Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 12.09.2007, RV/0273-I/07

Abgabennachsicht: Dauernde Berufungsunfähigkeit des Sohnes (mit eigenem Pensions- und Pflegegeldanspruch) begründet keine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung bei der Mutter

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch XY, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) war Kommanditistin der A-KG, welche bis zur Betriebsaufgabe im Jahr 1999 einen Lebensmittelhandel betrieben hat.

Mit Eingabe vom 15. 10./ stellte die durch ihre im Spruch genannte Tochter vertretene Bw. ein Nachsichtsansuchen, das wie folgt begründet wurde:

"...Meine Mutter...ist im 87. Lebensjahr. Vom Finanzamt Innsbruck wird von ihr noch immer eine Zahlung eingefordert, für welche sie mit bestem Wissen und Gewissen nichts dafür kann. Am wurden 145,34 € von ihrer ohnehin kargen Pension abgezogen. Es muss doch eine Stelle geben, die Härtefälle wie diese bereinigt.

Mein Bruder A., der das elterliche Geschäft übernommen hat, ist nach mehreren Schlaganfällen und einem Herzinfarkt körperlich und geistig behindert zurückgeblieben. Er konnte, obwohl er sehr fleißig arbeitete, nur wenig oder keinen Gewinn erzielen und ist dadurch krank geworden. Dass die Großmärkte die kleinen Lebensmittelhändler der Reihe nach kaputt gemacht haben, ist erwiesen und allen gut bekannt.

Und nun zu meiner Mutter: Sie hat ab 1940 bereits während des Krieges mit ihrer Schwiegermutter das Geschäft geführt, nachdem alle Männer Kriegsdienst leisteten. Anschließend daran, als der Hunger in Tirol der größte Feind der Menschen war, hat sie neben drei kleinen Mädchen dafür gesorgt, dass Lebensmittel eingekauft werden konnten. Sie ist von W. nach I. gefahren, sehr oft sogar mit dem Fahrrad, und hat nach stundenlangem Warten die Lebensmittelmarken in Bezugsscheine umgetauscht. Die Leute sind damals um fünf Uhr früh vor den Geschäften um Essbares angestanden und abends mussten die Marken mit Wasserglas auf Zeitungen geklebt werden.

Nachdem meine Mutter unter schwierigen Bedingungen jahrzehntelang als Lebensmittelhändlerin hart gearbeitet, viel für die Gesellschaft geleistet und stets ihre Steuern brav bezahlt hat, ist es mehr als unverständlich, dass sie vom Vater Staat im hohen Alter noch dazu bestraft wird. Ich bitte um eine positive Erledigung, da die Mutter mit ihrem behinderten Erben und der kleinen Gewerbepension ohnehin genug Sorgen hat...

Seit dem letzten Ansuchen um Nachsicht hat sich der Gesundheitszustand meiner Mutter erheblich verschlechtert und es geht so weiter. Im Jahr 2004 musste sie sich einer schweren Wirbelsäulen/Bandscheiben-Operation unterziehen, wobei sie auch heute noch ständig Schmerzen hat, schwere Medikamente braucht und kaum gehfähig ist. Außerdem ist ein deutlicher Hörverlust eingetreten, bei dem sie nur mit Hörapparat hört und viele Arztbesuche braucht. Im Jahr 2006 mussten beide Augen operiert werden, wobei leider bei einem Auge eine vollkommene Netzhautablösung zurückgeblieben ist und die Operation nicht geglückt ist. Ich hoffe sehr, dass das Finanzamt bei meiner Mutter Rücksicht und Nachsicht der Zahlungsforderung walten lässt. Jeder weiß, dass der Lebensmittelhandel ein hartes Brot war mit nur wenig Einkommen und daher auch wenig Pension bleibt..."

Das Finanzamt wies dieses Nachsichtsansuchen mit Bescheid vom ab. Begründend führte es dazu nach Zitat des § 236 Abs. 1 BAO aus, dass die Bewilligung einer Abgabennachsicht das Vorliegen einer Unbilligkeit der Abgabeneinhebung voraussetze, die persönlich oder sachlich begründet sein könne. Von der Bw. sei keine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung behauptet worden. Eine persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung sei ebenfalls nicht zu erkennen, zumal das Finanzamt die Pensionsbezüge der Bw. im Hinblick auf ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bis zum unpfändbaren Freibetrag (§ 53 AbgEO i. V. m. § 291a EO) gepfändet, sondern die Pfändung auf einen monatlichen Betrag von 1.000 S bzw. 72,67 € eingeschränkt habe. Mehraufwendungen für Krankheitskosten seien schon bei der Einkommensteuerveranlagung (durch Abzug eines Pauschbetrages nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung) berücksichtigt worden. Da die zwangsweise Einbringung des Abgabenrückstandes im Wege monatlicher Beträge von 72,67 € (bzw. 145,34 € bei Sonderzahlungen) aufgrund der Einkommenssituation der Bw. durchaus zumutbar erscheine, sei das Nachsichtsansuchen mangels Unbilligkeit der Abgabeneinhebung abzuweisen, wenngleich die von der Bw. geschilderten Opfer und Anstrengungen für den wirtschaftlichen Wiederaufbau in der Nachkriegszeit zu würdigen seien.

In der als Berufung zu wertenden Eingabe vom wiederholte die Bw. ihren Standpunkt. Diesem Schreiben war ein Lebenslauf des im Jahr 1993 verstorbenen Ehegatten der Bw. sowie ein Artikel in einer Tiroler Lokalzeitung angeschlossen, der die schwierige Ernährungssituation der Tiroler Bevölkerung in der unmittelbaren Nachkriegszeit zum Gegenstand hat.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach der für die Abgabennachsicht maßgeblichen Bestimmung des § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Im Fall eines Nachsichtsansuchens hat die Abgabenbehörde zuerst zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff der Unbilligkeit der Einhebung nach Lage des Falles entspricht. Wird diese Frage verneint, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr, sondern der Antrag aus rechtlichen Gründen abzuweisen. Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit im Sinne des Gesetzes, so hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden (vgl. etwa ).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt eine Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein. Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährden würde. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht (aus persönlichen Gründen) nicht unbedingt der Existenzgefährdung oder besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme (vgl. z. B. ; ).

Solche wirtschaftlichen Auswirkungen behauptet die Bw. mit dem oben wiedergegeben Antragsvorbringen nicht.

Die von der Bw. angesprochene Erkrankung ihres Sohnes A., die zur Aufgabe des Lebensmittelhandels infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit geführt hat, stellt zweifellos auch für die Bw. einen schweren Schicksalsschlag dar. Ungeachtet dessen ergibt sich hieraus kein tauglicher Nachsichtsgrund für die Bw., zumal diese selbst nicht behauptet, dass die Entrichtung der von der Bw. geschuldeten Abgaben gerade durch die Pflegebedürftigkeit des Sohnes auf unzumutbare Weise erschwert würde. Für eine derartige Annahme bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, weil der verheiratete 56-jährige Sohn der Bw. über eine eigene monatliche Pension von zirka 950 € netto verfügt und zusätzlich ein Pflegegeld von rund 850 € bezieht, sodass sein Lebensunterhalt und die erforderliche Pflege sichergestellt sind. Im Übrigen hat das Finanzamt den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Sohnes der Bw. bereits dadurch angemessen Rechnung getragen, dass es diesem mit Bescheid vom Abgabenschuldigkeiten im Ausmaß von rund 850.000 S nachgesehen hat.

Die weiteren Ausführungen im Antrag, die sich mit den wirtschaftlichen Schwierigkeiten kleiner Lebensmittelhändler aufgrund des Verdrängungswettbewerbes großer Lebensmittelketten in der Vergangenheit beschäftigen, begründen von vornherein keine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, weil eine Abgabennachsicht nicht dazu dient, außersteuerlich erlittene wirtschaftliche Nachteile ganz oder teilweise auszugleichen (vgl. ). Soweit die Bw. auf die schwierigen Bedingungen für ihre Berufungsausübung in den entbehrungsreichen Kriegs- und Nachkriegjahren verweist, ist festzustellen, dass die Bestimmung des § 236 BAO keine Handhabe dafür bietet, der Bw. einen Ausgleich für (Jahrzehnte zurückliegende) wirtschaftliche Erschwernisse zu schaffen, deren Ursachen in keinem wie immer gearteten Zusammenhang mit der Abgabeneinhebung stehen.

Der nachsichtsgegenständliche Abgabenrückstand (derzeit zirka 6.500 €) resultiert aus einer Einkommensteuernachforderung aus der Veranlagung des Jahres 1998 (209.894 S) samt Säumniszuschlag und Stundungszinsen. Die Einkommensteuerschuld ist durch die Veräußerung einer Betriebsliegenschaft in V. um 7 Millionen Schilling und die damit verbundene Auflösung stiller Reserven entstanden. Das Finanzamt hat die zur zwangsweisen Einbringung dieser Abgabenschuldigkeiten im November 2000 durchgeführte Pfändung der Alterspension der Bw. auf zirka 50 % des pfändbaren Betrages eingeschränkt, wodurch die monatlichen Überweisungen der Drittschuldnerin (Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) auf 72,67 € bzw. 145,34 € bei Sonderzahlungen gemäß § 290 b EO reduziert wurden. Dies bedeutet, dass der Bw. von ihren monatlichen Pensionsbezügen ein deutlich höherer Betrag als der sich aus § 291a EO i. V. m. § 293 Abs. 1 lit. a ASVG ergebende unpfändbare Freibetrag verbleibt; der Jahrespensionsbezug der Bw. belief sich im Jahr 2006 auf rund 16.000 € brutto. Zusätzlich zur Alterspension erhält die Bw. von ihrem Sohn A. 500 € pro Monat, womit dieser offenbar einen vom verstorbenen Ehegatten der Bw. testamentarisch verfügten, als Reallast verbücherten Unterhaltsbeitrag leistet (vgl. Grundbuch 99999 EZ 999 C-LNR 99). Welche laufenden Ausgaben die Bw. mit ihren Einkünften zu bestreiten hat, wurde im vorangegangenen Verfahren nicht dargelegt. Ebenso wenig hat sich die Bw. zu allfälligen anderen als Abgabenverbindlichkeiten geäußert. Unter diesen Umständen kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht erkennen, dass die Beschränkung der durch die vollstreckungsweise Entrichtung der Abgabenschuld verbleibenden Mittel eine Existenzgefährdung der Bw. oder außergewöhnliche wirtschaftliche Schwierigkeiten nach sich zöge.

Aus dem hohen Alter der Bw. und ihren altersbedingten körperlichen Gebrechen ergibt sich ebenfalls keine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung aus persönlichen Gründen, ist doch nicht hervorgekommen, dass dadurch die wirtschaftliche Lage der Bw. so schwer beeinträchtigt wird, dass eine Abgabeneinhebung (im hier gegebenen Ausmaß) unzumutbar erschiene. Mangels eines konkreten gegenteiligen Vorbringens ist vielmehr davon auszugehen, dass der Bw. die für eine bescheidene Lebensführung erforderlichen Mittel auch dann verbleiben, wenn ihre Pensionsbezüge im Exekutionsweg um die obigen Beträge gekürzt werden.

Der Bw. ist zwar einzuräumen, dass sie aufgrund ihres hohen Alters und des angegriffenen Gesundheitszustandes pflegebedürftig ist. Dabei darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass der durch die Pflegebedürftigkeit der Bw. verursachte Sonderbedarf an Betreuung und Hilfe durch das Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz 1993 abgedeckt wird, das der Bw. seit dem Jahr 2003 gewährt wird (Pflegegeldbezug 2006: 3.116,67 €). Die Bw. hat zu den von ihr selbst zu tragenden Heilbehandlungskosten (Selbstbehalte für Medikamente, ärztliche Behandlungen und Therapien etc.) keinerlei Angaben gemacht. Dazu hat aber bereits das Finanzamt zutreffend festgestellt, dass die der Bw. erwachsenen Mehraufwendungen für Krankheitskosten schon bei der Einkommensteuerfestsetzung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wurden (§ 34 EStG bzw. VO BGBl. 1996/303 idF BGBl. II 1998/91).

Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Sonderbehandlung der Bw. in Form der angestrebten Nachsicht aus Rechtsgründen unzulässig ist, weil kein Unbilligkeit der Abgabeneinhebung vorliegt. Da folglich kein Raum für eine Ermessensentscheidung bleibt, war wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
dauernde Berufungsunfähigkeit
Pflegegeld
außersteuerliche Nachteile
Krankheitskosten

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at