zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 30.03.2012, RV/0892-L/10

Einkünfte aus Trainertätigkeit oder steuerfreie Spesenersätze im Sinn der Vereinsrichtlinien.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom betreffend Einkommensteuer 2005, 2006 und 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Im Zuge einer bei der T GmbH durchgeführten GPLA-Prüfung wurde unter anderem festgestellt, dass die Berufungswerberin dort in den Jahren 2005, 2006 und 2007 als Aerobic-Trainerin tätig war und für diese Tätigkeit eine Entlohnung erhalten hatte, die nicht der Einkommensteuer unterworfen worden war. Die Prüferin kam zu dem Schluss, dass die Berufungswerberin mit dieser Tätigkeit in einem Dienstverhältnis zum Fitnessstudio stand. Das Finanzamt schloss sich dieser Ansicht an, nahm die Verfahren betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2007 wieder auf und bezog in die neuen Einkommensteuerbescheide die für diese Tätigkeit erhaltenen Bezüge ein.

In einer dagegen eingebrachten Berufung wurde sinngemäß ausgeführt: Die Berufungswerberin sei im betreffenden Zeitraum als Mitglied und Trainerin für den Verein A tätig gewesen. Dieser Verein habe unter anderem die Aerobicstunden in der T GmbH organisiert. Die Abrechnung der Trainer sei jedoch über den Verein erfolgt. Bei der GPLA-Prüfung sei man zur Auffassung gelangt, dass die Abrechnung über den Verein nicht richtig sei und die T GmbH für diese Tätigkeiten als Dienstgeber fungiere. Die Berufungswerberin hätte in gutwilligem Glauben die mit dem Verein abgerechneten Aufwandsentschädigungen verbraucht. Sie sei der Meinung gewesen, dass keine zusätzlichen Kosten auf sie zukommen würden. Da die rechtliche Würdigung der Zuständigkeit der Abrechnung der Berufungswerberin nicht zumutbar sei, erscheine es unbillig, für diesen Zeitraum die Lohnsteuer vorzuschreiben.

Nach Vorlage der Berufung teilte der Unabhängigen Finanzsenat der Berufungswerberin mittels Vorhalt zunächst mit, dass nach der Rechtslage eine Steuerpflicht der vereinnahmten Beträge grundsätzlich gegeben sei, und gab ihr die Möglichkeit, allfällige tatsächliche Aufwendungen bekanntzugeben, die die vereinnahmten Beträge kürzen könnten, oder auch allfällige Gründe bekanntzugeben, falls die Tätigkeit ihrer Ansicht nach nicht wie vom Finanzamt angenommen im Rahmen eines Dienstverhältnisses, sondern einer selbständigen Tätigkeit erfolgt sein sollte.

In Beantwortung des Vorhaltes erklärte die Berufungswerberin im Rahmen eines Telefongespräches und nach Klärung der Rechtslage, keine Belege zu übermitteln.

Über die Berufung wurde erwogen:

Unbestritten ist, dass die Berufungswerberin in den streitgegenständlichen Jahren als Aerobictrainerin in der T GmbH tätig war und in diesem Zusammenhang folgende Beträge erhalten hatte: im Jahr 2005 insgesamt 4.713 €, im Jahr 2006 insgesamt 6.006 € und im Jahr 2007 insgesamt 3.713,79 €. Während das Finanzamt davon ausging, dass sie diese Beträge im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur T GmbH erhalten hatte und als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in die Einkommensteuerveranlagungen der betreffenden Jahre einbezog, vertrat die Berufungswerberin die Ansicht, dass die Versteuerung dieser Einkünfte zu Unrecht erfolgt sei, da Auftraggeber und Zahler in Wahrheit der Verein A war.

Unter der Annahme, dass den diesbezüglichen Ausführungen der Berufungswerberin zu folgen wäre, würde sich für die hier angefochtenen Bescheide Folgendes ergeben:

Die - die Ansicht der Berufungswerberin unterstützenden - Vereinsrichtlinien lauten in ihrer Rz 774 folgendermaßen: Erhalten die in den Rz 763 bis Rz 767 genannten Personen - unabhängig von der Qualifikation der von ihnen erzielten Einkünfte - von begünstigten Rechtsträgern zur Abgeltung ihrer Reisekosten (Fahrtkosten, Verpflegungs- und Unterhaltskosten) Beträge, liegen, soweit diese Beträge die nach den Richtlinien des Kontrollausschusses für die Verwaltung der besonderen Bundessportförderungsmittel jeweils verrechneten Sätze nicht übersteigen, keine Einkünfte vor. Nach diesen Richtlinien dürfen für Verpflegungskosten nur mehr 26,40 €, bei Tätigkeiten bis zu vier Stunden nur 13,20 € und für Fahrtkosten nur die Kosten des Massenbeförderungsmittels zuzüglich eines Reisekostenausgleiches von 3 € (bei Tätigkeiten bis zu vier Stunden 1,50 €) verrechnet werden. Als Reise gilt dabei jede Fortbewegung ohne Berücksichtigung von Mindestgrenzen. Die Tatsache des Vorliegens von Reisen und dgl. (z.B. Fahrten zu den Trainings- und Wettkampfstätten) muss allerdings zumindest aus den Aufzeichnungen des Sportvereins ersichtlich sein.

Dem gegenüber gilt für "Reisen" nach dem Einkommensteuergesetz Folgendes: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Reise im Sinn des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 nur dann vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder aus sonstigem beruflichen Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt, ohne dass dadurch der bisherige Mittelpunkt der Tätigkeit aufgegeben wird. Die Berücksichtigung von Verpflegungsmehrkosten setzt überdies eine Reisedauer von mehr als drei Stunden voraus. Dieser Reisebegriff entspricht auch dem Begriff der ausschließlich betrieblich veranlassten Reise im Sinn des § 4 Abs. 5 EStG 1988.

Die "Reise" im Sinn des Einkommensteuergesetzes unterscheidet sich damit wesentlich von den oben zitierten Vereinsrichtlinien, die weder eine bestimmte Reisedauer noch eine bestimmte Mindestentfernung vom üblichen Tätigkeitsmittelpunkt erfordern. Es spielt nach den Vereinsrichtlinien auch keine Rolle, wenn durch wiederholte Reisebewegungen an ein und denselben Ort dort ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird.

Gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.

Die Vereinsrichtlinien stellen lediglich einen Auslegungsbehelf für die Besteuerung von Vereinen dar, der "im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise" mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus den Richtlinien - wie diese im Übrigen eingangs selbst zum Ausdruck bringen - nicht abgeleitet werden. Sie stellen keine Rechtsquelle im Sinn des Art. 18 Abs. 1 B-VG dar. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide ist daher nur am Gesetz zu prüfen (vgl. auch ; -I/06).

Eine Regelung, die ähnlich den Vereinsrichtlinien pauschale Reiseaufwandsentschädigungen durch bestimmte begünstigte Rechtsträger von vornherein steuerfrei stellt, findet sich im Einkommensteuergesetz erst mit Wirksamkeit ab (§ 3 Abs. 1 Z 16c EStG) und ist für die Berufungsjahre nicht anwendbar. Eine "beruflich veranlasste Reise" im Sinn der Begriffsbestimmung des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, die es rechtfertigen würde, die vereinnahmten Bezüge (zumindest zum Teil) als Werbungskosten zu berücksichtigen, liegt bei der Tätigkeit der Berufungswerberin offensichtlich nicht vor. Andere Werbungskosten konnten von der Berufungswerberin nach Darlegung der Rechtslage nicht eingewendet werden. Bei dieser Sachlage liegen bei den hier strittigen Bezügen steuerpflichtige Einkünfte jedenfalls auch dann vor, wenn sie die Berufungswerberin, wie dies in ihrer Eingabe dargestellt wird, vom Verein als Auftraggeber erhalten hat.

Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass nicht von einem Dienstverhältnis auszugehen wäre, zumal die T GmbH selbst die Berufungswerberin noch im laufenden Jahr 2007 als Dienstnehmerin angemeldet hat und nicht anzunehmen ist, dass die Modalitäten der Dienstverrichtung in dieser Folgezeit eine wesentliche Änderung erfahren haben.

Da auf Grund der zuvor getroffenen Feststellungen die angefochtenen Bescheide auch dann keine Änderung erfahren würden, wenn in Wahrheit der Verein als Arbeitgeber anzusehen wäre, erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit dieser von der Berufungswerberin ins Treffen geführten Problematik.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Art. 18 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
Vereinsrichtlinien
Spesenersätze
Reisekosten
Verweise

-I/06

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at