Versuchte Hinterziehungen einer Zeitungszustellerin, keine Abgabenerklärungen einreichend
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/16/0239 eingebracht. Mit Erk. vom als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Linz 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer Mag. Dr. Heinz Schöppl und Mag.pharm. Martin Daxner als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen GL, vertreten durch Dr. Peter Bründl, Dr. Gerlinde Rachbauer, Rechtsanwälte, Burggraben 6, 4780 Schärding, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates VII beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 041/2008/00217-001, nach der am in Anwesenheit der Beschuldigten und ihres Verteidigers Dr. Peter Bründl, des Amtsbeauftragten HR Dr. Johannes Stäudelmayr sowie der Schriftführerin Marija Schistek durchgeführten Verhandlung
zu Recht erkannt:
I. Der Berufung der Beschuldigten wird teilweise stattgegeben und die im Übrigen unverändert bleibende Entscheidung des Spruchsenates im Schuldspruch betreffend das Veranlagungsjahr 2007, sowie im Ausspruch über Strafe und Kosten dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:
I.1. GL ist zusätzlich (zu den Hinterziehungen betreffend die Veranlagungsjahre 2005 und 2006) auch schuldig, als Abgabepflichtige im Amtsbereich des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vorsätzlich unter Verletzung ihrer Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 2007 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 527,22 zu bewirken versucht zu haben, indem sie die Einreichung der Steuererklärung unterlassen hat in der Hoffnung, die Abgabenbehörde möge die Jahresumsatzsteuer nicht oder mit Null festsetzen, und hiedurch eine versuchte Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1, 13 FinStrG begangen zu haben,
weshalb über sie gemäß § 33 Abs. 5 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG unter Bedachtnahme auf den rechtskräftig Schuldspruchteil eine Geldstrafe in Höhe von
€ 3.000,00
(in Worten: Euro dreitausend)
und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von
zehn Tagen
verhängt werden.
Die Beschuldigte hat pauschale Verfahrenskosten in Höhe von € 300,00 gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG und die Kosten eines Strafvollzuges zu tragen, welche gegebenenfalls mit gesondertem Bescheid festgesetzt werden würden.
I.2. Das gegen GL unter der StrNr. 041/2008/00217-001 überdies wegen des Verdachtes, sie habe auch betreffend das Veranlagungsjahr 2007 eine Hinterziehung an Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG zu verantworten, anhängige Finanzstrafverfahren wird gemäß §§ 82 Abs. 3 lit. c 1. Alt., 136, 157 FinStrG eingestellt.
II. Im Übrigen wird die Berufung der Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Den vorgelegten Akten ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Im Mai 2002 wurde das Finanzamt Schärding (nunmehr: Finanzamt Braunau Ried Schärding) von der Bezirkshauptmannschaft Schärding verständigt, dass GL am bestimmte Gewerbeberechtigungen erworben habe, woraufhin ihr ein Fragebogen ("Verf 24") zugesandt wurde. In dem von ihr am retournierten Formular gab die Befragte an, ein Büroservice bzw. einen Handel mit EDV und Dienstleistungen und Aktionswaren begonnen zu haben. Anlässlich einer Nachschau im Zusammenhang mit ihrer steuerlichen Erfassung am erklärte sie dem erhebenden Beamten, einen Handel mit Waren aller Art und ein Büroservice begonnen zu haben (Veranlagungsakt des Finanzamtes Braunau Ried Schärding betreffend GL, StNr. 41/xxx, Dauerakt, Fragebogen und NS vom ).
Da für die Veranlagungsjahre 2002 und 2003 keine Steuererklärungen eingereicht wurden, musste das Finanzamt die Umsatz- und Einkommensteuern im Schätzungswege gemäß § 184 Bundesabgabenordnung (BAO) festsetzen (2002: Buchungen USt € 5.000,00 und ESt € 993,11 am , 2003: Buchungen USt € 5.500,00 und ESt € 266,00 am ); die Steuererklärungen für 2004 wurden - auf Andrängen des Masseverwalters (siehe unten) - durch den Ehegatten der GL, HL, erstellt und am nachgereicht (Buchungen USt € 1.229,71 und ESt € 0,00 am ) (Veranlagungsakt, Veranlagungen 2002 bis 2004).
Die gewerblichen Betätigung der GL war kein Erfolg beschieden, sodass über ihr Vermögen am der Konkurs eröffnet werden musste und nach vorläufiger Fortführung des Unternehmens vom Konkursgericht am dessen Schließung angeordnet wurde (Abfrage Insolvenzdatei zu XX, Landesgericht Ried).
Tatsächlich war GL weiterhin unternehmerisch als Zeitungszustellerin tätig. Diesbezüglich langten beim Finanzamt entsprechende Meldungen nach § 109a Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 ein (Veranlagungsakt, Veranlagung 2005 bis 2007).
Dennoch hat sie für die Veranlagungsjahre 2005 und 2006 bis zum Ablauf der gesetzlichen Fristen am und entgegen ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung (die des Masseverwalters war mit Aufhebung des Konkurses am beendet gewesen) keine Umsatz- und Einkommensteuererklärungen eingereicht.
Während der Tätigkeit des Masseverwalters waren noch für die Voranmeldungszeiträume betreffend Jänner bis März 2005 am und April bis Juni 2005 am Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 774,73 und € 649,30 entrichtet bzw. für Juli bis September 2005 am eine Zahllast von € 599,59 gemeldet worden; sofort nach Beendigung der Tätigkeit des Masseverwalter hat die Entrichtung bzw. Meldung der Umsatzsteuervorauszahlungen ein Ende gefunden (Abfrage Abgabenkonto).
Die Vorgangsweise der GL war auf eine Steuervermeidung im Höchstausmaß ausgerichtet, weshalb sie durch ihre Untätigkeit die Festsetzung der Abgaben im Ausmaß der bekanntgewordenen bzw. vorgeschriebenen Vorauszahlungen (2005) bzw. mit Null (2006) erreichen wollte. Tatsächlich wurden aber am und am die Umsatz- und Einkommensteuern von der Abgabenbehörde in ihrer wirklichen Höhe (USt 2005 € 3.245,08, USt 2006 € 6.935,37, ESt 2005 € 2.363,41, ESt 2006 € 1.992,50) festgesetzt, sodass also bei Gelingen des Tatplanes die Umsatzsteuer für 2005 um € 1.221,46, für 2006 € 6.935,37, sowie die Einkommensteuer für 2005 um € 1.280,93 bzw. für 2006 um € 1.992,50 zu niedrig festgesetzt worden wären (Veranlagungsakt, Veranlagung 2005 und 2006; Buchungsabfrage).
Auch für das Veranlagungsjahr 2007 hat GL bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist am keine Umsatz- und Einkommensteuererklärung eingereicht, weshalb ebenfalls am durch die Abgabenbehörde eine Schätzung mit € 2.771,43 (USt) bzw. € 851,89 (ESt) vorgenommen wurde (Veranlagungsakt, Veranlagung 2007).
Mit Erkenntnis des Spruchsenates VII beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 041/2008/00217-001, wurde GL daher nach in ihrer Anwesenheit und im Beisein ihres Verteidigers durchgeführter mündlicher Verhandlung der Abgabenhinterziehung[en] nach § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig gesprochen, weil sie als Abgabepflichtige im Amtsbereich des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vorsätzlich unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht [tatsächlich: Offenlegungs- und Wahrheitspflicht] durch Nichtabgabe von Steuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2005 bis 2007 eine Verkürzung an Umsatzsteuer [in Höhe von insgesamt € 10.928,26] (2005: € 1.221,46 + 2006: € 6.935,37 + 2007: € 2.771,43) und an Einkommensteuer [in Höhe von € 4.125,33] (2005: € 1.280,93 + 2006: € 1.992,50 + 2007: € 851,90) bewirkt [zu bewirken versucht] habe, und über sie gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe im Ausmaß von € 4.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen verhängt. Überdies wurden ihr pauschale Verfahrenskosten nach § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG in Höhe von € 363,00 auferlegt (Finanzstrafakt des Finanzamtes Braunau Ried Schärding betreffend GL, StrNr. 041/2008/00217-001, Bl. 49 ff).
In den seiner Entscheidung zugrundeliegenden Feststellungen führte der Erstsenat aus, dass GL als Zeitungszustellerin [natürlich] auch abgabepflichtig gewesen ist. In den Jahren [gemeint: Für die Jahre] 2005 bis 2007 habe GL es aber absichtlich unterlassen, entsprechende Steuererklärungen abzugeben, wodurch es zu den Verkürzungen gekommen sei.
Bei der Strafbemessung wertete der Erstsenat als erschwerend einen langen Tatzeitraum, als mildernd die bisherige [finanzstrafrechtliche] Unbescholtenheit der GL und das teilweise Geständnis [betreffend die Veranlagungsjahre 2005 und 2006 (Verhandlungsprotokoll, Finanzstrafakt Bl. 45)].
Neben der vollinhaltlichen geständigen Verantwortung für 2005 und 2006 hatte aber die Verteidigung in der mündlichen Verhandlung bereits angekündigt, dass für das Veranlagungsjahr 2007 im Abgabenverfahren eine Berufung erhoben werden würde (Verhandlungsprotokoll, Finanzstrafakt Bl. 45).
Am wurden gegen die Schätzungsbescheide im Abgabenverfahren tatsächlich Rechtsmittel eingebracht und die Nachreichung diesbezüglicher Steuererklärungen angekündigt (Veranlagungsakt, Veranlagung 2007).
Gleichsam parallel hat die Beschuldigte auch gegen den Strafbescheid des Spruchsenates insoweit und nur konsequent hinsichtlich des Schuldspruches betreffend die ihr für das Veranlagungsjahr 2007 vorgeworfenen Hinterziehungen und hinsichtlich des Strafausmaßes mit Schriftsatz vom Berufung erhoben, als betreffend diese Fakten mit einem Freispruch [wohl: mit einer Verfahrenseinstellung] vorgegangen werden möge, allenfalls die Sache zur neuerlichen Verfahrensdurchführung an den Erstsenat zurückverwiesen werden möge, in eventu wäre lediglich das Strafausmaß schuldangemessen abzumildern.
Hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2007 sei nämlich im Abgabenverfahren nach erhobener Berufung das Ermittlungsverfahren offen und würden die vorgenommenen Schätzungen bekämpft. Insoweit liege auch "kein teilweises, sondern ein vollständiges" [gemeint wohl: kein vollständiges, sondern ein teilweises] Geständnis der GL vor. Der [von ihr] zu vertretende Schaden reduziere sich daher um ein Viertel. Es entspräche auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Schätzungsangaben nicht der Realität entsprechen und deutlich überhöht angesetzt werden.
Im Rahmen dieser Argumente sei auch das Strafausmaß nicht schuldangemessen und werde eine deutliche Senkung beantragt.
Eine Berufung des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
Am hat GL Steuererklärungen für 2007 nachgereicht, welche zu einer erklärungsgemäßen Neufestsetzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 527,22 und an Einkommensteuer in Höhe von € 0,00 im Abgabenverfahren führte (Ausdruck Abgabenbescheide, Buchungsabfrage).
Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung wurde der finanzstrafrechtlich relevante Sachverhalt im Beisein u.a. der Beschuldigten und ihres Verteidigers ausführlich erörtert.
Auf Befragen führte GL zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen aus:
Sie arbeite nunmehr als Hilfskraft bei einem Landwirt in dessen Molkerei und verdiene dabei etwa € 100,00 pro Monat. Zusätzlich arbeite sie als Bürohilfskraft im Unternehmen ihres Mannes und erhalte dort monatlich etwa € 200,00. Sie sei sorgepflichtig für einen zwölfjährigen Sohn.
Ein Privatkonkurs sei insoweit anhängig, als sie noch zwei Jahre Quoten von € 2.800,00 pro Jahr zu zahlen habe. Leider sei es in der Vergangenheit vorgekommen, dass sie Quoten nicht oder nicht zur Gänze aufbringen konnte. Exekutionen laufen jedoch noch keine, es existiert das Abschöpfungsverfahren. Die Schulden betragen etwa € 200.000,00.
Gesundheitlich gehe es ihr nicht gut, sie leide unter Depressionen aufgrund der Lebensumstände, sei aber derzeit nicht in ärztlicher Behandlung.
Zur Sache führte die Berufungswerberin auf Befragen aus:
Ansich sei die unternehmerisch aktive Person in ihrer Ehe ihr Ehepartner, welcher in geschäftlichen Angelegenheiten bestimmend sei.
Richtig sei es aber, dass sie in den Jahren 2005 bis 2007 selbständig als Zeitungszustellerin tätig gewesen ist.
Sie habe sich hinsichtlich der Erledigung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten auf ihren Ehemann verlassen. Sie habe zwar die Steuererklärungen und die Schätzungsbescheide zugesandt erhalten, sei aber dann damit zu ihrem Mann gegangen, der ihr versprochen habe, das Notwendige zu veranlassen.
Sie müsse aber einräumen, dass sich dieses Verhalten, einschließlich der Vortätigkeit, auf einen Zeitraum von sechs Jahren beziehen würde und sie realistischerweise im strafrelevanten Zeitraum nicht mehr davon ausgehen habe können, dass jemand anderer ihre abgabenrechtlichen Pflichten erledige. Sie habe sich immer wieder selbst etwas vorgemacht.
Wohl aber sei ihrer Ansicht nach dieser Umstand ein wesentlicher Milderungsgrund.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Ist der erstinstanzliche Schuldspruch in Teilrechtskraft erwachsen (weil lediglich von der Beschuldigten ein Rechtsmittel bezüglich der vorgeworfenen Hinterziehungen betreffend das Veranlagungsjahr 2007 und hinsichtlich der Höhe der über sie verhängten Strafe erhoben wurde), steht für die Berufungsbehörde überdies auch bindend fest, dass die im erstinstanzlichen Schuldspruch umschriebenen Taten begangen wurden. Der Berufungssenat hat bei der Neubemessung der Strafe auch grundsätzlich von den in der Tatumschreibung genannten Verkürzungsbeträgen auszugehen (siehe bereits - ÖStZB 1999, 210; FSRV/0055-L/03).
Es steht daher außer Streit, dass GL hinsichtlich der im Spruch des Erstsenates genannten strafrelevanten Sachverhalte für 2005 und 2006 als Abgabepflichtige eine Hinterziehung an Umsatzsteuer betreffend 2005 in Höhe von € 1.221,46 und betreffend 2006 in Höhe von € 6.935,37 und an Einkommensteuer betreffend 2005 in Höhe von insgesamt € 1.280,93 und betreffend 2006 in Höhe von € 1.992,50 gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG zu verantworten hat.
Insofern lediglich als Aspekt einer Strafbemessung ist anzumerken, dass - wie nachstehend ausgeführt - diese Taten der GL lediglich in ihrer Versuchsform vorzuwerfen sind.
Gemäß § 119 Abs. 1 BAO haben Abgabepflichtige (im gegenständlichen Fall GL in Bezug auf ihre gewerbliche Betätigung als selbständige Zeitungszustellerin) die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg. cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen.
Dabei hatte gemäß § 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 im strafrelevanten Zeitraum der Unternehmer (also GL) spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung.
Der Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 bzw. § 39 Abs. 1 EStG 1988 wird der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer bzw. zur Einkommensteuer veranlagt, wobei er gemäß § 134 Abs. 1 BAO bis Ende April bzw. Juni (im Falle der elektronischen Übermittlung) des Folgejahres (Rechtslage ab Veranlagungsjahr 2003) entsprechende Steuererklärungen abzugeben hat.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich dabei derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b leg. cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden.
Hingegen macht sich derjenige - anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG - einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung von Umsatzsteuern bewirkt, indem er beispielsweise den Beginn bzw. Umstand seiner eigenen unternehmerischen Tätigkeit in Verletzung dieser seiner abgabenrechtlichen Pflichten den Abgabenbehörden nicht anzeigt und auch die Einreichung der diesbezüglichen Abgabenerklärungen unterlässt und durch sein abgabenunredlichen Verhalten veranlasst, dass die zuständigen Abgabenbehörden infolge ihrer Unkenntnis von den entstandenen Abgabenansprüchen derartige bescheidmäßig festzusetzende Abgaben (hier eben die Jahresumsatzsteuern für 2007) nicht mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist festgesetzt werden konnten (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG zweite Alternative).
Gleiches würde auch für die vorsätzliche Verkürzung an Einkommensteuer gelten, welche ebenfalls den Tatbestand einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG erfüllt.
Bedingt vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG bereits derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, wobei es genügt, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, bei dem das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
Absichtlich handelt gemäß § 5 Abs. 2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
Wie oben ausgeführt, ist jedoch im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass dem Finanzamt Braunau Ried Schärding die unternehmerische bzw. gewerbliche Tätigkeit der GL bekannt gewesen war, sodass zumindest im Zweifel zugunsten für die Beschuldigte nicht davon auszugehen ist, dass die genannte Abgabenbehörde in Unkenntnis von der Entstehung der diesbezüglichen Abgabenansprüche dem Grunde nach gewesen wäre.
Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, erste Alternative, sind jedoch Abgabenverkürzungen wie die verfahrensgegenständlichen auch dann bewirkt, wenn diese bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder - im Sinne des § 13 Abs. 1 FinStrG - werden sollten.
Gemäß § 13 Abs. 1 leg. cit. gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch. Dabei ist gemäß Abs. 2 die Tat versucht, wenn der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.
Im gegenständlichen Fall hat sich der Wille der GL zur rechtswidrigen Abgabenvermeidung im Höchstausmaß durch ihr Verhalten gegenüber den Abgabenbehörden mit entschiedener Deutlichkeit manifestiert:
Trotz ihrer jahrelangen unternehmerischen Tätigkeit hat sie bis auf Kontakte zu Betriebsbeginn im Jahre 2002 jeglichen Kontakt mit dem Fiskus so weit als möglich gemieden und von sich aus keine Abgabenerklärungen eingereicht, lediglich in der Phase der Verantwortlichkeit des Masseverwalters ergingen solche.
Nicht außer Acht zu lassen ist auch der Umstand, dass sie im strafrelevanten Zeitraum unter dem Einfluss ihres Lebenspartners bzw. Ehemannes und beruflichen Mitarbeiters HL gestanden ist, welcher jahrzehntelang als steuerliches U-Boot gelebt hat und just auch für den strafrelevanten Zeitraum selbst entsprechende Abgabenhinterziehungen zu verantworten hat.
Die Beschuldigte hat - wie ausgeführt - vorerst eingewendet, dass sie sich hinsichtlich der Erledigung ihre abgabenrechtlichen Pflichten auf HL verlassen habe, den sie (jeweils) nach Zusendung der diesbezüglichen Steuererklärungsformulare aufgesucht habe.
Dem ist aber entgegenzuhalten, dass sich ja derselbe Sachverhalt auch für die Veranlagungsjahre 2002 und 2003 zugetragen hat und gerade der Umstand, dass ihr auch Schätzungsbescheide wegen Nichteinreichung der Abgabenerklärungen zugestellt worden sind, ihr einsichtig gemacht hat (wenn nicht ohnedies ein entsprechender Tatplan bestanden hätte), dass HL keineswegs für sie die Abgabenerklärungen erstellen bzw. allenfalls online versenden würde. In diesem Sinn hat GL in der Berufungsverhandlung auch letztendlich - siehe oben - eingeräumt, dass sie im strafrelevanten Zeitraum (Juni 2006 bis Juni 2008) nicht mehr von einer erfolgreichen Delegierung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten ausgehen konnte. Sie habe sich aber immer wieder "etwas vorgemacht".
In gesamthafter Betrachtung erschiene dieses Sich-Immer-Wieder-Etwas-Vormachen jedoch nicht glaubhaft, da eine vernunftorientierte Person in der Lage der GL auch in einem Fall wie im gegenständlichen, bei - bezogen auf die Veranlagung 2007 - zumindest vierfachem nachweislichem Scheitern einer derartigen angeblichen Hoffnung nicht zum fünftem Mal einem derartigem behauptetem Versprechen des HL Zutrauen geschenkt hätte.
In Anbetracht der gegebenen Aktenlage in Verbindung mit geständigen Verantwortung der GL für die Zeiträume 2005 und 2006, hinsichtlich welcher Fakten eine vorsätzliche Vorgangsweise der Beschuldigten in Anbetracht der eingetretenen Rechtskraft nicht mehr diskutabel ist, ist der Berufungssenat vielmehr der Überzeugung, dass GL einfach auch für 2007 dieselbe Vorgangsweise wie hinsichtlich der Vorjahre gewählt in der Hoffnung, die Abgabenbehörde würde - wie bei ihrem Ehegatten - eine zu niedrige Festsetzung bzw. keine Festsetzung der Abgaben vornehmen.
GL hat daher auch für 2007 einen entsprechenden Versuch zu verantworten.
Die Verringerung des Verkürzungsbetrages betreffend die Umsatzsteuer 2007 sowie die Einstellung des Verfahrens betreffend die vorgeworfene Verkürzung an Einkommensteuer 2007 ergibt sich aus dem Fortgang des diesbezüglichen Veranlagungsverfahrens, an dessen Ergebnis der Berufungssenat - in Übereinstimmung mit den Parteien des Berufungsverfahrens - keinen Anlass zu zweifeln findet.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG werden gemäß Abs. 5 dieser Gesetzesstelle mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der jeweiligen Verkürzungsbeträge geahndet.
Dabei sind zur Bemessung der Geldstrafe gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG die Summen der Strafdrohungen zu einer einheitlichen Geldstrafe zusammenzurechnen.
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters.
Gemäß § 23 Abs. 2 (alte Fassung) und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß § 23 Abs. 4 leg. cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung ab dem und zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Taten und der Entscheidung des Erstsenates, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Der Umstand, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine derartige Geldstrafe offensichtlich nicht anlässlich ihrer Fälligkeit in Einem bzw. möglicherweise jedenfalls nicht mit der für den Strafzweck gebotenen Zeitnähe entrichten kann, hindert nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. z.B. bereits ).
Der der Beschuldigten somit angedrohte Strafrahmen beträgt € 1.221,46 + € 6.935,37 + € 527,22 + € 1.280,93 + € 1.992,50 = € 11.957,48 X 2 ergibt € 23.914,96.
Hielten sich die Milderungs- und Erschwerungsgründe die Waage, läge ein durchschnittliches Verschulden vor und wäre von durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bei HL auszugehen, ergäbe sich ein Ausgangswert an Geldstrafe von etwa € 12.000,00.
Dem Erschwerungsgrund der Mehrzahl der deliktischen Angriffe über drei Jahre hinweg stehen aber als mildernd gegenüber der Umstand eines bloßen Versuches, eine teilweise Schadensgutmachung im Ausmaß von € 1.608,25 (siehe Buchungsabfrage), die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschuldigten, ihre - wenngleich in Bezug auf 2007 abgeschwächte - geständige Verantwortung, sowie die finanzielle Zwangslage, welche die Täterin zu ihren Verfehlungen mitverleitet hat, sowie - im Zweifel zu ihren Gunsten - ein Einwirken ihres Ehegatten in Bezug auf ihre Vorgangsweise gegenüber dem Fiskus, weshalb der Ausgangswert auf € 8.000,00 abzumildern ist.
Die Sorgepflicht für ein Kind schlägt mit einer Reduktion um € 2.000,00 zu Buche.
Die desaströse derzeitige Einkommens- und Vermögenslage berechtigt, einen weiteren Abschlag um die Hälfte vorzunehmen, weshalb in gesamthafter Abwägung eine Geldstrafe in spruchgemäßer Höhe angemessen ist.
Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei aber der Umstand der derzeitigen schlechten Finanzlage der Beschuldigten ohne Relevanz verbleibt. So gesehen, wäre ansich eine Ersatzfreiheitsstrafe von etwa drei Wochen angemessen gewesen.
Unter Beachtung des Verböserungsverbotes war aber auch die Ersatzfreiheitsstrafe anteilig abzumildern.
Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 13 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Abgabenhinterziehung Versuch Zeitungszusteller Strafbemessung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
MAAAD-05807