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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 29.03.2012, RV/4384-W/09

Familienbeihilfe trotz einiger kurzfristiger Beschäftigungsverhältnisse.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/4384-W/09-RS1
Das Vorliegen einiger kurzfristiger Beschäftigungsverhältnisse liefert keinen verlässlichen Hinweis darauf, dass ein Familienbeihilfenantragsteller zu diesem Zeitpunkt bzw. diesen Zeitpunkten imstande gewesen ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ().

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, betreffend Abweisung des Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe ab September 2003 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Lt. Pensionsversicherungsanstalt wurden von der Berufungswerberin (Bw.) 102 Monate der Pflichtversicherung erworben (Bl. 28-30/FB-Akt), während etwa 45 Monaten dieser Versicherungszeiten lagen die Einkünfte über dem Ausgleichszulagenrichtsatz des § 293 ASVG (Bl. 34-42/FB-Akt).

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat im fachärztlichen Sachverständigengutachten vom (Bl. 60/FB-Akt) das Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit seit bescheinigt. Die Beihilfenbehörde hat zwar bei ihrer Entscheidung von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung des Behinderungsgrades auszugehen, kann davon aber nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen.

Strittig ist nunmehr, ob trotz dieser mehrjährigen Zeiten der Erwerbstätigkeit noch vom Vorliegen einer dauernden Erwerbsunfähigkeit im Sinne des FLAG gesprochen werden kann.

Im Neurologisch-psychiatrischen Fachgutachten vom wird ausgeführt wie folgt:

"Es ist ein Gutachten darüber zu erstatten, wie weit die betroffene Person in der Lage ist, ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen.

Das Gutachten stützt sich auf die im Akt vorliegenden Unterlagen und die eigene Untersuchung der Betroffenen am in der Ordination der SV.

Aus den Unterlagen: Die Sachwalterschaft wurde für die Betroffene angeregt, da sie zur Antragstellung für eine Gemeindewohnung und zur finanziellen Verwaltung entsprechende Unterstützung braucht.

Die Betroffene hat einen mj. Sohn, geb. 1993, welcher im Kinderheim der Stadt Wien aufgenommen wurde.

Seit November 1994 ist die Betroffene am Institut für Tiefenpsychologie und Psychotherapie einer aktenkundigen Klinik in Behandlung, wobei in einer eingehenden testpsychologischen Durchuntersuchung schwere Defizite sowohl im kognitiven Bereich, im Leistungsbereich als auch im Bereich des Denkens festgestellt wurden.

Mit Beschluss vom wurde eine einstweilige Sachwalterin bestellt."

In diesem Gutachten ergibt sich folgender Befund: Es liege bei der Patientin eine schwere Persönlichkeitsstörung mit den Basisstörungen des Denkens und der Affizierbarkeit vor, welche in den Rahmen der endogenen Psychosen diagnostisch einzureihen seien. Derzeit massiv im Vordergrund die Zerfahrenheit, Unfähigkeit ihre Gedanken zu ordnen, dadurch hochgradige Beeinträchtigung in der Konzentration, Auffassung und Kontaktnahme zu ihrer Umgebung. Die Realitätsbezogenheit sei durch die aufwendige Beschäftigung, ihre Gedanken zu ordnen, massiv beeinträchtigt, wodurch die Gefahr bestehe, dass sich die Betroffene aufgrund der psychischen Erkrankung in der Besorgung ihrer Angelegenheiten, insbesondere im finanziellen Bereich, Schaden zufüge. Durch die Störung in der Kontaktnahme bestehe auch eine Beeinträchtigung hinsichtlich aller Angelegenheiten vor Ämtern, Behörden und Gerichten, sodass die Beistellung eines Sachwalters für diese Angelegenheiten aus fachärztlicher Sicht dringend erforderlich sei."

Weiters ist ein fachärztlicher Befundbericht vom aktenkundig(Bl. 8/FB-Akt):

Die Bw. stehe seit 1995 in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung und Betreuung des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums.

Diagnose: paranoide Schizophrenie, Oligophrenie, Hypertonie

Psychopathologisch bestehe derzeit ein deutlich ausgeprägtes schizophrenes Residualsyndrom.

Therapie: Dominal 80mg, Akineton ret. 4mg, Atenolol 50mg und 80 mg Fluanxol Dep. 14-tätig.

Die Bw. leide an einer schweren chronischen, psychiatrischen Erkrankung und bedürfe deshalb der ständigen Unterstützung und Hilfe. Neben der medizinisch-psychiatrischen Therapie wurden regelmäßig Therapiegespräche durchgeführt. Weiters brauche die Patientin ständige Unterstützung beim Wohnen, bei der Tagesstruktur, Sicherstellung der medizinischen Versorgung sowie der Körperhygiene.

Mit Gerichtsbeschluss vom November 1995 wurde auf Antrag der Bw. selbst sowie ihres Sohnes bzw. für ihn des Jugendamtes eine Sachwalterin bestellt zur

Vertretung in finanziellen Angelegenheiten, Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten sowie Vertretung bei Abschluss von privaten Rechtsgeschäften, die über alltägliche Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens hinausgehen.

Die Bw. ist nicht in der Lage ihre Angelegenheiten im finanziellen Bereich und vor Ämtern, Behörden und Gerichten ohne die Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen.

Es war daher zum Wohl der Bw. ein Sachwalter für die im Beschluss angeführten Angelegenheiten zu bestellen, wobei zu berücksichtigen war, dass die Bw. die Übernahme durch die eigenen Eltern ablehnte.

Daraufhin wurde das Sachverständigengutachten (SV-GA) vom erstellt (Bl. 46/FB-Akt): "Anamnese: Seit 1995 Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis bekannt, seither ca. 5xig stationär OWS (zuletzt 10/2003), 3 Jahre Hauptschule, anschI. als Bedienerin gearbeitet, seit 1995 I-Pension.

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien -Frequenz): Fluanxol Depot i.m. 14 tägig, Praxiten, Atenolol, Cosar; Betreuung über PSD

Untersuchungsbefund: adipöser EZ, sonst unauff.

Status psychicus / Entwicklungsstand: Pflegestufe 1, orientiert, besachwaltet seit 1995, 1xwö. Heimhilfe, Besuchsdienst der Volkshilfe 1xwö., Beschäftigungstherapie über Institut1, lebt allein in einer Wohnung, unterdurchschnittliche Begabung, in ADLs Unterstützung erforderlich, keine produktive Symptomatik, Schlaf gut

Relevante vorgelegte Befunde: 2004-04-05 SV-GA intellektuelle Grenzbegabung, Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis.

Diagnose(n) : schizophrener Residualzustand, Grenzbegabung Richtsatzposition: 585 Gdb: 060% ICD: F20.5 Rahmensatzbegründung: 6 Stufen über unterem Rahmensatz, da chronisch psychische Beeinträchtigung mit Erfordernis einer neuroleptischen Depotmedikation.

Gesamtgrad der Behinderung: 60 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da es sich um einen Dauerzustand handelt. Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d.Behinderung ist ab 1995-01-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich. Die Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (seit 1/1995 [lt. Unterlagen])."

Das Finanzamt begründete den Abweisungsbescheid hinsichtlich des Antrages auf Familienbeihilfe (FB) wie folgt:

"Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat und können somit für sich selbst Familienbeihilfe beziehen.

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.

Laut ärztlichem Sachverständigengutachten vom liegt eine dauernde Erwerbsunfähigkeit erst seit vor, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei.

Gemäß § 8 Abs 4 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um € 138,30. Da der Bw. für den genannten Zeitraum die Familienbeihilfe grundsätzlich nicht zusteht, konnte auch kein Erhöhungsbetrag gewährt werden."

Dagegen erhob die Bw. Berufung wie folgt:

Lt ärztlichem Sachverständigengutachten vom liege eine dauernde Erwerbsunfähigkeit erst ab vor.

Gem. § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 hätten volljährige Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisteten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befänden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Gem. § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 hätten volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande seien, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befänden. § 6 Abs 1 lit a bis c FLAG 1967 setze voraus, dass die Anspruchsberechtigten einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hätten, ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten sei und für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren sei.

Gem. § 8 Abs 5 FLAG gelte ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung bestehe, als erheblich behindert. Als nicht nur vorübergehend gelte ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.

Der Grad der Behinderung müsse mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Diese Voraussetzungen seien alternativ aufgezählt.

Zunächst sei festgehalten, dass gem. § 183 Abs 1 BAO Beweise von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien aufzunehmen seien. Im gegenständlichen Fall lägen der Behörde klare Hinweise vor, die im Zuge der Beweiswürdigung ernsthafte Mängel am Gutachten der Sachverständigen erkennen ließen. Es sei der Bw. bzw der Vereinssachwalterin auch in keiner Weise Gelegenheit gegeben worden, gem. § 184 Abs 4 BAO von diesem Gutachten Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Die Bw. hätte durch die Vereinssachwalterin jedoch Beweise vorgebracht, insbes. die beiliegenden Befunde übermittelt, die zu einer anderen ärztlichen Begutachtung hätten führen müssen. Bei Wahrung des Parteiengehörs hätte die Behörde richtigerweise zu einem anderen Bescheid im Sinne einer Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe kommen müssen (Verfahrensfehler). Dies sei in der Sache selbst wie folgt zu begründen: Nach dem Sachverständigengutachten seien bei der Bw. ein schizophrener Residualzustand und eine Grenzbegabung diagnostiziert worden. Der Sachverständigen sei das Gutachten einer Oberärztin vom vorgelegt worden, aus dem hervorgehe, dass bei der Bw. eine Oligophrenie bestehe. Dieses Gutachten sei durch den Befundbericht von einem Facharzt eines Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums sowie den Befundbericht eines Arztes einer aktenkundigen Klinik für Tiefenpsychologie und Psychotherapie untermauert worden.

Beweise: Befundbericht eines Sozialpsychiatrisches Ambulatorium vom , Befundbericht einer aktenkundigen Klinik für Tiefenpsychologie und Psychotherapie vom

Obwohl diese Diagnose der Sachverständigen bekannt gemacht worden sei, habe sie keine Überlegung angestellt, ob die diagnostizierte Grenzbegabung ihrer Natur nach eine angeborene Behinderung sei oder im 21. Lebensjahr bereits bestanden habe. Dies sei insbesondere verwunderlich, als im Gutachten sehr wohl festgehalten worden sei, dass die Bw. die Hauptschule in der 3. Klasse abgebrochen habe.

Das nunmehr erstellte Gutachten sei daher jedenfalls mangelhaft, weil es sich lediglich mit dem Beginn der psychischen Erkrankung auseinandersetze, wichtige Aspekte bei der Ermittlung des Beginns der geistigen Behinderung der Betroffenen aber völlig außer Acht lasse.

Bereits die bisher bekannten Tatsachen (Diagnose Oligophrenie, Abbruch der Hauptschule in der 3. Klasse) seien deutliche Hinweise dafür, dass die Bw. von Geburt an geistig behindert gewesen sei. Es sei daher notwendig und zweckmäßig durch ein neuerliches und ausreichend umfassendes Sachverständigen-Gutachtens auf Grundlage des bereits vorliegenden Gutachtens und allenfalls weiterer Erhebungen zu untersuchen, inwieweit die Bw. bereits vor oder in ihrem 21. Lebensjahr geistig behindert gewesen sei. Weitere notwendige Tatsachenfeststellungen seien gegebenenfalls durch die Behörde zu erheben. Es sei darauf hingewiesen, dass Sachverständigen-Gutachten gem § 8 Abs. 6 FLAG der freien Beweiswürdigung unterliegen würde (StRsp des VwGH).

Die vollständige und richtige Tatsachenfeststellung durch ergänzende Ermittlungen könne die Behörde nur zu dem Ergebnis führen, dass bei der Bw. die geistige Behinderung bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres bestanden habe.

Da das Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 6 Abs 2 lit. d iVm 6 Abs. 5 FLAG 1967 unstrittig sei, habe die Bw. Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend ab September 2003 "und" laufend.

Weiters werde der Antrag gestellt, folgende Beweismittel zu berücksichtigen:

1. Befundbericht der Klinik1 vom bzw. herbeizuschaffende Krankengeschichte

2. Befundbericht des Ambulatorium1 vom , bzw. herbeizuschaffende Krankengeschichte

3. Erkundigungen in der Hauptschule

4. ein vom Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie zu erstellendes Gutachten (unter Berücksichtigung der anderen Beweismittel) zu der Frage, seit wann die Bw. geistig behindert ist.

Die Bw. kam über Zuweisung der sie behandelnden praktischen Ärztin zur diagnostischen Abklärung am erstmals an die Klinik1 mit dem Wunsch nach Psychotherapie.

Zur Abklärung einer Indikation für Psychotherapie wurde der Bw. zur klinischpsychologischen Untersuchung überwiesen:

"Die vorliegenden Daten weisen in Richtung einer intellektuellen Grenzbegabung: der sprachliche IQ mit einem numerischen Wert von 94 und die flüssige Intelligenz (Raven-IQ unter 80) lassen auch eine organische Komponente vermuten, wobei jedoch möglicherweise schon eine primäre organische Komponente vorliegen könnte. Um diesbezügliche Abklärung wurde um eine instrumentelle Untersuchung gebeten. Im Benton-Test löst die Patientin lediglich 4 Aufgaben richtig (12 Fehler), wobei auch die groben Perseverationen auffallen. Die Gestimmtheit zum Zeitpunkt der Untersuchung wird von der Patientin als hochaktiviert angegeben, wobei sie eventuelle Ängste, Deprimiertheit oder Gereiztheit total verleugnet. Es erhebt sich die Frage, ob in Hinblick auf die doch reduzierte Kritikfähigkeit dieses Testergebnis mehr in diesem Hinblick gewertet werden sollte.

Im projektiven Test steht ebenfalls die grobe Perseveration im Vordergrund. Eventuelle psychotische Zeichen werden daher "zugedeckt". Die Patientin ist kaum in der Lage, die Distanz zur Vorlage (Rorschach-Tafeln) bzw. zur Untersuchenden zu halten, immer wieder zieht sie die Untersuchende in ihre Deutungen mit ein. Zwischendurch murmelt die Patientin Unverständliches, wobei immer wieder stereotype Floskeln und perseverierende Redewendungen auffallen. Das Deutungsbewusstsein ist stark reduziert sowie auch die Realitätsprüfung, die Sukzession des Denkens ist deutlich zerfahren. Insgesamt weist der projektive Test in Richtung einer defizienten Persönlichkeit auf Grund der regressiven Wahrnehmung. Die Inhalte sind sehr einfach strukturiert und stehen eventuell mit der Grenzbegabung im Zusammenhang. Der am durchgeführte Pauli-Test ergibt trotz offensichtlich besserem Befinden der Patientin (die Patientin ist in der Kommunikation deutlich besser und auch anstrengungsbereit) ein schwer reduziertes Leistungsbild. Sowohl die Mengenleistung als auch die Qualität liegen weit unter der Norm, die Arbeitskurve zeigt, dass die Patientin derzeit nicht in der Lage ist, ihre Aufmerksamkeit zu "halten", eine Konzentrationsstörung liegt vor."

Zur Abklärung der aufgrund des Tests angenommenen organischen Komponente wurde die Bw. an die Klinik2 überwiesen: Die klinische-neurologische Untersuchung ergab einen altersentsprechenden Status (sensomotorisch frei). Es finden sich somit mäßiggradige spezifische Zeichen einer hirnlokalen Funktionsstörung in links fronto-temporaler Projektion. Insgesamt wurde folgende Diagnose gestellt: Die Bw. sei eine erregbare Persönlichkeitbei Grenzbegabung. Zurzeit sei klinisch eine psychotische Erkrankung nicht feststellbar. Aufgrund der erhobenen Befunde sei die Arbeitsfähigkeitder Bw. offensichtlich (siehe Testbefund) nur sehr eingeschränkt gegeben. Es scheine fraglich, ob es der Bw. möglich sei, ihre allgemeine Lebenssituation (finanzielle Gebarungen, Arbeitsplatz etc.) ohne Hilfe zu bewältigen, weshalb eine Vereinssachwalterschaft befürwortet worden sei.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung (BVE) mit folgender Begründung und legte in dieser das SV-GA vom (Bl. 60 / FB-Akt) bei:

Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) hätten Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisteten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befänden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe habe. Gem. § 6 Abs. 2 Iit. d) FLAG habe eine volljährige Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinde.

Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2002/15/0181 sei erkannt worden, dass eine mehrjährige Beschäftigung, wenn auch auf einem geschützten Arbeitsplatz, einem Anspruch auf (erhöhte) Familienbeihilfe entgegenstehe, wenn das daraus erzielte Einkommen über dem Ausgleichszulagenrichtsatz des § 293 ASVG liege.

Lt. Erhebungen sei die Bw. im Zeitraum August 1982 bis Jänner 1993 insgesamt 102 Monate erwerbstätig gewesen und habe davon in 45 Monaten Einkünfte, die über dem jeweils gültigen Ausgleichzulagenrichtsatz lagen, erzielt. Nach Vollendung des 21. Lebensjahres (April 1987) seien noch 20 Beschäftigungsmonate mit Einkünften über dem Ausgleichszulagenrichtsatz festgestellt worden.

Aufgrund der Tatsache, dass die Bw. sowohl vor und nach Vollendung des 21. Lebensjahres erwerbstätig gewesen sei und Einkünfte über den genannten Richtsätzen für die Ausgleichszulage erzielt habe, könne von einer dauernden Erwerbsunfähigkeit nicht mehr gesprochen werden.

Daraufhin stellte die Bw. den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz mit folgender Begründung: In der der Berufungsvorentscheidung werde die Ablehnung damit begründet, dass die Bw. erwerbstätig gewesen sei und teilweise Bezüge über dem Ausgleichszulagenrichtsatz bezogen habe. Bei den Tätigkeiten handle es sich um Arbeitsversuche, ein Großteil der Versicherungsmonate, nämlich 53, seien vor dem 21. Lebensjahr gelegen, sodass dies der Annahme einer dauernden Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr nicht entgegenstehe. Der Beginn dieser Tätigkeit liege im Jahre 1985 vor dem 21. Lebensjahr, ein Zeitraum von 10 Monaten falle in den Zeitraum nach dem 21. Lebensjahr. Die durchgeführten Tätigkeiten seien solche als Bedienerin und Putzfrau gewesen, die im Wesentlichen Hilfsdienste gewesen seien, und hätten bei der Bw. zu Überlastungen und Ängsten geführt. Das länger dauerndeDienstverhältnis habe nur durch Geduld und Verständnis ihres Dienstgebers aufrechterhalten werden können. Durch ihre Konzentrationsstörungen und ihre geringeStressresistenz sei sie den Anforderungen ihrer Tätigkeiten, obwohl einfach, bereits damals nicht gewachsen gewesen. Nach dem 21. Lebensjahr habe es nur noch einen längeren durchgehenden Arbeitsversuch gegeben, und zwar 10 Monate. Die restlichen Versicherungszeiten ergäben sich aus kürzesten Arbeitsversuchen (max 4 Monate), Arbeitslosengeldbezug, Kindererziehungszeiten, Wochengeldbezug, Zeiten der Kindererziehung, Krankengeldbezug sowie den Bezug einer Invaliditätspension. Die Arbeitsversuche seien immer wieder unterbrochen worden, es bestehe keine längere durchgehende Beschäftigung bei einem Arbeitgeber.

Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom , 96/14/0064, bestätigt, dass das Vorliegen einiger kurzfristiger Beschäftigungsverhältnisse keinen verlässlichen Hinweis darauf liefere, die im VwGH-Verfahren dortige Beschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt imstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Weiters wurde der Antrag gestellt, folgende Beweismittel zu berücksichtigen:

1. Befundbericht der Klinik1 vom

2. Befundbericht des Ambulatorium1 vom

Ein Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts vom (Klägerin war die Bw., Beklagte war die Pensionsversicherungsanstalt betreffend Pflegegeld) ist aktenkundig, in dem der Gesundheitszustand der Bw. folgendermaßen dokumentiert wurde: "Psychiatrischerseits ist längsschnittsdiagnostisch bei intellektueller Grenzbegabungen eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, die mehrmals bereits stationär psychiatrische Behandlungen erforderlich machte, vorliegend. Es zeigt sich das Bild eines schizophrenen Residualzustandes mit der typischen Negativsymptomatik wie Antriebsschwäche, Affektverflachung, eingeschränkter Flexibilität und begrenzter Umstellbarkeit des Denkens. In den Bereichen Arbeitsgedächtnis, Wortflüssigkeit und Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit bzw. kognitive Leistungsgeschwindigkeit, welche als Einschränkung der intellektuellen Fähigkeit interpretiert werden kann, zeigen sich zum Teil massive Leistungseinbußen. Im Bereich der Verhaltensbeobachtung imponiert die Klägerin affektlabil mit der Neigung zu dysphorischen und unüberlegten Reaktionen. Tenazität, Konzentrationsfähigkeit, Ausdauer und Frustrationstoleranz sind reduziert. Es bestehen Auffälligkeiten im Bereich der Sprachproduktion.

Auf Grund dieses Gesundheitszustandes ist die Bw. nicht in der Lage, selbstständig Mahlzeiten zuzubereiten. Sie benötigt dafür Teilhilfe in Form von Anleitung bei komplizierten Kochvorgängen sowie kleineren Hilfen bei der Manipulation mit Zutaten im Gesamtausmaß von 10 Stunden monatlich.

Die Bw. braucht weiters Motivation bei der täglichen Körperpflege und auch zum Wäschewechseln. Die Bw. ist in der Lage, sich selbstständig an- und auszuziehen.

Die Kleider müssen ihr nicht hergerichtet werden. Die Motivation hinsichtlich beider Verrichtungen (tägliche Körperpflege und Wäschewechsel) kann in einem erfolgen und erreicht einen Aufwand von 10 Stunden monatlich.

Daneben benötigt die Bw. Hilfe bei der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens, für die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, für die Pflege der Leib- und Bettwäsche und für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn."

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Bw. und zu ihren Fähigkeiten zur selbstständigen Durchführung der täglichen Verrichtungen beruhen auf dem neurologischpsychiatrischen Sachverständigengutachten. Dieses wurde in der Verhandlung mit der Sachverständigen ausführlich erörtert. In der Verhandlung hat die Sachverständige die bereits im schriftlichen Gutachten festgehaltenen Pflegeverrichtungen der Teilhilfe bei Zubereitung von Mahlzeiten und der Motivation bei der täglichen Körperpflege und beim Wäschewechseln beschrieben und eine Einschätzung über das zeitliche Ausmaß getroffen. Im Übrigen hat die Sachverständige in der Verhandlung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es der Bw. an eigenem Antrieb fehle, um beispielsweise auch Haushaltsverrichtungen selbstständig durchzuführen. Es bestehe ein Selbstfürsorgedefizit. Die Bw. wäre nicht in der Lage, in Bereichen, in denen ihr Pflegebedarf zugestanden wird, die Verantwortung für sich selbst zu übernehmen."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem. § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 idgF muss die anspruchsbegründende Behinderung vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein, sodass die Bw. wegen der Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sie sich in keiner Anstaltspflege befindet.

Nach Ansicht des UFS geht aus dem Gesetzestext hervor, dass die allfällige Schwere bereits vor Vollendung des 27. Lj. derart groß sein muss, dass die Bw. wegen der bereits vor ihrem 27. Lj. vorhandenen Schwere der Erkrankung voraussichtlich dauernd außerstande gewesen sein wird, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Dies ist nach Ansicht des UFS gegenständlich der Fall.

Das angeführte SVGA erstellt von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom bescheinigt Folgendes:

"Anamnese: Besuchte VS , 3 Klassen HS, dann habe sie als Bedienerin gearbeitet bis zum 23. Lj (Bw. kann keine genauen Angaben machen) 1993 Geburt ihres Kindes, 1995 Beginn einer Schizophrenie, seit 1995 besachwaltet , Pflegegeldstufe 1, lebt jetzt alleine in einer Wohnung.

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien -Frequenz): Fluanxol Dep, Praxiten, Akineton. Untersuchungsbefund: Neurostatus: Die Hirnnerven sind unauff., die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ, das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauff. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben.

Status psychicus / Entwicklungsstand: allseits orientiert , Auffassung reduziert, leichte Rechenaufgaben könne nicht gelöst werden, Stimmung ausgeglichen, nicht produktiv.

Relevante vorgelegte Befunde: 1993-07-05 Facharzt; keine psychot. Symptome, aber kognitive Mängel, die ausgiebiger Strukturhilfen bedürfen 2003-09-15 paranoide Schizophrenie, Oligophrenie,

Diagnose(n): Schizophrener Residualsyndrom bei Oligophrenie Richtsatzposition: 585 Gdb: 060% ICD: F20.5 Rahmensatzbegründung: 4 Stufen unter ORS, da chron. Beeinträchtigung unter Medikation

Gesamtgrad der Behinderung: 60 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand. Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 1972-09-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich. Die Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Ein GdB=50% und eine Erwerbsunfähigkeit (EU) kann ab 9/1972 (Einschulung) angenommen werden, auf Grund des neu beigebrachten ärztlichen Befundes."

Eine rückwirkende Einschätzung von 50% GdB (paranoide Schizophrenie) ist daher demgemäß ab 09/1972 möglich.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenenkörperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Nach der Bestimmung des § 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Angemerkt wird, dass dies gegenständlich bis dato laut Aktenlage zweimal erfolgt ist (SVGA vom , Bl. 46 / FB-Akt und SVGA vom , Bl. 60 / FB-Akt)..

Die für den Anspruch auf Familienbeihilfe einer volljährigen Person maßgeblichen gesetzlichen Regelungen fordern nach ihrem eindeutigen Wortlaut, dass die dauernde Erwerbsunfähigkeit zufolge der Behinderungbereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder bei späterer Berufsausbildung vor dem 27. Lebensjahr vorgelegen sein musste (gegenständlich vor Vollendung des 21. Lj.). Angemerkt wird, dass dies gegenständlich der Fall ist.

Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele das Erkenntnis des Zl. 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

Die Bw. hat im April 1987 das 21. Lebensjahr beendet und wurde mehrmals von verschiedenen Fachärzten - für Psychiatrie bzw. Neurologie - im Bundessozialamt untersucht.

Ein Nervenfacharzt stellte in seinem Gutachten zuletzt (o. a. SVGA vom ) den Grad der Behinderung mit 50% fest und bescheinigte, dass Hand in Hand mit der Erkrankung der Bw. der Eintritt die dauernde Unfähigkeit auf Verschaffung des Unterhalts vor dem 21. Lebensjahr der Bw. festgelegt wurde.

Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass für den Anspruch auf Familienbeihilfe iSd FLAG (§ 6 Abs. 2 lit d FLAG 1967 idgF) nicht ausreichend ist, dass eine vor dem 21. Lebensjahr eingetretene Erkrankung besteht, sondern gleichzeitig muss auch eine aufgrund einer diesbezüglichen Erkrankung begründete dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. (bzw. allenfalls 27. Lebensjahr) der Bw. eingetreten sein. Dies ist gegenständlich der Fall.

Ausschlaggebend für den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe ist im vorliegenden Fall einzig und allein, ob die, die dauernde Erwerbsunfähigkeit bewirkende Erkrankung der Bw. in einem derartigen Ausmaß,das eine Erwerbsunfähigkeit bewirkt wird,vor dem 21. Lebensjahreingetreten ist.

In Ansehung der Tatsache, dass einerseits der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit in schlüssiger Art und Weise durch obiges Gutachten von 2/2009 zu einem, vor der Vollendung des 21. Lebensjahres gelegenen Zeitpunkt festgelegt wurde, kommt dem berufungsgegenständlichen Antrag der Bw. Berechtigung zu.

Insgesamt ist der UFS zu der Ansicht gelangt, dass das vom Bundessozialamt zuletzt erstellte diesbezüglichen Sachverständigengutachten von 2/2009 iVm dem kompletten aktenkundigen Sachverhalt und den vorliegenden Unterlagen, Nachweisen udgl., schlüssig ist.

Zusammenfassend ist zu erwähnen, dass das gesamte Aktenmaterial im SVGA von 02/2009 eingearbeitet ist (insbesondere die gesamte Krankengeschichte, auf die auch in diesem SVGA von 02/2009 Bezug genommen wurde [s. oben; ausführliche Anamnese angeführt in dem SVGA, zumal der sachverständige Gutachter (SVGA) des BSA in dem Gutachten von 02/2009 in der diesbezüglichen ausführlich dokumentierten Anamnese der Bw. die offenkundig vom sachverständigen Gutachter als wesentlich beurteilten Stationen des Krankheits- bzw. Lebensverlaufs angeführt hat.

Angemerkt wird, dass der Sachverständige Gutachter auch ausführt, dass die Bw. bis zum 23. Lebensjahr als Bedienerin gearbeitet hat. Dennoch bescheinigt der Gutachter einen Grad von Behinderung im Ausmaß von 50% und daraus resultierend eine Erwerbsunfähigkeit der Bw. ab 9/1972. Dies deshalb, weil offenkundig der Schweregrad der Krankheit bereits ab Einschulung der Bw., nämlich ab 9/1972 in einem derartigen Ausmaß vorhanden war, dass die Bw. bereits ab 9/1972 dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Sachverständige Gutachter führte explizit aus, dass die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung ab aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich ist.

Insgesamt ist der UFS zu der Ansicht gelangt, dass das nunmehr relevante SVGA von 02/2009 schlüssig ist. Darüber hinaus ist der UFS auch der Ansicht, dass keine Zweifel bestehen, dass das nunmehr relevanten SVGA von 02/2009 durch diesbezügliche Fachärzte des Bundessozialamtes nach Durchführen der erforderlichen Untersuchung der Bw. (das heißt Untersuchung am im Zuge der SVGA-Erstellung 02/2009; Bl. 60/FB-Akt) und unter Einbeziehung sämtlicher Unterlagen, Befunde udgl. erstellt wurde.

In Übereinstimmung mit dem SVGA ist der UFS zu der Ansicht gelangt, dass in gegenständlichem Berufungsfall die Einschätzung des Grades der Behinderung iVm der daraus resultierenden Erwerbsunfähigkeit bereits ab vorhanden war. Daran können auch die wenigen Arbeitsversuche bzw. die wenigen Arbeitsmonate der Bw. für sehr leichte und niedrig entlohnte Tätigkeiten (noch) nach Abschluss des 21. Lebensjahres der Bw. nichts ändern.

Aufgrund der wenigen aktenkundigen Beschäftigungsverhältnisse und insbesondere auch unter Berücksichtigung deren Art und deren kurzen Dauer kann nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats nichtdie Rede davon sein, dass die Bw. trotz der Bescheinigung der Behinderung und der daraus resultierenden und durch das Sachverständigengutachten bescheinigten Erwerbsunfähigkeit, vor dem 21. Lj. erwerbsfähiggewesen sei bzw. wäre.

Der Unabhängige Finanzsenat ist in diesem Zusammenhang vielmehr zu der Ansicht gelangt, dass das Vorliegen einiger kurzfristiger Beschäftigungsverhältnisse keinen verlässlichen Hinweis darauf liefert, die Bw. sei zu diesem Zeitpunkt bzw. diesen Zeitpunkten bzw. Zeiträumen imstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ().

Aufgrund der paranoiden Schizophrenie und Oligophrenie, bzw. der durch das SVGA von 02/2009 des BSA bescheinigten Krankheit, die bereits zum Zeitpunkt der Einschulung vorhanden gewesen ist, war bereits zu diesem Zeitpunkt (nämlich per ) aufgrund des Krankheitszustandes bzw. aufgrund des Ausmaßes des Krankheitszustandes der Bw. erkennbar, dass sie voraussichtlich dauernd außerstande sein wird, sich selbständig den Unterhalt zu verschaffen. Insgesamt ist der Unabhängige Finanzsenat zu der Ansicht gelangt, dass die Arbeitsleistungen der Bw. nicht geeignet waren, ihr den Lebensunterhalt zu verschaffen ( a.a.O.).

Der UFS ist zu der Ansicht gelangt, dass das nunmehr vorliegende SV-Gutachten von 02/2009 unter Einbeziehung sämtlicher bei der Abgabenbehörde vorliegenden Unterlagen schlüssig ist, weshalb der UFS dieses von medizinischen Sachverständigen erstellte Gutachten nicht zu widerlegen hat.

Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at