKW ausging und dem offenbar auch die Bestimmungen der §§ 10 und 13 Abs. 1 NoVAG idF. des BGBl. 1994/681 (Überprüfung der Zulassungsbehörde hinsichtlich einer vom Unternehmer ggf. auszustellenden Bescheinigung über die Entrichtung der NoVA) hinreichend geläufig waren, zum Tatzeitpunkt (Mai 2005) einerseits um die zollrechtlich erfolgte anders lautende, letztlich auch eine Steuerpflicht iSd. NoVAG auslösende, Qualifizierung des gegenständlichen Fahrzeuges (als PKW) und andererseits um die bestehenden oben angesprochenen Problemkreise im Zusammenhang mit der konkreten Fahrzeugeinstufung hinreichend Bescheid gewusst hat, um daraus mit der für eine Maßnahme iSd. § 83 Abs. 2 FinStrG gebotenen Wahrscheinlichkeit auf einen entsprechenden Tatvorsatz schließen zu können (vgl. dazu auch die Feststellungen des UFS in der Berufungsentscheidung vom , ZRV/0068-Z3K/05, in der insbesondere ein Tatvorsatz angesichts der Uneinheitlichkeit der zollrechtlichen Behandlung derartiger Fahrzeuge für nicht gegeben erachtet wurde).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid vom aufzuheben.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 2 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Schlagworte
Tatverdacht
Abgabenhinterziehung
Vorsatz
NoVA-Pflicht bei Mehrzweckfahrzeugen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at