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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 29.07.2008, FSRV/0121-W/06

Verdacht des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei und der Monopolhehlerei

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 7, Hofrat Dr. Josef Lovranich, in der Finanzstrafsache gegen KC, XY, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , GZ 90.111/00/2005-AFD/To, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2005/00000/-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser am im Bereich des Zollamtes Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit IK vorsätzlich Sachen, die zugleich Gegenstände des Tabakmonopols seien, nämlich 4.400 Stück Zigaretten der Marke Marlboro, 6.800 Stück Zigaretten der Marke Memphis Classic und 6.000 Stück Zigaretten der Marke Memphis Lights, hinsichtlich welcher zuvor von bisher unbekannten Tätern das Finanzvergehen des Schmuggels in Tateinheit mit dem Finanzvergehen des vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte begangen worden sei, an sich gebracht und hiermit das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei und der Monopolhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 46 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Er sei gemeinsam mit IK, der das Fahrzeug gelenkt habe, zum Altwarenmarkt nach Wien gefahren, um dort gebrauchte technische Artikel zu kaufen. IK sei "auf dem Parkplatz in Parndorf" nicht auf die Toilette gegangen und allein im Fahrzeug geblieben. Kurz vor Wien habe IK dem Bf. mitgeteilt, dass ihn auf dem vorgenannten Parkplatz zwei Rumänen angesprochen und ihn gebeten hätten, zwei kleine Pakete zum Markt zu bringen sowie dort an zwei Rumänen zu übergeben. Der Bf. habe IK nach dem Inhalt der Pakete befragt. IK habe geantwortet, dass sich in den Paketen Zigaretten befinden würden. Der Bf. sei sehr wütend geworden, habe aber die Zigaretten nicht aus dem Fahrzeug werfen können. Auf dem Marktplatz sei der Bf. ausgestiegen und IK sei später nachgekommen. Er habe dem Bf. mitgeteilt, dass sich die Rumänen nicht gemeldet hätten. Die Rumänen seien auch nicht beim Fahrzeug gewesen. Dort hätten zwei Beamte gewartet. Der Bf. habe vom Inhalt der Pakete nichts gewusst. Dies gehe aus der Aussage des IK, er habe die Zigaretten allein transportiert, hervor.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.

Gemäß § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände (§ 17 Abs. 4) oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.

Ergibt diese Prüfung gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz gemäß § 82 Abs. 3 erster Satz FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.

Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (vgl. ). "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. ).

Der Verdacht muss sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken ().

Laut Tatbeschreibung des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom sei der Bf. am von Organen des Zollamtes Wien beobachtet worden, als er auf dem Flohmarkt bei der Kettenbrückengasse in Wien Zigaretten zum Kauf angeboten habe. Die Zigaretten hätten sich in einer Einkaufstasche befunden. Als sich der Bf. vom Flohmarkt entfernt habe und zu einem PKW gegangen sei, seien die Beamten dem Bf. gefolgt. Beim PKW, Kennzeichen XYZ (H), habe IK gewartet. Nach der Öffnung des Kofferraums seien drei Tragtaschen zum Vorschein gekommen, in denen sich 4.400 Stück Zigaretten der Marke Marlboro, 6.800 Stück Zigaretten der Marke Memphis Classic und 6.000 Stück Zigaretten der Marke Memphis Lights befunden hätten.

Die Zigaretten und die og. Taschen wurden gemäß § 89 Abs. 2 FinStrG beschlagnahmt.

Der Bf. sagte am anlässlich seiner Einvernahme als Verdächtiger durch Organe der Finanzstrafbehörde erster Instanz im Wesentlichen wie folgt aus:

Er bestreite den Verkauf von Zigaretten. Der Bf. sei Invalidenrentner und IK sei ihm als Fahrer behilflich. Der PKW der Marke/Type XYZ1 befinde sich im Besitz des Bf. und sei auf die Gattin des Bf. zugelassen. Es sei ein Kauf von gebrauchten Autobestandteilen bei der Kettenbrückengasse geplant gewesen. Auf dem Parkplatz beim Mode-Center in Parndorf habe der Bf. nach der Rückkehr von der Toilette gesehen, dass sich IK mit zwei Männern unterhalten habe. Ca. 10 km vor Wien habe IK dem Bf. mitgeteilt, dass er von Rumänen drei Gepäckstücke mit Zigaretten übernommen habe. Die Zigaretten hätten auf dem Flohmarkt von den Rumänen abgeholt werden sollen.

Auf die Frage, wie der Bf. auf diese Mitteilung reagiert habe, antwortete der Bf.:

Er habe nichts mehr dagegen machen können.

Die Frage nach dem vom Bf. mitgeführten Geldbetrag von € 880,00 beantwortete der Bf. wie folgt:

Das Geld gehöre ihm. Er habe es aus Ungarn mitgenommen.

Auf den Vorhalt, dass er beim Verkauf von Zigaretten beobachtet worden sei, gab der Bf. an:

Er gebe zu, dass er "diese Tasche mit Zigaretten" getragen habe. Er habe von den Zigaretten gewusst, diese jedoch nicht angeboten. Ein schwarzhaariger Mann in seiner Nähe sei zum PKW des Bf. gegangen, weshalb der Bf. angenommen habe, dass die Zigaretten diesem Mann gehört hätten. Der Bf. habe diesem Mann die Zigaretten zeigen und übergeben wollen.

IK sagte am anlässlich seiner Einvernahme als Verdächtiger durch Organe der Finanzstrafbehörde erster Instanz im Wesentlichen wie folgt aus:

Er hätte die verfahrensgegenständlichen Zigaretten auf dem og. Parkplatz von zwei Rumänen übernommen, als der Bf. auf der Toilette gewesen sei. Die Rumänen hätten IK € 200,00 versprochen. Er hätte die Zigaretten an die Rumänen beim Eingang zum og. Flohmarkt übergeben sollen. Den Bf. habe IK "vor Wien" über die Zigaretten informiert. IK habe keine Zigaretten angeboten. Er sei nur "an der Ecke" gestanden und habe auf die Rumänen gewartet. Er habe gesehen, dass der Bf. mit einer Tasche von seinem PKW weggegangen sei. Über den Inhalt dieser Tasche sei IK nicht informiert gewesen. Er sei mit dem Bf. nach Österreich gefahren, um Autobestandteile zu kaufen.

Anlässlich der Einvernahme hielten die Organe der Finanzstrafbehörde erster Instanz IK vor, dass er bereits am mit insgesamt 13.000 Stück Zigaretten betreten worden sei. IK erklärte, er habe den diesbezüglichen Bescheid über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht behoben, weil er damals an einem anderen Ort gearbeitet habe und nicht zu Hause gewesen sei.

Laut Mitteilung vom eines der einschreitenden Beamten des RMW-Teams des Zollamtes Wien an den Journaldienst beim Zollamt Wien handle es sich bei den og. Zigaretten um "Drittlandszigaretten".

Die og. Ermittlungsergebnisse sind hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit, dass die verfahrensgegenständlichen Zigaretten mit dem Makel des Schmuggels (einer der in § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG normierten Vortaten) behaftet sind und dass der Bf. diese Zigaretten, die zugleich Monopolgegenstände sind, an sich gebracht hat. Es besteht folglich der Verdacht, dass der Bf. die objektiven Tatbestandsmerkmale des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach 37 Abs. 1 lit. a FinStrG und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht hat.

Das Wissen um das österreichische Tabakmonopol wird als allgemein bekannt vorausgesetzt.

Aufgrund der og. Ermittlungsergebnisse besteht der Verdacht, dass der Bf. hinsichtlich der zollunredlichen Herkunft der Zigaretten vorsätzlich im Sinne des § 8 Abs. 1 erster Halbsatz FinStrG gehandelt hat. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Bf. mit Strafverfügung des Zollamtes Wien gemäß § 143 FinStrG vom und vom jeweils rechtskräftig des Finanzvergehens des Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte schuldig erkannt wurde.

Beim derzeitigen Verfahrensstand kann daher der Verantwortung des Bf. nicht gefolgt werden. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist zu Recht erfolgt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. die ihm zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Verdacht
Abgabenhehlerei
Monopolhehlerei
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at