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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 29.03.2012, RV/1764-W/11

Haftung bei mehreren Geschäftsführern

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat_10 im Beisein der Schriftführerin über die Berufung des Bw., vertreten durch Wirtschaftsprüfungs_GmbH, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom wurde über das Vermögen der C-GmbH das Konkursverfahren eröffnet.

Mit Bescheid vom wurde der Berufungswerber (Bw.) gemäß § 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 BAO als ehemaliger Geschäftsführer der genannten Gesellschaft für Abgaben in der Höhe von € 90.274,00, nämlich


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Abgabe
Betrag
Fälligkeit
Lohnsteuer 2007
67.737,60
Dienstgeberbeitrag 2007
19.102,71
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2007
1.698,02
Säumniszuschlag 2007
1.354,75
Säumniszuschlag 2007
381,02

zur Haftung herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht werden können.

In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte sich der Bw. zum Teil gegen den zu Grunde liegenden Abgaben- und Haftungsbescheid, weshalb die darauf entfallenden Einwendungen mangels Relevanz für das Haftungsverfahren nicht wiedergegeben werden.

Darüber hinaus brachte er vor, dass er in der Zeit vom bis Geschäftsführer der GmbH gewesen wäre. Er wäre allerdings nie alleiniger Geschäftsführer gewesen, da sowohl Herr R.G. als auch Herr K.K. seit der Gründung der Gesellschaft am ebenfalls als Geschäftsführer tätig gewesen wären. Zwischen den Geschäftsführern wäre eine Pflichtenaufteilung vereinbart worden. Herr K. wäre für das Transportgeschäft tätig gewesen und Herr G. hätte sich um die kaufmännische Führung der Gesellschaft gekümmert und hätte die Lohnverrechnung, die Buchhaltung und die steuerlichen Angelegenheiten erledigt. Der Bw. wäre als "Reserve"-Geschäftsführer bestellt und wäre ausschließlich für die Abwicklung der LKW-Versicherungen zuständig, jedoch nie im Unternehmen aktiv tätig gewesen. Dies werde auch damit belegt, dass er nie eine Bankvollmacht für die Geschäftskonten gehabt hätte.

Diese Tatsache wäre vom Finanzamt nicht berücksichtigt worden. Kämen mehrere Vertreter des Primärschuldners als Haftungspflichtige in Betracht, so wäre die Ermessensentscheidung, wer von ihnen, allenfalls auch in welchem Ausmaß, in Anspruch genommen werde, entsprechend zu begründen (VwGH 96/17/0066; VwGH 91/17/0044). Diese Ermessensbegründung fehle im vorliegenden Haftungsbescheid. Auch wäre das zu Grunde liegende Ermittlungsverfahren, wer von den Geschäftsführern mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut gewesen wäre, nicht ersichtlich.

Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer wäre in der Regel nicht in Anspruch zu nehmen, außer er verletze seine Überwachungspflicht. Da die damals angemeldeten Dienstnehmer, soweit dies vom Bw. überprüfbar gewesen wäre, ordnungsgemäß angemeldet und die dabei angefallenen Abgaben an das Finanzamt abgeführt worden wären, hätte für den Bw. zu keiner Zeit ein Anlass bestanden, an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung von Herrn G. zu zweifeln (VwGH 90/15/0123).

Daraufhin ersuchte das Finanzamt den Bw. mit Schreiben vom um Bekanntgabe, ob eine schriftliche Vereinbarung über die Besorgung der abgabenrechtlichen Angelegenheiten bestanden sowie wer die Steuererklärungen, Bilanzen und Überweisungen an das Finanzamt gezeichnet hätte.

In Beantwortung dieses Vorhaltes teilte der Bw. mit Schreiben vom mit, dass Herr G. in Zusammenarbeit mit dem seinerzeitigen Steuerberater die Steuererklärungen und Jahresabschlüsse erstellt und gezeichnet hätte. Auch die Überweisungen an das Finanzamt wären ausnahmslos vom kaufmännischen Geschäftsführer, Herrn G. , getätigt worden. Der Bw. wäre weder dazu berechtigt gewesen noch hätte er die Vollmacht gehabt, Zahlungen in Auftrag zu geben. Die bereits in der Berufung skizzierte Pflichtenaufteilung wäre mündlich vereinbart worden und könne jederzeit von R.G. und K.K. bestätigt werden.

Zwischenzeitig übermittelte der ebenfalls zur Haftung in Anspruch genommene laut Bw. kaufmännische Geschäftsführer R.G. der C-GmbH am eine schriftliche Stellungnahme zur Berufung des Bw. Darin brachte er vor, dass weder er noch der Bw. jemals im Speditionsgewerbe tätig gewesen wären, sondern die Gesellschaft lediglich als Beteiligung gesehen hätten und hauptberuflich einer ganz anderen Tätigkeit nachgehen würden. So wäre er hauptberuflich gewerblicher, selbstständiger Buchhalter und hätte der Bw. eine Versicherungsagentur GmbH.

Er und der Bw. hätten die gleichen Rechte und Pflichten gehabt und wären auch jeweils mit den gleichen Vollmachten ausgestattet gewesen. Beide hätten sie die Zeichnungsberechtigung am Girokonto sowie nur die Postvollmacht für Notfälle gehabt. Für das operative Tagesgeschäft hätten sie jeweils ihren Speditionsleiter mit entsprechender Speditionserfahrung gehabt bzw. wäre ihr Mitgesellschafter K.K. ein erfahrener Transportunternehmer und Konzessionsträger gewesen. Von diesen Personen wären die Partner (Partnerspeditionen, Transportunternehmer und Personalleasingfirmen) akquiriert worden. Er, R.G., Herr K. und der Bw. hätten sämtliche wesentliche Entscheidungen, zB Ankauf bzw. Anmietung von Zugmaschinen, gemeinsam mit dem jeweiligen Speditionsleiter getroffen.

Sie hätten, speziell im Jahr 2007, mindestens einmal wöchentlich eine Besprechung mit dem beschriebenen Personenkreis gehabt. Inhalt dieser Besprechungen wäre immer der aktuelle Stand, die Höhe der Forderungen, die Banksalden, generell die Auslastung und Touren der LKW´s und natürlich die aktuellen Betriebsergebnisse anhand der ihnen seitens der Speditionsleiter vorgelegten Papiere gewesen. Die Aussage, dass der Bw. keinen Informationsstand und keine Zuständigkeit gehabt hätte, wäre falsch und eine reine Schutzbehauptung. Allein die Tatsache, dass sie bei den Banken die persönliche Haftung hätten übernehmen müssen und diese auch ausgeweitet hätten, lasse den Schluss zu, dass der Bw. sehr genau informiert gewesen wäre, da er sonst wohl kaum die Haftungen mitunterschrieben hätte. Auch hätten sie die GmbH im Zeitraum 2007/2008 mit weiteren € 70.000,00 als Gesellschafterdarlehen ausgestattet, welches mit dem Konkurs für sie verloren wäre und zumindest auch für ihn existenzbedrohend sein werde.

Gegen dieses Schreiben seines Mitgeschäftsführers R.G. nahm der Bw. mit Eingabe vom Stellung und führte aus, dass er hauptberuflich als Versicherungsmakler tätig wäre. Er hätte sich bei der C-GmbH ausschließlich um die Abwicklung der LKW-Versicherungen gekümmert. Herr G. wäre als gewerblicher Buchhalter tätig gewesen und hätte daher auch die Buchhaltung und Lohnverrechnung der Gesellschaft erledigt und auch die Jahresabschlüsse erstellt.

Die Pflichtenaufteilung zwischen den drei Gesellschaftern wäre mündlich vereinbart worden. Frau G.J., die seit Mitte des Jahres 2007 als Teilzeitkraft in der Gesellschaft tätig und somit im haftungsrelevanten Zeitraum anwesend gewesen wäre, hätte eine eidesstattliche Erklärung ausgestellt, die diese Behauptungen des Bw. bestätige. Darüber hinaus wäre laut Bestätigung der Bank der Bw. in den Jahren 2007 und 2008 nicht zeichnungsberechtigt gewesen, sondern erst ab auf Wunsch der Firma, allerdings nur für den Vertretungsfall. Von dieser Berechtigung hätte der Bw. jedoch nie Gebrauch gemacht.

Abschließend halte er fest, dass er von der Wahrnehmung der steuerlichen Pflichten entbunden gewesen wäre und ihm keine schuldhafte Verletzung seiner auferlegten Pflichten vorgeworfen werden könne. Im haftungsrelevanten Zeitraum hätte zu keiner Zeit ein Anlass bestanden, an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung durch Herrn G. zu zweifeln. Auch wäre der Abgabenrückstand, resultierend aus der abgehaltenen Lohnsteuerprüfung für den Bw. nicht nachvollziehbar.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Berufung teilweise stattgegeben und die Haftung auf die Lohnabgaben 2007 im Betrag von € 88.538,23 herabgesetzt. Dazu wurde ausgeführt, dass die dazugehörigen Säumniszuschläge erst nach dem Zeitraum der Geschäftsführertätigkeit des Bw. fällig geworden und daher aus der Haftung zu nehmen wären.

Weiters wurde begründet, dass die haftungsrechtliche Verantwortung primär denjenigen Geschäftsführer treffe, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut gewesen wäre. Den Bw. treffe der haftungsbegründende Schuldvorwurf nur insoweit, als er die Überwachungspflichten vernachlässigt hätte. Falls die besagte Aufgabenverteilung zwischen den Geschäftsführern strikt ausgeübt worden wäre, hätte für den Bw. die Überwachungspflicht bestanden. Es treffe zu, dass eine derart hohe Nachforderung an Lohnabgaben nur unter Vernachlässigung der Überwachungspflicht hätte zustande kommen können.

Hinsichtlich des Nachweises über die Aufgabenverteilung der Geschäftsführer entgegnete das Finanzamt, dass die Zeichnungsberechtigung des Bw. auf dem Bankkonto bereits am begonnen hätte, jene des Ergänzungsschreibens erst am . Es könnte daher eine zwischenzeitige Kündigung vorliegen. Die eidesstattliche Erklärung der Angestellten wäre lediglich Herrn G. gegeben worden und enthalte kein Datum. Es hätte keine schriftliche Vereinbarung zwischen den Geschäftsführern bestanden. Auch hätte die Berechtigung für die Finanzbuchhaltung des Bw. nicht widerlegt werden können. Im Firmenbuch befinde sich auch kein Hinweis. Da die schuldhafte Pflichtverletzung nicht hätte widerlegt werden können, wäre das Berufungsbegehren abzuweisen gewesen.

Abschließend wies das Finanzamt darauf hin, dass auf Grund der Bestimmung des § 248 BAO über die Einwände gegen die Berechnung der Bemessungsgrundlagen für die haftungsgegenständlichen Abgaben im Berufungsverfahren gegen den Grundlagenbescheid entschieden werden müsse.

Fristgerecht beantragte der Bw. mit Schreiben vom die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte ergänzend vor, dass der gegenständliche Haftungsbescheid auf dem Bericht der Lohnsteuerprüfung im Jänner 2010 über den Zeitraum bis basiere. Der Bw. wäre von dieser Prüfung erst durch die Zustellung des Haftungsbescheides am in Kenntnis gesetzt worden. Nach telefonischer Auskunft des Masseverwalters der Primärschuldnerin wäre gegen diesen Bescheid Berufung eingelegt worden. Um den aktuellen Sachverhalt zu ermitteln, hätte der Bw. das Finanzamt ersucht, ihn über die Berufungserledigung in Kenntnis zu setzen. Leider wäre ihm vom Finanzamt lediglich der Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung sowie die Haftungs- und Abgabenbescheide für das Jahr 2009, jeweils adressiert an den Masseverwalter, übermittelt worden. Somit wäre es ihm nicht möglich zu überprüfen, ob die Haftungsschuld zu Recht und rechtskräftig vorgeschrieben worden wäre.

Nach seinen Informationen erhebe auch Herr G., ehemaliger Geschäftsführer der C-GmbH , gegen den Grundlagenbescheid eine Berufung. Offenbar und entgegen seines bisherigen Wissensstandes wäre Herr G. im Besitz der Buchhaltungsunterlagen und somit in der Lage, sämtliche Punkte der Lohnsteuerprüfung zu widerlegen. Er beantrage daher nochmals, ihm den rechtskräftigen Abgabenbescheid, für welchen er zur Haftung herangezogen worden wäre, zukommen zu lassen.

Die mit der Berufungsvorentscheidung festgesetzte Haftungsschuld basiere auf einer pauschalen Nachverrechnung der Lohnabgaben für den Zeitraum 1. Jänner bis . Wie dem Finanzamt bekannt wäre, wäre der Bw. im Zeitraum vom bis zum "Reserve"-Geschäftsführer bestellt worden. Somit werde er auch für Abgabenschulden der Gesellschaft für einen Zeitraum, nämlich vom bis , zur Haftung herangezogen, in welchem er nicht Vertreter im Sinne des § 80 BAO gewesen wäre.

Wie bereits mitgeteilt wäre zwischen den drei Geschäftsführern eine Pflichtenaufteilung vereinbart worden. Die Überweisungen wären ausnahmslos vom kaufmännischen Geschäftsführer, Herrn G. (von Beruf selbstständiger Buchhalter) getätigt worden. In seinem Ergänzungsschreiben vom hätte der Bw. ein Schreiben der Bank beigelegt, welches bestätige, dass eine Zeichnungsberechtigung des Bw. erst viel später und nach dem Zeitraum seiner Geschäftsführerbestellung, nämlich am begründet worden wäre. Herr G. hätte dem Finanzamt ein Unterschriftsprobenblatt übermittelt, nach dem der Bw. ab auf dem Girokonto zeichnungsberechtigt gewesen wäre. Er hätte aber das Finanzamt offenbar nicht davon in Kenntnis gesetzt, dass er persönlich die Zeichnungsberechtigung für den Bw. im Jänner 2007 wieder entzogen hätte. Er hätte daher nochmals bei der Bank nachgefragt, welche nochmals schriftlich bestätigt hätte, dass der Bw. im Zeitraum vom bis am Girokonto nicht zeichnungsberechtigt gewesen wäre. Die Glaubwürdigkeit der Bank stehe außer Zweifel.

Weiters übermittle der Bw. eine neuerliche, umfangreiche und mit Datum versehene eidesstattliche Erklärung von Frau G.J., seinerzeit Angestellte und später Geschäftsführerin der Firma. Frau J. wäre jederzeit bereit, die Aussage beim Finanzamt mündlich zu bestätigen. Auch könne der dritte Geschäftsführer, Herr K.K., ebenfalls bestätigen, dass diese Aufgabenverteilung vereinbart gewesen wäre. Ehemalige Geschäftspartner und Kunden der Gesellschaft hingegen könnten den Bw. nicht kennen, da er ausschließlich für die Abwicklung der LKW-Versicherungen zuständig und nicht aktiv tätig im Unternehmen gewesen wäre.

Die eidesstattliche Erklärung von Frau G.J. vom lautet wie folgt:

"Ich bin Mitte 2007 als Teilzeitkraft in die Firma eingetreten und habe im Büro gearbeitet. Mein Aufgabenbereich war Organisatorisches im speditionellen Bereich.

Meiner Beobachtung nach hätte Herr H.K. keinerlei geschäftsführerähnliche/geschäftsführerübliche Tätigkeit ausgeübt. Herr R.G. war für das Personal Ansprechpartner für alle Fragen des Tagesgeschäftes. Er hat die Buchhaltung gemacht, die Lohnverrechnung, sich um alle personellen Belange gekümmert, den Bankenverkehr, die Kunden-Op-Listen zu Mahnungszwecken vorgelegt und mit ihm wurden alle Belange der Firma besprochen bzw. Weisungen von ihm eingeholt.

An Herrn H.K. habe ich mich nur in versicherungstechnischen Dingen die LKWs betreffend gewandt. Ich habe nie feststellen können, dass sich Herr H.K. um irgendetwas Anderes im Zusammenhang mit dem Tagesgeschäft der Firma gekümmert oder gar Einfluss darauf genommen hat.

Weiters kann ich bezeugen, dass sich die Geschäftsführer H.K. und G. regelmäßig im Büro der Firma C-GmbH getroffen haben und das Gespräch meistens mit der Frage des Herrn H.K. an den Herrn G. eröffnet wurde: ,Wie schauen die Zahlen aus? Wie stehen wir da?' Herr G. hätte dann immer ein positives Ergebnis dargestellt."

In der Berufungsvorentscheidung werde angeführt, dass der schriftliche Nachweis der Geschäftsverteilung fehle und auch im Firmenbuch kein Hinweis auf diese Pflichtenteilung zu finden wäre. In diesem Zusammenhang weise der Bw. darauf hin, dass eine Formvorschrift für die erwähnte Beschlussfassung der Geschäftsführer dem Gesetz nicht entnommen werden könne (VwGH 90/15/0123).

Ein von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossener Geschäftsführer wäre nur dann zur Haftung heranzuziehen, wenn er seine Überwachungspflicht verletze. Die Dienstnehmer im Jahr 2007 wären nach der Überzeugung des Bw. und den Auskünften des (Haupt-) Geschäftsführers, Herrn G., ordnungsgemäß angemeldet und die anfallenden Abgaben an das Finanzamt abgeführt worden. Es hätte im Zeitraum seiner Geschäftsführerbestellung keine erheblichen Unregelmäßigkeiten bzw. signifikanten Finanzkassenrückstände gegeben, die dem Bw. Anlass hätten geben können, an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung von Herrn G. in dessen Aufgabenbereich zu zweifeln.

Erst mit Zustellung des Haftungsbescheides vom hätte der Bw. vom Abgabenrückstand der Gesellschaft erfahren. Die pauschalen Feststellungen würden in jeder Hinsicht den tatsächlichen Gegebenheiten widersprechen. Im Status der Insolvenz wäre offenbar die Gemeinschuldnerin nicht ausreichend vertreten worden bzw. wären die nötigen Unterlagen nicht vorgelegen, sodass überzogene Schätzungen vorgenommen worden wären. Für diese Situation und deren Folgen könne den Bw. kein Vorwurf und keine Haftung treffen. Es fehle jeglicher Pflichtenzusammenhang und jegliche Abwehrmöglichkeit. Die Folgen wären daher wohl auch eine Verletzung verfassungsgesetzlich geschützter Rechte.

Abschließend beantragte der Bw. die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom wurde der über das Vermögen der C-GmbH am eröffnete Konkurs nach Verteilung einer Quote von 7,484079 % aufgehoben.

Mit Schreiben vom ersuchte der Unabhängige Finanzsenat den damaligen Mitgeschäftsführer K.K. und den damaligen Prokuristen T.G. um Bekanntgabe der Kompetenzaufteilung zwischen den Geschäftsführern und Verantwortung in steuerlichen Angelegenheiten. Das an Herrn K. gerichtete Schreiben langte mit dem Vermerk "verzogen" wieder retour, obwohl die angeführte Adresse im Melderegister als aufrechter Hauptwohnsitz eingetragen ist. Recherchen in sämtlichen zur Verfügung stehenden Datenbanken ergaben keinen Hinweis auf einen anderen Aufenthalt der Auskunftsperson.

T.G. hingegen teilte mit, dass er in der Angelegenheit keine Auskunft erteilen könnte, da er im Jahr 2007 die Firma verlassen und keinerlei Informationen hätte, wie diese weitergeführt worden wäre. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre Herr K. gewerberechtlicher Geschäftsführer und wären die Herren G. und der Bw. Gesellschafter gewesen.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung, die nach Einholung der notwendigen Zustimmungen der Parteien gemeinsam mit der ebenfalls beantragten mündlichen Verhandlung des zweiten Haftungspflichtigen R.G. durchgeführt wurde, wurde seitens des steuerlichen Vertreters des Herrn G. ergänzend ausgeführt, dass dieser handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH bis und dann in der Folge wieder ab gewesen wäre. Da er in der Zwischenzeit Prokurist der Gesellschaft gewesen wäre, könne er als solcher nicht zur Haftung gemäß § 9 BAO herangezogen werden.

Weiters brachte er vor, dass auch gegen die zu Grunde liegenden Abgabenbescheide Berufung eingebracht worden wäre. Diese Berufung wäre vom Finanzamt zu Unrecht zurückgewiesen worden. Die zu Grunde liegenden Abgabenbescheide würden auf einer Schätzung der Abgabenbehörde beruhen, die unrichtigerweise von der Beschäftigung von 14 LKW-Fahrern ausgehe und daher zu einer unrichtigen Höhe an Lohnabgaben komme, weil sich die GmbH mehrerer Personalleasingfirmen bedient hätte und die herangezogenen Fahrer im Rahmen dieser Personalleasingfirmen nachweislich angemeldet gewesen wären.

Der steuerliche Vertreter des Bw. gab an, dass dieser im Zeitraum bis Geschäftsführer der GmbH gewesen wäre, wobei von vornherein vereinbart gewesen wäre, dass diese Geschäftsführungsfunktion nur vertretungsweise für den Fall eines Ausfalles des Herrn G. hätte Platz greifen sollen. Die gegenständliche Haftung beziehe sich jedoch auch auf Zeiträume vor Eintritt des Bw. als Geschäftsführer.

Vorgelegt wurde eine schriftliche Stellungnahme zum gegenständlichen Sachverhalt vom (Beilage I) die zur Berufungsausführung erhoben wurde. Aus dieser Stellungnahme wäre ersichtlich, dass Herr G. auf Grund einer im Vornhinein vereinbarten Geschäftsverteilung für die steuerlichen Belange der GmbH und auch für die Entrichtung der gegenständlichen Lohnabgaben zuständig gewesen wäre und es werde zu gegenteiligen Behauptungen des Herrn G. Stellung genommen.

Zu erwähnen wäre auch, dass der Bruder des Herrn G. Filialdirektor der Hausbank der GmbH gewesen wäre. Bei dieser Bank wäre auch der Bw. Kunde gewesen und es hätte nur einen einzigen Fall gegeben, wo er aus einem Gespräch erfahren hätte, dass das Firmenkonto der GmbH kurzfristig überzogen gewesen wäre. Der Bw. wäre daher davon ausgegangen und hätte im Rahmen seiner Geschäftsführerzeit keinen Zweifel gehabt, dass die Geschäfte ordnungsgemäß durch Herrn G. geführt worden wären und die Abgabenentrichtung auch erfolgt wäre. In Bezug auf eine eventuell ihn treffende Überwachungspflicht hätte es laufende Gespräche mit Herrn G. gegeben, im Rahmen derer dem Bw. bestätigt worden wäre, dass mit der steuerlichen Gebarung alles in Ordnung wäre.

Obwohl grundsätzlich eine Bindungswirkung an den zu Grunde liegenden Abgabenbescheid im Haftungsverfahren bestehe, müsse dennoch den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes dahingehend entgegnet werden, dass die Höhe der Abgabennachforderung eine Begründung für das Verschulden des Bw. darstellen könne.

Das Vertrauen, das der Bw. in Herrn G. gesetzt hätte, könne auch daraus abgeleitet werden, dass er Herrn G. auch in seinen eigenen steuerlichen Belangen mit der Abwicklung der steuerlichen Agenden beauftragt gehabt hätte, dieser für diesen Zweck zeichnungsberechtigt am Bankkonto des Bw. gewesen wäre und diese Aufgabe zur vollsten Zufriedenheit und ohne Beanstandung durch die Abgabenbehörde erfüllt hätte.

Herr G. erklärte auf Befragen des Vorsitzenden, dass er nach wie vor als selbstständiger Buchhalter tätig wäre. Er hätte durch die Geschäftsführung im Rahmen der C-GmbH (sowie auch der Bw.) ca. € 200.000,00 verloren und werde sicher die nächsten Jahre daran noch zu zahlen haben. Sein durchschnittlicher Jahresgewinn aus der Tätigkeit als selbstständiger Buchhalter betrage ca. € 30.000,00. Er wäre Eigentümer einer Eigentumswohnung, die in etwa einen Wert repräsentiere, die den aushaftenden Schulden entspreche.

Weiters teilte Herr G. mit, dass es bei Eintritt des Bw. am keine explizite schriftliche oder mündliche Vereinbarung über die Aufteilung der Kompetenzen bzw. Aufgabenbereiche im Rahmen der GmbH gegeben hätte. Auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeiten und Vorkenntnisse wäre es jedoch klar gewesen, dass er sich um den kaufmännischen Bereich der Buchhaltung und Lohnverrechnung und auch um die Entrichtung der Abgaben kümmern würde. Während seiner Geschäftsführerperiode hätte es nie einen Rückstand bei der Abgabenbehörde oder bei der Gebietskrankenkasse gegeben.

Es hätte laufend Gespräche über die Geschäftstätigkeit der GmbH gegeben, alle Geschäftsführer hätten sich für diese Zwecke laufend mindestens einmal wöchentlich getroffen. Sein Büro wäre neben dem Büro der GmbH gelegen und er wäre in regelmäßigen Zeitabständen mehrmals wöchentlich in das Büro der GmbH gegangen, um dort aufzubuchen. Jede Entscheidung, wäre sie auch noch so klein gewesen, wäre von ihm und dem Bw. bzw. auch mit Herrn K. und dem Speditionsleiter getroffen worden. Probleme gegenüber der Abgabenbehörde wären in diesem Zeitraum nie ein Thema gewesen, zumal diese Selbstbemessungsabgaben pünktlich gemeldet und bezahlt worden wären. Ab März/April 2007 wären die LKWs angeschafft worden und es wäre immer klar gewesen, dass sie sich Fremdfirmen hinsichtlich der Besorgung der LKW-Fahrer bedienen würden.

Der Speditionsleiter T.G. und Frau J. hätten jeweils Postvollmachten gehabt. Irgendwelche Anzeigen oder Ermittlungshandlungen seitens der Abgabenbehörde hätten in den hier in Rede stehenden Zeiträumen nicht stattgefunden.

Der steuerliche Vertreter des Bw. wies auf einen Widerspruch des Herrn G. hin, dass er im Strafverfahren wegen Krida im Landeskriminalamt am zu Protokoll gegeben hätte, er hätte sich um die Buchhaltung gekümmert, während seine nunmehrige Verfahrenseinlassung dahingehend wäre, dass auch der Bw. dafür zuständig gewesen wäre (Beil II).

Herr G. gab daraufhin zu Protokoll, dass es von vorneherein stillschweigend klar gewesen wäre, dass er (G.) sich um die Finanzamtsagenden sowie um die Meldungen und Entrichtungen der Selbstbemessungsabgaben kümmern werde. Auf Befragen seines steuerlichen Vertreters teilte er weiters mit, dass über das Geschäftsmodell dahingehend Einvernehmen bestanden hätte, dass man sich für die Betreibung der LKWs Leasingpersonals bedienen würde und oder fremder Frächter, sodass daraus keine Lohnabgabenverpflichtungen resultieren würden.

Der Bw. brachte auf Befragen des Vorsitzenden vor, dass er nach wie vor als Versicherungsmakler tätig wäre. Aus dieser Tätigkeit lukriere er einen jährlichen Gewinn von ca. € 45.000,00 bis € 50.000,00, Schulden hätte er in Höhe von ca. € 85.000,00 aus der C-GmbH, darüber hinaus wäre er Alleineigentümer eines unbelasteten Einfamilienhauses.

Er (Bw.) wäre bei seinem Eintritt von Herrn G. gebeten worden, als "Reservegeschäftsführer" zu fungieren, und es hätte ganz klar eine mündliche Vereinbarung über die Aufgabenverteilung dahingehend gegeben, dass Herr G. die steuerlichen Belange der GmbH hätte erledigen sollen, nachdem er ja seine eigenen steuerlichen Belange auch ihm übertragen gehabt hätte, das wäre ganz klar nie ein Thema gewesen. Er hätte nie Anhaltspunkte dahingehend gehabt, dass mit der Gebarung gegenüber der Abgabenbehörde bzw. mit der Meldung und Entrichtung der Lohnabgaben etwas nicht stimmen könnte.

Auf Befragen des steuerlichen Vertreters des Herrn G. teilte der Bw. mit, dass ihm das Geschäftsmodell hinsichtlich des Einvernehmens über die Anmietung von Fremdarbeitskräften, das schon vor seiner Zeit bestanden hätte, bekannt gewesen wäre.

Abschließend gab Herr G. zu Protokoll, dass dieses Modell auch bereits vor seiner Zeit bestanden hätte.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann gemäß § 248 BAO unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen.

Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären ().

Im gegenständlichen Fall steht die Uneinbringlichkeit in Höhe von 92,515921 % fest, da mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom der über das Vermögen der C-GmbH am eröffnete Konkurs nach Verteilung einer Quote von 7,484079 % aufgehoben wurde.

Bestritten wird, dass dem Bw. als Geschäftsführer der genannten Gesellschaft die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag, da nach dem Vorbringen des Bw. eine Kompetenzaufteilung zwischen den Geschäftsführern bestanden hätte, wonach ausschließlich Herr G. für die abgabenrechtlichen Angelegenheiten, Herr K. für den manipulativen Speditionsbereich und er selbst lediglich für die Abwicklung der LKW-Versicherungen zuständig gewesen wäre.

Dafür spricht auch die eidesstattliche Erklärung der damaligen Angestellten und späteren Geschäftsführerin G.J., wonach R.G. die Buchhaltung und die Lohnverrechnung gemacht, sich um alle personellen Belange gekümmert hätte sowie für den Bankenverkehr zuständig gewesen wäre.

Das Vorliegen einer stillschweigenden Kompetenzaufteilung zwischen den Geschäftsführern wurde auch vom Mitgeschäftsführer G. eingestanden, wonach dieser nicht nur hauptberuflich selbstständiger Buchhalter wäre, sondern auch für die Gesellschaft die steuerlichen und kaufmännischen Angelegenheiten übernommen hätte. Darüber hinaus ergibt sich außerdem noch aus der Aktenlage, dass Herr G. auch die Steuererklärungen und Jahresabschlüsse der Gesellschaft unterfertigte, weshalb der Unabhängige Finanzsenat dem Vorbringen des Bw., nicht für die Entrichtung der Abgaben verantwortlich gewesen zu sein und daher nicht schuldhaft gehandelt zu haben, folgen konnte.

Auf Grund des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bw. als Haftungspflichtiger für die Abgabenschuldigkeiten der C-GmbH nicht zu Recht:

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at