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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.04.2011, RV/1505-W/08

Bürgschaftsübernahme für den Ehegatten als außergewöhnliche Belastung

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/1505-W/08-RS1
wie RV/0645-I/02-RS1
Es besteht keine sittliche Verpflichtung, einem Angehörigen das von diesem eingegangene Unternehmerrisiko abzunehmen, zu dem auch die Insolvenzgefahr gehört. Die bloße Behauptung, dass der Gatte der Bw. ohne Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung sein Unternehmen nicht weiterführen hätte können, reicht nicht aus, der Bürgschaft der Bw. Zwangsläufigkeit zuzuerkennen. Die Bw. hätte darlegen müssen, aus welchen Gründen die wirtschaftliche Existenz des Angehörigen überhaupt verloren zu gehen drohte, dieser also seine berufliche Existenz nicht auf andere ihm zumutbare Weise hätte sichern können.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des FA betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung für 2006 machte sie einen Betrag von € 7.384,30 als sonstige außergewöhnliche Belastung geltend.

Über Ergänzungsersuchen des zuständigen Finanzamtes (FA) teilte die Bw. mit Schriftsatz vom mit, dass ihr Ehemann seit Februar 2006 mangels eigenen Einkommens und Vermögens und aufgrund der gegebenen gesetzlichen Bestimmungen bei ihr mitversichert sei. Er sei 2001/2002 infolge Stellenlosigkeit und altersbedingt mangels Aussicht, in das Förderprogramm für Unternehmensgründungen des AMS aufgenommen worden.

Nach nachhaltiger, positiv beurteilter kaufmännischer und juristischer Prüfung des Geschäftsmodells im Auftrag des AMS 2001 durch eine renommierte Betriebsberatungskanzlei und eine auf internationale Internetarbeit spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei, habe ihr Ehemann im September 2002 seine Geschäftstätigkeit durch Gewerbeanmeldung aufgenommen.

Die Stadtgemeinde M. habe das Einzelunternehmen durch Gemeinderatsbeschluss mit einem zinsengestützten Jungunternehmer-Darlehen der Volksbank M. gefördert. Der von der Betriebsberatungskanzlei beauftragte Prüfer habe sich dann an der Firma mit einer stillen Beteiligung von € 3.633,64 engagiert.

Das Unternehmen ihres Ehemannes sei in der Folge, trotz unendlich viel investierter Arbeit und Energie bis Ende Jänner 2006, leider nicht erfolgreich gewesen. Weitere Investitionen seien nicht mehr möglich und sinnvoll gewesen. Ein Ruhen des Gewerbes sei daher notwendig geworden und zum auch angemeldet worden.

Bis zum Ende der Unternehmenstätigkeit Ende Jänner 2006 hätten sich steuerlich

  • -€ 68.966,29 aus den Jahren 2002 bis 2006 ergeben (Finanzamt X, Steuernummer Y). Zu diesem Zeitpunkt seien

  • € 18.354,45 von ursprünglich € 29.069,00 Jungunternehmerdarlehen, für das die Bw. als Ehefrau die Ausfallsbürgschaft übernommen habe - ebenso direkte und/oder indirekte Haftung für die weiteren Kreditfinanzierungen - und abzüglich der stillen Unternehmensbeteiligung weitere

  • € 42.072,07 kreditfinanzierte Mittel einzelner Banken (Keditrahmen) offen.Letztlich auch im Hinblick auf die Bestimmungen des ABGB, insbesondere der §§ 44, 90 und 94, selbstverständlich aber auch durch die Tatsache, dass für 4 versorgungsberechtigte Kinder zu sorgen gewesen sei und für 3 immer noch und teils für lange Zeit zu sorgen sei, habe die Bw. - um Illiquidität hintan zu halten - am bei der G. Bank einen 10-Jahres-Kredit von

  • € 35.000,00 (maximal möglicher ad hoc-Kreditrahmen) und einen zusätzlich notwendigen und möglichen Rahmenkredit von

  • € 4.000,00 aufgenommen.Auf diese Weise sei es möglich gewesen, im Rahmen ihres gehobenen Einkommens für eine langfristige Rückzahlung der Kreditfinanzierungen, wie oben dargestellt, Sorge zu tragen. Betreffend der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen beinhalte genannter Betrag sohin anteilig die Rückführung der für 2006 vorgeschriebenen Annuitäten (Kapital und Zinsen) des Jungunternehmer-Darlehens der Volksbank M. aufgrund der eingegangenen Haftung sowie die ersten Monatsraten der Kreditrückzahlungen der o. a. Kredite der G. Bank zur Rückführung des aushaftenden Unternehmens-Fehlkapitals.Nur dadurch sei eine Illiquidität ihres Ehemannes mit allen daraus resultierenden rechtlichen möglichen Konsequenzen für ihn, tatsächlich hintangehalten. Letztlich darüber hinaus und zusätzlich für das gemeinsame Ehegatten-Eigentum, für die Bw. selbst sowie für im Jahr 2006 vier versorgungsberechtigten Kinder (Beilagen 2 bis 15).

Mit Bescheid vom führte das FA die Arbeitnehmerveranlagung durch, ohne die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Kosten zu berücksichtigen. In der Begründung wurde dargelegt:

"Eine außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich sein. 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen. 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Eine Belastung erwächst zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.Die Zwangsläufigkeit einer Ausgabe ist stets dann zu verneinen, wenn sich die Ausgabe als Folge eines freiwillig gesetzten Verhaltens bzw. eines aus freien Stücken eingegangenen Risikos darstellt. Die beantragten Rückzahlungen des Kredites für Ihren Gatten sind somit als außergewöhnliche Belastung nicht abzugsfähig..."

Dagegen wurde Berufung erhoben und Folgendes eingewendet:

"Ich verneine und bestreite entschieden das Vorliegen von Freiwilligkeit von Beginn der zugrunde liegenden Situation und fortdauernd bis zur Tilgung der geltend gemachten Beträge.

Da der österreichische Staat ohne Not - ich meine, der Staat war in keiner existenzbedrohlichen Finanzlage gewesen um so zu handeln - und gegen Treu und Glauben und absehbar existenzvernichtend, sohin also willkürlich(es wurden [ja] dann aus dem Budgettopf der Arbeitslosenversicherung jeweils Milliardenbeträge in die Pensionsversicherung budgetär "umgeschichtet), 2001 in das damals laufende Versicherungsverhältnis aus der Arbeitslosenversicherung meines Mannes, ...durch Organe des AMS durch Androhung des Entfalls der zustehenden, ohnedies bereits extrem reduzierten Leistung der Notstandshilfe von zu dieser Zeit mit allen Familienzuschlägen für 4 Kinder auf recht bescheidene rund 500 Euro und zwangsweisen, ersatzweisen Zwangsarbeit ("Wir schicken Sie Graszupfen" mit "Entlohnung" in etwa gleicher Höhe) vorgesehen hatte.

Was einerseits ziemlich entwürdigend gewesen ist und auch so empfunden wurde, andererseits es angesichts des Entfalls von deutlichen Steuer- und Entlohnungsvorteilen bei mir als angestellter Apothekerin, zusätzlich zu den unmittelbar zusätzlich entstehenden Kosten der Finanzierung der Ausübung dieser Zwangsarbeit (Fahrt- und Verpflegungskosten) geführt hätte, somit (also) aufgrund der ohnedies äußerst angespannten finanziellen Befindlichkeit meiner Großfamilie ziemlich unmittelbar in die Insolvenz. Und das mit 4 unterhaltsberechtigten Kindern.

Ich verneine und bestreite daher das Vorliegen von "Freiwilligkeit" entschieden.

Wer lässt sich schon gerne quasi stehenden Auges freiwillig hinrichten - in diesem Fall die Vernichtung der Existenz meiner kompletten Familie. Und worin hier im folgenden wie auch bereits in der vom Finanzamt ursprünglich geforderten Aufstellung wortident erläutert, "Freiwilligkeit" als Alternative zur vorgesehenen Zwangsarbeit gegeben sein sollte, sehe ich nicht wirklich. Ich sehe hierin eher die moralische, ethische und den gegebenen Sorgfaltspflichten folgende, gesetzte Handlung, der es jedoch in Wirklichkeit von Anfang an jeglicher "Freiwilligkeit" ermangelte.

Richtig ist vielmehr, dass mein Ehemann damals um 8 Uhr morgens und ½ Stunde vor der zwangsweisen Psychologisierung durch eine vom AMS finanzierte und beauftragte Psychologin in den Räumen des AMS, die der Zuweisung und Zuführung zu dieser Art von Zwangsarbeit dienen sollte, bei der Wirtschaftskammer die selbständige Ausübung des Gewerbes "Werbeagentur" angemeldet hatte (es lagen zu diesem Zeitpunkt 3 schon vor langer Zeit erworbene, rechtsgültige einschlägige Gewerberechtsprüfungen bei meinem Mann vor), wodurch der Androhung des sofortigen gänzlichen Entfalles der Notstandhilfe (und der damit verbundenen Einbindung in die Sozialversicherung) durch meinen Ehemann kurzfristig wirkungsvoll entgegengesetzt wurde - in der Folge hat er kurz darauf das Ruhen des Gewerbes angemeldet - und wurde auf diese Weise in das im folgenden beschriebene AMS-Programm aufgrund der gegebenen Bestimmungen aufgenommen.In der fortgesetzten Berufung wiederhole ich wortident:......" (Hier wiederholt die Bw. ihre Ausführungen im Schriftsatz vom .)

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das FA die Berufung als unbegründet ab. Unter Hinweis auf § 34 Abs. 1 bis 3 EStG 1988 wurde dargelegt, dass eine Belastung nur dann zwangsläufig erwachse, wenn der Steuerpflichtige sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen könne. Dagegen erwachse eine Belastung nicht zwangsläufig, wenn sie sich als Folge eines vom Steuerpflichtigen übernommenen Unternehmerwagnisses darstelle. Handle es sich um Belastungen aus Anlass eingegangener Bürgschaften, so müsse nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Zwangsläufigkeit schon für das Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung gegeben sein.

Demzufolge seien Zahlungen aufgrund einer freiwillig oder im Rahmen des Unternehmerwagnisses übernommenen Bürgschaftsverpflichtung nicht zwangsläufig, denn nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen sei grundsätzlich niemand verpflichtet, einem Angehörigen das von diesem eingegangene Unternehmerrisiko, zu dem auch die Insolvenzgefahr gehöre, abzunehmen. In gleicher Weise bestehe keine sittliche Verpflichtung zur unmittelbaren Hingabe von Geldmitteln zur Abwendung einer solchen Gefahr. Auch eine rechtliche Verpflichtung bestehe nicht und könne aus der ehelichen Beistandspflicht nicht abgeleitet werden.

Die Verschuldung aus einer betrieblichen Tätigkeit entstehe im Rahmen des mit dieser verbundenen Wagnisses, das der Unternehmer freiwillig auf sich genommen habe. Es sei nicht Normzweck, wirtschaftliche Misserfolge des Unternehmers, die verschiedenste Ursachen haben könnten, durch die Ermäßigung der Einkommensteuer anderer Steuersubjekte zu berücksichtigen und die Steuerlast auf die Allgemeinheit abzuwälzen.

Wie aus dem Berufungsschreiben hervorgehe, resultiere die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachte Zahlung einerseits daraus, dass die Bw. im Jahr 2001 für einen von ihrem Ehegatten aufgenommenen Kredit (= Existenzgründungskredit) als Bürge eingetreten sei und in der Folge (weil der Ehegatte mangels Erfolges seiner Geschäftstätigkeit seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen konnte) von der Bank V.# zur Zahlung in Anspruch genommen worden sei, andererseits daraus, dass die Bw. selbst zur Abdeckung der Schulden ihres Ehegatten einen Kredit bei der G. Bank aufgenommen habe. Die Unternehmensgründung durch den Ehegatten sei aufgrund vorhergehender Arbeitslosigkeit erfolgt. Trotz intensiver Bemühungen sei es offenbar nicht gelungen, das Unternehmen erfolgreich zu betreiben und sei es somit zur Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit im Jahr 2006 gekommen. Aufgrund der Bestimmungen des ABGB und der Tatsache, dass die Bw. vier versorgungsberechtigte Kinder habe, habe sich die Bw. verpflichtet gefühlt, ihren Ehegatten finanziell zu unterstützen.

Mit diesen Ausführungen werde aber nicht begründet, warum das Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung zwangsläufig erfolgt sein soll, könne doch von einer zwangsläufig eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung zu Gunsten naher Angehöriger nur dann die Rede sein, wenn dies zur Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage des Angehörigen erfolgt sei. Eine existenzbedrohende Notlage liege aber nicht schon dann vor, wenn nur die Fortführung einer selbständigen Betätigung ohne die Übernahme von Bürgschaften nicht mehr möglich scheine, sondern nur dann, wenn die wirtschaftliche Existenz des nahen Angehörigen überhaupt verloren zu gehen drohe, dieser seine berufliche Existenz also nicht auch auf eine andere ihm zumutbare Weise hätte erhalten können. Das Bestehen einer derartigen Notlage zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme werde aber nicht behauptet.

Es könne daher nicht daraus geschlossen werden, dass bereits das Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung zwangsläufig im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gewesen sei. Mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen könnten die geltend gemachten Zahlungen daher nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden.

Das von der Bw. am eingebrachte, mit der Berufung vom idente Schreiben, wurde vom FA als Vorlageantrag gewertet und der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist im Berufungsfall, ob die von der Berufungswerberin geleisteten Zahlungen aufgrund der Übernahme der Bürgschaft für ihren Ehegatten bzw. zur Rückzahlung der Unternehmensschulden ihres Ehegatten als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988 zu berücksichtigen sind.

Der Ehegatte der Bw. hat im Jahr 2001 zum Zwecke der Firmengründung einen "Existenzgründungskredit" der Stadtgemeinde M. in Anspruch genommen, für den die Bw. die Haftung als Bürgin und Zahlerin übernommen hat. Wie in der Berufung erläutert, sei die Firmengründung nach nachhaltiger, positiv beurteilter kaufmännischer und juristischer Prüfung des Geschäftsmodells durch eine renommierte Betriebsberatungskanzlei erfolgt. Im September 2002 habe der Ehegatte die Geschäftstätigkeit aufgenommen, die in der Folge jedoch nicht erfolgreich gewesen sei. Ein Ruhen des Gewerbes sei notwendig geworden und zum auch angemeldet worden.

Um Illiquidität hintanzuhalten, habe die Bw. am einen 10-Jahres-Kredit zur Rückführung des noch offenen Existenzgründungskredits (€ 18.354,45) sowie des aufhaftenden Unternehmens-Fehlkapitals (aufgrund weiterer Kredite einzelner Banken in Höhe von € 42.072,07) aufgenommen. Die diesbezüglichen Rückzahlungen hätten sich im Jahr 2006 auf € 7.384,30 belaufen.

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen, wenn die Belastung außergewöhnlich ist, dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwächst und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt.

Zwangsläufigkeit liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs. 3 EStG 1988).

Handelt es sich, wie im Berufungsfall, um Zahlungen aus Anlass eingegangener Bürgschaften, so muss nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zwangsläufigkeit schon für den Zeitpunkt des Eingehens der Bürgschaftsverpflichtung gegeben gewesen sein ().

Hinsichtlich dieser strittigen Frage - Bürgschaftsübernahme für nahe Angehörige - gibt es eine umfangreiche, im Wesentlichen restriktive, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. , , ). Danach kommt eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastung nur ausnahmsweise und nur dann in Betracht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Reichel/Fuchs, Kommentar zum EStG 1988, § 34 Einzelfälle "Bürgschaft"):

1) Es ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige glaubt, durch die Übernahme von Bürgschaften eine existenzbedrohende Notlage eines nahen Angehörigen mit Aussicht auf Erfolg abwenden zu können.

2) Eine existenzbedrohende Notlage liegt nicht schon dann vor, wenn nur die Fortführung einer selbständigen Betätigung ohne Übernahme von Bürgschaften nicht mehr möglich scheint, sondern wenn die wirtschaftliche Existenz des nahen Angehörigen überhaupt verloren zu gehen droht, dieser also seine berufliche Existenz nicht auch auf andere ihm zumutbare Weise hätte erhalten können.

3) Die besicherten Kredite dürfen nicht dazu dienen, den Betrieb des Schuldners zu erweitern oder ihm sonst bessere Ertragschancen zu vermitteln.

4) Es besteht keine sittliche Verpflichtung eines Steuerpflichtigen zur Übernahme von Bürgschaften für Schulden, die ein naher Angehöriger ohne besondere Notwendigkeit eingegangen ist.

5) Eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen setzt voraus, dass sich der Steuerpflichtige nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen der Übernahme von Bürgschaften nicht entziehen kann. Nicht das persönliche Pflichtgefühl des Steuerpflichtigen, sondern der objektive Pflichtbegriff nach den herrschenden moralischen Anschauungen ist entscheidend. Es reicht daher nicht aus, dass das Handeln des Steuerpflichtigen menschlich verständlich ist, es muss vielmehr die Sittenordnung dieses Handeln gebieten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im gegebenen Zusammenhang wiederholt ausgesprochen, dass nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen grundsätzlich niemand verpflichtet und damit aus sittlichen Gründen gezwungen ist, einem Angehörigen das von diesem eingegangene Unternehmerwagnis abzunehmen, zu dem auch die Insolvenzgefahr gehört (vgl. etwa und ).

Die steuerliche Absetzbarkeit von Bürgschaftszahlungen ist durch das Gesetz daher auf seltene Fälle beschränkt, weil der § 34 EStG 1988 nicht zu dem Zweck geschaffen wurde, wirtschaftliche Misserfolge, welche die verschiedensten Ursachen haben können, mit der Ermäßigung der Einkommensteuer zu berücksichtigen und auf diese Weise auf die Allgemeinheit abzuwälzen (vgl. abermals ).

Nach den Darlegungen der Bw. ist die Zwangsläufigkeit der Zahlungen darin zu sehen, dass der Ehegatte im Jahr 2001 durch Organe des AMS durch Androhung des Entfalls der Notstandhilfe (und der damit verbundenen Sozialversicherung) zur zwangsweisen, ersatzweisen Zwangsarbeit ("Wir schicken Sie Graszupfen" mit Entlohnung in etwa der gleichen Höhe) verhalten werden sollte. Darum habe er, um eine vom AMS finanzierte zwangsweise Psychologisierung, die der Zuweisung und Zuführung zu dieser Art von Zwangsarbeit dienen sollte, zu vermeiden, bei der Wirtschaftskammer die selbständige Ausübung des Gewerbes "Werbeagentur" angemeldet.

Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates ist aufgrund des gegebenen Sachverhalts nicht davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Eingehens der verfahrensgegenständlichen Bürgschaft im Jahr 2001 die wirtschaftliche Existenz des Ehegatten überhaupt verloren zu gehen drohte, der Ehegatte seine berufliche Existenz also nicht auch auf andere ihm zumutbare Weise erhalten hätte können.

Dass der Ehegatte als Notstandshilfebezieher (laut Aktenlage zumindest seit 1994 Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe) seitens des AMS zu Annahme einer Beschäftigung verhalten werden kann, entspricht dem Gesetz: "Das AMS hat den gesetzlichen Auftrag Ihre Arbeitslosigkeit so rasch wie möglich (unter Einhaltung der Zumutbarkeitsbestimmungen) zu beenden." (http://www.ams.at/sfa/14080.html). Wann eine Stelle zumutbar ist, wird im § 9 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geregelt.

Abs. 1 lautet: "Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist."

Nach Abs. 2 leg. cit. ist unter einer zumutbaren Beschäftigung eine solche zu verstehen, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Auch entspricht es dem Gesetz, dass Leistungen gekürzt werden können, wenn keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Nach § 33 Abs. 2 leg. cit. ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in einer Notlage befindet. Nach § 7 Abs. 2 leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

In dem Umstand, dass der Ehegatte die seitens des AMS angebotenen Beschäftigungen als unzumutbar bzw. als entwürdigend erachtet hat und dies überdies - durch den Entfall von Steuer- und Entlohnungsvorteilen bei der Bw. sowie allfälligen Fahrt- und Verpflegungskosten - zu finanziellen Nachteilen geführt hätte, kann keine existenzbedrohende Notlage erblickt werden. Es ist für den Unabhängigen Finanzsenat nicht nachvollziehbar und hat dies die Bw. auch nicht substantiiert vorgebracht, warum für den Ehegatten nur die Gründung eines eigenen Unternehmens - die naturgemäß mit höheren Gewinnchancen aber auch weitaus höheren Kosten und Risiken verbunden sein kann - möglich gewesen wäre, zumal er bis zu diesem Zeitpunkt und offenbar auch weiterhin mit der, laut eigenen Angaben bereits extrem reduzierten Leistung der Notstandhilfe von...rund 500 Euro, das Auslangen gefunden hätte. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats hätte für den Ehegatten der Bw. sehr wohl die Möglichkeit bestanden, seine Existenz auch auf andere Weise (nämlich durch Annahme einer seitens des AMS angebotenen "zumutbaren" Tätigkeit als nichtselbständig Beschäftigter) zu erhalten.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at