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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 02.04.2012, RV/0977-L/11

Kreditrückzahlung aufgrund einer Bürgschaftsverpflichtung - keine außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Mag. Leslie Sedlak LLM, Wirschaftsprüfer und Steuerberater, 1110 Wien, Ehamgasse 43/12/3, gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerberin (Bw) erzielte im berufungsgegenständlichen Jahr 2009 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

In der Einkommensteuererklärung 2009 (mit FinanzOnline eingebracht) beantragte sie eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung in Höhe von 2.218,62 € (Kreditrückzahlung aus Bürgschaftsverpflichtung), die vom Finanzamt nicht anerkannt wurde (Bescheid vom ).

Gegen diesen Bescheid erhob die Bw wegen der Nichtanerkennung der außergewöhnlichen Belastung mit Schriftsatz vom durch ihre steuerliche Vertreterin Berufung und fügte Scheidungsurteil, Unterhalts- und Aufteilungsvereinbarung und Zahlungsbeleg bei.

Begründend führte sie aus, sie habe für einen Kredit ihres geschiedenen Mannes mitgehaftet. Wenn sie diesen Kredit nicht abgedeckt hätte, hätte ihr geschiedener Mann den Kredit aufstocken und damit ihre Haftungsschuld weiter vergrößern können. Mit der Abdeckung sei sie aus der Bankhaftung entlassen worden. Die Kreditrückzahlung sei daher zwangläufig erwachsen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Auf die Begründung wird verwiesen.

Im Vorlageantrag vom führte die Bw durch ihre steuerliche Vertreterin ergänzend aus:

Bei der Begleichung der Schulden sei es nicht darum gegangen, dass die Schulden des geschiedenen Ehegatten ursprünglich übernommen worden seien, sondern darum, dass aufgrund der Scheidung und Konstellation der Konten der geschiedene Ehegatte weiterhin den Kredit bis zum Rahmen hätte belasten können, wenn er nicht vorzeitig durch die Steuerpflichtige zurückbezahlt worden wäre. Ohne diesen Umstand hätte sie weiterhin die Raten bezahlen können und es hätte keine außergewöhnliche Belastung gegeben.

In weiterer Folge legte das Finanzamt die gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die Ehe der Bw wurde am vor dem Bezirksgericht Steyr gemäß § 55 EheG aus Verschulden des Ehegatten geschieden.

Pkt. 3.1 der Unterhalts- und Aufteilungsvereinbarung vom besagt Folgendes:

Bei der X-Bank besteht zu Konto Nr. XXXXXX ein offener Kredit mit einem aushaftenden Saldo von 6.000,00 € mehr oder weniger. Für diesen Kredit haften beide Ehegatten. Dieser Kredit wird von Elfriede R mit einem Teilbetrag von 6.000,00 € in die Rückzahlungsverpflichtung übernommen, womit sie eine Haftentlassung der X-Bank erhält. Einen allfälligen offenen Kreditrest übernimmt der Antragsteller J in die Rückzahlungsverpflichtung.

Lt. Kontoauszug der Oberbank vom hat die Bw einen Betrag von 2.218,62 € zur Kreditabdeckung geleistet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

- Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

- Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

- Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (Abs. 2).

Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Abs. 3).

Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von höchstens 7.300 Euro 6 %, mehr als 7.300 Euro bis 14.600 Euro 8 %, mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro 10 %, mehr als 36.400 Euro 12 % (Abs. 4, 1. und 2. Satz).

Die Bw. hat in der im Zuge ihrer Scheidung getroffenen Unterhalts- und Aufteilungsvereinbarung die Rückzahlungsverpflichtung für einen Kredit, bei dem sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten gehaftet hat, in Höhe von 6.000,00 € übernommen. In der Steuererklärung 2009 hat sie eine daraus resultierende Kreditrückzahlung in Höhe von 2.218,62 als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht.

Bürgschaftszahlungen sind - hierin ist der Bw. in ihrer Argumentationslinie zuzustimmen - nach herrschender Lehre, Judikatur und Verwaltungspraxis als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen (zB ; ; vgl. auch Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 34 Tz 78, Stichwort "Bürgschaft"):

- Es ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige glaubt, durch die Übernahme von Bürgschaften eine existenzbedrohende Notlage eines nahen Angehörigen mit Aussicht auf Erfolg abwenden zu können. Daher muss bereits das Eingehen der Bürgschaft das Merkmal der Zwangsläufigkeit aufweisen ().

- Eine existenzbedrohende Notlage liegt nicht schon dann vor, wenn nur die Fortführung einer selbständigen Betätigung ohne die Übernahme von Bürgschaften nicht mehr möglich scheint, sondern wenn die wirtschaftliche Existenz des nahen Angehörigen überhaupt verloren zu gehen droht, dieser also seine berufliche Existenz nicht auch auf andere zumutbare Weise hätte erhalten können.

- Die besicherten Kredite dürfen nicht dazu dienen, den Betrieb des Schuldners zu erweitern oder ihm sonst bessere Ertragschancen zu vermitteln (vgl zB ).

- Es besteht keine sittliche Verpflichtung eines Steuerpflichtigen zur Übernahme von Bürgschaften für Schulden, die ein naher Angehöriger ohne besondere Notwendigkeit eingegangen ist.

- Eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen setzt voraus, dass sich der Steuerpflichtige nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen der Übernahme von Bürgschaften nicht entziehen kann. Nicht das persönliche Pflichtgefühl des Steuerpflichtigen, sondern der objektive Pflichtbegriff nach den herrschenden moralischen Anschauungen ist entscheidend. Es reicht daher nicht aus, dass das Handeln des Steuerpflichtigen menschlich verständlich ist, es muss vielmehr die Sittenordnung dieses Handeln gebieten.

Aus der oben zitierten gesetzlichen Grundlage des § 34 Abs. 1 EStG 1988 ergibt sich, dass Aufwendungen nur dann als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind, wenn sie zwangsläufig erwachsen.

Die Belastung aus einer Kreditrückzahlung erwächst nur zwangsläufig, wenn schon das Eingehen der Bürgschaft zwangsläufig war ().

Die Bw hat keinen Nachweis erbracht, dass bereits das Eingehen der Bürgschaft (bei Kreditaufnahme) zwangsläufig war.

Die Berufung war daher vollinhaltlich abzuweisen.

Linz, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at