Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 02.04.2012, RV/0720-G/11

Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (hier: "Verspachtler")

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., F., vertreten durch KWT Kislinger & Partner Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft OG, Steuerberatungskanzlei, 8054 Seiersberg, Haushamer Straße 2/7/23, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat mit dem angefochtenen Bescheid die Ablehnung der Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Wesentlichen folgendermaßen begründet:

Gemäß Art. 28 in Verbindung mit § 2 UStG 1994 sei von Amts wegen keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für die Ausübung des freien Gewerbes "Verspachteln von Ständerwänden zur Beseitigung von Unebenheiten und Stößen" auf dem Standort des angemieteten Wohnhauses F. mit Wirksamkeit ab zu erteilen; es erfolge keine Veranlagung zur Umsatzsteuer für die Jahre 2010 und 2011 aus diesbezüglichen Tätigkeiten.

Im Nebengebäude des Wohnhauses befänden sich das Büro und ein Lager für Materialien wie Spachteln und Klebebänder. Die Wohnanschrift der Berufungswerberin (Bw.) sei zugleich der Sitz des (Sub)Unternehmens. Es befinde sich dort keine Firmentafel oder eine Hinweistafel der Straße, Firmenstempel sei noch keiner angefertigt worden, der genaue Firmenwortlaut sei noch nicht entschieden. Sie habe ihren Lebensgefährten seit mit 30 Stunden zu einem Kollektivvertragslohn von monatlich € 1.300,00 brutto angestellt. Als Firmenpersonenkraftwagen diene der mindestens zehn Jahre alte, auf sie zugelassene Kleinbus der Marke Ford Transit. Für Baustellenkontrollen verwende sie ihren privaten Personenkraftwagen.

Der Kontakt zu ihrem jetzigen Auftraggeber (Fa. X. GmbH, Malerbetrieb) stamme aus dem Jahr 2010, als sie noch als Kellnerin gearbeitet habe.

Sie verlange einen Stundensatz von € 30,00, wobei das Material gesondert verrechnet werde.

Mit den beiden (einzigen) Auftraggebern (Fa. X. GmbH und Fa. Y. GmbH, Maler, Bodenleger und Reinigungsgewerbe) seien keine Verträge abgeschlossen worden, es gebe jeweils mündliche Arbeitsanweisungen. Die für einen Werkvertrag iSd § 1151 ABGB maßgeblichen Inhalte und Eigenschaften lägen nicht vor, der Arbeitseinsatz werde kurzfristig durch telefonische Kontaktaufnahme durch den Auftraggeber mit der Bw. vereinbart.

Insgesamt seien drei von der Bw. verfasste Arbeitsbestätigungen - 25 Stunden im Mai 2011 für das Verspachteln einer Küche; Verspachteln einer ganzen Wohnung im Mai 2011 ohne Angabe von Stunden und weitere Spachtelarbeiten im Mai/Juni 2011 ohne Angabe von Stunden - vorgelegt worden. Während die erste Baustelle fertig sei, seien nähere Terminisierungen bzw. Fertigstellungstermine bezüglich der übrigen zwei Baustellen nicht gemacht worden.

Aus dem Gesamtbild, insbesondere an Hand des im Zuge der persönlichen Vorsprache am ermittelten Sachverhaltes gehe hervor, dass es sich bei den erbrachten Leistungen - Grundieren und Verspachteln, teilweise auch Abrissarbeiten - um einzelne manuelle Beiträge handle, die in dieser Form keine geschlossene Einheit darstellten und somit von keiner Herstellung eines Werkes auszugehen sei. Diese Tätigkeiten umfassten einfache Hilfsarbeiten, die durchaus im unmittelbaren zeitlichen Ablauf mit anderen Unternehmern auf Baustellen zu erbringenden Dienstleistungen stünden und könnten daher nicht Inhalt und Grundlage eines Werkvertrages bilden. Abgesehen davon, dass einer der beiden Auftraggeber die angewiesenen Arbeiten nicht beauftragen dürfte, stehe die Bw. sowohl in persönlicher wie auch in wirtschaftlicher Abhängigkeit zu den Auftraggebern. Die Entgeltverrechnung nach der aufgewendeten Arbeitszeit mit dem Fehlen von ins Gewicht fallendem Unternehmerwagnis und realem Erfolgsrisiko sowie die länger dauernde Tätigkeit für zwei Auftraggeber - die für sich für eine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Auftraggeber sprechen - führten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zur Annahme eines echten oder freien Dienstverhältnisses. Der Anstellung des Lebensgefährten als Arbeiter komme diesbezüglich keine entscheidende Bedeutung zu.

Insgesamt führe die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes zum Ergebnis, dass nicht von einer unternehmerischen Tätigkeit auszugehen sei, zumal keine Werkvertragsverhältnisse vorliegen würden, sondern die Einkünfte einer nichtselbständigen Tätigkeit zuzuordnen seien.

Dagegen hat die Bw. mit folgender Begründung das Rechtsmittel der Berufung erhoben:

Gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 liege ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schulde, was dann der Fall sei, wenn die Person in der Betätigung des geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers stehe oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers eingegliedert sei.

Auf Basis dieser gesetzlichen Bestimmungen hätten die Judikatur und die Literatur folgende Kriterien für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses herausgearbeitet:

Dauerschuldverhältnis

Der Arbeitnehmer schulde dem Arbeitgeber seine persönliche Arbeitskraft. Es bestehe daher grundsätzlich auch eine persönliche Arbeitspflicht und der Arbeitnehmer könne sich nicht vertreten lassen. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2007/13/0071, sei kennzeichnend für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses, dass der Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft (laufend) zur Verfügung zu stellen, die Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüberstehe, dem Arbeitnehmer einen vom Erfolg unabhängigen Lohn zu bezahlen. Diese Voraussetzung liege im vorliegenden Fall sicherlich nicht vor, da die Bw. das vereinbarte Stundenhonorar nur dann erhalte, wenn sie die vereinbarte Leistung auch in der vereinbarten Qualität zur vereinbarten Zeit abliefere.

Es liege keine persönliche Arbeitsverpflichtung für die Bw. vor. Sie beschäftige derzeit einen Dienstnehmer im Ausmaß von 30 Stunden Wochenarbeitszeit, wobei sie die bestehenden Arbeitsaufträge nach eigenem Gutdünken zwischen dem Dienstnehmer und ihrer eigenen Person aufteile. Sie könne somit nach eigenem Belieben entscheiden, ob sie selbst oder ihr Dienstnehmer einen Arbeitsauftrag ausführe. Seitens der Auftraggeber gebe es keinerlei Vereinbarung oder Vorgaben, die eine bestimmte Person zur Arbeitsleistung verpflichteten.

Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 99/13/0223 liege kein Dienstverhältnis vor, wenn der Auftragnehmer die Übernahme von Aufträgen verweigern könne. Ob sie einen neuen Auftrag annehme oder nicht entscheide sich aufgrund der bestehenden Auftragslage gegenüber den anderen Auftraggebern.

Es könne daher zusammengefasst werden, dass die Bw. weder verpflichtet sei eine Arbeitsleistung zu erbringen, noch sei sie verpflichtet, einen angenommenen Auftrag auch persönlich auszuführen. Entscheidend sei, dass sie die Arbeiten für eine bestimmte Baustelle übernehme, dh. der Auftrag laute auf Verspachteln von Wänden auf einer bestimmten Baustelle. Wenn der Auftrag beendet sei, komme möglicherweise ein neuer Auftrag zustande. Der jeweilige Auftraggeber könne sie nicht nach seinem eigenen Gutdünken und nach seinem eigenen Bedarf und abhängig von seinen eigenen Dringlichkeiten nach Belieben auf vorher nicht definierten Baustellen einsetzen.

Es liege daher sehr wohl ein Werkvertrag vor. Festgehalten werde in diesem Zusammenhang, dass die Bw. allein (bzw. gemeinsam mit ihrem Dienstnehmer) für die Erbringung dieser Arbeiten an einer bestimmten Baustelle verantwortlich sei. Es würden ihr vom Auftraggeber keine zusätzlichen Dienstnehmer beigestellt, mit denen sie gemeinsam arbeite und sie somit nur Teil dieser Arbeitspartie wäre.

Weisungsbindung

Bei der Weisungsbindung werde zwischen der sachlichen und persönlichen Weisungsbindung unterschieden. Die sachliche Weisungsbindung sei auf den Arbeitserfolg gerichtet. Sie sei unschädlich für die Frage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses. Die persönliche Weisungsbindung sei auf die Art der Ausübung der Arbeit gerichtet. Sie ziele auf die Zweckmäßigkeit des Einsatzes der Arbeitsmittel sowie auf die zeitliche Koordination der zu verrichtenden Arbeiten, auf die Vorgabe des Arbeitsortes, das praktische Ausüben der Tätigkeit, auf die Einteilung der Pausen usw. ab. Die persönliche Weisungsbindung sei dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung einzelner Arbeiten verspreche sondern nur seine Arbeitskraft zur Verfügung stelle. Wie diese Arbeitskraft eingeteilt und umgesetzt werde, obliege allein dem Arbeitgeber.

In Sachen Weisungsbindung sei es sicherlich so, dass eine sachliche Weisungsbindung gegeben sei. Vom Auftraggeber werde vorgegeben, welche Qualität das fertige Produkt haben müsse. Weiters lege der Auftraggeber auch gezwungenermaßen den Arbeitsort fest, das sei der Ort der Baustelle. Und der Auftraggeber werde schlussendlich einen Zeitpunkt festsetzen, zu dem die Arbeit fertig gestellt sein müsse. Aber eine persönliche Weisungsbindung liege nicht vor. Die Bw. entscheide selbst, ob sie einen Auftrag annehme, wer die Tätigkeit ausführe, wann diese Tätigkeit ausgeführt werde (zu welcher Tages- oder Nachtzeit) und wie diese Tätigkeit ausgeführt werde. Es sei auch so, dass von ihr selbst die notwendigen Betriebsmittel bzw. Materialien eingebracht und besorgt würden. Auch diesbezüglich gebe es keine Vorgaben seitens des Auftraggebers. Sie sei mit ihrem Unternehmen selbständig zuständig und verantwortlich für die Erbringung eines Werkauftrages.

Organisatorische Eingliederung

Diese liege dann vor, wenn es Vorgaben seitens des Arbeitgebers hinsichtlich der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und der Arbeitsmittel gebe. Bestehende Routinen, die regeln, wie, wo und wann sich ein Arbeitnehmer krank melde oder Urlaub nehmen wolle, wenn er zu spät zur Arbeit komme usw. seien ein Kriterium für die organisatorische Eingliederung eines Arbeitnehmers.

Innerhalb eines vorgegebenen Rahmens hinsichtlich des Arbeitsortes, der Qualität der Arbeitsleistung und eines eventuellen Fertigstellungstermins arbeite die Bw. jedenfalls mit ihrer eigenen Unternehmensorganisation. Sie verfüge über eine eigene betriebliche Struktur. Am Standort des Unternehmens besitze sie betriebliche Büro- und Lagerflächen im Umfang von ca. 200 m2. Im Lager würden Materialien wie Spachteln, Klebebänder usw. gelagert.

Weiters habe sie am einen Dienstnehmer mit 30 Wochenstunden beschäftigt und bei der zuständigen Gebietskrankenkasse angemeldet.

Um beim Aufbau und der Organisation ihrer betrieblichen Struktur professionelle Hilfe zu erhalten, habe sie am die bevollmächtigte Vertreterin mit der Vertretung in steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten beauftragt.

Um die Personalverrechnung auch ordnungsgemäß abwickeln zu können, habe sie sich als Dienstgeber bei der zuständigen Gebietskrankenkasse und bei der zuständigen Gemeinde für die Abfuhr der monatlichen Kommunalsteuer registrieren lassen.

Weiters sei ihr von der Bezirkshauptmannschaft mit der Gewerbeschein für das Verspachteln von Ständerwänden und mit die Gewerbeberechtigung für das Reinigungsgewerbe erteilt worden.

Aus den angeführten Dokumenten und Erläuterungen gehe eindeutig hervor, dass sie über eine eigene betriebliche Unternehmensorganisation verfüge. Zum Zeitpunkt der Einvernahme im Finanzamt Graz-Umgebung am habe sie sich gerade im Stadium des Aufbaus ihres Unternehmens befunden, einen Monat davor den Dienstnehmer angemeldet und bereits zwei bis drei Auftraggeber akquiriert. Leider sei es nunmehr so, dass ein Unternehmer beim Start seiner unternehmerischen Tätigkeit nicht bereits über massenhaft Kunden verfüge, sondern diese erst sukzessive aufbauen müsse. Sehr schade sei nur, dass die Finanzbehörde durch diese unverständliche Abweisung des Antrages auf Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer das Selbständigwerden und den Aufbau des Unternehmens noch unnötig erschwere und verkompliziere.

Unternehmerrisiko

Den Dienstnehmer treffe kein Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen.

Wie bereits vorhin angeführt, verfüge sie über eine eigene betriebliche Organisation. Dadurch entstünden ihr laufende monatliche Kosten, die unabhängig von der bestehenden Auftragslage anfielen. Diese Kosten würden sich einerseits auf die Beschäftigung eines Arbeitnehmers mit einem monatlichen Fixlohn von brutto € 1.348,36 beziehen und andererseits würden auch noch laufend Lohnnebenkosten für Sozialversicherung und Lohnabgaben für Finanzamt und Kommunalsteuer anfallen. Die betrieblichen Räumlichkeiten würden laufende monatliche Mietausgaben verursachen. Die betrieblichen Materialien würden von ihr vorfinanziert und würden in den betrieblichen Lagerräumen auf die Verwendung bei den Kunden warten. Das betriebliche Fahrzeug würde ebenfalls Kosten verursachen. Die vorhin angeführten Fixkosten würden daher sehr wohl für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos sprechen. Wenn diese nicht durch laufende Aufträge und damit zusammenhängende Einnahmen finanziert werden könnten, müsse sie die dadurch entstehenden Verluste anderweitig abdecken. Die Einnahmenseite sei leider nicht im Vorhinein planbar und fixiert. Sie ergebe sich auf Grund der Auftragslage bzw. im Wesentlichen durch die Akquisition von neuen Kunden. Jedenfalls könne die Einnahmenseite auch durch die Nichtannahme von Aufträgen gestaltet werden.

Die Werkverträge bzw. Aufträge mit ihren Kunden würden von ihr mündlich abgeschlossen werden. Meistens würden am Telefon bzw. persönlich vor Ort die Eckdaten des Auftrages umrissen werden. Diese seien der Ort der Baustelle und der Fertigstellungstermin der durchzuführenden Arbeiten, teilweise werde über die Höhe des Werkhonorars keine explizite Vereinbarung getroffen, sondern die Verrechnung erfolge auf Basis des bekannten Stundensatzes von € 30,00 (exklusive Material) und den tatsächlich für den Auftrag verwendeten Stunden. Selten werde mit dem Auftraggeber ein Pauschalhonorar vereinbart. Dies sei aber für das Vorliegen eines Zielschuldverhältnisses auch nicht erforderlich.

Zum Teil werde aber mit dem Auftraggeber auch ein Pauschalhonorar vereinbart, was jedenfalls für das Vorliegen eines Werkvertrages und eines Zielschuldverhältnisses, im Gegensatz zu dem von der Behörde unterstellten Dauerschuldverhältnis spreche. Richtig sei sicherlich, dass die Auftragsvergabe des Öfteren sehr kurzfristig und telefonisch erfolge, was aber für das Vorliegen eines Werkauftrages nicht schädlich sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß Art. 28 Abs. 1 UStG 1994 hat das Finanzamt Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen.

Zufolge § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

Gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 leg. cit. wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen derart eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind.

Ob eine natürliche Person selbständig oder unselbständig tätig ist, ist in erster Linie nach dem Innenverhältnis und nicht nach dem Auftreten nach außen zu entscheiden. Entscheidend ist primär, ob im Innenverhältnis die Elemente der Unselbständigkeit überwiegen (vgl. Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2011, § 2, Tz 73).

Der Begriff der Selbständigkeit ist ein Typusbegriff, der nicht durch Ableitung aus einem weiteren Begriff gewonnen werden kann, sondern durch eine Mehrzahl von Merkmalen gekennzeichnet ist, die im Einzelfall in unterschiedlicher Intensität auftreten können. Der steuerliche Begriff der Selbständigkeit bzw. Unselbständigkeit ist eigenständig zu interpretieren und stimmt nicht mit der Abgrenzung des Sozial- oder Arbeitsrechtes überein (vgl. Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2011, § 2, Tz 74).

Wesentliches Kriterium der Unselbständigkeit ist neben der Weisungsgebundenheit (die in § 2 Abs. 2 allein genannt ist) das Fehlen eines Unternehmerrisikos (vgl. Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2011, § 2, Tz 75).

Die Weisungsgebundenheit bedeutet in persönlicher Hinsicht die Verpflichtung, das eigene Verhalten an den Anordnungen eines anderen auszurichten, wobei diese Anordnungen nicht nur den Erfolg der Tätigkeit, sondern die Modalitäten der Erbringung der Leistung betreffen. Die Fremdbestimmung bezieht sich somit vor allem auf die Zeiteinteilung, die Anwesenheit an einem bestimmten Arbeitsort, die Verpflichtung zur persönlichen Dienstverrichtung.

Weisungsgebundenheit in sachlicher Hinsicht, dh. bezüglich der Erreichung des vorgegebenen Arbeitszieles (Wahl der Methoden und Instrumente), ist keine entscheidende Voraussetzung für Unselbständigkeit. Wesentlich ist hingegen, ob der Steuerpflichtige laufend seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt und hiefür ein laufendes Entgelt erhält oder ob er einen bestimmten Erfolg schuldet und für diesen entlohnt wird (vgl. Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2011, § 2, Tz 76).

Unternehmerrisiko trägt der Steuerpflichtige, wenn der Erfolg - sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite - seiner Tätigkeit durch die eigene Gestaltung und Initiative und durch die Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens beeinflusst wird (vgl. Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2011, § 2, Tz 77).

Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargestellte Rechtslage konnte der Berufung aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:

Wie mittlerweile aus zahlreichen Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat und Verwaltungsgerichtshof (; ; und sowie ) bekannt ist, bedarf es für die im gegenständlichen Verfahren strittige Tätigkeit - "Verspachteln von Ständerwänden zur Beseitigung von Unebenheiten und Stößen" - keiner besonderen Ausbildung, sondern nur einer gewissen praktischen Geschicklichkeit bzw. Übung. Es handelt sich dabei um manuelle Hilfstätigkeiten bzw. typische Bauhilfsarbeitertätigkeiten. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Bw. vor Aufnahme der in Rede stehenden Tätigkeit als Kellnerin in einem Gastronomiebetrieb gearbeitet hat.

Die Bw. hat im Zuge ihrer Einvernahme am drei "Arbeitsbestätigungen" über "Spachtelarbeiten", die in allen Fällen datumsmäßige Angaben über den Zeitraum der Arbeitsleistung, aber nur in einem Fall eine konkrete Stundenangabe über die geleistete Arbeitszeit enthalten. Da diese "Arbeitsbestätigungen" aber vom Besteller weder mit Datum noch mit Unterschrift versehen worden sind, wird dadurch die "Richtigkeit obiger Angaben" von ihm nicht bestätigt. Diese von der Bw. angefertigten Eigenbelege liefern daher auch keinen geeigneten Beweis über die näheren Umstände der Durchführung der "Spachtelarbeiten".

Aus den persönlichen Angaben der Bw. zur Abwicklung der mündlich mit ihren Auftraggebern vereinbarten Arbeiten - "Ich fahre auf die Baustelle, schaue mir die Unebenheiten an, die Bezahlung bespreche ich nicht auf der Baustelle. Der Firmenchef sagt mir dann, bis wann es fertig zu sein hat und der Stundensatz ist gleich geblieben wie beim ersten Auftrag, den kannte er bereits. Er sagt mir, wann es fertig sein soll, er sagt mir, wann ich beginnen soll zB Dienstag oder Mittwoch" - geht unmissverständlich hervor, dass die Bw. bezüglich des Arbeitsortes und der Arbeitszeit an die strikten Vorgaben des Auftraggebers gebunden und damit vom Auftraggeber abhängig war. Ein Tätigwerden nach den jeweiligen zeitlichen Gegebenheiten bringt eine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Auftraggebers zum Ausdruck, was dem Vorliegen eines Werkverhältnisses zuwiderläuft (vgl. ).

Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, worunter zweifelsohne auch Verspachtelungsarbeiten zählen, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. ).

Auch die Vereinbarung eines fixen Stundenlohnes spricht gegen ein Werkvertragsverhältnis und ist wohl als Merkmal für die Abhängigkeit der Bw. von Ihrem "Auftraggeber" und damit als gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer nichtselbständigen Tätigkeit zu werten.

Dadurch, dass die Bw. den Erfolg ihrer Tätigkeit weder einnahmen- noch ausgabenseitig (bei der vorliegenden Tätigkeit steht die bloße Arbeitsleistung im Vordergrund) durch eigene Gestaltung und Initiative beeinflussen konnte, hat sie kein Unternehmerrisiko getragen, was ebenfalls für eine unselbständige Tätigkeit spricht.

Auch die Tatsache, dass weder ein Firmenschild auf dem Nebengebäude des Wohnhauses noch eine entsprechende Aufschrift auf dem Kleinbus auf eine unternehmerische Tätigkeit hinweist, ja sie selbst im Zeitpunkt der Einvernahme sich noch nicht über einen allfälligen Firmenwortlaut im Klaren gewesen ist, dokumentiert nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ihre eigene Unschlüssigkeit über die Absicht der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit.

An dieser Würdigung vermögen auch das Vorliegen der Gewerbeberechtigung und die Tatsache, dass sie ihren Lebensgefährten formell als Arbeitnehmer bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse und auch bei der Gemeinde bezüglich der Kommunalabgabe angemeldet hat, nichts zu ändern, da es bei der steuerlichen Beurteilung einer Tätigkeit nicht darauf ankommt, in welches äußere Erscheinungsbild die Vertragspartner ihr Rechtsverhältnis gekleidet haben oder welche Beurteilung auf anderen Rechtsgebieten zutreffend sein sollte. Entscheidend ist vielmehr, wie das von den Vertragspartnern verwirklichte Vertragsverhältnis nach seinem wirtschaftlichen Gehalt einzustufen ist (vgl. ).

Da auf Grund der obigen Ausführungen nach dem im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides verwirklichten Sachverhalt keinesfalls von einer als erwiesen anzunehmenden Absicht der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1994 auszugehen war, erweist sich die Ablehnung der Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer insbesondere mit Rücksicht auf die Tatsache, dass die Bw. auch im Berufungsverfahren keine weiteren Ausführungen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht erstattet hat, als rechtmäßig.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Verspachteln
Spachtelarbeiten
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
unternehmerische Tätigkeit
Unternehmerrisiko
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at