Verwirklichung einer Lebensgemeinschaft gegeben oder nicht (Alleinerzieherabsetzbetrag)?
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes, vertreten durch Finanzanwalt, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin begehrte in den Jahren 2000 bis 2002 die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages, welcher vom Finanzamt ursprünglich zuerkannt, nach Wiederaufnahme des Verfahrens jedoch verwehrt wurde. Hiergegen wurde von der Abgabepflichtigen Berufung erhoben; der Unabhängige Finanzsenat gab der Berufung mit Entscheidung vom , GZ-RV-C, Folge und hob die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren ersatzlos auf.
In ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 vom beantragte die Berufungswerberin wiederum ua. die steuerliche Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages (zwei Kinder, für welche Familienbeihilfe bezogen wurde), welcher ihr vom Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2004 (Arbeitnehmerveranlagung; mit Ausfertigungsdatum ) mit der Begründung versagt wurde, sie habe im Veranlagungsjahr 2004 mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner gelebt. In der hiergegen fristgerecht erhobenen Berufung vom führte die Steuerpflichtige aus, die Annahme der Behörde an einer mehr als sechs Monate übersteigenden eheähnlichen Lebensgemeinschaft sei völlig unbegründet; diesbezüglich werde auf ihre Ausführungen zu den Berufungen der Vorjahre verwiesen.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom begründete das Finanzamt damit, in dieser Sache sei beim Kindesvater durch die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom festgestellt worden, dass entgegen der Aussage der Berufungswerberin im Veranlagungsjahr sehr wohl die Merkmale einer gemeinsamen Lebensführung vorgelegen seien. Der Partner habe unter Anderem hierin zum Ausdruck gebracht, dass eine persönliche Nahebeziehung zur Abgabepflichtigen bestanden und er sich häufig und regelmäßig in Ihrem Haushalt aufgehalten habe. Eine eheähnliche Gemeinschaft bestehe auch dann, wenn die zu einer Lebensgemeinschaft gehörenden Merkmale einer Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht im vollen Maße ausgeprägt seien oder das eine oder andere Merkmal fehle. Wegen fehlender Voraussetzungen könne daher dem Antrag auf Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages nicht stattgegeben werden.
Die Berufungswerberin begehrte mit Schreiben vom fristgerecht die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte hierin ergänzend an, die in der Berufungsvorentscheidung angeführte Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom sei vom Kindesvaters beim Verwaltungsgerichtshof angefochten worden, weshalb ein Abwarten des Ausganges dieses Verfahrens zweckmäßig erscheinen würde. Mit Entscheidung vom wies der Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2007/15/0302-5 die Beschwerde des Vater mit der Begründung ab, die belangte Behörde habe auf Grund des vom Beschwerdeführers vorgetragenen Sachverhaltes zutreffend auf eine Wirtschafts- und Wohngemeinschaft zwischen ihm und der Kindesmutter geschlossen. Die Stellungnahme der Kindesmutter in deren eigenen Abgabenverfahren stelle eine Neuerung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dar.
Über Vorhalt des Erkenntnisses durch den Referenten im Schreiben vom führte die Berufungswerberin in ihrer Äußerung vom aus, der Verwaltungsgerichtshof habe nicht berücksichtigt, dass der Kindesvater seine Mahlzeiten nicht mit der Familie einnehme, sondern seit dem Einzug erst zweimal mit der Familie gegessen habe (bei Hauseinweihung und bei Betreuung der Kinder im Frühjahr 2008 anlässlich eines Krankenhausaufenthaltes der Berufungswerberin). Er lebe auch nicht vier Tage in der Woche bei der Familie, sondern komme drei bis vier Tage in der Woche am Abend, um auf die Kinder aufzupassen, wenn die Berufungswerberin irgendwelche Termine habe. Vater bewirtschafte den Hof nur eingeschränkt (keine Viehhaltung, nur Abmähen der Felder), sodass er die Tageszeiten nicht durchgehend mit Arbeiten, sondern den weitaus überwiegenden Teil seiner Freizeit am Hof verbringe. Er verbringe also nicht nur drei bis vier Nächte, sondern auch - von den sonntäglichen Besuchen ab ca. 16.30 Uhr abgesehen - auch sieben Tage in der Woche am Hof. Vater bewahre auch nicht "einen Teil seiner Kleidung", sondern nur seine Arbeitskleidung für die Arbeiten um das Haus und nur das Notwendigste an Kosmetikartikeln (für gelegentliche Nächtigungen) im Wohnhaus Anschrift, auf. Die Sonntagskleidung für den Kirchgang am Sonntagmorgen nehme er aus seinem Bauernhaus Bauernhof, mit, wo auch die Wäsche gewaschen und gebügelt werde. Die Annahme einer Wohngemeinschaft sei daher nicht nachvollziehbar. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH und des OGH begründe aber selbst ein gemeinsames Wohnen bei Personen, die gemeinsam Kinder haben würden, noch keine Lebensgemeinschaft, da der Wirtschaftsgemeinschaft eine unverzichtbare Bedeutung zukomme. Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft sei zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit gemeinsam verbringen. Das bloß "regelmäßige Nächtigen" stelle keine der Befriedigung des Wohnbedürfnisses dienende Unterkunftsnahme dar und indiziere auch nicht die Vermutung eines solchen Grades einer Hausgemeinschaft, die die Wirtschaftskraft eines solchen Haushaltes über jene einer gänzlich allein stehenden Mutter stellen würde. Der VwGH habe in seiner gegenständlichen Entscheidung für eine Wirtschaftsgemeinschaft offensichtlich angenommen, der Kindesvater leiste neben seinen Unterhaltszahlungen für die Kinder und den Darlehensrückzahlungen für das Haus noch weitere Zahlungen für den gemeinsamen Lebensunterhalt und daher eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliege. Diese Annahme leite er aus der Äußerung des Vater in der Niederschrift vom ab, er "verwende praktisch sein gesamtes Gehalt für seine Familie". Diese Aussage könne nur so verstanden werden, dass ihm von seinem Netto-Jahreseinkommen nach Abzug für Unterhaltszahlungen, Taschengeld und Darlehensrückzahlungen tatsächlich lediglich die finanziellen Mittel für seine unumgänglichen Ausgaben für eigene Person (Auto, Telefon, Versicherungen, Kleidung, Verpflegung) verbleiben würden. Die zur Verfügungstellung seines Hausanteiles sei deshalb gerechtfertigt, da seine Unterhaltszahlungen unter den Regelbedarfsätzen liegen würden. Tatsache sei unter Verweis auf die Bestätigung des Vater vom Februar 2009, dass dieser im Jahr 2004 neben den Unterhaltszahlungen für die beiden Kinder und den Darlehenszahlungen keine Geld- oder Sachleistungen für den Haushalt (Betriebskosten, Instandhaltung, Lebensmitteleinkauf, Telefon, Fernseh- und Internetgebühren usw.) erbracht habe. Die mangelnde Beteiligung an den laufenden Haushalts- und Wirtschaftskosten sei auch der Grund, warum Vater nicht bei der Berufungswerberin esse. Es läge sohin keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vor. Das Finanzamt tätigte zu obigem Schriftsatz vom keine schriftliche Äußerung, sondern stellte lediglich den von der Berufungswerberin hierin dargelegten Sachverhalt außer Streit.
Über die Berufung wurde erwogen:
1.) Gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG idF SteuerReformGesetz 2005, BGBl I 2004/57, steht einem Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG) 494,00 €, bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1 EStG) 669,00 €. Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1 EStG) um jeweils 220,00 € jährlich. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.
Für die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages muss ein Kind im steuerlichen Sinn vorhanden () und die Sechsmonats-Frist erfüllt sein. Als negatives Anspruchskriterium ist normiert, dass der Alleinerzieher nicht in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft leben darf. Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass die Berufungswerberin für die beiden Kinder, Familienbeihilfe bezogen hat, sodass für die Gewährung des Absetzbetrages sohin alleinig strittig verbleibt, ob die Abgabepflichtige im gegenständlichen Jahr 2004 mit dem Kindesvater eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder nicht.
2.) (Ehe)Partner ist nach § 106 Abs. 3 EStG eine Person, mit der der Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Mit dem Tatbestandsmerkmal einer "eheähnlichen Gemeinschaft" wird auf das auf Dauer angelegte Zusammenleben in einer Lebensgemeinschaft abgestellt, wozu im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gehört (; ). Es können aber auch, weil bei einer Ehe, bei der die Ehegatten nach § 91 ABGB die eheliche Gemeinschaft mit Rücksichtnahme auf einander einvernehmlich gestalten sollen, die Merkmale unterschiedlich stark ausgeprägt sein bzw. kann eines sogar gänzlich fehlen, ohne dass dies dem Vorliegen einer Gemeinschaft abträglich wäre. Es kommt hierbei regelmäßig auf die Umstände des Einzelfalles an (; ), wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt (). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen (; ). Der Begriff der Lebensgemeinschaft beschränkt sich allerdings nicht auf die rein materielle Seite; es handelt sich dabei um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Lebensgemeinschaft ist daher nicht nur ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lassen wird (EFSlg. 51.555). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann (, VwSlg. 10095/A). Nach der Judikatur des VwGH ist eine Lebensgemeinschaft iS einer eheähnlichen Gemeinschaft anzunehmen, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein Zusammenleben erfolgt, wie es unter Ehegatten unter den gleichen Bedingungen zu erwarten wäre (), zB. Wohnen in gemeinsamer Wohnung mit gemeinsamen Kind (, 0177). Der Wegfall einer Geschlechtsgemeinschaft schließt eine Lebensgemeinschaft nicht aus (getrennte Schlafzimmer) und kann auch nach der Ehescheidung noch vorliegen. Indizien für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft können die polizeiliche Meldung an ein- und demselben Wohnort (), eine gemeinschaftliche Zustelladresse oder die gemeinsame Anschaffung einer Wohnung oder Wohnungseinrichtung sein ( RV/0319-G/07). Eine beruflich bedingte Abwesenheit schließt die eheähnliche Gemeinschaft nicht aus, wenn beide Partner außerhalb der beruflich notwendigen Abwesenheit miteinander in Gemeinschaft leben (, 0225; ). Liegt auf Grund bestimmter Umstände jedenfalls eine Geschlechts- und Wirtschaftsgemeinschaft vor, vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht täglich, sondern nur drei bis vier Mal wöchentlich bei seiner Lebensgefährtin nächtigt, die Annahme einer Lebensgemeinschaft nicht zu widerlegen (; Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 33 Tz 8; Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, 2010, § 33 Rz. 34ff, § 106 Rz 4; Doralt, EStG6, § 33 Tz 34f; Doralt, EStG13, § 106 Tz 13ff).
Die mit dem VwGH übereinstimmende Judikatur des Obersten Gerichtshofes (OGH) stellt auf ein, auf eine gewisse Dauer hin ausgerichtetes Zusammenleben ab (EFSlg 57.268; RZ 1991, 143; 2 Ob 314/98k). Diese Lebensgemeinschaft ist nach dem OGH dadurch gekennzeichnet, dass die beiden Partner Freud und Leid miteinander teilen, einander Beistand und Dienste leisten und einander an der Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Güter teilnehmen lassen (EGSlg 43.741, 66.463; RZ 1991, 143). Von der Ehe unterscheidet sich die Lebensgemeinschaft mithin nur dadurch, dass kein Partner zur Fortsetzung der Gemeinschaft verpflichtet ist, das Zusammenleben mithin jederzeit lösbar ist (SZ 27/156, 48/59). Als Definition lässt sich also festhalten, dass die Lebensgemeinschaft eine länger dauernde Verbindung von Frau und Mann ist, die zwar nicht die Voraussetzung einer anerkannten Ehe erfüllt, aber einen eheähnlichen Zustand darstellen muss, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Das Merkmal einer Wohngemeinschaft ist, dass die Partner in einer gemeinsamen Wohnung in der Absicht leben, dort den Mittelpunkt ihrer Lebensführung einzurichten (EvBl 1989/59, SZ 61/258, EFSlg 84.643, 90.374). In Einzelfällen kann eine Lebensgemeinschaft auch vorliegen, wenn die Lebensgefährten ihre Wohnung beibehalten (EFSlg 57.270; JBl 2000, 530). Von einer Wirtschaftsgemeinschaft spricht die Judikatur dann, wenn die Lebensgefährten die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung bestreiten, dh. die Mittel zur Haushaltsführung gemeinschaftlich aufwenden. Ein Lebensgefährte muss den anderen also an seinen Gütern teilnehmen lassen (EFSlg 46.305, 51.556, 63.513). Mitunter kann jedoch auch bei getrennter Kassenführung eine Lebensgemeinschaft vorliegen (Deixler-Hübner, Scheidung, Ehe und Lebensgemeinschaft, ARD Orac7, Tz. 235).
3.) In sachverhaltsmäßiger Hinsicht steht für den Referenten unter Verweis auf die Vorbringen der Berufungswerberin vom , zu dem sich die Abgabenbehörde nicht mehr geäußert hat, und im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat zur GZ-RV-A sowie den (der Abgabepflichtigen zur Kenntnis gebrachten) Angaben des Kindesvaters vom im Verfahren zur GZ.RV-B wie nachfolgend fest:
Vater ist Vater der beiden Kinder der Berufungswerberin, nämlich der Kinder, für welche diese im Jahr 2004 Familienbeihilfe bezogen hat. Die Abgabepflichtige ist in dem im grundbücherlichen Alleineigentum des Kindesvaters stehenden Wohnhaus in Anschrift, wohnhaft (seit dessen Errichtung im Jahr 2000), welches von ihr gemeinsam mit Vater als Wohnsitz für sie und ihre Kinder (siehe Niederschrift des Vater vom ) geplant und errichtet wurde. Obwohl mit dem Kindesvater nicht verheiratet leistete die Berufungswerberin - ohne jede rechtliche Absicherung - ihren finanziellen Beitrag zu den Kosten des Hausbaues (vereinbart: Hälfte der Baukosten). Vater hat auch nach der Errichtung des Wohnhauses seinen Wohnsitz am Bergbauernhof in Bauernhof, beibehalten und führt dort einen eigenen Haushalt, in dem auch seine Mutter betreut wird. Vater, der als Saisonier in der Sommer- und in der Wintersaison (Jänner bis März, Ende Mai bis Ende Oktober und in den letzten beiden Dezemberwochen) ca. 230 km von seinem Heimatort entfernt nicht selbständig beschäftigt ist, hält sich - wenn er in seinem Heimatort aufhältig ist (Zwischensaison) - regelmäßig immer wieder im Wohnhaus Anschrift, auf, zu dem er einen eigenen Schlüssel hat und wo er auch (Arbeits)Kleidung sowie Toilettenartikel aufbewahrt. Am Türschild sind Vater und die Berufungswerberin angeführt. Der Kindesvater betreut im Wohnhaus Anschrift, bei Bedarf abends die Kinder (drei bis viermal die Woche), erledigt gelegentlich anfallende Arbeiten (zB Gartenarbeiten) und verbringt teilweise (ua. an den Sonntagnachmittagen) auch seine Freizeit bei der Berufungswerberin und den Kindern, welche Personen er als seine "Familie" bezeichnet. Vater nächtigt drei- bis viermal wöchentlich im Haus Anschrift, ansonsten am Bauernhof Bauernhof. Die Mahlzeiten nimmt er in der Regel in Bauernhof, ein, wo er auf dem Bauernhof arbeitet und für seine Mutter selbst kocht. An seinen (eintägigen) Urlaubstagen in Zeiten der saisonellen Abwesenheiten kehrt Vater an seinen Heimatort zurück, um betreffend seiner Mutter Nachschau zu halten und Arbeiten am Bauernhof zu verrichten sowie im Wohnhaus Anschrift, zuzukehren.
Die Berufungswerberin ist berufstätig (nichtselbständige Tätigkeit). Die Aufteilung der Kosten des Wohnhauses Anschrift, bzw. der Haushaltskosten einschließlich des Unterhaltes der beiden Kinder haben die Berufungswerberin und Vater stets einvernehmlich geregelt: Danach entfallen nach Maßgabe der jeweiligen Darlehensverträge die Kreditraten für das Haus zu annähernd gleichen Teilen auf die Berufungswerberin und auf Vater. Dieser trägt weiters die ihm als Eigentümer vorgeschriebenen Gemeindeabgaben (Wasser- und Kanalgebühr, Grundsteuer; anfänglich auch Stromkosten) und zahlt monatliche Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder, während die Abgabepflichtige die laufenden Haushaltskosten (einschließlich der Kosten für Strom, Heizöl, Telefon, Fernsehen) bestreitet. Die Kinder bekommen vom Kindesvater Taschengeld; außergewöhnliche Ausgaben (etwa für Schulschiwochen) übernehmen manchmal der eine und manchmal der andere Elternteil. Auf eine förmliche Festlegung von "Unterhaltspflichten" des Kindesvaters wurde dabei sichtlich kein Wert gelegt, ist doch für die im Jahr 1996 Zweitgeborene erst am eine Unterhaltsvereinbarung schriftlich festgehalten worden (und auch dies nur, weil ein solches Schriftstück "zu irgendeinem Anlass" benötigt wurde). Auch hat es der Kindesvater offenkundig nicht für nötig erachtet, den auf den Bankbelegen aufscheinenden Verwendungszweck ("Alimente, Empfänger Tochter_1") nach der Geburt des zweiten Kindes auf "Alimente, Empfänger beide_Töchter" zu ändern.
Anlässlich der Niederschrift vom hat Vater von einer "persönlichen Nähe" zur Berufungswerberin und von wechselseitigem Vertrauen gesprochen, wenngleich er eine Eheschließung nicht in Betracht gezogen habe, weil er sich nicht binden wollte. Weiters betonte er auch, dass er "zu seiner Familie stehe", für die er praktisch sein gesamtes Gehalt verwende. Eine Lebensgemeinschaft mit der Berufungswerberin bestehe nach dessen Ansicht deshalb nicht, weil er seinen Wohnsitz in Bauernhof, habe und auch während der Saison, wenn er in den Heimatort komme, nicht ausschließlich "seine Familie" besuche.
4.) Der Unabhängige Finanzsenat qualifizierte in seiner Entscheidung vom , GZ.RV-B, die streitgegenständliche Beziehung des Vater zur Berufungswerberin in den Jahren 2003 und 2004 als Lebensgemeinschaft. Der Verwaltungsgerichtshof wies im Erkenntnis vom , 2007/15/0302, die von Vater hiergegen erhobene Beschwerde mit der Begründung ab, die Feststellung der belangten Behörde auf Vorliegen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft des Beschwerdeführers und der Berufungswerberin könne nicht als rechtswidrig erkannt werden.
5.) Der Referent sieht auf Grund des vorgetragenen Sachverhaltes keine Veranlassung, von der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, die Berufungswerberin würde mit Vater ua. im streitgegenständlichen Jahr 2004 eine Lebensgemeinschaft verwirklichen, abzuweichen. Eine Wohngemeinschaft kann entgegen dem Berufungsvorbringen nicht in Abrede gestellt werden, wenn der Kindesvater in der Zwischensaison immerhin rund die Hälfte der Abende (jeweils verbunden mit einer Nächtigung) und meist auch die Sonntagnachmittage in seinem Wohnhaus Anschrift, verbringt und dazu einen eigenen Schlüssel hat. Trotz Beibehaltung des Wohnsitzes im Elternhaus Bauernhof, liegt auf Grund der Häufigkeit und Regelmäßigkeit dieser Aufenthalte vielmehr ein (weiterer) Wohnsitz des Berufungswerbers vor. In dieses Bild fügt sich letztlich auch, dass sein Name (immer noch) auf dem Türschild steht.
Die dargelegten Lebensumstände der Berufungswerberin und des Vater bieten insgesamt nicht das Bild eines dauernd getrennt lebenden Elternpaares. Die zeitlich erhebliche umstandsbedingte Abwesenheit des Vater durch Saisonarbeit sowie Arbeitsverrichtungen auf dem Bauernhof sowie Betreuung seiner Mutter bringt eine weitestgehend notwendige Versorgung außerhalb des Haushaltes der Berufungswerberin mit sich. Eine regelmäßige Mahlzeiteinnahme am Bauernhof Bauernhof, erscheint viel mehr auf Grund des Umstandes der Arbeitsverrichtung vor Ort sowie des Bekochens bzw. der Versorgung seiner Mutter selbstverständlich. Es kommt weiters auch nicht entscheidend darauf an, wo Vater polizeilich gemeldet ist oder seine Kleidung und andere persönliche Gegenstände aufbewahrt. Wesentlich erscheint viel mehr, dass Vater sich nicht nur finanziell um "seine Familie" (laut Eigenzitat in seiner Niederschrift vom ) kümmert, indem er zusammen mit der Berufungswerberin für ein eigenes Haus sorgte und laufend "Alimente" zahlt; er verbringt darüber hinaus einen beträchtlichen Teil der ihm verbleibenden Zeit bei seiner Familie, beteiligt sich - wie in einer Partnerschaft üblich - an der Betreuung der Kinder und erledigt bei Bedarf auch Arbeiten in Haus und Garten, wobei er (in der Zwischensaison) drei- bis viermal pro Woche im Wohnhaus Anschrift, nächtigt und dort auch die benötigten Gegenstände des persönlichen Bedarfs (ua. Toiletteartikel) aufbewahrt. Damit wohnt der Kindesvater aber doch regelmäßig (auch) bei seiner Familie. Während der Saison, wenn Vater in einem 230 km entfernten Hotel arbeitet, müssen sich seine Aufenthalte sowohl am Bauernhof Bauernhof, als auch im Wohnhaus Anschrift, anlässlich der in cirka zweiwöchigen Abständen erfolgenden (meist nur eintägigen) Heimfahrten zwangsläufig auf sehr kurze Zeit beschränken. Die oben dargelegten Umstände lassen entgegen der Gesamtbeurteilung der Berufungswerberin sehr wohl Komponenten zutage treten, die auf das Bestehen einer eheähnlichen (Lebens)Gemeinschaft hindeuten. Zweifellos besteht solcherart nur eine relativ lose Lebensgemeinschaft des Vater zur Berufungswerberin und sind die Merkmale der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft schwächer ausgeprägt als bei (Ehe)Partnern, die nur einen einzigen (gemeinsamen) Wohnsitz haben und bei denen auch keine langen berufsbedingten Abwesenheiten notwendig werden. Dennoch lag im strittigen Jahr 2004 eine (Lebens)Gemeinschaft der Berufungswerberin zu Vater vor, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 nicht erfüllt sind.
6.) Das Vorbringen der Berufungswerberin, insbesondere im Schreiben vom , kann der Berufung zu keinem Erfolg verhelfen, ist doch im vorliegenden Fall auch eine Wirtschaftsgemeinschaft zwischen der Berufungswerberin und Vater zu erkennen, genügt doch für deren Annahme eine Mitfinanzierung der Kosten einer gemeinsamen Wohnung (). Außer Streit steht hierzu, dass derartige Aufwendungen für Wohnraumbeschaffung und -kosten von Vater und der Berufungswerberin gemeinsam (durch Darlehensrückzahlungen und geteilte Übernahme der Betriebskosten, beim Kindesvater in Form der Zahlung der Gemeindeabgaben) erbracht werden. Die Wirtschaftsgemeinschaft wird hierbei offensichtlich durch die Kindeseltern nach deren persönlichen Möglichkeiten gestaltet, kamen diese doch überein, dass die Berufungswerberin die anfänglich von Vater getragenen, jedoch sodann als einseitig für ihn belastend empfundenen Aufwendungen für Strom zu übernehmen hat (siehe Niederschrift vom ). Die angeführte Aufteilung der Betriebskosten zwischen Vater und der Berufungswerberin legen ein gemeinsames (partnerschaftliches) Interesse an dieser Gestaltung nahe, die nach allgemeiner Lebenserfahrung ohne einen entsprechenden Gemeinschaftswillen sonst nicht ohne weiters möglich gewesen wäre. Vater deckt darüber hinaus die Lebenshaltungskosten der beiden Kinder, durch Unterhalts- und Taschengeldzahlungen sowie Zahlungen von außergewöhnlichen Ausgaben (ua. Schischulwochen). Wenngleich zwar der Berufungswerberin einzuräumen ist, dass der Kindesvater zur Unterhaltserbringung an seine Kinder unabhängig von den persönlichen Verhältnissen der Kindeseltern zueinander verpflichtet wäre, zeigt doch die Art und Weise der getroffenen Unterhaltsregelung das zwischen den Kindeseltern gegebene "Vertrauens- und gemeinsame Beistandsverhältnis", da die Unterhaltsvereinbarung - nach Aktenlage - von diesen einvernehmlich, ohne behördliche Auflagen (damit auch offensichtlich unter dem Regelbedarfsätzen) und weitgehend formlos (schriftliche Unterhaltsvereinbarung für Zweitgeborene erst nach Jahren sowie Überweisungsbelege lediglich auf ein Kind abgestellt) getroffen wurden. Lediglich aus dem Umstand einer (formalen) Unterhaltsverpflichtung bei unehelichen Kindern ergibt sich jedoch nicht die Schlussfolgerung, dass diese Zahlungen keinen wirtschaftlichen Beitrag für eine Lebensgemeinschaft der Kindeseltern samt Kindern darstellen können, ist doch selbstverständlich auch bei ehelich geborenen Kindern eine derartige, jedoch idR nicht formal ausbedungene Unterhaltspflicht der Kindeseltern gegeben. Vater verwendet nach eigenen Angaben praktisch sein gesamtes Gehalt für "seine Familie" (siehe Niederschrift vom ). Wie von der Berufungswerberin dargelegt geht sein Einkommen nach Deckung seiner (höchst)persönlichen Aufwendungen in den gegenständlichen Zahlungen betreffend Unterhalt und Unterkunftskosten, sohin - vergleichbar mit einer ehelichen Partnerschaft - für die Wirtschaftsgemeinschaft mit der Berufungswerberin auf.
Ergänzend wird bemerkt, dass die behauptete Unterhaltserbringung in Form der Einräumung eines Wohnrechtes lediglich die unterhaltsbegünstigten Kinder, nicht jedoch die Berufungsmutter umfassen könnte, sodass die unentgeltliche, titellose Nutzung des Wohnhauses Anschrift, durch die Kindesmutter die Wirtschaftsgemeinschaft belegt.
Obige Ausführungen in Verbindung mit dem Umstand der erheblichen finanziellen, jedoch rechtlich nicht abgesicherten Beiträgen der Berufungswerberin zur Errichtung des ausschließlich im bücherlichen Alleineigentum des Vater stehenden Wohnhauses Anschrift, einschließlich dessen dauerhaften Bewohnens und Nutzens durch diese mit den Kindern ohne zivilrechtlichen Titel wie Mietvertrag oä. stellt ein Indiz dafür dar, dass zwischen den Beteiligten - gleich wie auch bei Lebenspartnern - ein wechselseitiges Vertrauensverhältnis bestand und dass auf beiden Seiten eine wirtschaftliche Gebarung und Lebensführung gegeben war, die eine anständige Begegnung der Kindeseltern und die Rücksichtnahme aufeinander einschloss (vgl. Rummel, ABGB-Kommentar², § 90, Seite 136ff). Die von den Kindeseltern einvernehmlich vorgenommene Gestaltung der finanziellen Gebarungen durch gemeinschaftliche Übernahme der Wohnraumkosten sowie der Lebenshaltungskosten der beiden Kindern begründet nach dem äußeren Erscheinungsbild vergleichbar mit einer eheähnlichen Gemeinschaft ein Zusammenleben, wie es unter (zwei jeweils erwerbstätigen) Ehegatten unter den gleichen Bedingungen zu erwarten wäre. Auch eine in der (ehelichen) Lebensgemeinschaft beinhaltete Wirtschaftsgemeinschaft würde zudem bei zwei erwerbstä-tigen Kindeseltern keinen gegenseitigen unmittelbaren finanziellen Leistungsaustausch zwischen diesen beiden erfordern, zumal auch getrennte Kassen- bzw. Kontoführungen einer Lebensgemeinschaft nicht entgegenstehen. Auch wenn Vater nach Aktenlage keinen unmittelbaren Beitrag zum gemeinsamen Lebensunterhalt in Form ua. eines tatsächlichen Lebensmitteleinkaufes für die Berufungswerberin und Kinder erbringt, leistet dieser doch mittelbar - wie auch bei ehelichen Gemeinschaften nicht immer unüblich - durch seine Geldleistungen (Alimente) zu Handen der Berufungswerberin seinen wirtschaftlichen Anteil am Lebensunterhalt und gemeinsamen Haushalt der Berufungswerberin samt Kindern.
Wesentlich ist weiters nicht die Frage, wie oft Vater seit dem Einzug im Wohnhaus Anschrift, bei der Berufungswerberin und ihren Kindern gegessen hat, sondern der Umstand, dass Vater seine Freizeit regelmäßig drei bis viermal in der Woche mit diesen verbringt und vor Ort nächtigt. Wenngleich ein Aufenthalt am Bauernhof Bauernhof, neben Betreuung der Mutter und Arbeitsverrichtung auch den Freizeitzwecken dienen wird, widerspricht dies nicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft, lässt doch die regelmäßige gemeinsame Freizeitgestaltung und Erholung mit der Berufungswerberin und den Kindern auf eine der Lebensgemeinschaft innehabende seelische Gemeinschaft und aus dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung und Beistand schließen. Ebenso ist der Ort der Aufbewahrung der (überwiegenden) Bekleidung sowie deren Reinigung oder der sonntägliche Kirchbesuch nicht streitwesentlich, ergibt sich doch aus den obig dargelegten regelmäßigen Aufenthalten im Wohnhaus Anschrift, dass Vater bei der Berufungswerberin und den Kindern den Mittelpunkt seiner Lebensführung sieht. Das gemeinsame Wohnen mit dem Kindesvater stellt ein wesentliches Element dar, das zivilrechtlich zum Charakteristikum einer umfassenden Lebensgemeinschaft zählt. Wie oben dargelegt führen die regelmäßigen Nächtigungen und Aufenthalte samt gemeinsamen Freizeitgestaltungen - trotz Beibehaltung des (weiteren) Wohnsitzes am Bauernhof Bauernhof, - zur Verwirklichung einer Wohngemeinschaft.
7.) Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die vorliegende Beziehung nach dem Erscheinungsbild ein Zusammenleben der Berufungswerberin mit Vater erfüllt, wie es unter Ehegatten bei gleichen Bedingungen zu erwarten wäre, und deshalb als Lebensgemeinschaft zu qualifizieren ist. Im gegebenen Fall wird daher kein Anspruch auf Alleinerzieherabsetzbetrag verwirklicht. Der bekämpfte Bescheid des Finanzamtes ist mit keiner Rechtswidrigkeit behaftet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at