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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 28.09.2005, RV/0223-W/05

Anspruchszinsen, Einwendungen gegen den Stammabgabenbescheid

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst gegebenenfalls einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Einer Abänderung des Stammabgabenbescheides ist daher gegebenenfalls durch die amtswegige Erlassung eines neuen Zinsenbescheides Rechnung zu tragen. Es erfolgt keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der RF, vertreten durch RN, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden vom betreffend Anspruchzinsen entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Anspruchszinsen für das Jahr 2001 in Höhe von € 2.848,92 fest.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin (Bw.) im Wesentlichen aus, dass eine der Bw. gegenüber rechtswirksame Feststellung eines Veräußerungsgewinnes von öS 1.342.237,00 durch das Erbe nach GF im Jahr 2001 tatsächlich nicht vorliege, zumal der Bw. ein Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO niemals zugestellt worden sei. Ein Zustellung sei insofern nicht erfolgt, als die Bw. zum Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides nicht (mehr) Mitglied der Personengesellschaft gewesen sei und ein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter weder namhaft gemacht, noch seitens der Abgabenbehörde bestellt worden sei bzw. jedenfalls die Bw. diesbezüglich niemals verständigt worden sei, sodass der Bescheid gemäß § 191 Abs. 2 BAO an sie persönlich zugestellt hätte werden müssen, was tatsächlich aber nicht der Fall gewesen sei. Die Bw. habe niemals durch das Erbe nach GF im Jahr 2001 einen Veräußerungsgewinn von öS 1.343.237,00 erzielt. Soweit der Veräußerungsgewinn aus der Abtretung der Beteiligungen an der M-KG abgeleitet werde, so sei dem entgegen zu halten, dass die Bw. niemals ein als Mitunternehmer des Betriebes anzusehender Gesellschafter dieses Unternehmens gewesen sei. Die Geschäftsanteile seien am durch die Verlassenschaft nach GF zum Abtretungspreis von ATS 1,00 abgetreten und durch den Rechtsnachfolger mit allen Rechten und Pflichten übernommen, sodass - insbesondere bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise - einerseits ein Veräußerungserlös von vornherein nicht zum Tragen kommen könne und andererseits ein aus einem - allfälligen - negativen Kapitalkonto resultierender Betrag nicht der Bw. zuzurechnen sei. Mangels jeglicher Kenntnis der Bw. vom Inhalt des Verfahrens über die gesonderte Feststellung, welches zu der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Mitteilung geführt habe, seien ihr weitere Ausführungen derzeit nicht möglich. Im Ergebnis liege jedoch mit Sicherheit ein Veräußerungsgewinn im Jahr 2001 nicht vor und erfolge daher die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Feststellung der Einkommensteuer mit EUR 47.834,06 zu Unrecht. Da mangels einer zu Recht festgestellten Abgabenschuld auch die Festsetzung von Anspruchszinsen im Betrage von € 2.848,92 nicht berechtigt sei, werde daher - neben der Aufhebung des Einkommensteuerbescheides - beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus

a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,

b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,

c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.

Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.

Gemäß § 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.

Gemäß § 205 Abs. 4 BAO wird die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.

Gemäß § 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.

Gemäß § 205 Abs. 6 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Anspruchszinsen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als der Differenzbetrag (Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses betreffen.

Nach dem Normzweck des § 205 BAO gleichen Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. -nachteile aus, die für den Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine bestimmte Abgabe der Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt entsteht, die Abgabenfestsetzung aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten - hier mit Bescheid vom - erfolgt.

Der Bestreitung der Anspruchszinsen auf Grund einer Unrichtigkeit des Einkommensteuerbescheides ist zu entgegnen, dass Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden sind. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 128).

Aus der Konzeption des § 205 BAO folgt, dass jede Nachforderung bzw. Gutschrift gegebenenfalls einen Anspruchszinsenbescheid auslöst. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Einer allfälligen Abänderung des ebenfalls angefochtenen Einkommensteuerbescheides für 2001 wäre aus der Sicht der Anspruchsverzinsung dadurch Rechnung zu tragen, dass im Zuge der Entscheidung über die gegen den Einkommensteuersteuerbescheid gerichteten Berufung ein an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundener Zinsenbescheid ergeht bzw. ein Antrag auf Herabsetzung (Nichtfestsetzung) nach § 205 Abs. 6 BAO eingebracht wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Anspruchszinsen
Stammabgabenbescheid
Bindungswirkung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
EAAAD-05801