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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 12.09.2007, RV/0266-F/06

Angemessenheit der Mängelbehebungsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung inhaltlicher Mängel einer Berufung


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Miterledigte GZ:
RV/0265-F/06
RV/0196-F/07
RV/0383-F/07
RV/0384-F/07
RV/0385-F/07
RV/0386-F/07
RV/0387-F/07
RV/0388-F/07
RV/0201/07


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0266-F/06-RS1
Ein Zurücknahmebescheid ist nach der Judikatur (vgl. Judikaturverweise in Ritz, BAO, 3. Auflage, § 275 Tz 20) nur gesetzwidrig, wenn kein Mangel iSd. § 250 BAO vorlag oder die gesetzte Frist für die Behebung der inhaltlichen Mängel einer Berufung nicht angemessen war. Legt das steuerliche Verhalten des Bw in der Vergangenheit und Gegenwart (Nichteinreichung von Abgabenerklärungen, Androhung und Verhängung von Zwangsstrafen, mehrfach mangelhafte Berufungen gegen die daraufhin ergangenen Schätzungsbescheide) den Schluss nahe, dass der Bw am Fortgang des Besteuerungs- und Rechtsmittelverfahrens sichtlich nicht interessiert ist, erscheint eine erstmalige kurze Fristsetzung (hier 13 Tage) geradezu geboten, um den mit dem Mängelbehebungsauftrag verfolgten Zweck zur erreichen und die Partei zur Ordnung zu verhalten (vgl. , 83/14/0172). Dies umso mehr, als Berufungen des Bw auch in der Vergangenheit mehrfach einen Mängelbehebungsauftrag erforderlich machten und die Behebung der Mängel regelmäßig erst nach einer Fristverlängerung erfolgt ist. Wurden bei früheren Mängelbehebungsaufträgen unterschiedlich lange Fristen gesetzt, kann der Bw auch nicht berechtigterweise (jedenfalls nicht durch ein diesbezügliches Verhalten des Finanzamtes veranlasst) darauf vertrauen, immer eine Frist von 14 Tagen eingeräumt zu bekommen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw,Adr., gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch betreffend Zurücknahmeerklärung der Berufung (§§ 85, 275 BAO) betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2004, Verspätungszuschläge zur Umsatz- und Einkommensteuer 2004 sowie Einkommensteuervorauszahlungen 2006 sowie betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 BAO) gegen die Versäumung der Frist zur Mängelbehebung entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt den Berufungswerber (Bw) ersucht, die Umsatz- und Einkommensteuererklärung 2004 bis einzureichen. In der Begründung zu diesem Bescheid wurde u.a. darauf verwiesen, dass die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärungen bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides abgelaufen gewesen sei.

Da der Bw der Aufforderung zur Einreichung der Abgabenerklärungen nicht nachgekommen ist, hat das Finanzamt am die Bemessungsgrundlagen für die Umsatz- und Einkommensteuer 2004 im Schätzungsweg ermittelt (§ 184 BAO). Überdies wurde mit selbem Datum Verspätungszuschläge zur Umsatz- und Einkommensteuer 2004 bescheidmäßig festgesetzt (§ 135 BAO) und auf Basis der Veranlagung 2004 der Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid 2006 erlassen.

Der Bw hat gegen sämtliche Bescheide berufen und darin angekündigt, die Begründung bzw. die Steuererklärungen werde er nachreichen. Mit Bescheid vom wurde der Bw vom Finanzamt aufgefordert, die Mängel der Berufung (Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten würden, Erklärung welche Änderungen beantragt werden, Begründung) bis gem. § 275 BAO zu beheben. Dieser Auftrag enthielt den Hinweis, dass bei Versäumung dieser Frist die Berufung als zurückgenommen gelte. Laut Zustellnachweis wurde der Mängelbehebungsauftrag am durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt.

Mit Telefax vom beantragte der Bw eine Fristerstreckung bis zum sowie in eventu die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Bescheid sei beim Postamt am hinterlegt worden und am von ihm behoben worden. Da der Zeitraum zwischen der Hinterlegung des Bescheides und der Frist lediglich 7 Werktage betragen habe, sei er in keiner Weise als angemessen zu betrachten.

Mit Bescheiden vom 18. bzw. hat das Finanzamt die Berufung gegen die angefochtenen Bescheide als zurückgenommen erklärt.

Daraufhin hat der Bw gegen die Zurücknahmebescheide Berufung erhoben (am letzten Tag der Frist eingegangen). Er habe sich nach Kenntnisnahme am unverzüglich mit der zuständigen Sachbearbeiterin telefonisch in Verbindung gesetzt. Diesbezüglich verweise er auf sein Schreiben vom . Der Zeitraum zwischen der Hinterlegung des Bescheides () und dem Ablauf der Frist () habe lediglich 7 Werktage betragen und deshalb in keiner Weise angemessen. Er sei der Überzeugung, dass Bescheide, welche in Folge von Unterlassen einer Handlung (Mängelbehebung) so gravierende Rechtsfolgen auslösen würden, mindestens eine Rechtsmittelfrist von 14 Tagen haben müssten. Insbesondere gehöre es nahezu zum Grundsatz des Gewohnheitsrechtes, dass Bescheide grundsätzlich eine Rechtsmittelfrist von 14 Tagen hätten.

Mit Berufungsvorentscheidung vom (laut Rückschein zugestellt am ) wurde die Berufung gegen die Zurücknahmebescheide als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt ging in der Begründung im Wesentlichen davon aus, der Bw habe bis zum Ablauf der Frist fast 2 Wochen bzw. an acht Werktagen Zeit gehabt, dieses maßgebende Schriftstück beim Postamt zu beheben und dem Mängelbehebungsauftrag entsprechen können. Die Tatsache, dass er trotz Gewährung einer Nachfrist zur Abgabe der Steuererklärungen 2004 mit Bescheid vom keine Steuererklärungen eingebracht habe und in der Folge gegen die vom Finanzamt durchgeführten Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen für das Kalenderjahr 2004 wiederum ohne Begründung eine Berufung eingebracht habe, lasse zumindest auf den Versuch schließen, das Besteuerungsverfahren zu verzögern. Zu einem derartigen Verhalten habe der VwGH in seinen Entscheidungen vom , 82/14/0031 und 83/14/0172 bereits ausgeführt, dass bei festgestellten Verzögerungen durch die Partei eine kurze Mängelbehebungsfrist geboten sein könne, um die Partei zur Ordnung zu verhalten.

Mit Schriftsatz vom hat der Bw sodann wiederum am letzten Tag der Frist (Telefax vom ) den Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Er hat neuerlich darauf verwiesen, dass er grundsätzlich darauf vertraut habe, dass die Rechtsmittelfrist bei gegenständlichem hinterlegten Bescheid wie üblich mindestens 14 Tage betragen würde. Die Begründung, dass es seine Absicht wäre, das Verfahren zu verzögern sei unrichtig, da aufgrund der durchgeführten Investitionen im Jahr 2004 ein Umsatzsteuerguthaben bestehe, und infolge der Investitionen einkommensteuermäßig ein Verlust eingetreten sei. Diesbezüglich verweise er auf die durchgeführte Umsatzsteuernachschau im August 2004.

Da der Bw im Schreiben vom (und in der Berufung gegen die Zurücknahmebescheide) neben einer Fristverlängerung "in eventu" den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt hatte, hat die Referentin des Unabhängigen Finanzsenates das Finanzamt mit E-Mail vom gebeten, über diese Anträge zu entscheiden. Mit Bescheid (Mängelbehebungsauftrag) vom hat das Finanzamt den Bw um Behebung der inhaltlichen Mängel des Wiedereinsetzungsantrages (§ 309a Abs. 1 und 2 BAO) bis ersucht. Der Bescheid wurde laut Zustellnachweis am zugestellt.

Die Mängelbehebung wurde mit Schreiben vom am (sohin am letzten Tag der Frist, zumal der ein Sonntag war) per Telefax beim Finanzamt eingebracht.

Das Schreiben hat folgenden Inhalt:

"Auftragsgemäß möchte ich die angeführten Mängel wie folgt beheben:

1) Bezeichnung der versäumten Frist:

Mit Bescheid vom wurde mir aufgetragen, diverse Mängel betreffend meiner Berufung (Einkommen- und Umsatzsteuerbescheid 2004) bis zum zu beheben. Diese Frist habe ich versäumt.

2) Die Bezeichnung des unvorhergesehen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs. 1)

Die kurze unangemessene Fristsetzung von lediglich 10 Tagen war für mich insbesondere deshalb unvorhersehbar, weil in der Vergangenheit mir immer eine Frist von 14 Tagen zur Behebung diverser Mängel gestellt wurde.

3) Angaben zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung:

Bei Kenntnisnahme der Hinterlegungsanzeige war mir bewusst, dass es sich bei gegenständlichem Bescheid um eine Mängelbehebung handeln würde. Aufgrund meiner mehrfachen Erfahrungen diesbezüglich war ich davon überzeugt, dass mir eine Frist von 14 Tagen gewährt werde. Ich habe deshalb den Bescheid innerhalb der 14-tägigen Frist behoben. Leider einen Tag zu spät.

4) Angaben zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages

Unverzüglich nach Kenntnisnahme am habe ich sowohl telefonisch wie schriftlich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt."

Das Finanzamt hat den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist (Mängel der Berufung gegen die Sachbescheide) mit Bescheid vom (zugestellt am ) als unbegründet abgewiesen.

In der gesonderten Begründung hat das Finanzamt festgestellt, aus den Veranlagungsakten gehe hervor, dass der Bw in der Vergangenheit (zumindest seit 1996) praktisch jedes Jahr seine Jahressteuererklärungen verspätet abgegeben habe und es einige Male darauf ankommen habe lassen, dass das Finanzamt mangels Nichtabgabe der Jahressteuererklärungen die Bemessungsgrundlagen für die Umsatz- und Einkommensteuer des betreffenden Jahres im Schätzungswege ermitteln habe müssen (auch für das Jahr 2005 habe er die Jahressteuererklärungen nicht fristgerecht abgegeben). Die Abgabenerklärungen seien bis Ende April bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Juni jedes Jahres einzureichen. Diese Fristen könnten vom Bundesminister allgemein erstreckt werden. Die Abgabenbehörde könne im Einzelfall auf begründeten Antrag die in Abgabenvorschriften bestimmte Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung verlängern. Werde einem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung nicht stattgegeben, so sei für die Einreichung der Abgabenerklärung eine Nachfrist von mindestens einer Woche zu setzen (§ 134 BAO). Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) sei auf Antrag der Partei, die durch Versäumung einen Rechtsnachteil erleide, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft mache, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhinderte gewesen sei, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liege, hindere die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handle (§ 308 Abs. 1 BAO).

Im gegenständlichen Fall seien die Umsatz- und Einkommensteuerjahreserklärungen des Jahres 2004 spätestens bis zum beim Finanzamt einzureichen gewesen. Nachdem er diese Frist verstreichen habe lassen, habe ihn das Finanzamt mittels Bescheid vom höflich daran erinnert, dass er offenbar übersehen habe, seine Abgabenerklärungen fristgerecht einzureichen und gebeten, diese versäumte Handlung bis zum nachzuholen. Gleichzeitig sei er darauf hingewiesen worden, dass diese Frist (zur Abgabe der Erklärungen) durch den o.a. Termin nicht verlängert werde und daher das Finanzamt einen Verspätungszuschlag verhängen bzw. die Bemessungsgrundlagen im Schätzungsweg ermitteln könne. Das Finanzamt habe die Bemessungsgrundlagen im Schätzungswege ermitteln müssen (Bescheide vom ) und gegen diese Bescheide habe er rechtzeitig Berufung () eingelegt mit der Begründung, dass er die Steuererklärungen nachreichen werde. Das Finanzamt habe ihm mittels Bescheid vom aufgetragen, bis zum die Mängel der Berufung vom zu beheben. Da er diese Frist versäumt habe, habe er den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht.

Das Finanzamt sei der Auffassung, dass die Fristsetzung zur Behebung der Mängel der Berufung vom bis zum nicht unangemessen kurz sei, weil ihm das Finanzamt gerechnet vom Datum der Berufung eine Frist von über 14 Tagen gewährt habe und es keine gesetzliche Bestimmung gebe, dass im Hinblick auf eine nicht abgegebene Erklärung (Steuererklärungen würden nachgereicht) eine Frist von mindestens 14 Tagen zu gewähren sei. Außerdem sei es nach seinem Schreiben vom in seiner freien Entscheidung gelegen, wann er das hinterlegte Schreiben des Finanzamtes beim Postamt abholen wollte. Die Annahme, es werde ihm vom Finanzamt für die Nachreichung der Steuererklärungen weiterhin eine großzügige Fristverlängerung gewährt, obwohl er mit der Abgabe der Jahreserklärungen bereits ein Jahr in Verzug gewesen sei, sei kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis. Aufgrund seiner kaufmännischen und juristischen Vorbildung und seines steuerlichen Verhaltens in den Vorjahren sei auch nicht von einem minderen Grad des Versehens auszugehen. Zudem habe er nicht zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachgeholt. Seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei daher mangels gesetzlicher Voraussetzungen nicht stattzugeben.

Am wurde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung fristgerecht Berufung erhoben. In der Begründung wurde ausgeführt, es sei zutreffend, dass er in den letzten Jahren bei der Abgabe der Steuererklärungen den zeitlichen Rahmen zur Gänze ausgenützt habe. Dies sei damals insbesondere auf seine persönliche und wirtschaftliche Situation begründet gewesen. Jahrelang sei ihm immer eine Frist von 14 Tagen zur Begründung seiner Berufung eingeräumt worden. Insofern sei es für ihn nicht voraussehbar gewesen, dass das Finanzamt seine jahrelange Praxis bei der Fristsetzung ändern würde. Er habe seines Erachtens darauf vertrauen können, dass ihm bei der Berufung wiederum eine Frist von 14 Tagen gesetzt werde.

Er wolle nochmals darauf hinweisen, dass ihm aufgrund der von ihm getätigten Investitionen im Jahre 2004 sogar ein Vorsteuerguthaben zustehe. Diesbezüglich verweise er auf die UVA-Prüfung vom August 2004. Für ihn habe also insofern keine Veranlassung bestanden, seine Steuererklärung verspätet abzugeben.

Laut Bescheid vom werde ausgeführt, dass das Finanzamt Feldkirch der Auffassung sei, dass die Fristsetzung zur Behebung der Mängel der Berufung vom bis zum eine Frist von über 14 Tagen gewährt habe und es weiters keine gesetzliche Bestimmung gebe, dass im Hinblick auf eine nicht abgegebene Erklärung eine Frist von mindestens 14 Tagen zu gewähren sei. Tatsache sei, dass aufgrund der Nichtabgabe der Erklärungen die Abgaben im Schätzungswege ermittelt worden seien und er gegen diesen Bescheid rechtzeitig Einspruch erhoben habe. Unbestritten sei dieser Einspruch mangelhaft, aber es liege keine gesetzliche Verpflichtung vor, eine mangelhafte Berufung innert 14 Tagen nach Abgabe der Berufung zu verbessern. Die Fristberechnung per Datum Abgabe der Berufung sei unzulässig.

Betreffend § 134 BAO wolle er darauf hinweisen, dass es sich bei seiner Berufung nicht um einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärungen handle.

Am (Eingang beim UFS, Außenstelle Feldkirch) hat das Finanzamt die Berufung betreffend Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Mit E-Mail vom wurde das Finanzamt neuerlich (unter Bezugnahme auf die E-Mail vom ) gebeten, über den vom Bw mit Schreiben vom , sohin nach Ablauf der bis gesetzten Frist gestellten Antrag auf Fristverlängerung betreffend den Mängelbehebungsauftrag zur Berufung zu entscheiden. Über diesen Antrag sei nämlich auch dann zu entscheiden, wenn vor Abspruch über das Fristverlängerungsansuchen der Zurücknahmebescheid ergangen sei. Das Finanzamt hat am den Antrag auf Fristverlängerung abgewiesen und am schriftlich mitgeteilt, dass dieser Bescheid rechtskräftig geworden sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Zurücknahmebescheide:

Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die dem Bw mit Bescheid (Mängelbehebungsauftrag) vom bis gesetzte Frist zur Behebung der inhaltlichen Mängel der Berufung vom angemessen war, widrigenfalls die Zurücknahmebescheide vom 18. bzw. rechtswidrig ergangen wären.

Gemäß § 275 BAO hat die Abgabenbehörde, falls eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 oder 2 erster Satz BAO umschriebenen Erfordernissen entspricht, dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als zurückgenommen gilt.

Ist die Frist versäumt, so kann die einmal eingetretene Sanktion des § 275 BAO - vom Fall einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 BAO) abgesehen - nicht nachträglich wieder beseitigt werden. Auch wenn die Behörde der Meinung ist, es lägen berücksichtigungswürdige Gründe für die Überschreitung der Mängelbehebungsfrist vor, hat ein Zurücknahmebescheid zu ergehen (vgl. Ritz, BAO3, § 275 Tz 17).

Ein Zurücknahmebescheid ist nach der Judikatur nur gesetzwidrig, wenn kein Mangel iSd. § 250 BAO vorlag oder die gesetzte Frist nicht angemessen war (vgl. Ritz, BAO3, § 275 Tz 20 mwN).

Gemäß § 134 BAO sind die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer bis zum Ende des Monates April jeden Jahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt.

Fest steht, dass der Bw mit Bescheid vom mangels Einreichung der Umsatz- und Einkommensteuererklärung 2004 bis zum Ablauf der Abgabenerklärungsfrist () vom Finanzamt aufgefordert wurde, diese bis nachzureichen. Da diese Frist ergebnislos verstrichen ist, hat das Finanzamt am (sohin ca. 7 Monate später) die mit Berufung vom angefochtenen Bescheide (betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2004, Verspätungszuschlag zur Umsatz- und Einkommensteuer 2004, Einkommensteuer-Vorauszahlungen 2006) erlassen.

Unbestrittenermaßen hat der der Bw in der Berufung lediglich die Bescheide, gegen die sich die Berufung richte, bezeichnet (§ 250 Abs. 1 lit. a) BAO) und damit die Inhaltserfordernisse einer Berufung nur unzureichend erfüllt hat. Eine Berufung hat nämlich auch die Erklärung, in welchen Punkten der jeweilige Bescheid angefochten wird, welche Änderungen beantragt werden und eine Begründung zu enthalten (§ 250 Abs. 1 lit. b) bis d) BAO). Die (noch dazu völlig unbestimmte) Ankündigung, eine Begründung bzw. die Steuererklärungen nachzureichen, stellt keine Begründung dar.

Dass die Berufung die vom Finanzamt im Mängelbehebungsauftrag angeführten Mängel aufgewiesen hat, hat der Bw weder in der Berufung noch im Vorlageantrag an den Unabhängigen Finanzsenat gegen die Zurücknahmebescheide in Abrede gestellt.

Eine Frist ist dann im Sinne der Mängelbehebungsvorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO) angemessen, wenn die Fristbemessung den besonderen Verhältnissen sachgerecht Rechnung trägt und der Berufungswerber in die Lage versetzt wird, dem Auftrag innerhalb der gesetzten Frist ordnungsgemäß nachzukommen (vgl. ; ). Die nach § 275 BAO von der Behörde zu setzende Frist verfolgt den Zweck, ohne unvertretbaren Aufwand feststellen zu können, ob die Berufung einer inhaltlichen Erledigung zuzuführen ist (vgl. Ritz, BAO3, § 275 Tz 11, 12). Bei festgestellten Verzögerungen durch die Partei kann eine kurze Mängelbehebungsfrist geboten sein, um die Partei zur Ordnung zu verhalten (, 83/14/0172).

Laut Rückschein wurde der Mängelbehebungsauftrag durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt. Als Beginn der Abholfrist ist auf dem im Veranlagungsakt befindlichen Zustellnachweis der ausgewiesen.

Gemäß § 17 ZustG (Zustellgesetz) ist eine hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Die Hinterlegung gilt unabhängig davon, ob der Empfänger tatsächlich von ihr Kenntnis erlangt, ob die Sendung behoben wird (/01789) oder ob hiebei Hindernisse auftreten, als Zustellung; solche Umstände können allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund bilden (vgl. Ritz, BAO3, § 17 ZustG Tz 16, Tz 20).

Da der Bw weder in der Berufung noch im Vorlageantrag behauptet hat, er habe den Bescheid (Mängelbehebungsauftrag) wegen Abwesenheit von der Abgabestelle erst am beheben können, gelten diese als durch Hinterlegung am zugestellt. Demnach wären dem Bw, hätte er die Sendung nicht erst - wie im Schreiben vom ausgeführt - am behoben, nahezu 14 Tage zur Verfügung gestanden, um die Mängel der Berufung zu beheben.

Entgegen der Ansicht des Bw sind Samstage, Sonn- und Feiertage für den Beginn und den Lauf einer Frist bedeutungslos. Diesen Tagen kommt nach § 108 Abs. 3 zweiter Satz BAO dann Bedeutung zu, wenn das Ende einer Frist auf einen dieser Tage fallen würde. Diesfalls endet die Frist am nächsten Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage (Samstage, Sonntage, Feiertage) ist.

Nach Ansicht der Referentin hätte der Bw, hätte er die Bescheide umgehend behoben, mehr als genug Zeit gehabt, die Mängel der Berufung fristgerecht zu beheben. Der Bw hat nicht behauptet, eine frühere Behebung der Sendung wäre ihm nicht möglich gewesen.

Angesichts des Umstandes, dass Berufungen des Bw (gegen Schätzungsbescheide aufgrund Nichteinreichung der Abgabenerklärungen) auch in der Vergangenheit mehrfach einen Mängelbehebungsauftrag erforderlich machten und die Behebung der Mängel regelmäßig ohnedies erst nach einer antragsgemäßen Fristverlängerung erfolgt ist, hält die Referentin eine erstmalige kurze (aber angemessene) Fristsetzung geradezu für geboten, um den mit dem Mängelbehebungsauftrag verfolgten Zweck zu erreichen und die Partei zur Ordnung zu verhalten. Das steuerliche Verhalten des Bw in der Vergangenheit und Gegenwart legt nämlich zumindest den Schluss nahe, dass er aus welchen Gründen auch immer am Fortgang des Besteuerungs- und Rechtsmittelverfahrens sichtlich nicht interessiert ist.

Nach Ansicht der Referentin des UFS wäre der Bw unter den gegebenen Umständen durchaus in der Lage gewesen, dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist (vom im Zustellnachweis angeführten Tag der Hinterlegung = Beginn der Abholfrist, dem bis zum Ablauf der Frist standen ihm immerhin 13 Tage zur Verfügung) ordnungsgemäß nachzukommen und hält die Referentin daher die gesetzte Frist aus den dargestellten Gründen für (mehr als) angemessen. Im Übrigen geht die Referentin davon aus, dass der Bw angesichts der späten Behebung der Sendung bei der Post nicht die Absicht hatte, die Mängel fristgerecht zu beheben, sondern wie schon in der Vergangenheit zunächst eine Fristverlängerung zu beantragen. Im Schreiben vom wurde auch (allerdings nach Ablauf der gesetzten Frist und damit verspätet) eine Fristverlängerung beantragt.

Dem Umstand, dass der Bw laut Vorlageantrag an den UFS darauf vertraut habe, dass die Rechtsmittelfrist "wie üblich" mindestens 14 Tage betragen würde, kommt für die Beurteilung der Frage der Angemessenheit der nach den vorstehend angeführten Grundsätzen zu bemessenden Frist keine Bedeutung zu. Diese hat nach den oben angeführten Grundsätzen zu erfolgen. Gegen einen Bescheid, mit dem ausgesprochen wird, dass eine Berufung wegen nicht fristgerechter Mängelbehebung als zurückgenommen gilt, kann mit Aussicht auf Erfolg nämlich Berufung nur eingelegt werden, wenn die ursprüngliche Berufung keinen Mangel iSd. § 250 Abs. 1 BAO aufgewiesen hat oder die vom Finanzamt für die Mängelbehebung bestimmte Frist nicht angemessen war (vgl. VwGH12.1.1993, 92/1470213).

Da dem Bw, wie in der Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages zum Wiedereinsetzungsantrag ausgeführt, bei Kenntnisnahme der Hinterlegungsanzeige "auf Grund seiner mehrfachen Erfahrungen" bewusst gewesen sei, dass es sich um einen Mängelbehebung handle, kann überdies unbedenklich davon ausgegangen werden, dass er angesichts seiner Erfahrung auch mit den Rechtsfolgen eine allfälligen Fristversäumnis, auf die in den Mängelbehebungsaufträgen auch in der Vergangenheit dezidiert hingewiesen wurde, ebenso vertraut war. Davon kann auch angesichts seiner unbestrittenen kaufmännischen und juristischen Vorbildung ausgegangen werden. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass dem Bw in der Vergangenheit "immer eine Frist von 14 Tagen" für die Mängelbehebung eingeräumt worden ist. Vielmehr wurden in der Vergangenheit in Mängelbehebungsaufträgen völlig unterschiedlich lange Fristen gesetzt, die sodann zumeist über Antrag des Bw vom Finanzamt verlängert wurden (z.B. Mängelbehebungsauftrag zur Berufung E1998; EVZ 2000 ursprünglich gesetzte Frist (ab Hinterlegung) 17. bis = 11 Tage; U 2003: bis = 19 Tage, E 2003: 17.März bis = 20 Tage;). Schon allein deshalb konnte der Bw nicht berechtigterweise (jedenfalls nicht durch ein diesbezügliches Verhalten des Finanzamtes veranlasst) darauf vertrauen, immer eine Frist von 14 Tagen für die Behebung inhaltlicher Mängel einer Berufung eingeräumt zu bekommen.

Aus den dargestellten Gründen vermag die Referentin des Unabhängigen Finanzsenates nicht zu erkennen, dass die vom Finanzamt bestimmte Frist unangemessen gewesen wäre und sind die Zurücknahmebescheide vom 18. bzw. betreffend die Berufung vom daher zu Recht ergangen.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Der Bw hat im Schreiben vom und in der Berufung gegen die Zurücknahmebescheide in eventu den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Mängelbehebung gestellt. Da dieser Antrag den Erfordernissen des § 309a Abs1 lit a) BAO nicht entsprochen hat, hat das Finanzamt einen Mängelbehebungsantrag (§ 309a Abs. 2 BAO) erlassen, der mit Schreiben vom beantwortet wurde.

Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß § 308 Abs. 3 letzter Satz BAO hat der Antragsteller spätestens (d.h. falls er dies nicht schon früher getan hat - vgl. Ritz, BAO3, § 308 Tz 24) gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.

Da der Bw nicht spätestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung die versäumte Handlung, die gegenständlich in der ihm aufgetragenen Behebung der inhaltlichen Mängel der Berufung gegen die Sachbescheide (Umsatz- und Einkommensteuer 2004, Verspätungszuschlag zur Umsatz- und Einkommensteuer 2004, Einkommensteuervorauszahlungen 2006) bestanden hätte, nachgeholt hat, ist mangels Erfüllung dieser tatbestandsmäßigen Voraussetzung die Berufung betreffend Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages gegen die Versäumung der Frist zur Mängelbehebung als unbegründet abzuweisen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 134 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 308 Abs. 3 letzter Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Mängelbehebung
Zurücknahmeerklärung
Berufung
Frist
Wiedereinsetzung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at