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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 18.05.2010, RV/0310-G/10

Keine Familienbeihilfe bei Anstaltspflege

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/16/0139 eingebracht. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau Name in XY, vertreten durch Vertretungsnetz Sachwalterschaft, Mag. Josef Hirczy, 8010 Graz, Grazbachgasse 39, vom gegen die Rückforderungsbescheide des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom betreffend Familienbeihilfe, Erhöhungsbetrag und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis  entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg die Familienbeihilfe, den Erhöhungsbetrag und den Kinderabsetzbetrag zurück, weil die Berufungswerberin im Rückforderungszeitraum in der Landesnervenklinik Siegmund Freud (LSF) untergebracht war.

Dagegen wurde vom Vertreter der Berufungswerberin mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung und gleichzeitig ein Vorlageantrag eingebracht.

Vom Vertreter der Berufungswerberin wurde der Antrag gestellt, den Rückforderungsbescheid ersatzlos zu beheben und die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorzulegen. Dabei wurde darauf verwiesen, dass die finanziellen Verhältnisse der Berufungswerberin sehr schlecht seien und die Familienbeihilfe im Guten Glauben verbraucht worden ist.

Als Eventualantrag wurde beantragt, dass die Berufungsbehörde das Finanzamt anweisen möge, von der Rückforderung der Familienbeihilfe im Sinne des § 26 Abs. 4 FLAG Abstand zu nehmen, da die Rückforderung unbillig sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Vollwaisen haben gemäß Abs. 2 lit. d leg. cit. Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG räumt volljährigen Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe ein, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Gemäß den genannten Bestimmungen soll nach Absicht des Gesetzgebers in Fällen, in denen der Unterhalt der behinderten Person durch die Unterbringung in einer Anstaltspflege oder einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen. Es kommt dabei nicht auf die Art der Unterbringung (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die Kostentragung durch die öffentliche Hand zur Gänze an (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 114 BlgNR14. GP 5 betreffend FLAG-Novelle BGBl. Nr. 290/76, sowie 694 BlgNR15. GP 4 betreffend FLAG-Novelle BGBl. Nr. 296/81 und 465 BlgNR18. GP 7 betreffend FLAG-Novelle, BGBl. Nr. 311/92). Dem entspricht auch die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zur Heimerziehung das hg. Erkenntnis vom ,96/14/0140, und zur Anstaltspflege das hg. Erkenntnis vom , 95/14/0066).

Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass sich die Berufungswerberin im strittigen Zeitraum in einer Anstaltspflege befunden hat und auch nichts zu den Aufenthaltskosten beigetragen hat.

Zum Verbrauch der Familienbeihilfe im guten Glauben wird festgestellt, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Beträge sehr weit geht, da die Rückzahlungsverpflichtung auf objektiven Sachverhaltselementen beruht und subjektive Momente wie Verschulden oder Gutgläubigkeit unbeachtet bleiben. Für die Rechtmäßigkeit der Rückforderung ist es daher unbedeutend, ob die Berufungswerberin die bezogenen Beträge im guten Glauben bereits verbraucht hat.

Das FLAG sieht in § 26 Abs. 4 die Möglichkeit der Oberbehörde vor, das Absehen von einer Rückforderung der unrechtmäßig bezogenen Beträge anzuordnen, wenn die Rückforderung als unbillig anzusehen wäre. Dazu wird ausgeführt, dass der UFS nicht die dafür zuständige Behörde ist und diesbezüglich keine Entscheidungskompetenz besitzt (UFS Feldkirch, , GZ RV/0379-F/02). Die dafür zuständige Behörde ist das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend; ein Antrag wäre dort zu stellen. Ein Rechtsanspruch auf eine Anordnung des Ministeriums besteht aber nicht.

Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt, zu entscheiden.

Anmerkung: Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Dies zu beurteilen obliegt jedoch dem zuständigen Finanzamt und bedarf eines gesonderten Antrages.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at