zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 09.07.2009, RV/1741-W/05

Zustellung an eine im Konkurs befindliche GmbH zu Handen des Masseverwalters im Einheitswertfeststellungsverfahren.

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/1741-W/05-RS1
Eine an die Gemeinschuldnerin z.H. des Masseverwalters adressierte Erledigung ist nicht an den Masseverwalter, sondern an die - im Konkurs befindliche - Gemeinschuldnerin gerichtet. Durch die bloße Zustellung der an die Gemeinschuldnerin (Liegenschaftseigentümerin) gerichteten Erledigung an den Masseverwalter ist sie dem Masseverwalter gegenüber jedoch nicht wirksam geworden. Auch eine "Weiterleitung" des Bescheides durch die im Konkurs befindliche GmbH an den Masseverwalter bewirkt keine rechtsgültige Zustellung. Der Masseverwalter ist daher nicht aktivlegitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des F, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der XY gegen den Feststellungsbescheid des Finanzamtes A vom , Steuernummer, betreffend Wertfortschreibung gemäß §21 Abs.1 Z1 BewG 1955 zum entschieden:

Die Berufung wird gemäß §273 Abs.1 lit.a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Am erließ das Finanzamt A betreffend das Grundstück xxx, Alleineigentümer XY I K, einen Wertfortschreibungsbescheid zum und richtete diesen Bescheid an:

"An XY. I K

z.H. F.

Adresse

..."

Mit Schriftsatz vom brachte der Masseverwalter, Herr Rechtsanwalt F.., gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung ein und brachte im Wesentlichen vor, der gesamte Gutsbestand der EZ xy sei mit Kaufvertrag vom samt konkursgerichtlicher Genehmigung vom an die Gemeinde Z-öffentliches Gut verkauft worden, wobei nach Abschreibung dieser Grundstücke vom Gutsbestand der EZ xy. hierob die neue EZ ab Grundbuch ccc eröffnet worden sei. Im Übrigen sei offensichtlich das Grundstück c gemeint und handle es sich um einen Schreibfehler.

Mit Beschluss des Landesgerichtes N vom , Aktenzahl, war der Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet und der Einschreiter als Masseverwalter bestellt worden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung mit der Begründung, zum Bewertungsstichtag sei die XYgrundbücherlicher Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft gewesen, die Liegenschaft sei erst nach dem Bewertungsstichtag mit Kaufvertrag vom an die Gemeinde Z verkauft worden, als unbegründet ab.

Dagegen wurde Vorlageantrag eingebracht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§1 Abs.1 der Konkursordnung - KO). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd §80 BAO (vgl. die Erkenntnisse des , und vom , 2002/14/0053). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. die Beschlüsse des , und vom , 97/13/0023 sowie das Erkenntnis des ). Das gleiche muss für das Feststellungsverfahren gelten.

Die angefochtene Erledigung konnte daher gegenüber der Liegenschaftseigentümerin, der in den die Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß §1 Abs.1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Die angefochtene Erledigung wäre daher an den Masseverwalter und nicht an die Liegenschaftseigentümerin zu richten und dem Masseverwalter zuzustellen gewesen (vgl. , s.o.). Eine an die Liegenschaftseigentümerin z.H. des Masseverwalters adressierte Erledigung ist nicht an den Masseverwalter, sondern an die - im Konkurs befindliche -Liegenschaftseigentümerin gerichtet. Durch die bloße Zustellung der an die Liegenschaftseigentümerin gerichteten Erledigung an den Masseverwalter ist sie dem Masseverwalter gegenüber jedoch nicht wirksam geworden. Auch eine "Weiterleitung" des Bescheides durch die im Konkurs befindliche GmbH an den Masseverwalter bewirkt keine rechtsgültige Zustellung.

Gemäß §246 Abs.1 BAO ist jeder zur Einbringung einer Berufung befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Da die als Bescheid intendierte Erledigung des Finanzamtes keine Rechtswirksamkeit entfalten konnte, war die Berufung mangels Aktivlegitimation zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
§ 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Konkurs
Zustellung
Gemeinschuldner
Masseverwalter
Zurückweisung
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2009/06
SWK 31/2009, S 925
taxlex 2009, 485

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at