Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes an Ehegattin bei Übergabe der Liegenschaft
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der J., vertreten durch Dr. Karl Homma, 8020 Graz, Südtiroler Platz 7, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom hat Herr J die ihm alleine gehörige Liegenschaft EZ X. mit dem darauf befindlichen Einfamilienhaus zur Gänze an seinen Stiefsohn Herrn A. übertragen. Als Teil der Gegenleistung wurde dem Übergeber und dessen Ehefrau ua. ein Wohnungsfruchtgenussrecht nach § 509 ff ABGB eingeräumt.
In weiterer Folge wurde der Ehefrau des Übergebers und Berufungswerberin, im Folgenden kurz Bw. genannt, dafür Schenkungssteuer in Höhe von 1.369,48 € vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid hat die Bw. Berufung eingelegt. Über ihren Berufungsantrag wurde mit Berufungsvorentscheidung abweislich entschieden. In dem daraufhin gestellten Vorlageantrag wurde dargelegt, dass die Einräumung der Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechtes für die Ehegattin in Erfüllung der Verpflichtung des Übergebers zum Ehegattenunterhalt erfolgt ist. Eine Bereicherung sei nicht gegeben. Bereits vor der Übergabe hätten der Übergeber und die Bw. den gemeinsamen Ehewohnsitz in dem übergebenen Haus gehabt. Nach § 97 ABGB habe der Ehegatte, der über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt ist, alles zu unterlassen und vorzukehren, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Das in der Berufungsvorentscheidung zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei zu einem anders gelagerten Fall ergangen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Frage, ob die gegenständliche Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes an die Ehepartnerin des Übergebers anlässlich der Übergabe der Liegenschaft an den Stiefsohn nach § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG steuerbefreit ist.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden.
Als Schenkung im Sinne des Gesetzes gilt nach § 3 Abs. 1 Z 2 leg. cit. auch jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Zuwendungen in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung können grundsätzlich den angeführten Tatbestand nicht erfüllen (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Rz 12 zu § 3). Stellt sich eine Leistung als bloße Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht dar, liegt keine freigebige Zuwendung vor ().
Nach § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG sind Zuwendungen unter Lebenden, zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes oder zur Ausbildung des Bedachten steuerfrei. Nach Abs. 2 leg. cit. versteht man unter angemessen eine den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung des Bedachten entsprechende Zuwendung. Eine dieses Maß übersteigende Zuwendung ist in vollem Umfang steuerpflichtig.
In Zusammenschau der Bedeutung der "freigebigen Zuwendung" des § 3 und dieser Befreiungsbestimmung ergibt sich, dass der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG solche Zuwendungen des Unterhaltsverpflichteten an den Unterhaltsberechtigten umfasst, die das nach dem Gesetz Gebotene überschreiten, jedoch in Anwendung des § 15 Abs. 2 noch als angemessener Unterhalt zu qualifizieren sind ().
Zur Auslegung des Begriffs "Unterhalt" ist die Bestimmung des § 672 ABGB heranzuziehen (vgl. Slg 2168/F). Danach ist unter Unterhalt "Nahrung, Kleidung, Wohnung und die übrigen Bedürfnisse" zu verstehen. Zu diesen übrigen Bedürfnissen gehören etwa solche nach Erholung, Freizeitgestaltung, medizinischer Versorgung sowie für Heizung und Beleuchtung uä. (siehe die in Fellner, wie oben, Rz 29b zu § 15 ErbStG referierte Judikatur).
Unterhalt ist bei aufrechter ehelicher Gemeinschaft grundsätzlich größtenteils in natura (Nahrung, Beistellung der Wohnung ua.) zu leisten. § 97 ABGB normiert, dass ein Ehegatte, wenn er über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt ist, alles zu unterlassen hat und vorzukehren hat, dass der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliert, worauf dieser einen Anspruch hat. Der Zweck des § 97 liegt darin, dem betroffenen Ehegatten jene Wohnmöglichkeit zu erhalten, die ihm bisher zur Deckung der den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisse diente und die er weiter benötigt (, 7 Ob 760/80, EvBl 1981/181).
Der Anspruch des wohnungsbedürftigen Ehegatten ist seiner Wirkung nach ein bloß schuldrechtlicher und richtet sich grundsätzlich nur gegen den Ehepartner. Ein Anspruch auf Einräumung eines dinglichen Rechtes besteht nicht (Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 97). Dieser Umstand, dass aus dem besagten Ehegattenunterhalt ein Anspruch auf Verschaffung eines dinglichen Gebrauchsrechtes bzw. Wohnrechtes nicht abgeleitet werden kann, steht der Beurteilung der Einräumung eines - anteiligen - Gebrauchsrechtes nach § 504 ABGB an der gemeinsamen Ehewohnung als freiwillige Unterhaltsleistung im Sinn des § 94 nicht entgegen ().
Die angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist in einem gleichgelagerten Fall davon ausgegangen, dass die Einräumung eines dinglichen Wohnungsrechtes eine Zuwendung zum Zweck des angemessenen Unterhaltes sein kann. Wie im vorliegenden Fall wurde bei der Übergabe der Liegenschaft an ein Kind ein Wohnungsrecht zum Erhalt der ehelichen Wohnung vereinbart. Damit unterscheidet er sich wesentlich von dem vom Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung zitierten Fall (), worin dem Ehegatten ein lebenslängliches Wohnungsgebrauchsrecht an einer weiterhin im Alleineigentum bestehenden Liegenschaft eingeräumt wurde. In diesem Fall war eine dingliche Absicherung nicht geboten, weil der Ehegatte als Alleineigentümer das volle Verfügungsrecht über die Ehewohnung innehatte und der bürgerlich-rechtliche Sicherungsanspruch nur obligatorisch ist, weshalb von einer freigebigen Zuwendung ausgegangen wurde.
Die Bw. war zum Zeitpunkt der Zuwendung Pensionistin und 58 Jahre alt, der Übergeber war 72. Die bis zur Übergabe an den Stiefsohn im Alleineigentum des Ehegatten der Bw. befindliche Liegenschaft mit der Ehewohnung wurde bisher gemeinsam von den Ehegatten benützt und stellt die Einräumung des Wohnungsrechtes eine Fortsetzung und Sicherung der bisherigen Unterhaltsleistung dar, die als angemessen anzusehen ist, weshalb die Steuerbefreiung nach § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG zur Anwendung zu kommen hat. Der angefochtene Schenkungssteuerbescheid war daher ersatzlos aufzuheben.
Graz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Schlagworte | Wohnrecht Unterhalt |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at