Betriebsausgabencharakter von Steuerzahlungen im Zusammenhang mit der Löschung von Abgabenschulden.
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Miterledigte GZ: |
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RV/3932-W/08 |
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
RV/3931-W/08-RS1 | Zahlungen an Umsatzsteuerzahllasten (Bruttoverrechnung) kommen insoweit als Betriebsausgabe in Betracht, als diese auch tatsächlich mit Umsatzsteuerzahllasten verrechnet werden.
Im Fall der Löschung von Abgabenschulden sind der Grundsatz der Anrechnung auf die älteste Schuld und die Verrechnung allfällig entstandener Guthaben aus Umsatzsteuervorauszahlungen bei der Zuordnung der strittigen Zahlung zu beachten. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf, vertreten durch FAV, betreffend Einkommensteuer 2003 und den vorläufigen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2006 entschieden:
Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend Einkommensteuer 2003 wird abgeändert.
Der Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2006 wird abgeändert. Der Bescheid ergeht endgültig.
Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Buchungsdatum bestand nach Berücksichtigung der per verbuchten Zahlung in Höhe von € 16.102,00 ein Tagessaldo von € 60.572,00 (vgl. Aktenseite 13/2006 ESt-Akt). Mit Buchungsdatum wurden weitere Abgaben gelöscht (darunter auch ein Betrag für Umsatzsteuer 1998 von € 22.914,25), sodass ein Tagessaldo von € 0,00 entstand. Der Bw. begehrt die am unstrittig geleistete Zahlung in Höhe von € 16.102,00 mit einem auf Umsatzsteuer-Zahllasten (Bruttoverrechnung) entfallenden Betrag von € 9.548,48 als Betriebsausgabe. Ein solcher Betrag ergäbe sich nach Auffassung des Bw. bei Umlage des Zahlungsbetrages auf die verbliebenen, nicht gelöschten Abgaben. Demnach entfielen 59 % auf Umsatzsteuerschulden, 0,9 % auf Säumniszuschläge und der Rest auf Einkommensteuer.
Laut dem vom Bw. vorgelegten "Steuerkonto" datiert mit ist ersichtlich, dass im Jahr 2003 durch Abgabennachsichten (Löschungen) von Einkommensteuer und Umsatzsteuer es zu einer geänderten Verrechnung der strittigen Zahlung (gemäß § 214 Abs. 1 BAO unter Anrechnung auf die jeweils älteste Schuld) gekommen sein muss. Das bedeutet, dass nicht allein die verbliebenen Abgabenschulden in absoluter Höhe auf die Zahlung vom umzulegen sind, sondern maßgeblich ist, wie sich die nachträglichen Löschungen der einzelnen Abgaben (Einkommen- Umsatzsteuer, Säumniszuschläge, Vollstreckungskosten) unter Beachtung der Fälligkeiten (der verbliebenen und gelöschten Abgaben) nach Abzug von Verrechnungen (Umsatzsteuerguthaben), Zahlungen (aus Vorjahren) auf die jeweilige Abgabenschuld ausgewirkt hat.
Dem Bw. wurde mit Schriftsatz vom vorgehalten, dass der Zahlungsbetrag von S 221.568,35 vom im Wesentlichen, nämlich mit S 218.905,05 auf die Einkommensteuer 1996 (fällig ) entfällt, S 2.520,00 auf den (nicht näher bezeichneten) Rückstand aus 1999 und mit S 145,00 (von insgesamt S 4.556,00) auf den Säumniszuschlag Umsatzsteuer 1996 (Frist ), und die anderen Abgabenschulden durch Löschungen, Verrechnungen und Zahlungen bereits getilgt seien.
Hiezu hat der Bw. nicht Stellung genommen.
Beträge in Schilling
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116.707,29 | Verrechnung Umsatzsteuerguthaben bis 2003 |
-72.117,00 | Umsatzsteuerzahllast 1995 |
196.880,15 | Zahlungen (ohne jene vom ) |
-227.819,00 | Umsatzsteuer 1996 fällig |
12.024,55 | Löschungen |
-4.556,00 | Säumniszuschlag USt 1996 |
-21.265,00 | Umsatzsteuer 1997 fällig |
-145,01 | Differenz |
Die Zahlung vom in Höhe von S 221.568,35 entfällt daher auf:
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218.905,05 | Einkommensteuer 1996 |
2.520,00 | Rückstand 1999 |
145,00 | USt 1997 |
Es wird daher im Schätzungswege angenommen, dass ein Betrag von S 145,00 betreffend Umsatzsteuer 1997 auf die Zahlung vom nachträglich verrechnet wurde und hinsichtlich der Verrechnung anderer Abgabenrückstände (betreffend Rückstand aus 1999 mit S 2.520,00 und Einkommensteuer 1996 mit S 218.905,05) ein Betriebsausgabencharakter nicht feststellbar ist.
Das Finanzamt hat den Besteuerungsgrundlagen zur Umsatzsteuer für das Jahr 2006 einen Betrag von € 8.960,00 an Umsätzen mit der Begründung hinzugeschlagen, die Herkunft der Beträge (Bareingänge auf dem Bankkonto des Bw.) habe nicht aufgeklärt werden können.
Dem hält der Bw. entgegen, dass Bargeschäfte schon aufgrund der Kundenstruktur ausgeschlossen seien, die Überlassung der Beträge von einer Bekannten bestätigt wurde und auch in den Folgejahren weiterhin Unterstützungen dieser Art bezogen würden. Die für das Jahr 2007 in Form von Banküberweisungen getätigten Zuwendungen wurden stichprobenartig überprüft, ohne dass eine wesentliche Unrichtigkeit feststellbar war.
Betreffend der begehrten Vorsteuerbeträge in Höhe von € 2.913,26 konnte der Bw. trotz hinreichend Gelegenheit hiezu (vgl. etwa die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung vom Blatt 34 des Veranlagungsaktes Jahr 2006) keine Nachweise erbringen.
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Einkommensteuer 2003
Die in Rede stehende Zahlung kann nur insoweit berücksichtigt werden, als diese auf die Bezahlung von Betriebsausgaben entfällt. Demzufolge konnte nur die Begleichung von Umsatzsteuerschulden in Höhe von S 145,00, die in Zusammenhang mit einer Bruttoverrechnung stehen, von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden.
2. Umsatzsteuer 2006
Im Hinblick darauf, dass im Zuge der Außenprüfung keine Schwarzgeschäfte nachgewiesen wurden, das Finanzamt der Behauptung des Bw., wonach Bargeschäfte nicht abgewickelt würden nicht entgegengetreten ist, und Umstände, die auf Schwarzverkäufe schließen lassen könnten (etwa Lagerfehlbestände) nicht festgestellt wurden und die Herkunft der Mittel (insbesondere jener durch Banküberweisungen) feststeht, erweist sich die Begründung der mangelnden Marktüblichkeit der Darlehen in Bezug auf den Spruch des angefochtenen Bescheides als nicht tragfähig. Die bloße Behauptung allein, es wären die Lebenshaltungskosten nicht gedeckt ist ohne Angabe dieser Kosten nicht nachvollziehbar. Zudem ist im Arbeitsbogen (AS 27) ein Vermerk enthalten, wonach der Bw. weiters von nahen Angehörigen unterstützt wird. Selbst im Zuge der Außenprüfung wurden im Prüfungszeitraum bis 2005 fallende Umsätze angesetzt. Die nunmehr im Wege der Veranlagung für 2006 vorgenommene Erhöhung der Umsätze steht damit in Widerspruch zu den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen. Bei einer solchen Sachlage, nämlich offenkundig seit Jahren anhaltende wirtschaftliche Probleme (Absatzprobleme hinsichtlich der erzeugten Schulartikel und dadurch verursachter kontinuierlicher Umsatzrückgang), kann nicht von den seitens des Finanzamtes geschätzten Bemessungsgrundlagen ausgegangen werden.
Dem Begehren auf Berücksichtigung weiterer Vorsteuerbeträge (welches im Vorlageantrag nicht mehr aufrecht erhalten wurde) konnte mangels konkreter Nachweise kein Erfolg beschieden sein.
Beilage : 2 Berechnungsblätter
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at