OGH vom 20.06.2008, 1Ob63/08h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Rudolf Z 2. Christa M*****, 3. Brigitta A*****, 4. Ursula S 5. Walther S 6. Dr. Harold S*****, und 7. Mag. Helmut S*****, alle vertreten durch Schmid & Horn Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Stadt *****, vertreten durch Dr. Thomas Stampfer, Rechtsanwalt in Graz, wegen 1. 14.237,73 EUR, 2. 1.870,56 EUR, 3. 752,36 EUR, 4. 2.045,12 EUR, 5. 1.248,67 EUR, 6. 20.720,06 EUR, und 7. 2.873,24 EUR, jeweils sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom , GZ 5 R 11/08i-82, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 16 Cg 183/98m-79, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen deren mit 2.662,07 EUR (darin enthalten 443,68 EUR USt) bestimmte Kosten ihres Revisionsrekurses zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Kläger begehrten vom beklagten Rechtsträger aus dem Titel der Amtshaftung den Ersatz des Verfahrensaufwands, den sie zur Beseitigung der ihrer Meinung nach schuldhaft und rechtswidrig verhängten Strafen in den einzelnen gegen sie geführten Verwaltungsstrafverfahren durch Organe des beklagten Rechtsträgers wegen Verstoßes gegen die Parkgebührenpflicht aufwenden mussten. Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei. In keinem (Verwaltungs-)Verfahren habe der vom jeweiligen Kläger geltend gemachte Betrag 4.000 EUR überstiegen. Ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang zwischen den Ansprüchen aus den einzelnen Verwaltungsstrafverfahren bestünde nicht. Jedem Verfahren liege nach dem Tatzeitpunkt ein eigener Straftatbestand zu Grunde. Die Gemeinsamkeit liege nur in der auf die Übertretungen anzuwendenden identen Rechtsgrundlage. Dies begründe aber keinen tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang. „Für den Fall der Zusammenrechnung der einzelnen Streitwerte der insgesamt sieben Kläger oder der einzelnen Ansprüche des jeweiligen Klägers, womit der Entscheidungsgegenstand beim Erstkläger und beim Sechstkläger über 4.000 EUR, beim Sechstkläger auch über 20.000 EUR liegen würde, wäre eine ordentliche Revision zuzulassen, weil in der Frage, wie weit bei Prüfung des Amtshaftungsanspruchs eine Beschränkung auf die jeweiligen Behauptungen des rechtswidrigen Handelns in den einzelnen Anlassverfahren gegeben ist oder im Amtshaftungsverfahren andere Fehler der Entscheidungen, aus denen Ansprüche abgeleitet werden, 'nachgeschossen werden können', eine erhebliche Frage erblickt wird."
Die Kläger erhoben „dennoch" Revision. Diese wurde vom Erstgericht nach § 507 Abs 1 ZPO als gemäß § 502 Abs 2 ZPO unzulässig zurückgewiesen.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die Vorlage der Revision an den Obersten Gerichtshof auf. Der nach §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 ZPO gebotene Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses unterblieb. Das Rekursgericht führte aus, dass zwar keine Nichtigkeit vorliege, weil das Erstgericht die Zurückweisung der Revision ausdrücklich als gemäß § 502 Abs 2 ZPO unzulässig benannt habe, sodass eine Begründung im Sinn des § 428 Abs 1 ZPO bereits im Spruch enthalten sei. Die Kläger würden aber eine materielle Streitgenossenschaft gemäß § 11 Z 1 ZPO bilden, da die von ihnen erhobenen Ansprüche „auf demselben tatsächlichen Grund" beruhten, sodass eine Zusammenrechnung der Ansprüche gemäß § 55 Abs 1 Z 2 JN zu erfolgen habe. Nach dem - für die Frage der Zusammenrechnung maßgeblichen - klägerischen Vorbringen hätten die Kläger ihre Fahrzeuge größtenteils auf denselben Parkplätzen abgestellt, für welche eine gebührenpflichtige Kurzparkzone seitens der Beklagten verordnet sein sollte, und seien dafür zu Unrecht von Organen der Beklagten bestraft worden. Aber auch die einzelnen Ansprüche der Kläger seien zusammenzurechnen, bestünde doch ein rechtlicher Zusammenhang, zumal die Kläger Amtshaftungsansprüche gemäß § 2 Abs 2 AHG (Rettungsaufwand) geltend machten, sodass sich die Klagsansprüche auf eine einheitliche Rechtsvorschrift gründeten, was (auch) die Zusammenrechnung im Sinn des § 55 Abs 1 Z 1 JN bei den einzelnen Klägern rechtfertige. Auf Grund der Streitwerthöhe sei somit die ordentliche Revision „sehr wohl" zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluss gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig und berechtigt.
1. Unterlässt das Rekursgericht einen Ausspruch über die Zulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels nach § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO, kann eine Berichtigung durch Beisetzen dieses Ausspruchs unterbleiben, sofern der Rechtsmittelwerber eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO geltend macht und der Oberste Gerichtshof eine Sachentscheidung zu treffen hat (RIS-Justiz RS0119067).
Die Zurückstellung der Akten an das Rekursgericht zwecks Ergänzung seiner Entscheidung konnte daher unterbleiben.
2. Das Erstgericht hat - nach dem klaren Gesetzeswortlaut - gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässige Revisionen zurückzuweisen (Zechner in Fasching/Konecny2 § 507 ZPO Rz 5; Kodek in Rechberger, ZPO3 § 507 Rz 1). Der zu 8 Ob 535/93 und 7 Ob 19/08g (= RIS-Justiz RS0042228) vertretenen Meinung, wonach eine Zurückweisungsmöglichkeit in Bezug auf eine gemäß § 502 Abs 2 ZPO unzulässige Revision im Rahmen des § 507 Abs 1 ZPO für das Erstgericht nicht bestehe, ist in Anbetracht der klaren Gesetzeslage nicht beizutreten. Ist der Rekurs gegen einen Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts erfolgreich, weil die zweite Instanz nunmehr überzeugt ist, dass ihre Aussprüche als Berufungsgericht über den Geldwert des Entscheidungsgegenstands und die absolute Unzulässigkeit der Revision doch unrichtig sind, so trägt sie dem Erstgericht die Vorlage der Revision an den Obersten Gerichtshof auf. Tritt der Oberste Gerichtshof der Ansicht, die Revision sei doch nicht absolut unzulässig, nicht bei, so weist er dieses Rechtsmittel zurück (Zechner aaO § 502 Rz 175).
3. Eine materielle Streitgenossenschaft nach § 11 Z 1 ZPO liegt vor, wenn die Streitgenossen in Ansehung des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind (Schubert in Fasching/Konecny2 § 11 ZPO Rz 6). Ein gleicher „tatsächlicher Grund" liegt überall dort vor, wo für alle Streitgenossen ein einheitlicher rechtserzeugender Sachverhalt gegeben ist. Dort, wo für einen Streitgenossen noch weitere rechtserzeugende Tatsachen für die Ableitung des Anspruchs hinzutreten (oder bereits von vornherein unterschiedliche rechtserzeugende Tatsachen vorliegen), ist keine materielle Streitgenossenschaft mehr gegeben (Schubert aaO Rz 10). Eine materielle Streitgenossenschaft liegt etwa nicht vor, wenn mehrere Miterben als Kläger aus dem Titel der Amtshaftung den Ersatz des - jeweils eigenen - Schadens, den jeder von ihnen durch das angeblich rechtswidrige Verhalten des Verlassenschaftsgerichts erlitten hat, verlangen. Mehrere Kläger, die (wie mehrere aus einem Unfallereignis Geschädigte) lediglich gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grund beruhende Ansprüche geltend machen, sind nur formelle Streitgenossen im Sinn des § 11 Z 2 ZPO (1 Ob 143/04t mwN).
Im vorliegenden Fall machten die Kläger jeweils Schäden (Verfahrensaufwand) geltend, die aus unterschiedlichen Verwaltungsverfahren mit jeweils unterschiedlichem rechtlichem Schicksal - begründet durch unterschiedliche Rechtslagen zu verschiedenen Tatzeitpunkten - resultieren. Die rechtserzeugenden Tatsachen für die Ableitung des Ersatzanspruchs sind somit für die einzelnen Kläger uneinheitlich. Die Kläger sind folglich nur formelle Streitgenossen im Sinn des § 11 Z 2 ZPO.
Ansprüche formeller Streitgenossen sind für die Frage der Zulässigkeit der Revision gesondert zu beurteilen (RIS-Justiz RS0035588).
Was die Ansprüche jedes einzelnen Klägers betrifft, so gilt auch hier das oben Gesagte: Die Ersatzansprüche jedes einzelnen Klägers gründen auf jeweils unterschiedlichen Verwaltungsverfahren mit jeweils unterschiedlichem rechtlichem Schicksal, was insbesondere aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom zu Zl 2003/17/0138 bis 0193 deutlich wird. Daran kann auch der allfällige - von den Klägern nicht quantifizierte - Umstand nichts ändern, dass die Kläger ihre Fahrzeuge „großteils auf denselben Abstellplätzen" abgestellt haben mögen.
Die einzelnen Ansprüche sind daher - wie vom Berufungsgericht (zunächst) richtig erkannt - nicht zusammenzurechnen. Dem Revisionsrekurs der Beklagten ist somit Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Beschluss des Erstgerichts wiederherzustellen.