Katastrophenschaden durch starkregenbedingtes Hochwasser
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RV/0265-F/11-RS1 | Dringt im Gefolge eines Starkregens Wasser in die Räumlichkeiten Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer ein und macht diese für drei Monate unbewohnbar, so liegt ein Katastrophenschaden gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 vor. Die Aufwendungen zur Schadensbeseitigung fallen zwangsläufig an, da eine Lebensführung ohne zentrale Wohnräume unzumutbar ist. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 vom entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem am Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet
Entscheidungsgründe
In seiner Berufung wandte sich der Berufungswerber gegen die Nichtberücksichtigung eines Betrages von 3.221,13 €, den er als Katastrophenschaden geltend gemacht hatte.
Am sei in der Gemeinde K die gesamte Parzelle R unter Wasser gestanden. Es habe Katastrophenalarm gegeben. Die Wasserpumpen, die um sein Objekt herum installiert seien, hätten die Wassermengen nicht bewältigen können. Der Strom hätte ausgeschaltet werden müssen, Wasser sei in das Gebäude geflossen. Er beantrage daher die Berücksichtigung der Kosten, die sich laut eingereichten Rechnungen auf 3.221,13 € beliefen, aus dem Titel des Katastrophenschadens.
Im Zuge eines durch das Finanzamt eingeleiteten Ermittlungsverfahrens legte der Berufungswerber eine Bestätigung der Gemeinde K, Büro des Bürgermeisters, vor. Darin wurde festgehalten, dass am im Gemeindegebiet K ein Starkregen niederging, der insbesondere das Gebiet R schwer in Mitleidenschaft zog, da der Graben an der L62 die Wassermassen nicht mehr aufnehmen konnte und es zur Überflutung verschiedener Gebäude kam. Stark betroffen sei unter anderem das Haus des Berufungswerbers gewesen.
Ebenfalls im Akt aufliegend ist eine Liste - auch diese offenbar seitens der Gemeinde K eingereicht. Sie ist überschrieben mit "Starkregen - Hochwasser, Samstag, , Rückmeldungen und betroffene Grundeigentümer". Auf zwei Seiten scheinen 81 Namen und Adressen auf, die Beeinträchtigungen durch "Oberflächenwasser" und "Schmutzwasser" erlitten haben. Bei vielen der Adressen ist die Anmerkung "Feuerwehr" verzeichnet, außerdem "Straßenwasser auch von Nachbarn", "Garten überflutet - Graben öffnen", "Wasser über Lichtschacht in Keller (1x in 17 Jahren)", "Wasser über Garage", "Rückstau von Grabendurchlass", "Schmutzwasser über Waschbecken und Heizung", "Schmutzwasser über Waschtrog ins Kellergeschoß eingedrungen" u. ä. Nur bei 15 der Adressen ist kein Schaden durch Schmutz- oder Oberflächenwasser verzeichnet.
Weiters finden sich im Akt Unterlagen über die Einrichtung einer "Arbeitsgruppe Hochwassersicherheit" in K , ein Angebot über Ingenieursleistungen betreffend die Ortskanalisation und ein generelles Entwässerungsprojekt im Zusammenhang mit wiederholt auftretenden Starkniederschlägen, ein Zeitungsartikel, in dem über den Starkregen und seine Auswirkungen in K (enorme Kosten und umfangreiche Aufräumungsarbeiten) berichtet wird sowie ein Auszug aus einer Niederschrift über eine Gemeinderatssitzung zum Thema Hochwassersicherheit.
In seiner Berufungsvorentscheidung lehnte das Finanzamt eine Berücksichtigung der geltend gemachten Kosten gemäß § 34 Abs. 6, 1. Teilstrich, EStG 1988 ab und führte dazu aus: Ein örtlich begrenzter Starkregen, der nachweislich nur das Haus des Berufungswerbers betroffen habe, sei nach der Verkehrsauffassung nicht als Schadensereignis mit Katastrophencharakter zu beurteilen. Aus dem Versicherungsgutachten gehe hervor, dass der Schaden deshalb entstanden sei, weil sich der Untergrund des Hauses des Berufungswerbers im Laufe der Jahre gesenkt habe. Deshalb neige sich der Vorplatz zum Haus hin und fließe bei starkem Regen das Wasser immer zum Haus. Ereignisse, die sich aber als Folge eines potentiellen Risikos oder einer potentiellen Betriebsgefahr darstellten, müßten als vom Steuerpflichtigen durch seine freie Willensentscheidung in Kauf genommen betrachtet werden und seien nicht vom Begriff des Katastrophenschadens umfasst. Wohl liege die Bestätigung der Gemeinde vor, nicht aber eine Bestätigung der Agrarbezirksbehörde, die sich mit der Katastrophenqualifikation auseinandersetze. Die geltend gemachten Kosten hätten daher nur als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt angesetzt werden können.
In seinem Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz erläuterte der Berufungswerber: Es habe sich nicht um ein nur sein Objekt schädigendes Ereignis gehandelt. Vielmehr sei fast die ganze Parzelle R betroffen gewesen. Dies gehe auch aus dem Schreiben der Gemeinde hervor. Die Feuerwehr habe am Schadenstag 26 Keller auspumpen müssen, der Wasserstand des Entwässerungsgrabens entlang der L62 sei um 2,5 m höher als normal gewesen. Vor seinem Haus habe er zwei Schächte, die tiefer als der Graben und mit Tauchpumpen bestückt seien, mit welchen das Wasser in den Graben befördert werde. Da dieser aber übervoll gewesen sei, hätten die Pumpen den Wasserstand nicht minimieren können. Im Übrigen sei das Eindringen von Wasser in sein Haus nicht auf Setzungen des Gebäudes zurückzuführen. Diese würden nämlich regelmäßig überwacht und vermessen. In den letzten 14 Jahren sei das Haus nicht einen mm gesunken, obwohl es in diesem Zeitraum öfter stark geregnet habe und es sei kein Wasser eingedrungen. Problematisch in der Parzelle sei eher der verschlammte Entwässerungsgraben. Obwohl die Gemeinde seit 2 bis 3 Jahren an der Problembehebung arbeite, sei bisher keine Verbesserung eingetreten. Durch das Eindringen des Wassers sei der im Keller befindliche Wohnbereich Schlafzimmer, Wohnzimmer und Kinderzimmer so stark beeinträchtigt worden, dass die Trockenlegung und Instandsetzung drei Monate beanspruchten. Während dieser Zeit habe die Familie zu dritt in einem Zimmer im oberen Stock geschlafen. Er ersuche nochmals um Berücksichtigung seiner Aufwendungen als katastrophenschadensbedingt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich sein. 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen. 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 bestimmt, dass die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwächst, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
§ 34 Abs. 4 leg. cit. lautet: Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt....
Gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 können ua. Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden.
Auch Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden werden nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, wenn sie zwangsläufig erwachsen. Zwangsläufigkeit bei zerstörten Wirtschaftsgütern des Privatvermögens unterstellt der Verwaltungsgerichtshof dann, wenn dem Steuerpflichtigen die weitere Lebensführung ohne Wiederbeschaffung des zerstörten Wirtschaftsgutes nicht zuzumuten ist, wie dies beispielsweise bei der Zerstörung einer Wohnungseinrichtung durch Brand der Fall sein könnte ().
Strittig ist: Handelt es sich bei den Kosten in Höhe von 3.221,13 €, die der Berufungswerber steuerlich geltend gemacht hat,
a) um katastrophenbedingte Aufwendungen im Sinne des § 34 Abs. 6, 1. Teilstrich EStG 1988, die ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen sind, oder
b) um solche, die durch ein allgemeines Schadensereignis herbeigeführt wurden und insofern gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 4 leg. cit. erst nach Abzug eines Selbstbehaltes steuerliche Berücksichtigung finden können?
Die Referentin des Unabhängigen Finanzsenates hält fest, dass der geltend gemachte Betrag der Höhe nach unstrittig ist und insoweit daher keine weitere Untersuchung angestellt wird.
Gegenstand der Analyse muss sein, wie der in Streit stehende Schaden dem Grunde nach zu qualifizieren ist. Zutreffend ist, dass der engere Begriff "Katastrophenschaden" des § 34 Abs. 6 EStG 1988 im Gesetz nicht definiert ist, es sind lediglich Beispiele schädigender Ereignisse, wie Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung und Lawinen genannt, wobei diese Aufzählung eine bloß demonstrative ist. Es muss sich um außergewöhnliche Schadensereignisse handeln, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen; es muss durch höhere Gewalt eine aufgezwungene Schadenslage herbeigeführt werden, deren Beseitigung grundsätzlich lebensnotwendig ist. Eine Auslegung, die unter Katastrophenschäden nur mit einer Gemeingefahr verbundene Schäden verstehen würde, wäre zu eng (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer-Kommentar, § 34 Abs. 6 bis 9, Tz 1).
Soweit im Streitfall das Finanzamt seine ablehnende Haltung darauf stützt, dass "nachweislich nur das Haus des Berufungswerbers" betroffen gewesen sei, ist diese Feststellung eindeutig aktenwidrig. Aus der oben genannten Bestätigung der Gemeinde geht nämlich klar hervor, dass "verschiedene Gebäude" beschädigt wurden. Ebenso zeigt die oben beschriebene Liste durch den Starkregen bedingte Schädigungen an Dutzenden Gebäuden auf (es wird hiebei nicht unterstellt, dass alle Schäden von gleich hohem Schweregrad waren). Soweit das Eindringen von Wasser in das Objekt des Berufungswerbers auf eine Senkung des Untergrundes - somit auf ein bewusst von ihm in Kauf genommenes potentielles Risiko - zurückgeführt wird, ist auf die Verantwortung des Berufungswerbers im Vorlageantrag zu verweisen. Er legt darin auf glaubhafte Weise dar, dass etwaige Setzungen des Geländes durch ständige Messungen überwacht werden und sich in den letzten 14 Jahren keine solche ergeben hat. Überdies verfüge er vor seinem Haus über zwei Gräben, die tiefer als der allgemeine Entwässerungsgraben und mit eigenen Tauchpumpen ausgestattet sind.
Das nach dem Jahrhunderthochwasser 2002 ins Leben gerufene Hochwasserrisikozonierungsprojekt HORA erlaubt unter www.hochwasserrisiko.at eine Adressabfrage, aus der ablesbar ist, inwieweit Haus oder Grundstück überschwemmungs- oder erdbebengefährdet sind. Demnach befindet sich das Objekt des Berufungswerbers Adr, samt Umgebung nicht in einer Gefahrenzone (vgl. Norman-Audenhove in ÖBA - Österreichisches Bankarchiv vom , Naturkatastrophen - wer kommt für Schäden auf?). Der Einwand des "ständig drohenden, in Kauf genommenen Risikos" entbehrt daher insgesamt der Stichhaltigkeit.
Wie laut Aktenlage hinlänglich dokumentiert, hat es sich bei dem Starkregen, der über dem Gemeindegebiet K niederging und vor allem in der Parzelle R erhebliche Schäden anrichtete, um ein Katastrophenereignis - nämlich ein solches, das nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfiel - gehandelt. Weder in der Lehre noch in der Praxis wird für die Katastrophenschadensqualifikation eine Gemeingefahr gefordert (vgl. Hofstätter/Reichel a.a.O.; Doralt, EStG Kommentar, § 34, Tz 78; LStR 2002, Rz 838). Dem in der Judikatur vertretenen Standpunkt (vgl. ), dass nur Naturkatastrophen von der Bestimmung des § 34 Abs. 6 EStG 1988 erfasst sind, wird streitgegenständlich Rechnung getragen (Regen - Hochwasser). Der UFS hat in seiner jüngeren Rechtsprechung als Katastrophenschäden eingestuft:
Durch Schneedruck verursachte Schäden an Dach und Wänden eines Eigenheims, wobei der Ansatz gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 nur deshalb unterblieb, weil die Kosten zur Gänze von der Versicherung übernommen wurden (-G/07),
Durch schlammartige Vermurungen entstandene Schäden an einer Garage, der eine Stützfunktion für das schräg darüber befindliche Familienwohnhaus zukommt, im Ausmaß von 40% der Gesamtkosten ().
Zusammenfassend ist festzustellen, dass im Streitfall durch ein aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallendes Naturereignis ein Katastrophenschaden verwirklicht wurde. Die Zwangsläufigkeit der dem Berufungsweber erwachsenen Kosten ergibt sich aus dem Umstand, dass die Wohnräume Schlaf-, Wohn- und Kinderzimmer unbewohnbar waren. Erst nach Gebäudetrocknung, Boden-Neuverlegung, Entfernung verschimmelter Gipskartonplatten, Schimmelentfernung hinter Vorsatzschalung, Instandsetzung von Wänden und Gangboden neu verfließen (siehe Aufstellung E Schadenregulierungs GmbH im Akt), waren die Räumlichkeiten wieder einer Befriedigung des Wohnbedürfnisses in einer sicheren und trockenen Umgebung zugänglich. Eine weitere Lebensführung ohne die Schadensbeseitigung wäre nicht zumutbar gewesen (vgl. ).
Die geltend gemachten und der Höhe nach nicht strittigen Kosten waren daher als Aufwendungen ohne Selbstbehalt gemäß § 34 Abs. 6, 1. Teilstrich EStG 1988 steuerlich in Ansatz zu bringen.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Zitiert/besprochen in | UFS Newsletter 2012/03 StExp 2012/242 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at