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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 26.02.2013, RV/0732-G/12

1. E-Mail an das Finanzamt ist keine Eingabe iSd § 85 BAO; Zurückweisung der (schriftlich) eingebrachten Berufung als verspätet (§ 273 Abs. 1 lit. b BAO) 2. Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags (§ 308 BAO)

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/16/0071 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des A, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Sackstraße 21, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend 1) Zurückweisung der Berufung gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 9/2011 als nicht fristgerecht eingebracht sowie 2) Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags vom entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , zugestellt am , wurde dem Berufungswerber (Bw.) Normverbrauchsabgabe in Höhe von 6.192,96 Euro für den Zeitraum 09/2011 vorgeschrieben.

Mit E-Mail brachte der Bw., vertreten durch seinen Rechtsanwalt, eine mit datierte Berufung gegen diesen Bescheid beim Finanzamt ein.

Am stellte der Bw., wiederum vertreten durch seinen Rechtsanwalt, beim Finanzamt den Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Berufung gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 09/2011.

Den Wiedereinsetzungsantrag begründete der Rechtsanwalt des Bw. damit, dass der Bw. bereits am per E-Mail eine Berufung gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 09/2011 beim Finanzamt eingebracht habe. Erst durch den Bescheid vom , mit dem ein Säumniszuschlag festgesetzt worden sei, habe der Bw. am Kenntnis davon erlangt, dass "offenbar ein Problem" vorliege. Dem Rechtsanwalt sei bekannt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Maileingang bei der Finanzverwaltung unwirksam sei. Der Grund der Versäumung der Berufungsfrist sei darin zu erblicken, dass die ansonsten äußerst zuverlässige Kanzleileiterin die Berufung entgegen dem Auftrag des Rechtsanwaltes nicht per Fax, sondern per E-Mail an den Sachbearbeiter des Finanzamtes übermittelt habe. Dem Rechtsanwalt habe dieser Umstand nicht auffallen können, weil er zum Zeitpunkt der Abfertigung der Berufung bereits außer Haus gewesen sei. Er habe an diesem Freitag einen Termin beim Land wahrnehmen müssen. Es liege nur ein minderer Grad des Versehens vor, weil die Berufung an sich zeitgerecht eingebracht worden sei. Die Versäumung der Berufungsfrist sei nur auf den Umstand zurückzuführen, dass die Einbringung einer Berufung auf elektronischem Weg unzulässig sei und dies von der ansonsten äußerst zuverlässigen Kanzleileiterin übersehen worden sei.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand wurde eine schriftliche "Eidesstättige Erklärung" der Kanzleileiterin des Rechtsanwaltes angeschlossen, in der ausgeführt wurde, dass die Kanzleileiterin die Berufung vom per E-Mail abgefertigt habe, obwohl der Rechtsanwalt diktiert habe, diese per Fax einzubringen. Sie sei der Ansicht gewesen, dass eine Abfertigung per E-Mail schneller und einfacher wäre.

Mit Bescheid vom wurde die am eingebrachte Berufung gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 09/2011 als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde am Berufung erhoben mit der Begründung, der angefochtene Bescheid (das war in diesem Verfahren der Bescheid betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 09/11) sei dem Bw. am zugestellt worden. Am sei die Berufung gegen diesen Bescheid per E-Mail abgefertigt worden. Als der Bw. erfahren habe, dass eine Einbringung per E-Mail nicht zulässig sei, habe er innerhalb offener Frist einen entsprechenden Wiedereinsetzungsantrag gestellt und die Berufung nochmals eingebracht. Zu bemerken sei in diesem Zusammenhang, dass bei allen Verwaltungsbehörden Eingaben per E-Mail zulässig seien. In der Rechtsmittelbelehrung (des Bescheides betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe) finde sich ebenfalls kein Hinweis darauf, dass die Berufung nicht per E-Mail eingebracht werden könne. Es werde lediglich ausgeführt, dass gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats ab Zustellung bei dem vorbezeichneten Amt das Rechtsmittel der Berufung eingebracht werden könne. Diese Voraussetzungen habe der Bw. alle erfüllt. Die Behörde habe die Berufung daher zu Unrecht als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Mit Bescheid vom wurde weiters der Antrag des Bw. auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde am Berufung erhoben mit der Begründung, bereits im Wiedereinsetzungsantrag vom sei dargelegt worden, warum die gegenständliche Berufung nicht per Fax, sondern irrtümlich per E-Mail übermittelt worden sei. Der Vertreter des Bw. sei zum Zeitpunkt der Abfertigung der Berufung nicht mehr im Haus gewesen, weshalb ihm dieser Umstand nicht auffallen habe können.

Gegen die Versäumung einer Berufungsfrist sei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich zulässig. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setze voraus, dass die Partei glaubhaft mache, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liege, hindere die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handle. Ein minderer Grad des Versehens sei leichter Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB gleichzusetzen. Das Verschulden des Vertreters sei dem Verschulden des Vertretenen gleichzusetzen, während das Verschulden von Kanzleiangestellten berufsmäßiger Parteienvertreter einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entgegenstehe. Auch ein Rechtsirrtum bzw. die Unkenntnis einer Rechtsvorschrift könne einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, wenn den Wiedereinsetzungswerber keine grobe Fahrlässigkeit an der Unkenntnis treffe. Entscheidend sei daher, ob den Vertreter ein leichte Fahrlässigkeit übersteigendes Verschulden an der Versäumung der Frist treffe.

Im gegenständlichen Fall habe der Vertreter des Bw. in der Hektik übersehen, seine Kanzleileiterin ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Berufung - nicht wie alle übrigen - per E-Mail eingebracht werden dürfe. Da er aber ohnedies angeordnet habe, die Berufung zu faxen, liege nur eine leichte Fahrlässigkeit vor. Da die Abgabenbehörde erster Instanz das nicht erkannt habe, habe sie den rechtzeitig gestellten Wiedereinsetzungsantrag zu Unrecht abgewiesen. Wie bereits im Wiedereinsetzungsantrag ausgeführt, werde nochmals darauf hingewiesen, dass die Kanzleileiterin ansonsten äußerst zuverlässig sei und nur aus Gründen der Einfachheit die Berufung mailen wollte. Der Bw. begehrte daher, dem Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand stattzugeben.

Über die Berufung wurde erwogen:

1) Zurückweisung der Berufung gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 9/2011 als nicht fristgerecht eingebracht:

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erster Instanz erlassen, Berufungen zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat. Gemäß § 245 Abs. 3 BAO kann die Berufungsfrist aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt.

Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben). Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß § 86a Abs. 1 BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt.

Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern (BGBl. Nr. 494/1991) wird für Anbringen im Sinn des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an eine Finanzlandesdirektion, an den Unabhängigen Finanzsenat, an ein Finanzamt oder an ein Zollamt gerichtet werden, die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen.

Mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006) wird die automationsunterstützte Datenverarbeitung für Anbringen im Sinn des § 86a BAO geregelt, soweit nicht eigene Vorschriften bestehen. Gemäß § 1 Abs. 2 FOnV 2006 ist die automationsunterstützte Datenübertragung für die Funktionen zulässig, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online zur Verfügung stehen. Gemäß § 5 FOnV 2006 sind andere als die in den Funktionen gemäß § 1 Abs. 2 dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich.

Da § 85 BAO, § 86a BAO und die beiden genannten Verordnungen die Einbringung von Anbringen mittels E-Mail nicht vorsehen, kommt einer E-Mail nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung zugängliche Eingabe handelt (vgl. ; m.w.N.).

Ein mit einem E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen (Eingabe) abhängig ist, etwa eine Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu fällen, die von einem Rechtsmittel abhängt. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einem solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt (vgl. nochmals ).

Da es sich im vorliegenden Fall bei der mit E-Mail eingebrachten "Berufung" somit nicht um eine Eingabe an die Abgabenbehörde handelte, wurde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 09/2011 am - entgegen den Ausführungen des Bw. - nicht nochmals, sondern zum ersten Mal Berufung erhoben. Da der mit dieser Berufung angefochtene Bescheid unbestrittenermaßen bereits am zugestellt und die Berufungsfrist, die gemäß § 245 Abs. 1 BAO einen Monat beträgt, nicht verlängert worden ist, erfolgte die Zurückweisung der Berufung vom als nicht fristgerecht eingebracht gemäß § 273 Abs. 1 lit b BAO durch die Abgabenbehörde erster Instanz zu Recht.

2) Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand:

Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Ziel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, Rechtsnachteile zu beseitigen, die einer Partei daraus erwachsen, dass sie eine Frist ohne grobes Verschulden versäumt hat (vgl. Ritz, BAO4, § 308 Tz 1).

Zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung zählt, dass die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war. Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (vgl. Ritz, BAO4, § 308 Tz 9; m.w.N.). Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah (vgl. Ritz, BAO4, § 308 Tz 10; m.w.N.).

Als weitere Voraussetzung darf auf Seiten der Partei bzw. ihres Vertreters kein Verschulden an der Versäumung der Frist vorliegen, das über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht. Das Verschulden des Vertreters ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Verschulden des Vertretenen gleich zu halten (vgl. zB ; m.w.N.). Hingegen ist ein Verschulden von Kanzleiangestellten berufsmäßiger Parteienvertreter nicht schädlich. Maßgebend ist in diesem Fall, ob den Parteienvertreter ein (den minderen Grad des Versehens übersteigendes) Verschulden trifft (vgl. Ritz, BAO4, § 308 Tz 17; m.w.N.).

Hat ein berufsmäßiger Parteienvertreter durch klare Weisungen an ein verlässliches Kanzleipersonal dafür Sorge getragen, dass ihm fristgebundene Schriftstücke vorgelegt werden, so kann aus der einmaligen Missachtung einer solchen Weisung ein Verschulden des Vertreters nicht abgeleitet werden, wenn der Vertreter im Hinblick auf das bisherige dienstliche Verhalten seines Mitarbeiters mit der Befolgung dieser Weisung rechnen konnte (vgl. ; m.w.N.).

Im vorliegenden Fall macht der Bw. (Wiedereinsetzungswerber) ein Versehen bzw. ein weisungswidriges Verhalten (das Vorbringen in den Schriftsätzen des Bw. ist in diesem Zusammenhang widersprüchlich) der ansonsten zuverlässigen Kanzleileiterin seines Rechtsanwaltes als Grund für die Versäumung der Berufungsfrist geltend. Der Rechtsanwalt brachte zwar vor, er habe seiner Kanzleileiterin ausdrücklich diktiert, die Berufung an das Finanzamt per Fax einzubringen (eine Weisung, über die sich die Kanzleileiterin hinweggesetzt habe), er habe jedoch nicht darauf hingewiesen, dass die Einbringung einer Berufung beim Finanzamt per E-Mail unzulässig sei. Die Kanzleileiterin brachte vor, sie habe die Berufung an das Finanzamt per E-Mail abgefertigt, weil sie der Ansicht gewesen sei, das wäre schneller und einfacher. Unbestritten ist, dass der Kanzleileiterin nicht bekannt war, dass die Einbringung einer Berufung beim Finanzamt per E-Mail unzulässig ist. Selbst wenn die Versäumung der Berufungsfrist im vorliegenden Fall tatsächlich durch ein Versehen oder durch ein weisungswidriges Verhalten der Kanzleileiterin des Rechtsanwalts verursacht wurde, liegt dennoch ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden des Vertreters selbst vor, weil dieser die Kanzleileiterin nicht klar und unmissverständlich darauf hingewiesen hat, dass die Einbringung einer Berufung an das Finanzamt per E-Mail unzulässig ist. Dies wäre umso mehr geboten gewesen als die Einbringung einer Berufung per Fax für die (ansonsten zuverlässige) Kanzleileiterin offensichtlich ein Ausnahme- und kein Routinefall war (siehe in diesem Zusammenhang den Hinweis des Vertreters des Bw. in der Berufung vom gegen den Bescheid betreffend Zurückweisung der Berufung vom als nicht fristgerecht eingebracht, wonach bei allen anderen Verwaltungsbehörden Eingaben per E-Mail zulässig seien). In diesem Fall wäre daher auch eine Kontrolle durch den Rechtsanwalt angebracht gewesen. Das Vorbringen des Rechtsanwalts, ihm habe die Einbringung der Berufung per E-Mail nicht auffallen können, weil er zum Zeitpunkt der Abfertigung der Berufung bereits außer Haus gewesen sei (er habe an diesem Freitag einen Termin beim "Land" wahrnehmen müssen), ist deshalb nicht nachvollziehbar, weil der per E-Mail eingebrachte Berufungsschriftsatz offensichtlich nicht erst am Tag der Einbringung, das war Freitag, der , sondern bereits am Mittwoch, den , verfasst wurde. Der Vertreter des Bw. hätte daher ausreichend Zeit gehabt, die ordnungsgemäße Einbringung der Berufung per Fax zu überwachen.

Da der Vertreter des Bw. somit weder eine klare und unmissverständliche Weisung an seine Kanzleileiterin erteilt noch die ihm in diesem Fall obliegenden Kontrollpflichten eingehalten hat, liegt ein den Vertreter selbst treffendes, den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vor. Da das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des Vertretenen gleich zu halten ist (vgl. nochmals ; m.w.N.), war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon aus diesem Grund von der Abgabenbehörde erster Instanz abzuweisen.

Es bestehen aber auch erhebliche Zweifel am Vorbringen des Vertreters des Bw., ihm sei (bereits im Mai 2012) bekannt gewesen, dass "ein Maileingang bei der Finanzverwaltung unwirksam" sei. Gegen dieses Vorbringen des Vertreters sprechen, - die Ausführungen im Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand vom , wonach der Bw. erst durch die Festsetzung eines Säumniszuschlags Kenntnis davon erlangt habe, dass offenbar ein Problem vorliege, - die Ausführungen in der Berufung vom gegen den Bescheid betreffend Zurückweisung der Berufung vom , wonach der Bw. innerhalb offener Frist einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt und die Berufung nochmals eingebracht habe, als er erfahren habe, dass eine Einbringung per E-Mail nicht zulässig sei, - sowie der weitere Hinweis des Vertreters des Bw. in der oa. Berufung vom , dass bei sämtlichen Verwaltungsbehörden Eingaben per E-Mail zulässig seien und sich in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides kein Hinweis darauf befinde, dass die Berufung nicht per E-Mail eingebracht werden könne.

Insbesondere die letztgenannten Ausführungen wären in dem Fall, dass dem Vertreter des Bw. die Tatsache, dass "ein Maileingang bei der Finanzverwaltung unwirksam" ist, ohnedies bekannt war, vollkommen überflüssig und auch unverständlich. Die oa. Ausführungen des Vertreters des Bw. sprechen vielmehr dafür, dass nicht ein Versehen bzw. ein weisungswidriges Verhalten der Kanzleileiterin des Rechtsanwaltes, sondern vielmehr ein Rechtsirrtum des Vertreters selbst die Ursache für die Versäumung der Berufungsfrist war. Der Vertreter des Bw. war offensichtlich der Ansicht, beim Finanzamt seien - wie bei allen anderen Verwaltungsbehörden auch - Eingaben per E-Mail zulässig, und erlangte erst durch die Vorschreibung des Säumniszuschlags mit Bescheid vom Kenntnis davon, dass dies nicht der Fall ist.

Mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum sind im Regelfall nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte (vgl. zB ). Das könnte nur unter besonderen Umständen der Fall sein, zB wenn der Irrtum von der Behörde - etwa durch eine unrichtige Rechtsauskunft - veranlasst oder bestärkt wird. Die bloße Tatsache, dass in der Rechtsmittelbelehrung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Berufung nicht per E-Mail eingebracht werden kann, führt noch nicht dazu, dass der Rechtsirrtum unverschuldet eingetreten ist bzw. durch Behördenverhalten veranlasst wurde. Abgesehen davon, dass sich niemand mit der Unkenntnis eines Gesetzes entschuldigen kann, ist an rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen (vgl. Ritz, BAO4, § 308 Tz 15; m.w.N.).

Beim Rechtsirrtum des Vertreters des Bw. handelte es sich somit nicht um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, sondern es lag ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden des Vertreters an der Unkenntnis einer gesetzmäßig vorgeschriebenen Form der Einbringung von Rechtsmitteln vor. Die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgte daher zu Recht.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 2 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 5 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise




Ritz, BAO, 4.Aufl., § 308 Tz. 1,9,10,15,17

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at