Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 18.08.2008, RV/0191-K/08

Säumniszuschläge iZm Arbeitsüberlastung von Dienstnehmern

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0191-K/08-RS1
Auf die Arbeitsüberlastung von Dienstnehmern und damit auf ein deswegen fehlendes grobes Verschulden kann ein Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO nicht mit Erfolg gestützt werden, weil es zu den Mindesterfordernissen an eine Büroorganisation gehört, dass Abgabenzahlungstermine auch dann eingehalten werden, wenn es bei Dienstnehmern zu Arbeitsüberlastungen kommt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Steirer, Mika & Comp., 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 53, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Säumniszuschläge (SZ) im Gesamtbetrage von € 236,04 für die Abgabenschuldigleiten Einfuhrumsatzsteuer 09/2007 (SZ € 77,82) und Umsatzsteuer 09/2007 (SZ € 158,22) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen wurde der Berufungswerberin (in der Folge: Bw) betreffend die Einfuhrumsatzsteuer 09/2007 ein Säumniszuschlag mit 2% von € 3.890,978 in der Höhe von € 77,82 und betreffend die Umsatzsteuer 09/2007 ein Säumniszuschlag mit 2% von € 7.910,97 in der Höhe von € 158,22, damit in Summe Säumniszuschläge von € 236,04 vorgeschrieben, da die Einfuhrumsatzsteuer 09/2007 und die Umsatzsteuer 09/2007 nicht fristgerecht entrichtet wurden.

Dagegen hat die Bw mit Eingabe vom berufen. Die Berufung richtet sich gegen den bekämpften Bescheid an sich und begehrt dessen Aufhebung. Die Bw stützt ihr Begehren darauf, dass gemäß § 217 Abs. 7 BAO Säumniszuschläge auf Antrag des Steuerpflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen seien, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe. Im vorliegenden Fall sei die Bezahlung von Frau A. - einer langjährigen und sehr zuverlässigen Mitarbeiterin - auf Grund von Arbeitsüberlastung übersehen worden. Es liege daher die Voraussetzung für die Nichtfestsetzung der Säumniszuschläge vor. Es werde daher um antragsgemäße Stattgabe, zumal die Bw stets alle Obliegenheiten genau und rechtzeitig wahrnehme, ersucht.

Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung direkt dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor und führte ergänzend aus, bei einer wiederholten Säumnis - wie im gegenständlichen Fall - liege nicht mehr ein minderer Grad des Versehens vor. Es hat die Abweisung der Berufung beantragt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO in der gültigen Fassung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten gemäß Abs. 4 leg. cit. insoweit nicht zu entrichten, als a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist, b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, c) ein Zahlungsaufschub im Sinne von § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt, d) ihre Einbringung gemäß § 213 ausgesetzt ist.

Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind gemäß § 217 Abs. 7 BAO Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft.

Unbestritten wurden die Einfuhrumsatzsteuer 09/2007 im Betrage von € 3.890,97 und die Umsatzsteuer 09/2007 im Betrage von € 7.910,97 nicht freistgerecht entrichtet.

Im Hinblick auf die erwähnten Abgabenschuldigkeiten trifft keiner der Gründe des Abs. 4 leg. cit. zu, so dass er für die Entscheidung von Relevanz wäre.

Zu den Säumniszuschlägen betreffend die Einfuhrumsatzsteuer 09/2007 und die Umsatzsteuer 09/2007 ist zunächst im Allgemeinen festzustellen, dass bei Begünstigungstatbeständen wie ihn § 217 Abs. 7 BAO darstellt, die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (-G/06).

Die Büroorganisation von Kapitalgesellschaften muss so eingerichtet sein, dass die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen sichergestellt ist (; , 95/16/0307).

Zu den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Unternehmensleitung gehört eine ordnungsgemäß eingerichtete Büroorganisation. Auch wenn eine Überwachung "auf Schritt und Tritt" nicht nötig ist (), so besteht dennoch hinsichtlich des Fristenvormerks eine besondere Überwachungspflicht (). Die Büroorganisation von Kapitalgesellschaften muss daher so eingerichtet sein, dass die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen sichergestellt ist (). Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass die Büroorganisation dem Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation entsprechen muss. Dazu gehört insbesondere die Vormerkung von Fristen und die Vorsorge durch entsprechende Überwachungsmaßnahmen, dass Unzulänglichkeiten zufolge menschlichen Versagens voraussichtlich auszuschließen sind (zB , 95/16/0307).

Von einem Überwachungsverschulden ist bei einer wiederholten Nichteinhaltung von Zahlungsterminen auszugehen. Aus den Akten ergeben sich Säumigkeiten für die Lohnsteuer 10/2003 (SZ - € 74,28) und die Einfuhrumsatzsteuer 09/2006 (SZ - € 65,16). Beide Festsetzungen wurden nachträglich aber jeweils auf € 0,00 abgeändert.

Zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Unternehmensleitung gehört neben der Anleitung auch die Kontrolle von nachgeordneten Stellen und von Mitarbeitern. Je größer ein Unternehmen ist, desto mehr werden sich die Geschäftsführer der nachgeordneten Stellen und Mitarbeiter bedienen. Um auch in diesen Fällen die Geschäfte ordnungsgemäß besorgen zu können, werden Kontrollen zunehmen müssen.

Es ist unerheblich, ob die nachgeordneten Stellen oder Mitarbeiter an der Säumnis ein grobes Verschulden trifft. Für die Fehler der eingesetzten nachgeordneten Stellen und der Mitarbeiter haften die Geschäftsführer, sofern sie ein Überwachungsverschulden trifft.

Bei der im gegenständlichen Verfahren zu klärenden Frage geht es also ausschließlich darum, ob der Bw selbst an der Versäumnis ein grobes Verschulden anzulasten ist. Das (grobe) Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten. Das gilt auch für Organe juristischer Personen (Ritz, BAO-Handbuch, S 152).

Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (). Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt (). Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt ().

Die Bw führt im Hinblick auf ihren Antrag, die Säumniszuschläge herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, begründend an, sie treffe an der Säumnis kein grobes Verschulden. Es sei im vorliegenden Fall die Bezahlung von Frau A. - einer langjährigen und sehr zuverlässigen Mitarbeiterin - auf Grund von Arbeitsüberlastung übersehen worden. Die Bw habe stets alle Obliegenheiten genau und rechtzeitig wahrgenommen, weshalb die Voraussetzungen für die Nichtfestsetzung der Säumniszuschläge vorliegen.

Mit den Ausführungen in der Berufung gesteht die Bw ein, ihre Mitarbeiterin sei überlastet gewesen. Die in einer solchen Situation geforderte Konsequenz wäre eine ausreichende verstärkte Überwachung und Unterstützung seitens der Geschäftsführung gewesen, die solche Fehler verhindern hätte können (). Gerade Arbeitsüberlastung von Mitarbeitern einer Bw, die von der Arbeitsüberlastung wusste oder davon auszugehen hatte, ist einer jener Gründe, die Veranlassung dafür bieten, das pflichtgemäße Verhalten von Bediensteten in Zweifel zu ziehen ().

Durch den Hinweis auf Arbeitsüberlastung, ohne dabei nachvollziehbar darzutun, dass die Arbeitsüberlastung zu einer verstärkten Überwachung und organisatorischen Unterstützung geführt hat, wird kein fehlendes grobes Verschulden aufgezeigt. Es hätte vorab im Rahmen einer ordnungsgemäßen Büroorganisation organisatorisch dafür vorgesorgt werden müssen, dass Arbeitsüberlastung zu keiner verspäteten Abgabenentrichtung führt. Es gehört zu den unabdingbaren Anforderungen an eine ordnungsgemäße Büroorganisation, dass Abgabenzahlungstermine auch dann eingehalten werden, wenn es zu punktuellen oder länger andauernden Arbeitsüberlastungen von Mitarbeitern und nachgeordneten Stellen kommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Säumniszuschläge
Verschulden
Arbeitsüberlastung
Büroorganisation.
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFSjournal 2008, 104
taxlex-SRa 2009/34
UFS Newsletter 2008/05

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at