Kosten der Kundenbetreuung eines pensionierten Versicherungsvertreters
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0457-G/04-RS1 | Gemäß § 6 Abs 2 des Kollektivvertrages für die Versicherungsangestellten im Außendienst (KVA) hat ein pensionierter Versicherungsangestellter grundsätzlich Anspruch auf 60 v.H. der Folgeprovisionen.
Dieser Anspruch besteht unabhängig von jeder Arbeitsleistung und insbesondere ohne jede Verpflichtung zur Weiterbetreuung ehemaliger Kunden.
Zwischen den für die Betreuung ehemaliger Kunden (hier: "Botendienste") getätigten Aufwendungen und den erhaltenen Folgeprovisionen besteht kein steuerrechtlich anzuerkennender wirtschaftlicher Zusammenhang. Die vom pensionierten Versicherungsangestellten freiwillig ausgeübten Tätigkeiten sind nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet und die damit zusammenhängenden Ausgaben und Aufwendungen daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Bw., vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom , betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003, entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wurde der Berufungswerber erklärungsgemäß für das Jahr 2003 zur Einkommensteuer veranlagt. Mit der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung machte er die Kosten für 8.850 gefahrene Kilometer mit je 0,36€ als Werbungskosten geltend. Diese Kilometer habe er im Jahr 2003 mit seinem Privat - PKW für eine Versicherungsgesellschaft zurückgelegt, ohne dafür einen Kostenersatz erhalten zu haben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt diese Berufung im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Berufungswerber im Jahr 2003 nur mehr Pensionseinkünfte bezogen habe. Tatsächlich hat der Bw neben seiner ASVG - Pension von seinem ehemaligen Arbeitgeber einen Pensionszuschuss von 1.433,00€ und Folgeprovisionen von 7.474,68€ erhalten. Die Berufung gilt zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt. In dem vom bevollmächtigten Vertreter des Berufungswerbers verfassten Schriftsatz vom wird ausgeführt:
"... dass unser Klient nur eine Pension von der Pensionsversicherungsanstalt bezieht und der zweite Lohnzettel von der ... Versicherung seine Einkünfte aus den Folgeprovisionen beinhaltet. Unser Klient ist jedoch gegenüber seiner Versicherung verpflichtet, die Versicherungsnehmer, für welche er Folgeprovisionen bezieht, entsprechend zu betreuen und bekommt jährlich eine entsprechende Liste der zu betreuenden Versicherungsnehmer. Für diese Betreuung sind die geltend gemachten Kilometergelder angefallen, ...".
In der Folge legte der Vertreter des Berufungswerbers noch ein Schreiben seines ehemaligen Arbeitgebers vom vor, mit dem "wunschgemäß" bestätigt wurde, "dass Sie nach Ihrer Pensionierung noch fallweise Schadenserledigungen sowie andere betreuende Maßnahmen für ihre ehemaligen Kunden durchführen".
Der unabhängige Finanzsenat hat diese Aussage dem ehemaligen Arbeitgeber unter Hinweis auf § 6 des maßgeblichen Kollektivvertrages für die Versicherungsangestellten im Außendienst mit der Bitte um Stellungnahme vorgehalten. Mit Schriftsatz vom bestätigt der ehemalige Arbeitgeber, dass die Auszahlung der anteiligen (60 vH der) Folgeprovisionen gemäß § 6 des genannten Kollektivvertrags nicht von einer Gegenleistung des ehemaligen Mitarbeiters abhängt, und dass es auch tatsächlich vorkomme, dass einem anderen Mitarbeiter, der die vom pensionierten Mitarbeiter "hinterlassenen" Verträge betreut, die restlichen 40 vH der Folgeprovisionen eingeräumt werden. Zum Schreiben vom wird ausgeführt: "Laut Information des ehemaligen Vorgesetzten von Herrn ... unterstützt(e) Herr ... seine "Nachfolgerin" insofern, als er - unentgeltlich - gelegentlich Unterlagen von Kunden in die Geschäftsstelle transportiert(e)".
Beide Schreiben wurden dem Berufungswerber vom unabhängigen Finanzsenat mit Schriftsatz vom mit der Bitte um Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.
Mit Schreiben vom hat der Berufungswerber dazu ausgeführt:
"Es stimmt schon, dass ich die Folgeprovisionen auch ohne Leistungen bekommen hätte, da aber mein damaliger "Nachfolger", welcher bald darauf die Firma verlassen hat, sich um meine ehemaligen Kunden nicht kümmerte, wurde ich von diesen immer wieder angesprochen um ihre Dinge zu erledigen. Was ich auch machte, hatte ich doch deren Verträge gemacht.Mit der "Nachfolgerin", die erst später in die Firma eintrat, erledigten sich die Probleme."
Über die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs.1 EStG 1988 allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung selbst dann nicht abgezogen werden, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Werbungskosten sind Wertabgaben, die durch die auf die Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte ausgerichtete Tätigkeit veranlasst sind (so genannter "kausaler Werbungskosten-begriff"). Unter Werbungskosten sind daher beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben zu verstehen, die - objektiv im Zusammenhang mit einer außerbetrieblichen Tätigkeit stehen, und - subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen. Werbungskosten liegen daher nur vor, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der eigenen beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen besteht (vgl. z.B. Hofstätter - Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 16 EStG 1988 allgemein Tz 2, und Doralt, EStG9, § 16 Tz 33).
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Berufungswerber nicht nur seine ASVG - Pension sondern auch den Pensionszuschuss von seinem ehemaligen Arbeitgeber und die anteiligen Folgeprovisionen gemäß § 6 Abs. 2 des Kollektivvertrages für die Versicherungsangestellten im Außendienst unabhängig von jeder Arbeitsleistung, insbesondere auch ohne jede Verpflichtung zur "Weiterbetreuung" ehemaliger Kunden, erhalten hat. Zwischen den Bezügen des Berufungswerbers und den von ihm geltend gemachten Aufwendungen für die Betreuung ehemaliger Kunden besteht kein steuerrechtlich anzuerkennender wirtschaftlicher Zusammenhang. Die von ihm freiwillig ausgeübte Tätigkeit ist nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet und die von ihm geltend gemachten Aufwendungen sind folglich nicht als Werbungskosten von den (unabhängig von seinen Betreuungsleistungen bezogenen) Einkünften abzugsfähig (vgl. dazu auch das Erkenntnis des , zu Aufwendungen eines emeritierten Universitätsprofessors).
Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht sohin der bestehenden Rechtslage, sodass die dagegen gerichtete Berufung, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abzuweisen war.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Vertreter Folgeprovisionen Außendienst KVA |
Zitiert/besprochen in | UFSaktuell 2007, 19 SWK 29/2009, S 874 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at